Ich habe mir in 2014 die Version 7 bei Cadsoft gekauft. Vor ein paar Wochen wollte ich ein Upgrade von der Premium- auf die Professional-Version bestellen. Als ich die SW gekauft hatte, bin ich aufgrund der Werbung davon ausgegangen, jederzeit später den Umstieg machen zu können: " können Sie jederzeit auf die nächst höhere Stufe aufsteigen (und Sie zahlen auch nur die Differenz zwischen dem, was Sie bereits haben und dem, auf das Sie aufsteigen wollen)". Die Antwort von Autodesk "Leider ist dies Autodesk-seitig nicht möglich, da dieses Angebot noch zu CadSoft Zeiten gemacht wurde." Meiner Ansicht nach sollte es technisch kein Problem sein einen Schlüssel zu erzeugen - "nicht möglich" bezieht sich deswegen wohl eher auf interne Vorgaben. Ich habe daraufhin angeboten meine Version zurückzugeben, worauf man aber nicht eingegeangen ist. Ich denke auch, dass man sich nicht einfach auf "Cadsoft Zeiten" berufen kann. Hier meine mail: Wenn ich Ihrerer Argumentation folge, darf ich also stattdessen eine zu "Cadsoft Zeiten" gecrackte Version von eagle verwenden. Das wäre für mich auch OK. Es kann schließlich nicht sein, dass Sie nur Rechte, aber keine Verpflichtungen von Cadsoft übernommen haben. Eine gebrauchte Version lässt sich sicher nur schwer finden und außerdem ging es mir nur um die Erweiterung auf die Professional Edition - insofern ist Ihr Vorschlag keine Lösung. Alternativ kann ich Ihnen anbieten, dass Sie mir den Kaufpreis zu erstatten und ich Ihnen die Lizenz zurückgebe. Hat jemand: - eine Idee wie ich an die Professional-Lizenz komme? - ein Dokument (z.B. eine Zeitschrift) womit ich belegen kann, dass Cadsoft die Preise für ein Upgrade in der Version 7 beworben hat? Damit könnte ich dann zu einem Anwalt gehen. Gruß, Daniel
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Daniel schrieb: > eine Idee wie ich an die Professional-Lizenz komme? Ab und zu werden hier mal gebrauchte Lizenzen angeboten, zuletzt vor ein paar Wochen. Daniel schrieb: > ein Dokument (z.B. eine Zeitschrift) womit ich belegen kann, dass > Cadsoft die Preise für ein Upgrade in der Version 7 beworben hat? "Prices subject to change without notice." Quelle: http://ftp.cadsoft.de/prices.htm
Hmmm schrieb: > Daniel schrieb: >> eine Idee wie ich an die Professional-Lizenz komme? > > Ab und zu werden hier mal gebrauchte Lizenzen angeboten, zuletzt vor ein > paar Wochen. > > Daniel schrieb: >> ein Dokument (z.B. eine Zeitschrift) womit ich belegen kann, dass >> Cadsoft die Preise für ein Upgrade in der Version 7 beworben hat? > > "Prices subject to change without notice." > > Quelle: http://ftp.cadsoft.de/prices.htm Das betrifft allerdings die Verkaufspreise, nicht vertraglich zugesicherte Konditionen. Ansonsten dürfte Autodesk als Rechtsnachfolger der Cadsoft an ebendiese Konditionen gebunden sein.
Nur_ein_Typ schrieb: > Ansonsten dürfte Autodesk als Rechtsnachfolger > der Cadsoft an ebendiese Konditionen gebunden sein. Naja bei der Rechtsfolge DDR -> Deutschland war das sicher nicht so.
Nur_ein_Typ schrieb: > Das betrifft allerdings die Verkaufspreise, nicht vertraglich > zugesicherte Konditionen. Ansonsten dürfte Autodesk als Rechtsnachfolger > der Cadsoft an ebendiese Konditionen gebunden sein. Das Upgraderecht dürfte kaum (ohne zeitliche Einschränkung) im Vertrag stehen, sondern nur eine Werbeaussage gewesen sein. Also dürfte es sogar egal sein, ob Autodesk wirklich Rechtsnachfolger ist, oder "nur" alle relevanten "Assets" gekauft hat.
