schnell, bevor der Freitag rum ist, mal eine typische Freitags Frage. grade ging in den Medien rum, dass zwei Brüder ihre Schwester "aus Ehrengründen" umgebracht haben. Über die moralische Wertung dessen (und der folgenden Zeilen) brauchen wir uns bestimmt nicht zu unterhalten. Jetzt frage ich mich: Können eigentlich Eltern ihre Kinder Ent-??? (hm, mir fehlt der Begriff). Aus Gründen wie: Mit dir will ich nix mehr zu tun haben, du bist nicht mehr (halt auch im rechtlichen Sinn) mein Sohn/Tochter. Im Adoptionsrecht von Kindern (vermutlich auch: von volljährigen Kindern, die können ja auch adoptiert werden) gilt wohl (wie ich es mir grade erlesen habe): Die Adoptiv-Eltern initiieren eine Adoption, treten in Rechte und Pflichten der ursprünglichen (leiblichen Eltern) ein. Die leiblichen Eltern treten ihre Rechte und Pflichten an die Adoptiv-Eltern ab. Die leiblichen Eltern sind also quasi "ent-kindet". Gäbe es denn auch initiiert von den leiblichen Eltern eines unbeliebten Zöglings, dass diese eine rechtliche Trennung anstossen, und sich damit selbst ent-kinden ? Somit wäre das Kind dann rechtlich elternlos, d.h die leiblichen Eltern hätten keine Verpflichtungen mehr gegenüber ihren dann Ex-Zögling. Feuer (Diskussion) frei!
Wenn du NEUE Adoptiveltern auftreiben kannst könnte das evtl möglich sein (wie groß die Wahrscheinlichkeit dafür ist überlasse ich jetzt deiner Fantasie).
ich vermute, dass der Adoptivling (zumindest ein volljähriger) ein Mitspracherecht hat, ob er adoptiert werden möchte. Und wer möchte dann diesen Zögling adoptieren, womit der Zögling dann auch noch einverstanden wäre? Ausserdem entspäche ja dein Vorschlag einer regulären Adoption. Meine Frage ging eher in den Status "elternlos" oder "kinderlos" (im Sinne wie "staatenlos"). Also ohne Adoptiv-Eltern, welche dann wieder in die ursprünglichen Rechte eintreten.
Für das Kind ist das aber kein schönes Gefühl, wenn es von den eigenen- oder Adoptiveltern abgestoßen wird. Es muss dann wahrscheinlich zurück ins Heim am Bodensee.
In dem oben genannten Falle der Brüder, die ihre Schwester umbrachten, wäre es den Eltern möglich, diese nach § 2333 BGB zu enterben, und nach § 1579 BGB hätten die Brüder auch den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern verloren. Damit gibt die Möglichkeit, dass die Kinder ihre aus dem Kindschaftsverhältsnis entstandenen Rechte verlieren. Aber ich bin Informatiker, nicht Jurist.
Im Einzelfall. Es sind ja nur die Pflichten, derer man sich entledigen will. Wenn Du Deinen Sohn versaubeutelt hast, wird niemand es Dir hoch anrechnen, wenn Du ihn auch noch verstößt.
Philipp Klaus K. schrieb: > wäre es den Eltern möglich, diese nach § 2333 BGB zu enterben, und nach > § 1579 BGB hätten die Brüder auch den Unterhaltsanspruch gegenüber den > Eltern verloren. Was solche Fälle aber regelmäßig noch absurder machen würde.
Magnus M. schrieb: > Wenn du NEUE Adoptiveltern auftreiben kannst könnte das evtl möglich > sein (wie groß die Wahrscheinlichkeit dafür ist überlasse ich jetzt > deiner Fantasie). Prinzipiell geeignet wären die Drillsergeants von Bootcamps.
