Storno des Urlaubs - selbst bei höherer Gewalt mit Gebühren? [Endet: 31.3.]

OP #6637947
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Weil wir ja so schöne rechtskundige Forenmitglieder haben:

Ich buch grad meinen Urlaub für dieses Jahr. Bei der Ferienvermittlung 
steht in den AGB die üblichen Gebühren bei Storno, abhängig vom 
Zeitpunkt des Storno.
Neu ist mir aber der Passus
> Die Rücktrittsbedingungen gelten auch im Falle des Rücktritts aus Gründen der
> höheren Gewalt (Streik, Naturkatastrophen, Fährausfall, Pandemien,
> Einreisestopp auf die Insel, Allgemeinverfügung des Bundeslandes etc.) oder
> für den Rücktritt aus persönlichen Gründen."

Das finde ich jetzt etwas unpassend, zumal der Deutsche Tourismusverband 
in seiner FAQ schreibt:
> 1. Vor der Reise: Dürfen Gäste kostenfrei stornieren, wenn ein Gebiet gesperrt
> wurde oder ein Verbot der touristischen Vermietung erlassen wurde?

> Ja. Es handelt sich um einen Fall der rechtlichen Unmöglichkeit: Vermieter
> dürfen die Unterkunft nicht zum vertraglich vereinbarten Zweck zur Verfügung
> stellen, können also die geschuldete Leistung (touristische Beherbergung)
> nicht erbringen. Geleistete Anzahlungen oder der gesamte Mietpreis - falls
> dieser schon komplett überwiesen - müssen erstattet werden. "

Muss ich mir für meine Urlaubsbuchung jetzt ernsthaft nen Rechtsanwalt 
zu Rate ziehen?
Beitrag #6637953 wurde von einem Moderator gelöscht.
#6638013
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Hallo,
viele AGB haben ungültige Klauseln. Jedoch würde für mich dann dort nur 
eine Buchung in Frage kommen, wenn mir eine anschließende Klage recht 
ist. Ich würde davon ausgehen, dass ich klagen muss. Wills Du klagen 
oder vielleicht lieber im Vorfeld einen anderen Anbieter suchen?
Viele Grüße
Engel
OP #6638034
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Jörg P. R. schrieb:
> Oder wende
> Dich an die Verbraucherberatung.

Wird wohl das beste sein.

> Meinst Du tatsächlich hier eine
> rechtsverbindliche Auskunft zu erhalten?

Nein, aber einen Paragraphen/Urteil/etc., der für mich als Aufhänger im 
Verfahren reicht :)

Jan H. schrieb:
> Ich lese das so: wenn der Beherbergungsbetrieb geöffnet hat
> ("touristische Beherbergung" möglich), du aber nicht hinreisen
> kannst/darfst/willst hast du Pech gehabt.
>
> Ist zwar nicht in deinem Sinne, aber durchaus fair meine ich.

So, wie du das liest, sehe ich das auch als durchaus fair. Aber der 
Passus zielt für mich auf Dinge ab, die den Beherbergungsbetrieb eben 
nicht öffnen lassen.
OP #6638170
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Percy N. schrieb:
> Reinhard S. schrieb:
>> Nein, aber einen Paragraphen/Urteil/etc., der für mich als Aufhänger im
>> Verfahren reicht :)
>
> Schau mal hier:
> https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651h.html

Da hatte ich jetzt aber mehr erhofft. Die Regeln selbst wären also 
durchaus ok. Absatz 3 trifft auf mich nicht zu, da keine Pauschalreise 
und die Beförderung selbst wär ja möglich. Andererseits muss der DTV ja 
auch irgendwie zu seiner oben genannten Einschätzung kommen...

Rainer Z. schrieb:
> Reinhard S. schrieb:
>> Bei der Ferienvermittlung steht in den AGB...
>
> Was ist denn "Ferienvermittlung"? Geht es um eine Pauschalreise?

Nein, eine Ferienwohnung.

> Dessen ungeachtet: Wie kommst Du in Corona-Zeiten auf die Idee zu
> reisen?

Das ging letztes Jahr im Sommer ja auch. Und war auch gut so.

> Buchst Du zugleich einen Platz in der Intensivstation mit
> Beatmungsgerät?

Nö. Ich halt mich einfach an die Hygiene-Regeln und trag, wo nötig, 
meine FFP2-Maske aus dem 20er-Pack von 2019 ;)

Ach ja, Anfrage bei meiner lokalen Verbraucherzentrale ist auch raus.
#6638188
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Reinhard S. schrieb:
> Rainer Z. schrieb:
>> Reinhard S. schrieb:
>>> Bei der Ferienvermittlung steht in den AGB...
>>
>> Was ist denn "Ferienvermittlung"? Geht es um eine Pauschalreise?
>
> Nein, eine Ferienwohnung.

Dann ist es etwas komplizierter. Wenn die Wohnung nicht vermietet werden 
darf (Beherbergungsverbot), liegt ein Fall von Unmöglichkeit vor. Beide 
Seiten werden von ihrer Leistungspflicht frei.

Wenn der Vermieter vermieten dürfte, Du kommst aber nicht hin, wäre es 
m.E. Dein Risiko.

Ach so, Vorstehendes gilt für eine Wohnung in Deutschland. für 
Vermietungen im Ausland gilt das dortige Recht. Dann wird es mit der 
Erstattung vorausgezahlter Miete schwierig (praktisches Problem der 
Durchsetzung der Ansprüche im Ausland), lohnt meist nicht.

Oh je, aber Urlaub in Ferienwohnung ist m.E. Corona-mäßig wohl am 
ehesten zu vertreten.
#6638246
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Rainer Z. schrieb:
> Wenn der Vermieter vermieten dürfte, Du kommst aber nicht hin, wäre es
> m.E. Dein Risiko.

Falls die genannte Insel in Nordfriesland öiegen sollte, könnte es noch 
komplizierter werden. Der kleine Hasenzahn neigt zu recht eigenwilligen 
Regelungen; so wäre durchaus denkbar, dass zwar Ferienwohnungen 
vermietet werden dürfen, aber nur an Landeskinder. Oder dass 
Freizügigkeit in SH herrscht,  aber die Grenzen dicht gemacht werden.
#6638263
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Reinhard S. schrieb:
> Muss ich mir für meine Urlaubsbuchung jetzt ernsthaft nen Rechtsanwalt
> zu Rate ziehen?

Nach allem lautet die Antwort: Ja.

Wir kennen den Sachverhalt nicht, wissen weder, wo Du Deine 
Ferienwohnung buchen willst, noch haben wir Kenntnis vom Mietvertrag, 
den der Vermieter verwendet. So können wir nur Allgemeines in den Raum 
werfen.

Du hast mitbekommen, dass sich selbst deutsche Fluggesellschaften mit 
der Erstattung von gezahlten Flugreisekosten für ausgefallene Flüge sehr 
geziert haben. Wieviel Rechtssicherheit erwartest Du in Corona-Zeiten?
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