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Fpgakuechle K. schrieb: > Nur_ein_Typ schrieb: > >> Ansonsten dürfte Autodesk als Rechtsnachfolger >> der Cadsoft an ebendiese Konditionen gebunden sein. > > Naja bei der Rechtsfolge DDR -> Deutschland war das sicher nicht so. Zunächst ist "Rechtsfolge" unter Juristen etwas anderes als "Rechtsnachfolge". Die Bundesrepublik ist auch weder "Rechtsfolge", "Rechtsfolger" oder Rechtsnachfolger der DDR. Kann man wissen, muß man aber nicht.
Wenn man sich eine gebrauchte Lizenz kauft, was ja lt. EU-Recht möglich ist, und die dann umschreiben will, dann tut Autodesk auch dumm! Als ich damals las, das Egle von Autodesk übernommen wurde, war mein erste Gedanke: Autodesk, warum gerade Autodesk. Ich tue mich auch schwer mit dem Gedanken, eine Software zu mieten, vorallem, wenn man sie nur gelegentlich einmal braucht. Man ist immer vom guten Willen des Lizenzgebers abhängig... Das Problem mit der Klage dürfte aber sein, das du vielleicht Recht hast, die aber den längeren Atem.
Sheeva P. schrieb: > Fpgakuechle K. schrieb: >> Nur_ein_Typ schrieb: >> >>> Ansonsten dürfte Autodesk als Rechtsnachfolger >>> der Cadsoft an ebendiese Konditionen gebunden sein. >> >> Naja bei der Rechtsfolge DDR -> Deutschland war das sicher nicht so. > > Zunächst ist "Rechtsfolge" unter Juristen etwas anderes als > "Rechtsnachfolge". Die Bundesrepublik ist auch weder "Rechtsfolge", > "Rechtsfolger" oder Rechtsnachfolger der DDR. Kann man wissen, muß man > aber nicht. War ein Typo, war -nachfolge gemeint. Ist aber egal, da die Behauptung das Autodesk an die selben Konditionen (was immer der TO darunter verstehen will) gebunden sei, Quatsch ist.
Daniel schrieb: > ... Als ich die SW gekauft hatte, bin ich > aufgrund der Werbung davon ausgegangen, jederzeit später den Umstieg ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^ > machen zu können: " können Sie jederzeit auf die nächst höhere Stufe > aufsteigen (und Sie zahlen auch nur die Differenz zwischen dem, was Sie > bereits haben und dem, auf das Sie aufsteigen wollen)". Der TO will aus der Werbung eine Vertragsklausel lesen, das ist aber rechtlich gesehen völlig irrig. Eine Werbung ist kein Vertragsangebot und ist auch nicht rechtlich bindend. In einer Werbung ist kein Vertragsantrag zu sehen, sondern lediglich das Angebot auf Abgabe eines Antrags. Der rechtliche Stellenwert einer 'Werbung' beim Zustandekommen von Verträgen sollte doch eigentlich als Alltagswissen weitgehend bekannt sein. Jedenfalls lernt das jeder Kaufmann im ersten Lehrjahr.
Fpgakuechle K. schrieb: > Daniel schrieb: >> ... Als ich die SW gekauft hatte, bin ich >> aufgrund der Werbung davon ausgegangen, jederzeit später den Umstieg > ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^ >> machen zu können: " können Sie jederzeit auf die nächst höhere Stufe >> aufsteigen (und Sie zahlen auch nur die Differenz zwischen dem, was Sie >> bereits haben und dem, auf das Sie aufsteigen wollen)". > > Der TO will aus der Werbung eine Vertragsklausel lesen, das ist aber > rechtlich gesehen völlig irrig. > > Eine Werbung ist kein Vertragsangebot und ist auch nicht rechtlich > bindend. > In einer Werbung ist kein Vertragsantrag zu sehen, sondern lediglich das > Angebot auf Abgabe eines Antrags. > > Der rechtliche Stellenwert einer 'Werbung' beim Zustandekommen von > Verträgen sollte doch eigentlich als Alltagswissen weitgehend bekannt > sein. Jedenfalls lernt das jeder Kaufmann im ersten Lehrjahr. Es tut mir aufrichtig leid, mein rechtsunkundiger Freund, aber nach (IIRC) § 434 BGB haften Hersteller und Verkäufer auch für Aussagen in ihrer Werbung. Auch die Aussagen zum Vertragsrecht, die Du hier machst, sind in der Sache unrichtig, denn hier geht es nicht um das Zustandekommen eines Vertrages. Dieser ist bereits mit der Annahme des Vertragsangebotes durch Farnell zustandegekommen, jetzt geht es nurmehr um die zugesicherten Eigenschaften. Im Grunde genommen ist die Sache zunächst relativ einfach. Der Verkäufer der Sache ist Farnell. Farnell