Philipp Klaus K. schrieb: > In dem oben genannten Falle der Brüder, die ihre Schwester umbrachten, > wäre es den Eltern möglich, diese nach § 2333 BGB zu enterben, und nach > § 1579 BGB hätten die Brüder auch den Unterhaltsanspruch gegenüber den > Eltern verloren. > > Damit gibt die Möglichkeit, dass die Kinder ihre aus dem > Kindschaftsverhältsnis entstandenen Rechte verlieren. > > Aber ich bin Informatiker, nicht Jurist. Es ist nicht ganz exakt wiedergegeben, in der Sache liegst Du aber vollkommen richtig. Enterben können Eltern ihre Kinder stets, aber der Pflichtteil kann ihnen gewöhnlich nicht entzogen werden. Im Falle der Brüder, die ihre Schwester ermordeten, wäre auch die Entziehung des Pflichtteils wirksam. Dies - die Entziehung des Pflichtteils - regelt § 2333 BGB. Soweit Volljährige noch einen Unterhaltsanspruch hätten, würde der in diesem Fall nach § 1611 Abs. 1 BGB entfallen (§ 1579 BGB betrifft den Ehegattenunterhalt).
Philipp Klaus K. schrieb: > In dem oben genannten Falle der Brüder, die ihre Schwester umbrachten, > wäre es den Eltern möglich, diese nach § 2333 BGB zu enterben, und nach > § 1579 BGB hätten die Brüder auch den Unterhaltsanspruch gegenüber den > Eltern verloren. Ich denke mal, in den vermuteten Täterkreisen interessieren diese §§ herzlich wenig.
Wegstaben V. schrieb: > Gäbe es denn auch initiiert von den leiblichen Eltern > eines unbeliebten Zöglings, dass diese eine rechtliche > Trennung anstossen, und sich damit selbst ent-kinden ? Ja: Eltern können ihr Kind zur Adoption freigeben. Haken: Ist das Kind 14 Jahre alt oder älter, muss es dem zustimmen. > Somit wäre das Kind dann rechtlich elternlos, d.h die > leiblichen Eltern hätten keine Verpflichtungen mehr > gegenüber ihren dann Ex-Zögling. Durch einseitige Willenserklärung der Eltern geht das, wie ich verstanden haben, nur bei Kindern unter 14 Jahren -- bei älteren nicht mehr.
Früher hat man die ungeliebten Blagen einfach im Wald ausgesetzt. Heute haben die allesamt Smartphone mit Navigation und Zack stehen die Zecken wieder vor der Haustür
Wenn man nicht noch andere Kinder hat, welche in der eigenen Gunst stehen, einfach die ganzen Besitztümer loswerden, und dann im Altersheim noch ewig weiter leben. Ich glaube das müssen die unliebsamen Kinder dann trotzdem bezahlen. Dann haben sie von dem Pflichtanteil nichts. Funktioniert natürlich nur wenn die bösen Kinder die guten wie im oben genannten Fall umgebracht haben, und keine guten mehr übrig sind.
Ob die Brüder später von ihrer Schwester als "entfernte Verwandte" reden? Hat man ja früher auch zu abgetriebenen Kindern gesagt ;-)
Mich dünkt, dass dies nicht passieren wird. Die beiden Söhne haben ja ihr moralisches Korsett von den Eltern. So viel zum Thema Fachkräfte.
> können Eltern ihre Kinder Ent- (adoptieren?)
Aus meiner Sicht (die nur von anderen Ewiggestrigen,
Verschwörungstheoretikern und sonstigen Minderheiten aller Art
geteilt wird)
sollten zuerst mal die Kinder die Möglichkeit
bekommen, ihre Eltern zu ent-adoptieren:
Wenn z.B. ein armes Blag, -ohne das es etwas dafür könnte-
einem Herrn Spahn nebst seinem/seiner Ehemann/männin
Funke zu-apdoptiert würde, müsste dieses Kind noch vor Erreichen
des gesetzlichen Wahlalters das Recht auf Auflösung solch einer
Zwangs-Verwandtschaft haben!
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