Hallo, heute ist die Zeitschrift Funkamateur FA1/22 bei mir angekommen. Darin ein Hinweis betreffend das Funkgerät Baofeng UV-5R. Die Bundesnetzagentur hat den Verkauf und das in Verkehr bringen dieses Gerätes verboten. Amtsblatt 22/2021. Meine Frage, ist damit auch der Betrieb diese Gerätes verboten? Gab es schon mal so ein Verbot, in den ganzen Jahren wo ich mich mit solchen Funkgeräten beschäftige ist mir so was noch nicht unter gekommen, dass ein Funkgerät verboten wird. Wird sicher seine Gründe dafür geben, z.B. unzulässige Nebenaussendungen.
Paul Funker schrieb: > Die Bundesnetzagentur hat den Verkauf und das in Verkehr bringen dieses > Gerätes verboten. > Amtsblatt 22/2021. > > Meine Frage, ist damit auch der Betrieb diese Gerätes verboten? Das kenne ich aktuell auch so ähnlich von der Regelung zum Böllern an Silvester. Zwar darf Feuerwerk hierzulande nicht verkauft werden, die Knallerei ist aber generell nicht verboten.
ham schrieb: > Paul Funker schrieb: >> Die Bundesnetzagentur hat den Verkauf und das in Verkehr bringen dieses >> Gerätes verboten. >> Amtsblatt 22/2021. >> Streng gilt das laut Verfügung nur für das Modell: UV-5R 5W HT Markenzeichen: BAOFENG Einführer: Agnieszka Bastek Demo Bis, Warschau Das Gerät wird unter zahlreichen anderen Bezeichnungen als OEM vertrieben, diese sind von diesem Verbot nicht betroffen.
Paul Funker schrieb: > z.B. unzulässige > Nebenaussendungen. Ich würde eher sagen, unsere Händler finden es unzulässig, dass die Chinesen allein verdienen.
Dieter schrieb: > Ich würde eher sagen, unsere Händler finden es unzulässig, dass die > Chinesen allein verdienen. Du sagst gerne Sinnfreies. Wenn Du das verlinkte Dokument gelesen hättest, wüsstest Du, dass es nicht nur um die Konformitätserklärung ging, sondern durch die BNetzA Messungen vorgenommen wurden. Auffälligkeiten gab es bei Baofeng schon öfter: https://youtu.be/fs8twTaO62Y
Paul Funker schrieb: > Meine Frage, ist damit auch der Betrieb diese Gerätes verboten? Im Betrieb musst du halt die zutreffenden Regulatorien einhalten. Als Funkamateur darfst du ja beliebige, auch nicht für Amateurfunk vorgesehenen Geräte passend für den Amateurfunk modifizieren, du bist dann für die Konformität selbst verantwortlich. Es wäre unlogisch, warum dieses Vorgehen nicht auch für ein solches Gerät akzeptabel sein sollte. Einfach nur auf die Konformität vertrauen auf der Basis des CE-Kennzeichens und der Konformitätserklärung solltest du allerdings wohl nach Kenntnis dieses Vorgangs nicht mehr.
Paul Funker schrieb: > Meine Frage, ist damit auch der Betrieb diese Gerätes verboten? Was du dich fragen müsstest, ist, ob der Betrieb eines Gerätes ohne Konformitätserklärung erlaubt ist. Oliver
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Hi, Marc Oni schrieb: > Das Gerät wird unter zahlreichen anderen Bezeichnungen als OEM > vertrieben, diese sind von diesem Verbot nicht betroffen. Das die Geräte unter anderen Bezeichnungen (erst einmal) nicht betroffen sind, das ist korrekt. Jedoch gilt JEDES Gerät mit folgenden Angaben auf dem Typenschild als Betroffen... Marc Oni schrieb: > Modell: UV-5R 5W HT > Markenzeichen: BAOFENG Diese Angabe hier hätte nur Bedeutung wenn das Gerät unter eigenem Warenzeichen vertrieben würde. > Einführer: Agnieszka Bastek Demo Bis, Warschau Bereits ab dem ersten Wiederverkäufer lässt sich ja auch der Einführer ggf. nicht mehr feststellen Wäre das Verbot z.B. nur wegen unvollständiger Konformitätsunterlagen oder eweil eine Bedienungsanleitung in Landessprache fehlt ausgesprochen worden hätte es gut sein können das sich die Verfügung nur gegen den Einführer erstreckt. Dann wäre das aber eine rein polnische Sache geblieben... Problematisch ist aber DAS HIER: >Das Gerät wurde zusätzlich auch noch einer messtechnischen >Prüfung unterzogen. Die messtechnischen Untersuchungen des >Messlabors zeigen, dass sowohl die Anforderungen an die EN >62209-2:2010 als auch der EN 60950-1:2006-1 nicht eingehalten >werden. Ebenso wurden die Parameter nach den Vorgaben der >EN 301 489-1 V 2.2.0:2017-03, EN 30I 783 V2 I.I und EN 301 >489-15 V 2.2.0:2017-03 nicht eingehalten. Sprich: Das Ding verstösst gegen die Sicherheitsnormen (Personenschutz) 62209-2 sowie 60950-1 und verursacht darüberhinaus Störaussendungen (die restlichen genannten Normen)! (Wie z.b. Zusätzliche Aussendungen auf benachbarten oder ganz anderen Frequenzen, eine zu hohe Bandbreite usw.) Paul Funker schrieb: > Meine Frage, ist damit auch der Betrieb diese Gerätes verboten? Es kommt darauf an. Wenn du durch eigene Messungen sicherstellen kannst das das Gerät bei Betrieb auf den von dir genutzten Frequenzen, für die du natürlich eine Zuteilung haben musst, die Anforderungen hinsichtlich der Frequenznutzung (Banbbreite, Leistung, Nebenaussendungen) einhälst kannst du es wohl weiterbetreiben. Kannst du es jedoch nicht daraufhin überprüfen und verursachst Störungen könnte deine Position hinsichtlich der Folgen erheblich schlechter sein