ist Vertragspartner des TO und haftet natürlich für seine Werbeaussagen. Somit ist Autodesk ohnehin der falsche Ansprechpartner für unseren TO, er muß sich an Farnell wenden. Wie Farnell und Cadsoft diese Sache dann untereinander ausklamüsern, ist für den TO uninteressant. Von Vorteil ist dabei für unseren TO, daß Autodesk ihm schon bestätigt hat, daß es die Werbung mit dem besagten Upgrade-Angebot zu Cadsoft-Zeiten gegeben hat. Darum würde ich an Stelle des TO zunächst freundlich bei Farnell fragen, ob ihm das Upgrade zu den entsprechenden Kosten zugänglich gemacht werden kann. Sofern Farnell nach einer gewissen Zeit -- sagen wir: zwei bis vier Wochen -- darauf noch nicht geantwortet hat, würde ich das Anschreiben wiederholen, nun aber mit Fristsetzung (sagen wir: zwei Wochen) und unter Benutzung einer gerichtsfesten Zustellmethode, also des zuständigen Gerichtsvollziehers. Das kostet übrigens IIRC etwa 12,50 Euro, und sollte dann mit dem Upgradepreis verrechnet werden. Erst wenn auch dieses zweite Anschreiben keinen Erfolg hat -- die meisten mir bekannten Unternehmen würden in so einem Fall versuchen, die Angelegenheit im Wege einer Kulanzregelung aus der Welt zu schaffen -- würde ich eventuell einen Rechtsanwalt konsultieren, wenn es mir die Sache wert wäre und ich mich genug darüber geärgert hätte. Der kann dann eine ordentliche Rechtsberatung machen und sagen, wie das weitere Vorgehen aussehen sollte. Natürlich würde ein Rechtsstreit allerdings auch erhebliche Risiken bergen. So könnte Farnell auf die Idee kommen, dem TO eine Softwareversion auszuhändigen, die auf modernen Betriebssystemversionen nicht mehr lauffähig ist -- und sich obendrein weigern, mit diesem "Querulanten" zukünftig noch einmal einen Vertrag einzugehen. Es könnte auch sein, daß ein Gericht darauf abzielt, daß der TO sich angesichts der Schnellebigleit der Softwarewelt nicht mehr auf eine Werbeaussage berufen kann, die vor sieben Jahren gemacht wurde. Aber das wären natürlich die Worst Cases; tatsächlich wird ein Zivilgericht zuallererst auf die streitenden Parteien einwirken, eine einvernehmliche Vergleichslösung zu finden. Am Ende muß sich der TO natürlich fragen, was ihm die Sache wert ist -- und ob er seine Zeit und seine Energie nicht lieber dazu nutzt, sich eine andere Software anzueignen, KiCAD als OpenSource- und Altium Designer sollen sich einer gewissen Beliebtheit erfreuen. Oder er könnte Farnell seinerseits anbieten, eine aktuelle Version von Eagle zu kaufen und wegen der damaligen Aussage einen Preisnachlaß von XY Euro darauf zu erhalten. Angebote zu einer gütlichen Einigung werden nach meinen Erfahrungen übrigens auch von Gerichten sehr wohlwollend gesehen.
Du hast die erste Version von Cadsoft gekauft. -> erster Vertrag. Nun willst du ein Upgrade kaufen. Neuer Vertragspartner ist Autodesk und die bieten dir natürlich die aktuellste Software an, wer will denn schon eine alte "nicht Abo" verkaufen? Cadsoft war halt noch ein "ehrbares Unternehmen" und hat sich um jeden Kunden bemüht. Da du es von Farnell gekauft hast wird dir Farnell als ehemaliger Verkäufer dir in dieser hinsicht nichts mehr verkaufen können. Vertragsrechtlich können sie es auch nicht mehr. Was willst du nun Einklagen? Für alles was ein Verkäufer nicht verkaufen kann kann er nicht Verklagt werden wegen dem Vertragsrecht, denn er wird den "Upgrade" Vertrag dir nie anbieten und verkaufen können. Das ist wie ein Käfer schon zu besitzen und nun zu erwarten ein Upgrade auf ein Porsche kaufen zu können. 2014 ist nun schon über 6 Jahre her auch SAP, Avira, Microsoft ..... verkaufen keine Upgrades mehr zu solch alter Software. Außerdem ist Software eine sehr vergängliche Ware die schon nach dem Release veraltet ist, zig Bugs enthält, aufgrund der sich immer ändernden Richtung der Softwareentwicklung sich nie vernünftig warten lässt, immer von Sicherheitsrisiken behaftet ist... . Verwende dein Werkzeug und wenn es dir nicht mehr passt bastel es dir nach deinen Ansprüchen zurecht oder kauf dir ein neues ein.
