Michael schrieb:
> Habe ein Paket bekommen bei dem der Absender draufgeschrieben hat: "Bei
> Beschädigung Annahme des Paketes verweigern".
>
> Ist dies überhaupt rechtlich zulässig?
- Solange es sich nicht um verbotene Schriften und Symbole handelt, ist
es rechtlich absolut und zweifelsfrei zulässig. Du kannst schreiben was
Du willst und Dich am Ende sogar dabei auf's Grundgesetz berufen.
- Ob eine Beschriftung, zusätzlich zu den notwendigen Versandaufklebern,
den Bedingungen des Paketdienstes entspricht, kannst Du bei DHL, UPS &
Co. erfragen. Das hat aber mit "rechtlich zulässig" dann nichts mehr zu
tun und außer der möglichen Verweigerung, das Paket zu transportieren,
hast Du keine Konsequenzen zu befürchten. Zumindest nicht durch das
bloße Anbringen der Beschriftung.
Schreibst Du allerdings drauf: "Dieses Paket enthält eine Bombe!",
ergibt sich inhaltlich ein anderer Sachverhalt.
Aber es ging ja um die Frage, ob das "draufschreiben" rechtlich zulässig
ist.
Deine Frage wäre damit geklärt.
Was Du aber eigentlich fragen wolltest:
Hat die Beschriftung "Bei Beschädigung, Annahme des Paketes verweigern."
rechtliche Relevanz im Bezug auf das Umtausch/Rückgabe/Gewährleistung?
Da lautet die Antwort: Nein!
Die Rechtslage ist klar und hat auch ohne diese Beschriftung Bestand.
Das Verweigern der Annahme im Falle eines beschädigten Paketes
vereinfacht den Prozess etwas im Hinblick auf die Versandkosten und den
Aufwand für den Rückversand, ist aber auch keine Voraussetzung.
Bei Kauf von einem gewerblichen Verkäufer:
Der Verkäufer ist für den Transport der Ware verantwortlich. Er muss
dafür sorgen, dass die Ware unbeschädigt bei Dir ankommt. Ist das nicht
der Fall, muss sich der Händler um Regulierung mit dem
Paketdienstleister kümmern.
IMMER! Klauseln in den AGB, die den Gefahrenübergang anders definieren,
sind unzulässig.
Bei Kauf von privat (ebay):
In diesem Fall trägst Du als Käufer das Risiko für den Transport.
Ist die Ware aufgrund eines Transportschadens beschädigt, muss sich der
Käufer um Regulierung mit dem Paketdienst bemühen.
Auch hier ist weder die Annahmeverweigerung noch der schriftliche
Hinweis darauf, Voraussetzung.