als wenn es sich um ein ordnungsgemäßes GErät, welches nur einen vom Nutzer nicht zu bemerkenden Defekt hat, handeln würde. Liegt aber sicher auch viel an den jeweils ermittelnden Beamten. (Bei Funkstörungen durch Defekte, wo der Betreiber zwar rechtlich über die "Störerhaftung" (heisst tatsächlich auch so, fällt aber sehr sehr viel mehr drunter als nur Funkstörungen) auch ohne eigenes schuldhaftes Handeln zumindest für die Messkosten haftbar gemacht werden könnte wird ja in den allermeisten Fällen zumindest bei einsichtigen Personen die das störende Gerät dann sofort ausser Betrieb nehmen auf die Rechnungsstellung verzichtet. Bussgeld gibt es da sowieso keines.) In den meisten Fällen dürfte es bei einer Störeremittlung auch nach dieser Verfügung zwar gutgehen wenn du dich dann einsichtig zeigts, ist aber unsicherer. Und wenn irgendwie die Meinung aufkommt das du von dem Problem wusstest oder mindestens hättest wissen Müssen kommt sogar ziemlich sicher eine Rechnung und ggf. sogar ein Bussgeldbescheid. Und nicht zu vergessen: Du weisst ja jetzt selber das dieses Ding Störungen verursacht. Damit steigt auch die Wahrscheinlichkeit das jemand tatsächlich gestört wird und eine entsprechene Aufklärungsmaßnahme anstösst. Paul Funker schrieb: > Gab es schon mal so ein Verbot, in den ganzen Jahren wo ich mich mit > solchen Funkgeräten beschäftige ist mir so was noch nicht unter > gekommen, dass ein Funkgerät verboten wird. Ja, gab es schon mehrfach. Wenn ich mich richtig erinnere auch und gerade schon bei mindestens einem Modell desselben Herstellers! Gruß Carsten
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Oliver S. schrieb: > ob der Betrieb eines Gerätes ohne Konformitätserklärung erlaubt ist. Scheinbar sind aber die Messergebnisse recht schlecht ausgefallen, was oben leider nicht konkreter zu lesen war.
Oliver S. schrieb: > Was du dich fragen müsstest, ist, ob der Betrieb eines Gerätes ohne > Konformitätserklärung erlaubt ist. Das ist erlaubt, so lange das Funkgerät in den dafür vorgesehen Frequenzbereichen die für den Amateurfunk freigegeben sind betrieben wird. Voraussetzung ist eine Amateurfunk Lizenz. Hat Jörg W. schon richtig beschrieben. Auch Selbstbau ist möglich! Dieter schrieb: > Ich würde eher sagen, unsere Händler finden es unzulässig, dass die > Chinesen allein verdienen. So ein Unfug! Es geht wohl mehr darum, dass diese Funkgeräte auch dort verwendet werden, wofür es keine Zulassung hat. So z.B. als Baustellen Funkgerät. Das habe ich selbst schon gesehen, Baggerfahrer - Vorarbeiter auf 154 MHz. Das will die B Netz Agentur verhindern bzw. erschweren, Richtig so! Marc Oni schrieb: > Das Gerät wird unter zahlreichen anderen Bezeichnungen als OEM > vertrieben, diese sind von diesem Verbot nicht betroffen. Darauf kann man warten das auch die Baugleichen Geräte wie z.B. von Radioddity auch unter das Verbot fallen. Jörg W. schrieb: > auf der Basis des > CE-Kennzeichens CE steht hier wohl mehr für China Export!
Ob östliche Autoknacker damit 433er Funkschlüssel blockiert haben könnten? An der Konformitätserklärung wird es weniger gelegen haben, da sogar Hosenträger ohne diese Erklärung in Umlauf gebracht werden!
Hallo Jörg W. schrieb: > Als Funkamateur darfst du ja beliebige, auch nicht für Amateurfunk > vorgesehenen Geräte passend für den Amateurfunk modifizieren, du bist > dann für die Konformität selbst verantwortlich. Es wäre unlogisch, warum > dieses Vorgehen nicht auch für ein solches Gerät akzeptabel sein sollte. So ist es und war es schon "immer". Wobei man die Daten (hier wohl hauptsächlich Nebenaussendungen) erst mal zuverlässig erfassen können muss - wobei Messgeräte dafür ja seid einigen Jahren bezahlbar sind was aber halt nicht bedeutet das jeder lizensierter Funkamateur diese Geräte sinnvoll anwenden können - sowas liegt weit oberhalb des Prüfungsniveau - Wirst du Jörg wissen daher das als Info für Andere die sich über diesen Punkt dann nicht mehr auslassen müssen... Oliver S. schrieb: > Das kannst du dir eigentlich selber beantworten. > > Was du dich allerdings fragen müsstest, ist, ob der Betrieb eines > Gerätes ohne Konformitätserklärung erlaubt ist. Nein kann er eben nicht unbedingt - um bei den Beispiel des Verkaufsverbot von Pyrotechnik für den Jahreswechsel zu bleiben: Profis werden sicherlich problemlos solche Sachen (und deutlich besseres nicht nur das langweilige Spielzeug was unsereins zu normalen Zeiten erwerben darf) weiterhin kaufen können bzw. der entsprechende Handel wird dieses ganz legal verkaufen. Also sind Verbote wie sie in den Medien publiziert wird meist eben kein generelle Verbote - das ist allerdings nicht in zwei Sätzen zu erklären und ist wenig reißerisch - der Wutbürger hätte dann nicht zum nörgeln... Ähnlich funktioniert es halt bei Sende- und Empfangseinrichtungen die Funkamateure erwerben, wobei das mit den Verkauf wiederum eine andere Sache ist (Der Gestzgeber ist ja nicht blöd und weiß wie es in der Praxis ablaufen