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Sven L. schrieb: > Autodesk, warum gerade Autodesk. Wenn man die Firmengeschichte kennt und verfolgt hat, dann weiß man, warum die sich eine CAD-Software eingekauft haben. Die war preiswert zu bekommen und man kann die Gefolgschaft melken. Ich habe schon vor 5 Jahren gesagt, dass Eagle ein totes Pferd ist, dass man besser nicht mehr reiten sollte. Der Adler, der einst hoch flog (und Eagle fand ich schon als Student spitze!) ist irgendwann in den 2000ern angeschossen worden und hat ab da begonnen, vom Himmel gefallen. Die Umstellung auf Windows um 2003 herum hat man schon nicht gut hinbekommen und die Professionalisierung hin zu einem Tool mit guter Bauteilverwaltung sowie vieles andere verschlafen. Der Adler ist dann irgendwann mal aufgeschlagen und alle Wiederbelebungsversuche blieben erfolglos. Das Tier ist tot. Viele haben nur den Aufschlag nicht gehört. Chris K. schrieb: > Das ist wie ein Käfer schon zu besitzen und nun zu erwarten ein Upgrade > auf ein Porsche kaufen zu können. Das heutige Eagle mit einem Porsche zu vergleichen ist aber gewagt :-) Das ist (um im Hause Volkswagen zu bleiben) eher so eine Art T-ROC: Macht auf dick, ist aber eher ein Ladenhüter - Dino-like eben. Chris K. schrieb: > Verwende dein Werkzeug und wenn es dir nicht mehr passt bastel es dir > nach deinen Ansprüchen zurecht So etwas wie sich sein Tool zurechtbasteln soll ja mit open source SW am Besten gehen. Gab es da nicht etwas, was Eagle-Dateien lesen kann?
Sheeva P. schrieb: > Fpgakuechle K. schrieb: >> Der TO will aus der Werbung eine Vertragsklausel lesen, das ist aber >> rechtlich gesehen völlig irrig. >> >> Eine Werbung ist kein Vertragsangebot und ist auch nicht rechtlich >> bindend. >> In einer Werbung ist kein Vertragsantrag zu sehen, sondern lediglich das >> Angebot auf Abgabe eines Antrags. > Es tut mir aufrichtig leid, mein rechtsunkundiger Freund, aber nach > (IIRC) § 434 BGB haften Hersteller und Verkäufer auch für Aussagen in > ihrer Werbung. Auch die Aussagen zum Vertragsrecht, die Du hier machst, > sind in der Sache unrichtig, denn hier geht es nicht um das > Zustandekommen eines Vertrages. Dieser ist bereits mit der Annahme des > Vertragsangebotes durch Farnell zustandegekommen, jetzt geht es nurmehr > um die zugesicherten Eigenschaften. Nein, Deine Interpretation des Ablaufes ist komplett falsch, kannst dir gerne eine Rechtsgutachten darüber aussstellen lassen. Es geht hier eindeutig Vetrtragsrecht, nicht um Haftung, Sachmangel oder Produktsicherheit und Farnell ist lediglich ein Händler/Vermittler/Dienstleister (Zahlungs-weiterleitung, 'Produkt'-Auslieferung) nicht der eigentliche Vertragspartner (Hersteller/Kunde). Der TO hat vor Jahren einen Vertrag mit CADsoft abgeschlossen und der wurde wohl von beiden Vertragspartnern komplett erfüllt (Nutzung gegen Zahlung). Jetzt will er einen neuen Vertrag über erweiterte Nutzung . Und dazu muss er sich den passenden Vertragspartner suchen. Cadsoft ist es offensichtlich nicht, weil dieser nicht mehr exestiert. > Im Grunde genommen ist die Sache zunächst relativ einfach. Der Verkäufer > der Sache ist Farnell. Farnell ist Vertragspartner des TO und haftet > natürlich für seine Werbeaussagen. Somit ist Autodesk ohnehin der > falsche Ansprechpartner für unseren TO, er muß sich an Farnell wenden. > Wie Farnell und Cadsoft diese Sache dann untereinander ausklamüsern, ist > für den TO uninteressant. Von Vorteil ist dabei für unseren TO, daß > Autodesk ihm schon bestätigt hat, daß es die Werbung mit dem besagten > Upgrade-Angebot zu Cadsoft-Zeiten gegeben hat. Mach mal so weiter mit der Laienhaft-'Bauernschlau' verdrehten Interpretation der Rechtslage. Ich seh Dich schon wie die sogenannten 'Reichsbürger' mit der Polizei diskutieren, das diese keinerlei Befugnisse hätten, weil als Wortmarke in Bayern eingetragen. https://youtu.be/BQqcdnS2G0k?t=81 SCNR
Johannes F. schrieb: > sondern nur eine Werbeaussage gewesen sein. Derartige Werbeaussagen SIND verbindlich. Auch für Nachfolger!
