Hallo, wenn man als Softwareentwickler von seinem Arbeitgeber die Erlaubnis hat, dauerhaft im Home-Office bzw. remote arbeiten zu dürfen, kann man dann auch einfach so weiterarbeiten, wenn man einmal in den Strafvollzug kommt?
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Verschoben durch Admin
Stefan H. schrieb: > Hallo, > > wenn man als Softwareentwickler von seinem Arbeitgeber die Erlaubnis > hat, dauerhaft im Home-Office bzw. remote arbeiten zu dürfen, kann man > dann auch einfach so weiterarbeiten, wenn man einmal in den Strafvollzug > kommt? Das wird schon daran scheitern das du im Strafvollzug nur sehr eingeschränkten Zugang zu Telefon und Internet hast ;-) Falls du natürlich einen Job hast wo du weder Telefon noch Internet brauchst sowie keine in der JVA beschränkten Gegenstände und es auch nicht stört das alles was herein und heraus geht (z.B. Papiere) von dritten geprüft/gelesen wird, DANN kannst du natürlich im Vollzug weiterarbeiten wenn dein AG damit einverstanden ist... Gruß Carsten
Ich kenne nur Niedersachsen aber da wäre das höchstens im Freigang möglich und dann stehst Du kurz vor der Entlassung und hast schon so lange gesessen, daß Du für jeden Arbeitgeber in dem Bereich uninteressant bist. Im Bereich Nomalvollzug oder Sicherungsverwahrung gibt es keinen freien Internetzugang und die möflichkeit zu Telefonieren ist zeitlich so eingeschränkt das damit kein Arbeiten möglich ist. Schon der Zugang zu einem eigenen Rechner ohne irgendwelche Zugänge nach aussen ist eine absolute Ausnahme. Im Maßregelvollzug bist Du nicht normal arbeitsfähig und hast andere Problöeme als Homeoffice.
Du solltest aber einen Nebenerwerb mit dem AG absprechen, der solche Folgen nach sich ziehen kann. ;-)
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Bearbeitet durch User
(prx) A. K. schrieb: > Du solltest aber einen Nebenerwerb mit dem AG absprechen, der solche > Folgen nach sich ziehen kann. ;-) Immerhin hätte man als digitaler Nomade ein kostenloses Dach über dem Kopf verbunden mit freien Mahlzeiten.
Stefan H. schrieb: > kann man > dann auch einfach so weiterarbeiten, wenn man einmal in den Strafvollzug > kommt? Ist abhängig von der Dauer der Haft undvon der Art des Verbrechens. Bei länger als zwei Jahre oder kürzer aber Kunenunzumutbare Strafttat (i.e. Kinderf*) bist sofort raus. https://www.marktundmittelstand.de/recht-steuern/ist-die-kuendigung-bei-einer-haftstrafe-rechtmaessig-1230511/ Es sie Dir natürlich unbenommen, dier einen selbstversuch zu unternehmen und dann davon zu berichten.
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