würde). Und an einer Antenne ->betreiben<- darf man das Funkgerät das die technischen Konformitätsrichtlinien nicht erfüllt auch als Funkamateur nicht - man darf es aber als lizensierter Funkamateur erwerben (auch ohne Konformitätserklärung) und halt so modifizieren das die technischen Bedingungen eingehalten werden. Wobei lizensierte Funkamateure so ziemlich die einzige Gruppe sind denen das zugestanden wird (Es mag für Technische Insitute und das Militär Ausnahmen geben, geanus weis ist diesbezüglich aber nicht). Mit den gewerblichen Verkauf ist das dann wieder was anderes - auch ein lizensierter Funkamatuer (sind ja die Chefs der wenigen verbliebenen Amateurfunkhändler meist) darf keine Funkgeräte ohne Konformitätserklärung verkaufen (Auch hier mag es unter sehr speziellen Bedinungen Ausnahmen geben die aber sicherlich zu aufwendig wären). Alles keine so einfache Sache - wobei inoffizell das Verbot wohl auch weniger auf lizensierte Funkamatrure abzielen wird sondern auf die vielen anderen potentiellen Anwender die "einfach" nur ihre Frequenz einstellen würden und dann lustig drauf losfunken würden. Die Leute die das bei der Bundesnetzagentur wirklich (technisch) entscheiden sind zum Großteil sehr nah an der Realität und Praxis dran und wissen wie viele Anwendner "ticken" - nur kann man das so natürlich nicht in einer Verfügung schreiben sondern muss von der formulierung her streng neutral bleiben... Ham
Paul Funker schrieb: > Die Bundesnetzagentur hat den Verkauf und das in Verkehr bringen dieses > Gerätes verboten. Bei Amazon nachgeschaut, Baofeng UV-5R ( H Version ) lieferbar. Bei Bestellung innerhalb der nächsten 4 Stunden lieferung am 20 Dezember. Wie kann das sein?
Ham schrieb: > Hallo Ebenfalls hallo, naja, ein bissel fischig klingt so ein dediziertes Verbot durchaus. Da ist der Verdacht auf eine Kombination von Lobbyarbeit und hierzulande nicht vorgesehener Geräteverwendung durchaus naheliegend. Immerhin gibt es auch für den hiesigen Baggerfahrer ein passendes Funkgerät, sofern er das zur Arbeit braucht. Bloß teurer, wäre da zu vermuten. W.S.
Paul Funker schrieb: > Gab es schon mal so ein Verbot, in den ganzen Jahren wo ich mich mit > solchen Funkgeräten beschäftige ist mir so was noch nicht unter > gekommen, dass ein Funkgerät verboten wird. Eine Liste von der BnetzA habe ich nicht gefunden, aber durch die Schweizer Behörde wurde eine ganze Menge verbotenen (natürlich nur für die Schweiz): https://nkgdb.ofcomnet.ch/de Da sind auch zahlreiche von Baofeng dabei.
Hallo wurde schon erklärt: Marc Oni schrieb: > Streng gilt das laut Verfügung nur für das > > Modell: UV-5R 5W HT > Markenzeichen: BAOFENG > Einführer: Agnieszka Bastek Demo Bis, Warschau > > Das Gerät wird unter zahlreichen anderen Bezeichnungen als OEM > vertrieben, diese sind von diesem Verbot nicht betroffen. Und nein: Die Logik dahinter und wie sinnvoll es ist das vom jeweiligen Einführer (blödes Wort...) oder besser Impoteur abhängig zu machen kann ich dir auch nicht erklären... Ham
Ham schrieb: > Marc Oni schrieb: >> Streng gilt das laut Verfügung nur für das >> >> Modell: UV-5R 5W HT >> Markenzeichen: BAOFENG >> Einführer: Agnieszka Bastek Demo Bis, Warschau >> >> Das Gerät wird unter zahlreichen anderen Bezeichnungen als OEM >> vertrieben, diese sind von diesem Verbot nicht betroffen. > > Und nein: > Die Logik dahinter und wie sinnvoll es ist das vom jeweiligen Einführer > (blödes Wort...) oder besser Impoteur abhängig zu machen kann ich dir > auch nicht erklären... Die Methodik von Paragraphe, Gesetzen und Verfügungen ist nicht logisch. Eine Verfügung bezieht nach dem Bstimmbarkeitsprinzip explizit auf ein bestimmtes Gerät mit einer bestimmten Typennbezeichung von einem bestimmten Importeur, das bei der Prüfung im Rahmen der Marktüberwachung durchgefallen ist. Wenn das gleiche Gerät von z.B. Retevis unter einen anderen Bezeichnung in Verkehr gebracht wird, ist es davon nicht betroffen. Wenn dieses betroffen sein sollte, muss es gelistet sein.
Ham schrieb: > Alles keine so einfache Sache - wobei inoffizell das Verbot wohl auch > weniger auf lizensierte Funkamatrure abzielen wird sondern auf die > vielen anderen potentiellen Anwender die "einfach" nur ihre Frequenz > einstellen würden und dann lustig drauf losfunken würden. Doch, die Sache ist einfach, und deine Annahme ist falsch. Die BNa hat Inverkehrbringung, Vertrieb, und Weitergabe verboten. Wenn du als Endkunde solch ein Gerät bereits gekauft hast, kannst du das weiter betreiben. Was jetzt passieren könnte, ist, daß irgendjemand so gestört wird, daß die BNa mit dem Messwagen anrückt, und dich findet. Dann werden die da Gerät einkassieren oder sonstwie stilllegen, und das war’s. Oliver
Pelikan schrieb: > Bei Amazon nachgeschaut, Baofeng UV-5R ( H Version ) lieferbar. > Bei Bestellung innerhalb der nächsten 4 Stunden lieferung am 20 > Dezember. > Wie kann das sein? Bei Amazon nachgefragt, Steuerlast in DL 2020, Antwort: keine. Wie kann das sein?