Richard B. schrieb: > Derartige Werbeaussagen SIND verbindlich. > Auch für Nachfolger! Naja aber vielleicht nur auf die damalige Version, die es nicht mehr gibt. Wie schon oben geschrieben wurde bekommt man für alte Microsoftprodukte auch keine Upgrades mehr und hier sind damlaiger und aktueller Rechteinhaber nach wievor das gleiche Unternehmen.
Fpgakuechle K. schrieb: > Cadsoft ist es offensichtlich nicht, > weil dieser nicht mehr exestiert. Richtig, das ist jetzt Autodesk. Die haben das Produkt mit allen Rechten und Pflichten gekauft. Diese werden immer auf den nächsten Käufer übertragen. Sven L. schrieb: > nur auf die damalige Version, die es nicht mehr gibt. Diese gibt es sehr wohl, müssen nur per Key freigeschaltet werden. Eine Freischaltung ist zumutbar. Ob diese auf Win10 oder WinXX läuft ist hier irrelevant. Daniel schrieb: > können Sie jederzeit auf die nächst höhere Stufe > aufsteigen (und Sie zahlen auch nur die Differenz zwischen dem, was Sie > bereits haben und dem, auf das Sie aufsteigen wollen) Das muss der TO allerdingst belegen. Mitn Inserat z.B. Fpgakuechle K. schrieb: > Eine Werbung ist kein Vertragsangebot und ist > auch nicht rechtlich bindend. Doch, ist es. Fpgakuechle K. schrieb: > Jedenfalls lernt das jeder Kaufmann im ersten Lehrjahr. Das er die Wörter "jederzeit" und "Lebenslang" in seine Werung nicht verwenden soll, lernt dein Kaufmann scheinbar nicht.
Richard B. schrieb: > Diese gibt es sehr wohl, müssen nur per Key freigeschaltet werden. > Eine Freischaltung ist zumutbar. Ob diese auf Win10 oder > WinXX läuft ist hier irrelevant. Dann kann man ja anfangen über so ein Onlinegeldsammeldingens Kohle für einen Prozess zu sammeln, denn dem so wäre dürfte das ja für einige interessant sein! Aber selbst, wenn ein Gericht feststellt, das rechtens ist, dann wird es noch Streitereien um den Preis für ein Upgrade geben!
Dazu sage ich nur noch eines -> Sheeva P. schrieb: > Am Ende muß sich der TO natürlich fragen, was ihm die Sache wert ist -- > und ob er seine Zeit und seine Energie nicht lieber dazu nutzt, sich > eine andere Software anzueignen, KiCAD als OpenSource- und Altium > Designer sollen sich einer gewissen Beliebtheit erfreuen. EDIT: Ich habe gerade 3 Eagle 9.6.2 Projekte offen.
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Richard B. schrieb: > Fpgakuechle K. schrieb: >> Cadsoft ist es offensichtlich nicht, >> weil dieser nicht mehr exestiert. > > Richtig, das ist jetzt Autodesk. > Die haben das Produkt mit allen Rechten und Pflichten gekauft. > Diese werden immer auf den nächsten Käufer übertragen. Das ist Blödsinn. Ich wette, das war ein ganz normaler Asset-Deal. D.h. Autodesk kauft die Nutzungsrechte, Namensrechte und ziemliche sicher noch irgendwelche Verträge mit denen Geld zu verdienen war, und die leere Cadsoft-Hülle mit irgendwelchen Werbeversprechen etc. wurde daraufhin abgewickelt.
