können Eltern ihre Kinder Ent- (adoptieren?)

OP #6782176
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schnell, bevor der Freitag rum ist, mal eine typische Freitags Frage.

grade ging in den Medien rum, dass zwei Brüder ihre Schwester "aus 
Ehrengründen" umgebracht haben. Über die moralische Wertung dessen (und 
der folgenden Zeilen) brauchen wir uns bestimmt nicht zu unterhalten.

Jetzt frage ich mich: Können eigentlich Eltern ihre Kinder Ent-??? (hm, 
mir fehlt der Begriff). Aus Gründen wie: Mit dir will ich nix mehr zu 
tun haben, du bist nicht mehr (halt auch im rechtlichen Sinn) mein 
Sohn/Tochter.

Im Adoptionsrecht von Kindern (vermutlich auch: von volljährigen 
Kindern, die können ja auch adoptiert werden) gilt wohl (wie ich es mir 
grade erlesen habe): Die Adoptiv-Eltern initiieren eine Adoption, treten 
in Rechte und Pflichten der ursprünglichen (leiblichen Eltern) ein. Die 
leiblichen Eltern treten ihre Rechte und Pflichten an die Adoptiv-Eltern 
ab. Die leiblichen Eltern sind also quasi "ent-kindet".

Gäbe es denn auch initiiert von den leiblichen Eltern eines unbeliebten 
Zöglings, dass diese eine rechtliche Trennung anstossen, und sich damit 
selbst ent-kinden ? Somit wäre das Kind dann rechtlich elternlos, d.h 
die leiblichen Eltern hätten keine Verpflichtungen mehr gegenüber ihren 
dann Ex-Zögling.

Feuer (Diskussion) frei!
OP #6782203
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ich vermute, dass der Adoptivling (zumindest ein volljähriger) ein 
Mitspracherecht hat, ob er adoptiert werden möchte.

Und wer möchte dann diesen Zögling adoptieren, womit der Zögling dann 
auch noch einverstanden wäre?

Ausserdem entspäche ja dein Vorschlag einer regulären Adoption. Meine 
Frage ging eher in den Status "elternlos" oder "kinderlos" (im Sinne wie 
"staatenlos"). Also ohne Adoptiv-Eltern, welche dann wieder in die 
ursprünglichen Rechte eintreten.
#6782285
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In dem oben genannten Falle der Brüder, die ihre Schwester umbrachten, 
wäre es den Eltern möglich, diese nach § 2333 BGB zu enterben, und nach 
§ 1579 BGB hätten die Brüder auch den Unterhaltsanspruch gegenüber den 
Eltern verloren.

Damit gibt die Möglichkeit, dass die Kinder ihre aus dem 
Kindschaftsverhältsnis entstandenen Rechte verlieren.

Aber ich bin Informatiker, nicht Jurist.
#6782301
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Philipp Klaus K. schrieb:
> In dem oben genannten Falle der Brüder, die ihre Schwester umbrachten,
> wäre es den Eltern möglich, diese nach § 2333 BGB zu enterben, und nach
> § 1579 BGB hätten die Brüder auch den Unterhaltsanspruch gegenüber den
> Eltern verloren.
>
> Damit gibt die Möglichkeit, dass die Kinder ihre aus dem
> Kindschaftsverhältsnis entstandenen Rechte verlieren.
>
> Aber ich bin Informatiker, nicht Jurist.

Es ist nicht ganz exakt wiedergegeben, in der Sache liegst Du aber 
vollkommen richtig.

Enterben können Eltern ihre Kinder stets, aber der Pflichtteil kann 
ihnen gewöhnlich nicht entzogen werden. Im Falle der Brüder, die ihre 
Schwester ermordeten, wäre auch die Entziehung des Pflichtteils wirksam. 
Dies - die Entziehung des Pflichtteils - regelt § 2333 BGB.

Soweit Volljährige noch einen Unterhaltsanspruch hätten, würde der in 
diesem Fall nach § 1611 Abs. 1 BGB entfallen (§ 1579 BGB betrifft den 
Ehegattenunterhalt).
(Firma: Frickelhauptquartier) #6782328
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Philipp Klaus K. schrieb:
> In dem oben genannten Falle der Brüder, die ihre Schwester umbrachten,
> wäre es den Eltern möglich, diese nach § 2333 BGB zu enterben, und nach
> § 1579 BGB hätten die Brüder auch den Unterhaltsanspruch gegenüber den
> Eltern verloren.

Ich denke mal, in den vermuteten Täterkreisen interessieren diese §§ 
herzlich wenig.
Gast #6782414
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Wegstaben V. schrieb:

> Gäbe es denn auch initiiert von den leiblichen Eltern
> eines unbeliebten Zöglings, dass diese eine rechtliche
> Trennung anstossen, und sich damit selbst ent-kinden ?

Ja: Eltern können ihr Kind zur Adoption freigeben.
Haken: Ist das Kind 14 Jahre alt oder älter, muss es dem
zustimmen.


> Somit wäre das Kind dann rechtlich elternlos, d.h die
> leiblichen Eltern hätten keine Verpflichtungen mehr
> gegenüber ihren dann Ex-Zögling.

Durch einseitige Willenserklärung der Eltern geht
das, wie ich verstanden haben, nur bei Kindern unter
14 Jahren -- bei älteren nicht mehr.
Gast #6782578
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Wenn man nicht noch andere Kinder hat, welche in der eigenen Gunst 
stehen, einfach die ganzen Besitztümer loswerden, und dann im Altersheim 
noch ewig weiter leben. Ich glaube das müssen die unliebsamen Kinder 
dann trotzdem bezahlen. Dann haben sie von dem Pflichtanteil nichts. 
Funktioniert natürlich nur wenn die bösen Kinder die guten wie im oben 
genannten Fall umgebracht haben, und keine guten mehr übrig sind.
Gast #6785558
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> können Eltern ihre Kinder Ent- (adoptieren?)

Aus meiner Sicht (die nur von anderen Ewiggestrigen, 
Verschwörungstheoretikern und sonstigen Minderheiten aller Art
geteilt wird)
sollten zuerst mal die Kinder die Möglichkeit
bekommen, ihre Eltern zu ent-adoptieren:

Wenn z.B. ein armes Blag, -ohne das es etwas dafür könnte-
einem Herrn Spahn nebst seinem/seiner Ehemann/männin
Funke zu-apdoptiert würde, müsste dieses Kind noch vor Erreichen
des gesetzlichen Wahlalters das Recht auf Auflösung solch einer
Zwangs-Verwandtschaft haben!

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