Oliver S. schrieb: > Die BNa hat Inverkehrbringung, Vertrieb, und Weitergabe verboten. Es ist wie der Wettlauf zwischen Hase und Igel: Setze anstelle 'Baofeng' ganz einfach 'Mengshen' und die BNa hackt auf dem verkehrten Sündenbock herum. Wenn ich mir anhöre, wie all die Störungen bis S9 auf der KW hier bei mir die KW versauen, dann ist im Vergleich dazu das gesamte Handgurken-Arsenal dieses Landes nicht der Rede wert. Aber alle LED-Lampen, Schaltnetzteile, DSL, Power-Lan und Konsorten halten ja die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Grenzwerte ein - oder? W.S.
ham schrieb: > Das kenne ich aktuell auch so ähnlich von der Regelung zum Böllern > an Silvester. Zwar darf Feuerwerk hierzulande nicht verkauft werden, > die Knallerei ist aber generell nicht verboten. Nun, in vielen Gemeinden ist zumindest dieses Jahr das Böllern insgesamt verboten.
Paul Funker schrieb: > Gab es schon mal so ein Verbot, in den ganzen Jahren wo ich mich mit > solchen Funkgeräten beschäftige ist mir so was noch nicht unter > gekommen, dass ein Funkgerät verboten wird. Ja, vor einigen Jahren wurden z.B. drahtlose C-Netz-Telefone verboten.
Harald W. schrieb: > Ja, vor einigen Jahren wurden z.B. drahtlose C-Netz-Telefone verboten. Du meinst CT1/CT1+/CT2. Das C-Netz wurde einfach abgeschaltet, dementsprechend senden die dazugehörigen Endgeräte auch nicht mehr.
Hmmm schrieb: > Harald W. schrieb: >> Ja, vor einigen Jahren wurden z.B. drahtlose C-Netz-Telefone verboten. > > Du meinst CT1/CT1+/CT2. Die wurden auch nicht "verboten", sondern deren Betrieb wurde dadurch illegal, dass die für diese Geräte zugehörige Allgemeinzuteilung nicht mehr verlängert worden ist. Viele (vielleicht sogar alle, habe nicht nachgeschaut) Allgemeinzuteilungen haben einen definierten Geltungszeitraum. Üblicherweise werden sie dann mit dem Ablauf dieses Datums durch eine neue ersetzt, ggf. mit geänderten Bedingungen. Bei den alten analogen Schnurlostelefonen hat man genau das dann irgendwann nicht mehr gemacht, weil man den entsprechenden Bereich des Spektrums für andere Anwendungen frei bekommen wollte.
Jörg W. schrieb: > Die wurden auch nicht "verboten", sondern deren Betrieb wurde dadurch > illegal, dass die für diese Geräte zugehörige Allgemeinzuteilung nicht > mehr verlängert worden ist. Genau, verboten ist natürlich nur der Betrieb. Soweit ich mich erinnern kann, wurde auch schon weit vorher darauf hingewiesen, dass es wegen der anstehenden Umwidmung keine Verlängerung mehr geben wird. Jörg W. schrieb: > Bei den alten analogen > Schnurlostelefonen hat man genau das dann irgendwann nicht mehr gemacht, > weil man den entsprechenden Bereich des Spektrums für andere Anwendungen > frei bekommen wollte. Im Fall von CT1+ (Downlink: 930-932 MHz) übrigens für E-GSM. Der dann komplett freie Bereich von 925 bis 935 MHz landete bei O2 und E-Plus, die vorher nur bei 1.8 GHz unterwegs waren.
Hi, Millan schrieb: > Es geht wohl mehr darum, dass diese Funkgeräte auch dort verwendet > werden, wofür es keine Zulassung hat. So z.B. als Baustellen Funkgerät. > Das habe ich selbst schon gesehen, Baggerfahrer - Vorarbeiter auf 154 > MHz. > Das will die B Netz Agentur verhindern bzw. erschweren, Richtig so! NEIN - Darum geht es gerade NICHT! Es geht bei diesen Geräten tatsächlich darum das die relevante Normen zur Nutzung des Frequenzspektrums (Auf Deutsch: Machen Störaussendungen) und zur elektrischen Sicherheit (EN60950-1) entweder wegen Akku oder ggf. wegen des Laders sowie Grenzwerte elektrischer Felder(62209-2) nicht einhalten. Bei letzterer kann ggf. aber tatsächlich nur ein formaler Fehler wie fehlende Warnhinweise der Grund sein. Habe diese Norm nicht vorliegen. Die Dinger erfüllen einfach die Vorgaben TATSÄCHLICH nicht, die ALLE kommerziell Hergestellten Funkgeräte in der EU erfüllen müssen... Und das ganze ging auch nicht von der BnetzA aus sondern ist erstmalig von Polen ausgelöst worden... Ham schrieb: > man darf es aber als lizensierter Funkamateur erwerben (auch > ohne Konformitätserklärung) und halt so modifizieren das die technischen > Bedingungen eingehalten werden. Ob jemand lizensierter Funkamateur ist oder nicht spielt für den Besitz genau so wie für den Erwerb seit gut 20 Jahren überhaupt keine Rolle mehr. Und das gilt sowohl VOR als auch NACH der Allgemeinverfügung. Jegliche Vorgaben die den Besitz von Funkanlagen auch durch Normalbürger von bestimmten Vorbedingungen wie speziellen Zulassungen (z.b. FTZ Zeichen, CE Zeichen) abhängig machen sind schon sehr sehr lange aufgehoben. Besitzverbote gibt es nur noch für Wanzen sowie bestimmte ausschließlich zu illegalen Zwecken nutzbare Geräte. Aber Verkaufen, abgeben usw. darf man AUCH AN FUNKAMATEURE schon sehr lange keine kommerziell hergestellten Seriengeräte mehr die NICHT CE Konform sind. Die Ausnahmen für Funkamateure bei der Abgabe beziehen sich Ausschließlich