Unbekannt U. schrieb: > Das ist Blödsinn. Du kennst dich scheinbar zu wenig aus. Unbekannt U. schrieb: > Ich wette, das war ein ganz normaler Asset-Deal. Na siehst du. Du warst nicht dabei... Warum willst du dann Wetten?
Richard B. schrieb: > Unbekannt U. schrieb: >> Das ist Blödsinn. > > Du kennst dich scheinbar zu wenig aus. Der U. hat schon recht, es ist Blödsinn zu behaupten Autodesk hätte von CAD-SOFT das Produkt gekauft. Und das an dem Produkt irgendwelche Pflichten anhängen, die darin bestünden Alt-Kunden die Nutzung des Produktes zu einem dem Kunden genehmen Preis zu überlassen. Oder irgendwelche Alt-Lizenzen in Zahlung zu nehmen.
Daniel schrieb: > Cadsoft die Preise für ein Upgrade in der Version 7 beworben hat? Damit > könnte ich dann zu einem Anwalt gehen. Frag ihn als erstes nach Verjährungsfristen. Sven L. schrieb: > Aber selbst, wenn ein Gericht feststellt, das rechtens ist, dann wird es > noch Streitereien um den Preis für ein Upgrade geben! den Autodesk für diesen Einzelfall 5 stellig festsetzt und der TE am Streitwert sein Kostenrisiko ermitteln kann.
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Unbekannt U. schrieb: > Ich wette, das war ein ganz normaler Asset-Deal. Die Wette dürftest Du verlieren, die CadSoft Computer GmbH hat beim Kauf ein paar neue Geschäftsführer (u.a. Kirsten Nordlof von Autodesk) bekommen und existiert weiterhin. Aber auch wenn die Formulierung mit "jederzeit" unclever gewählt war: Da steht zwar drin, dass man auf eine grössere Version aufsteigen kann und nur die Differenz zahlt, aber nicht, dass dabei dann die Preisliste von damals gelten würde. Wenn man es wirklich darauf anlegt, könnte es also auf ein Update-Angebot zu einem unanständig hohen Preis hinauslaufen. Hinzu kommt, dass der erwähnte Par. 434 BGB vielleicht anwendbar wäre, so dass ein Sachmangel vorliegen könnte, dann kommt bloss die zweijährige Verjährung ab dem Kaufzeitpunkt (Par. 438 BGB) ins Spiel. Aber ich bin kein Jurist, es wird sich aber ggf. sicher einer finden lassen, der das gegen entsprechende Vergütung prüft.
Richard B. schrieb: > Derartige Werbeaussagen SIND verbindlich. > Auch für Nachfolger! Der TE erinnert sich vage mal irgendwann eine Anzeige gesehen zu haben, kann diese nicht vorlegen und muss im Forum fragen ob einer die abgelegt hat. Allein das Gutachten das dieses Archivblatt ein Beweismittel ist kostet mehr als ein paar Jahre Eagle (Fusion included und als V7 speicherbar).
Hmmm .. schrieb: > Die Wette dürftest Du verlieren, die CadSoft Computer GmbH hat beim Kauf > ein paar neue Geschäftsführer (u.a. Kirsten Nordlof von Autodesk) > bekommen und existiert weiterhin. Löschdatum: 12.11.2019 https://www.online-handelsregister.de/handelsregisterauszug/by/Traunstein/HRB/5573/CadSoft-Computer-GmbH
Mucky F. schrieb: > Löschdatum: 12.11.2019 Genauer hingucken. HRB 5573: CadSoft Computer GmbH, Pleiskirchen, Pleidolfweg 15, 84568 Pleiskirchen. Sitz verlegt nach München (nun Amtsgericht München HRB 252686). Übrigens Aidenbachstr. 56, wo auch die Autodesk GmbH ihren Sitz hat.
Fpgakuechle K. schrieb: > Sheeva P. schrieb: >> Es tut mir aufrichtig leid, mein rechtsunkundiger Freund, > > Nein, Deine Interpretation des Ablaufes ist komplett falsch, Nö. Ich kann auch nichts dafür, daß Du von nichts eine Ahnung hast. > Mach mal so weiter mit der Laienhaft-'Bauernschlau' verdrehten > Interpretation der Rechtslage. Ich seh Dich schon wie die sogenannten > 'Reichsbürger' mit der Polizei diskutieren, Warum sollte ich? Du hast offensichtlich nichtmal den Unterschied zwischen Straf- und Zivilrecht verstanden... das ist für einen erwachsenen und wahlberechtigten Menschen schon eine sehr traurige Angelegenheit. Herzliches Beileid.
Mucky F. schrieb: > Daniel schrieb: >> Cadsoft die Preise für ein Upgrade in der Version 7 beworben hat? Damit >> könnte ich dann zu einem Anwalt gehen. > > Frag ihn als erstes nach Verjährungsfristen. "Jederzeit" könnte jedenfalls spannend werden. Eine Kenntnis des Verletzten nach 852 BGB könnte in Betracht kommen... > den Autodesk für diesen Einzelfall 5 stellig festsetzt und der TE am > Streitwert sein Kostenrisiko ermitteln kann. Farnell.
Sheeva P. schrieb: > Eine Kenntnis des Verletzten nach 852 BGB könnte in Betracht kommen.. Keine Ahnung was das ist. Wenn sich dann der TE mit seiner Rechtsauffassung nach X Jahren, X Instanzen und evtl. XXXX.XX Euro Anwaltskosten durchgesetzt hat kommt die Gegenseite mit den AGB. "Angebote (und nichts anderes wäre ja Reklame) sind freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung" (AB) stände in diesen, der TE hätte Sie mit der Zahlung des Kaufpreise und der Nutzung der Software "implizit" - heißt das so? - angenommen. und möge daher doch bitte die AB in der dieses mit ihm vereinbart wurde vorzeigen. Anderfalls leider leider ...
Mucky F. schrieb: > Sheeva P. schrieb: >> Eine Kenntnis des Verletzten nach 852 BGB könnte in Betracht kommen.. > > Keine Ahnung was das ist. Natürlich nicht. > Wenn sich dann der TE mit seiner > Rechtsauffassung nach X Jahren, X Instanzen und evtl. XXXX.XX Euro > Anwaltskosten durchgesetzt hat kommt die Gegenseite mit den AGB. Hast Du überhaupt gelesen (und verstanden) was ich weiter oben geschrieben habe? > "Angebote (und nichts anderes wäre ja Reklame) sind freibleibend bis zur > schriftlichen Auftragsbestätigung" (AB) stände in diesen, der TE hätte > Sie mit der Zahlung des Kaufpreise und der Nutzung der Software > "implizit" - heißt das so? - angenommen. und möge daher doch bitte die > AB in der dieses mit ihm vereinbart wurde vorzeigen. Also Deiner Auffassung nach haften Verkäufer und Hersteller nicht mehr für ihre Werbeaussagen, sobald der Vertrag geschlossen ist? Meine Güte.
Sheeva P. schrieb: > Fpgakuechle K. schrieb: >> Sheeva P. schrieb: >>> Es tut mir aufrichtig leid, mein rechtsunkundiger Freund, >> >> Nein, Deine Interpretation des Ablaufes ist komplett falsch, > > Nö. Doch, Du behauptest der TO hätte einen Vertrag geschlossen aus dem sich eine Verpflichtung zum Upgrade ableiten liesse. Hat aber aber nicht. >Ich kann auch nichts dafür, daß Du von nichts eine Ahnung hast. Du könntest aber die vorgebrachten Argumente prüfen und bewerten: Beitrag "Re: Klage wg. Eagle Upgrade Premium->Professional" Beitrag "Re: Klage wg. Eagle Upgrade Premium->Professional" Machste abe rnicht, sondern fabulierst von irgendwelchen Schreiben und Anwaltsberatungen an deren Erfolg du selber nicht glaubst. Das ist verantwortungslos gegenüber dem TO. >> Mach mal so weiter mit der Laienhaft-'Bauernschlau' verdrehten >> Interpretation der Rechtslage. Ich seh Dich schon wie die sogenannten >> 'Reichsbürger' mit der Polizei diskutieren, > > Warum sollte ich? Du hast offensichtlich nichtmal den Unterschied > zwischen Straf- und Zivilrecht verstanden... Doch den kenn ich, während du hier davon ausgehst, man könnte den Preis respektive die 'In-Zahlung-Nahme' wie einen Sachmangel behandeln. > das ist für einen > erwachsenen und wahlberechtigten Menschen schon eine sehr traurige > Angelegenheit. Herzliches Beileid. Naja, Dein Geschreibe hier nennt man 'Kindische Kraftmeierei' gepaart mit persönlichen Angriffen und Beleidigungen bei kompletter Abwesenheit von begründeten Sachargumenten. Wer auf einen solchen 'Ratgeber' hört, kann auch gleich sein Geld/Zeit aus dem Fenster werfen.