auf selbsgebaute oder modifizierte Geräte. Aus der Richtlinie 2014/53/EU (RED) in der geregelt ist welche Bedingungen Funkanlagen in der EU erfüllten müssen ist das GENAU definiert: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0053&from=EN In dieser findet sich unter Artikel 1 > Artikel 1 > Gegenstand und Geltungsbereich > (1) Mit dieser Richtlinie wird in der Union ein Regelungsrahmen für die > Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen > festgelegt. > > (2) Diese Richtlinie gilt nicht für die in Anhang I aufgeführten Geräte. > > (3)[...] Und im Anhang 1 findet sich dann: > ANHANG I > NICHT UNTER DIESE RICHTLINIE FALLENDE ANLAGEN > 1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Artikels 1 Definition > 56 der Vollzugsordnung für den Funkdienst im Rahmen der Internationalen > Fernmeldeunion verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden auf dem > Markt bereitgestellt. > Folgende Gegenstände gelten als nicht auf dem Markt bereitgestellt: > a) Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und für > ihre Zwecke verwendet werden; > b) Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke > verwendet werden; > c) Geräte, die von einzelnen Funkamateuren im Rahmen des > Amateurfunkdienstes zu experimentellen und wissenschaftlichen Zwecken > zusammengebaut wurden. > Also ganz eindeutig: Auch an einen Funkamateur darf man ein Seriengerät ohne gültige Konformitätserklärung schon sehr lange nicht mehr verkaufen, verleihen oder verschenken... Ausser ein Funkamateur modifiziert es vorher damit es "besser" für den Afu-Betrieb geeignet ist. NAch einer solchen Eigenmodifikation dürfte auch das oben genannte Gerät wieder weitergegeben werden... Gruß Carsten
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Hmmm schrieb: >> Ja, vor einigen Jahren wurden z.B. drahtlose C-Netz-Telefone verboten. > > Du meinst CT1/CT1+/CT2. Ja, CT1/2; ich erinnere mich das damals (ich glaube, vor gut 10 Jahren) einige Nutzer Probleme bekamen, weil sie nicht wussten, das sie Ihr Telefon nicht mehr benutzen durften.
W.S. schrieb: > Wenn ich mir anhöre, wie all die Störungen bis S9 auf der KW hier bei > mir die KW versauen, dann ist im Vergleich dazu das gesamte > Handgurken-Arsenal dieses Landes nicht der Rede wert. Aber alle > LED-Lampen, Schaltnetzteile, DSL, Power-Lan und Konsorten halten ja die > vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Grenzwerte ein - oder? Persönlich sehe ich das als gerechtfertigte Kritik. Als jemand, der bei Standards/Richtlinien/Gesetzen auch meinungsbildend mitwirkt, sehe ich dieses beschriebene Vorgehen einer Behörde aber als nicht als Schikane, sondern eher als Anzeichen einer Veränderung. Hackaday sah das kritischer (spannend wenn man die Entscheidungen der FCC bedenkt)... Immerhin wurde einer der einflussreichsten Lobbyisten der AFU Gemeine von der BNA angeheuert... Nebenbei ist er auch an strategisch interessante Stelle in der CISPR gerückt... Um dem TO zu antworten: offensichtlich passt da etwas nicht bei dem Ding. Wenn du also eine AFU Lizenz hast, dann darfst du das auch weiter kaufen und wenn du die Probleme behoben hast auch betreiben. Wenn nicht, dann hast du jetzt ein neues Projekt :) Falls der Zoll dir Probleme macht, sollte das die Kopie vom AFU "Schein" lösen. (Ich glaube der DARC kann da sonst auch gut helfen... Die beim Zoll sind auch nur Menschen...) Wenn das CE "erlischt" dann ist übrigens die Inverkehrbringung nicht mehr erlaubt. Mit der AFU Bescheinigung darfst du aber trotzdem kaufen/einführen/betreiben wenn du dafür sorgst (also so umbaust) dass du niemanden störst. Das ist in der EMVD und RED so geregelt. Entsprechende Messvorschriften findest du in der ETSI EN 301 489-15 (ETSI Normen gibt's gratis... Die ITU gibt auch noch gute kostenlose Empfehlungen... Bei der IEC/CISPR sind zumindest Entwürfe einsehbar...PM wenn du was brauchst...). Das Problem mit den unterschiedlichen Bezugsquellen muss man IMHO auch anders sehen: wenn eine Behörde nicht ein ganz definiertes Produkt "sperren" würde, sondern auch alle "offensichtlich" ähnlich/gleichen, dann wären wir einer Willkür ausgesetzt. So können wir gemütlich über "untätige" Behörden schimpfen.... 73
Carsten S. schrieb: > Die Ausnahmen für Funkamateure bei der Abgabe beziehen sich > Ausschließlich auf selbsgebaute oder modifizierte Geräte. Nicht ganz. Siehe 1b) in deinem Zitat: wenn ich so ein Gerät erwerbe, um es umzubauen, dann erfülle ich damit die Anforderungen, bin nur ab diesem Moment komplett eigenverantwortlich und kann mich nicht auf fremde Konformitätserklärungen berufen. Aber ich erwerbe in dem Moment ein nicht konformes Gerät für den Zweck des Umbaus, ähnlich wie ich mir ein Betriebsfunkgerät (das nicht Afu-konform ist) erwerben kann, um es umzubauen. Sinnvoll wäre es natürlich in dem Falle, die CE-Markierung auch ungültig zu machen.
Hi, Jörg W. schrieb: > Carsten S. schrieb: >> Die Ausnahmen für Funkamateure bei der Abgabe beziehen sich >> Ausschließlich auf selbsgebaute oder modifizierte Geräte. > > Nicht ganz. Siehe 1b) in deinem Zitat: wenn ich so ein Gerät erwerbe, > um es umzubauen, dann erfülle ich damit die Anforderungen, bin nur ab > diesem Moment komplett eigenverantwortlich und kann mich nicht auf > fremde Konformitätserklärungen berufen. > > Aber ich erwerbe in dem Moment ein nicht konformes Gerät für den Zweck > des Umbaus, ähnlich wie ich mir ein Betriebsfunkgerät (das nicht > Afu-konform ist) erwerben kann, um es umzubauen. > > Sinnvoll wäre es natürlich in dem Falle, die CE-Markierung auch ungültig > zu machen. Du hast da was Missverstanden bzw. verwechselst "erwerben" und "abgeben/anbieten"! Erwerben darf dieses Gerät auch WEITERHIN JEDERMANN(m/w/d/x) Egal ob Afu oder nicht! Für den Besitz gilt das ebenso. Betrieb ist natürlich etwas anderes... Aber ABGEBEN darf das (unmodifizierte) Gerät NIEMAND. Völlig egal ob der Empfänger AFU ist oder nicht. Völlig egal ob es verschenkt oder verkauft wird. Ist das GErät aber dann im NICHTKOMMERZIELLEN Zusammenhang durch einen AFU für den AFU konformen Betrieb modifiziert worden, DANN darf es jedoch (wieder) für die Nutzung im Afu Bereich abgegeben werden. Und zwar Egal ob der Empfänger AFU ist oder nicht. (Das natürlich niemand danach kräht wenn Privatleute unter sich das unmodifizierte Gerät dennoch weitergeben steht natürlich auf einem anderen Blatt. Aber öffentlich anbieten geht nicht. Auch nicht mit dem Zusatz "nur an Funkamateure") ISt wie mit dem bleihaltigen Lötzinn seit dem ALLE Metalllegierungen mit mehr als nur minimalstem Bleianteil als "Giftig" weil "Fruchtschädigend" eingestuft wurden. Das KAUFEN und Besitzen ist nicht reglementiert. Das darf weiterhin JEDER! Aber es darf kaum noch jemand (an Privat) VERKAUFEN! (Verkauf von bleihaltigen Lötzinn nur noch mit Sachkundenachweis Gefahrstoffe, behördlicher Gifthandelserlaubnis und ausschließlich im Thekenverkauf an Ü18 mit Aufklärung) Gruß Carsten
Die Frage hierbei ist doch: Darf ein Funkamateur ein Gerät für Amateurfunkzwecke betreiben, das unzulässige Nebenaussendungen verursacht? Ob das Gerät aus kommerzieller Produktion stammt oder ein Selbstbaugerät ist, ist dabei egal. Ich bin der Meinung, er darf es nicht betreiben.
Du vergleichst Äpfel mit Birnen! Wenn du mit Hinweis auf AFU etwas ohne CE kaufst, bist du verantwortlich im Betrieb. Mit CE für AFU bist du als OM aus dem Schneider. Wenn du etwas mit CE kaufst und anders benutzt wie angedacht (Betiebsfunke -> AFU) dann musst du wieder ran. Inverkehrbringen beinhaltet neben verkaufen auch verschenken,... D.h. ohne CE, ist das uU ein Problem. (Sicherheit muß immer passen) Das ist auch das spannende bei Bausätzen: zumindest du als Ersteller musst 1 mal das per Anleitung in einen konforme Zustand bringen.... Lustigerweise ist die oben genannte 60950-1 schon einige Zeit lang überholt.... Es wird also um die Sicherheit wirklich nicht gut bestellt sein bei der Funke... EMF ist übrigens bei Funkanwendungen üblicherweise "nur" eine Frage des duty-cyles... Das sollte also nicht der ausschlaggebende Grund gewesen sein.... Du kannst an einen OM also den größten Schrott verkaufen, wenn du sicher weißt, dass es ein OM ist, ihn auch darauf hinweist und das Ding sicher ist. Immerhin darf ( und kann ) er das richten! Bei ROHS und REACH ist das etwas gänzlich anderes! Du kannst sicher nicht daheim 1kg Cd oder Hg (die sinnfreie Bleilot Debatte tue ich mir nicht mehr an!) einfach so verbringen, dass es für die Umwelt irrelevant wird. Spätestens auf der Deponie wird das ein Problem. Einen Transceiver nicht einzuschalten ist dagegen leicht... 73
im Beitrag #6913900: > Die Frage hierbei ist doch: > Darf ein Funkamateur ein Gerät für Amateurfunkzwecke betreiben, das > unzulässige Nebenaussendungen verursacht? Ob das Gerät aus kommerzieller > Produktion stammt oder ein Selbstbaugerät ist, ist dabei egal. Ich bin > der Meinung, er darf es nicht betreiben. Naja, das hängt von deiner Definition von "unzulässig" ab. Du darfst nur niemanden stören. Wenn du also im Umkreis von 10km keinen störbaren Funkdienst hast (weil dein Grund und Boden), dann ist das definitiv anders als nach Norm (in der wesentlich geringere "Schutzabstände" angenommen werden). Ob Selbstbau oder aus China ist egal. Ich würde also sagen die realistische Antwort liegt zwischen "nein, aber" und "nein!" 73