Sheeva P. schrieb: > Also Deiner Auffassung nach haften Verkäufer und Hersteller nicht mehr > für ihre Werbeaussagen, sobald der Vertrag geschlossen ist? Meine Güte. Nur 'mal zu meiner Einordnung: Glaubst du auch, das ein Supermarkt verpflichtet ist, dir den Artikel zu den Preis zu verkaufen der in der Werbung stand/am Regal stand? (Betonung auf dir gegenüber, nicht mögliche Abmahnungen von Mitbewerbern usw.)
Johannes F. schrieb: > Sheeva P. schrieb: > >> Also Deiner Auffassung nach haften Verkäufer und Hersteller nicht mehr >> für ihre Werbeaussagen, sobald der Vertrag geschlossen ist? Meine Güte. > > Nur 'mal zu meiner Einordnung: Glaubst du auch, das ein Supermarkt > verpflichtet ist, dir den Artikel zu den Preis zu verkaufen der in der > Werbung stand/am Regal stand? > (Betonung auf dir gegenüber, nicht mögliche Abmahnungen von Mitbewerbern > usw.) Ja müssen Sie. Es sei denn Sie schreiben für Druckfehler keine Haftung darunter.
DANIEL D. schrieb: > Johannes F. schrieb: >> Nur 'mal zu meiner Einordnung: Glaubst du auch, das ein Supermarkt >> verpflichtet ist, dir den Artikel zu den Preis zu verkaufen der in der >> Werbung stand/am Regal stand? >> (Betonung auf dir gegenüber, nicht mögliche Abmahnungen von Mitbewerbern >> usw.) > > Ja müssen Sie. Es sei denn Sie schreiben für Druckfehler keine Haftung > darunter. Faszinierend, hättest du da mal ein Urteil oder was vergleichbares, ist ja schon auffällig, das die Verbraucherzentralen & Co das Gegenteil behaupten. https://de.wikipedia.org/wiki/Aufforderung_zur_Abgabe_eines_Angebots https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/ihre-rechte-im-supermarkt-11-fakten-fuer-den-einkauf-39910
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DANIEL D. schrieb: > Ja müssen Sie. Es sei denn Sie schreiben für Druckfehler keine Haftung > darunter. Erst recherchieren, dann posten. Die Stiftung Warentest mag auch irren, hat aber bei solchen Themen wahrscheinlich den besseren Überblick: "Kunden können sich nicht darauf berufen, dass am Supermarktregal ein niedrigerer Preis steht." https://www.test.de/Verbraucherrecht-Regal-oder-Kasse-welcher-Preis-gilt-5115345-0/ Klingt anderswo genauso: https://www.anwaltsregister.de/Rechtsfragen/Ware_falsch_ausgepreist_Welcher_Preis_gilt_-_Kasse_oder_Regal_Ausgewiesener_Preis_bindend.d3222.html
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DANIEL D. schrieb: > Johannes F. schrieb: >> Sheeva P. schrieb: >> >>> Also Deiner Auffassung nach haften Verkäufer und Hersteller nicht mehr >>> für ihre Werbeaussagen, sobald der Vertrag geschlossen ist? Meine Güte. > > Ja müssen Sie. Es sei denn Sie schreiben für Druckfehler keine Haftung > darunter. Naja, drunter und drüber mit den Fachbegriffen Produkthaftung, Vertragsklausel, Preisgestaltung, Nachbesserungspflicht, ... . Ein Kaufvertrag beinhaltet die Übergabe einer Ware mit den zugesicherten Eigenschaften gegen ein vereinbartes Entgeld vom Verkäufer an den Käufer. Stellt der Käufer Sachmängel fest kann er beim Verkäufer auf Nachbesserung dringen. Der vereinbarte Preis ist keine zugesicherte Eigenschaft, also kann der Käufer nicht auf Nachbesserung beim Preis bestehen. Er könnte Minderung verlangen, wenn nicht alle Sacheigenschaften erfüllt sind. Der Verkäufer ist in der Preisgestaltung weitgehend frei, entscheidend für die Vertragsabwicklung ist ohnehin der 'Kaufvertrag' also die Rechnung+Lizenvereinbarung+AGB. Eine Werbung ist in ihrer Gesamtheit zu betrachten, also inklusive Freizeichnungsklausel. Typisches Beispiel für eine solche Klausel ist: "Preisänderungen vorbehalten", "Nur solange Vorrat reicht". Eine solche Klausel findet sich praktisch auf jeder Werbung.
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