Hans W. schrieb: > Naja, das hängt von deiner Definition von "unzulässig" ab. > Du darfst nur niemanden stören. Nein, die zulässigen Nebenaussendungen sind sehr wohl definiert. Carsten S. schrieb: > Aber ABGEBEN darf das (unmodifizierte) Gerät NIEMAND. Das sehe ich nicht so. Ich kann doch auch andere, nicht (korrekt) funktionierende Geräte abgeben. Ansonsten dürften doch beispielsweise allerlei alte Militärfunkgeräte auf Flohmärkten nie einen Besitzer wechseln, denn sie sind alle nicht konform. Allerdings würde ich als jemand, der das weitergibt, das CE-Logo unbrauchbar machen als äußeres Zeichen der Nichtkonformität. Natürlich muss ich den Empfänger darauf hinweisen, dass dem so ist, ansonsten hätte er ein uneingeschränktes Rückgaberecht, denn ohne diesen Hinweis darf er den Erwerb eines regelkonformen Geräts erwarten. Dafür, dass er ein nicht regelkonformes Gerät bis zum Herstellen des Zustands der Konformität nicht betreiben darf, ist der Empfänger dann selbst verantwortlich. Der eigenverantwortliche Umbau von Sendetechnik in eine regelkonforme Form wiederum ist Funkamateuren vorbehalten. Andererseits wäre es natürlich auch denkbar, falls eine Firma das als Geschäftsmodell entdeckt, dass sie bspw. einen größeren Posten derartiger nicht konformer Geräte erwirbt, zur Konformität bringt (die sie dann natürlich neu bewerten [lassen] muss) und danach selbst wieder für jedermann in Verkehr bringt.
Btw., wenn ich als kommerzieller Händler ein nicht regelkonformes Sendegerät verkaufen will, damit Funkamateure es sich konform umbauen können, dann würde ich tunlichst nicht nur das CE-Logo unkenntlich machen und im Kaufvertrag auf die Nichtkonformität hinweisen, sondern auch irgendeine (einfache) Modifikation vornehmen, die den Sendebetrieb verhindert.
Hallo Hans W. schrieb: > Wenn du also im Umkreis von 10km keinen störbaren Funkdienst hast (weil > dein Grund und Boden), dann ist das definitiv anders als nach Norm (in > der wesentlich geringere "Schutzabstände" angenommen werden). Hi und LOL tja das ist wie überall - wo kein Kläger da kein Richter. Sprich dürfen darf man es natürlich nicht - aber wenn es niemand mitbekommt - na dann bekommt es halt niemand mit -- gilt aber auch für die rote Ampel, das unbezahlte "Einkaufen2 im Supermarkt, die Beleidigung in eine Forum... ;-)
Hans W. schrieb: > Wenn du also im Umkreis von 10km keinen störbaren Funkdienst hast (weil > dein Grund und Boden) ... dann kannst du immer noch Störungen bei Satelliten oder Flugfunk verursachen. Grundsätzlich: Die Empfehlungen(!) zu unerwünschten Nebenaussendungen sind in der ITU-R SM.329 zu finden. Aktuelle Fassung: https://www.itu.int/dms_pubrec/itu-r/rec/sm/R-REC-SM.329-12-201209-I!!PDF-E.pdf Als Fachmann kann man sich das Spektrum seiner Geräte anschauen und selber beurteilen ob Störpotential besteht. Vermutlich haben aber selbst viele Funkamateure nicht das Wissen oder die Geräte um das zu beurteilen. Daher finde ich es richtig, dass eine Behörde den Vertrieb untersagen darf.
Carsten S. schrieb: > NEIN - Darum geht es gerade NICHT! > Es geht bei diesen Geräten tatsächlich darum das die relevante Normen... Nun, offenbar geht es nicht um technische Belange, sondern um die Diskrepanz zwischen realem Leben und Paragraphenreitern. Aha. Für mich klingt so etwas nach Vorwand und nicht nach vernünftiger Logik. Jörg W. schrieb: > Nein, die zulässigen Nebenaussendungen sind sehr wohl definiert. Ähem... vermutlich meinst du nicht die vermuteten Nebenaussendungen, sondern stattdessen die festgesetzten Grenzwerte dafür - oder? Aber so etwas ist alles nichttechnisch, sondern ein Verwaltungsakt, der zu Grenzwert-Vorgaben führt. Ist also sowohl menschlich als auch verwaltungstechnisch. Dort findet bisweilen eine andere Logik statt als diejenige, die irgend etwas mit Mathematik oder zumindest dem gesunden Menschenverstand zu tun hat. Aber wir wollen lieber den Ball flach halten. Gibt es irgend etwas an diesen Geräten, was ein solches Verbot gerechtfertigt? Und wenn, was ganz genau wäre das? Carsten hat ja bereits auf diversen Paragraphen herumgeritten. Was da bisweilen bei rauskommt, sieht man deutlich in diesem Youtube-Video: Der GOLDENE ZINTLING für das AHRTAL https://www.youtube.com/watch?v=JzXCtD0ZdWc Das ist etwas, das mit dem Baofeng wirklich nix zu tun hat, aber es beleuchtet die Fragen der Angemessenheit durchaus. W.S.
Es gab mal eine Zeit da war es selbstverständlich, dass man sich als Funkamateur an die technischen Regeln gehalten hat. Man war ja Fachmann ,hatte Kenntnisse und auch eine gewisse Ehrfurcht vor dem was man da durfte. Heute ist das leider anders. Die Prüfung hat man auswendig gelernt, nicht viel verstanden ,aber Hauptsache man ist auch dabei. Es sind nicht alle ,aber solche gibt es zu viele und die tun diese Oberwellenschleuder garantiert nicht überprüfen und gegebenfalls außer Betrieb nehmen,da wette ich. Wenn ich kein Geld habe für etwas besseres wie ein FT-60 zb.,dann spare ich so lange bis ich mir das leisten kann. Die technische Phantasie muss doch soviel hergeben, dass man für ein paar Knutscherl nicht gutes bauen kann.Den Chinesen ist das wurscht, die verkaufen alles.
herbert schrieb: > Die technische Phantasie muss doch soviel hergeben, dass man für ein > paar Knutscherl nicht gutes bauen kann. Hm, schau dir mal die Minimal Art Leute an. Aber die haben auch echt was drauf. Ob die alle Unsummen für Bauteile ausgeben? http://www.qrpcc.de/contestrules/mas/ Die Regeln sind schon hammer.
Kilo S. schrieb: > Hm, schau dir mal die Minimal Art Leute an. > Aber die haben auch echt was drauf. Ob die alle Unsummen für Bauteile > ausgeben? Selbst bei dieser Variante unseres Hobbys ist ein Bandfilter vor der Antenne Pflicht. Ich kenne die Regeln nicht,eventuell zählt ein externes Bandfilter Bauteile mäßig nicht. Eine selektive Magnetantenne täte ja auch schon genügen...machen ja auch viele portabler weise.
herbert schrieb: > Selbst bei dieser Variante unseres Hobbys ist ein Bandfilter vor der > Antenne Pflicht. Benutze ich sogar obwohl ich weiß das mein TRX definitiv alle Werte einhält, okay einen tiefpass, kein bandpass. Ich bin einer wer wenigen die absolut keinen Draht zu diesen Baofeng dingern haben. Hab sie ausgiebig getestet, nicht mein Fall. Im Gegenteil, ich rate jedem ab die Dinger zu kaufen.
Auszug aus deinem Link: Als selektives Netzwerk am TX-Ausgang wird pauschal ein Pi-Filter mit 3 Bauteilen angenommen und gezaehlt. Hier duerfen zur erforderlichen Oberwellenunterdrueckung unberechnet mehr Bauteile verwendet werden. Als selektives Netzwerk am RX-Eingang wird ebenfalls pauschal ein Filter mit 3 Bauteilen angenommen und gezählt. Passt doch so muss es sein...
herbert schrieb: > Selbst bei dieser Variante unseres Hobbys ist ein Bandfilter vor der > Antenne Pflicht. Ich durfte es damals weglassen und musste auch keine drei Bauteile dafür mitzählen :), allerdings hatte ich mich halt wirklich vorher vergewissert, dass der Meißner-Oszillator ein derart spektralreines Signal produziert hat, dass man den ohne Filter auf die Antenne geben konnte. W.S. schrieb: > Ähem... vermutlich meinst du nicht die vermuteten Nebenaussendungen, > sondern stattdessen die festgesetzten Grenzwerte dafür - oder? Ja, eben die zulässigen Nebenaussendungen. Stehen irgendwo bei der BNetzA, bin grad zu faul, das rauszusuchen.
von Zeit zu Zeit müssen auch öffentliche Angestellte einen Nachweis der Existenzberechtigung ihrer Stelle liefern.
Hallo herbert schrieb: > Heute ist das leider anders. Die Prüfung hat man auswendig gelernt, > nicht viel verstanden ,aber Hauptsache man ist auch dabei. Es sind nicht > alle ,aber solche gibt es zu viele und die tun diese Oberwellenschleuder > garantiert nicht überprüfen und gegeben falls außer Betrieb nehmen,da > wette ich. Ich habe vor nun mehr deutlich über 15 Jahren die Prüfung für die "große" Klasse gemacht, aber schon sehr lange davor für eine nie durchgeführte Prüfung (die welche noch ohne Multiple Choice ab lief) gelernt und nebenbei sehr viel als SWL "gearbeitet". Konnte mich halt nie mit CW anfreunden und hatte als Jugendlicher auch "Angst" vor frei formulierten Antworten. Und sowohl die Multple Choice Variante als auch die frei zu formulierende Variante haben auch "früher" nur die absoluten Grundlagen (auch damals schon arg altbacken in so einigen Details) vermittelt welche man beherrschen muss wenn man auch nur ansatzweise etwas mit Sendeeinrichtungen technische machen wollte aber auch damals bei weiten nicht ausgereicht einen Sender zu "entwickeln" und auf die Einhaltungen der Bestimmungen zu überprüfen. Sender entwickelt oder auch "nur" auf Einhaltung der Werte überprüft konnten auch damals nur ein kleiner Anteil der lizenzierten Funkamateure - meist die welche beruflich schon vorbelastet waren - man schaue nur mal in die CQ DL oder heute ins Netz: Die Funkamateure die da größere Projekte mit HF oder tiefgreifende Software vorstellen welche nicht "nur" mit fertigen Modulen bzw. bestehenden Programmen und Firmware aufgebaut sind, und die "Erklärbären" die vermitteln wie z.B. der Spektrumanalyser benutzt wird, wie die Codecs bei Digitalen Sprechfunksystemen funktionieren, die neue Digimodes für die KW entwickeln, die die Afu Satelliten und das ganze drum herum entwickeln, sich mit Frequenzen und Geräten oberhalb von 10GHz auseinandersetzten und Entwicklungen an die Amateurfunkgemeinschaft weitergeben usw. haben zu 99% einen Titel, einen Dr. Grad in irgendeinen Technischen Gebiet, sind Ingenieure oder zumindest Techniker. So was lernt man nicht in der Prüfung - nein nicht mal wie man einen Monoband CW Tranceiver entwickelt und in der Praxis (am echten Messgerätepark) auf einhalten aller wichtigen Werte überprüft. Und trotz allen auch heute gilt: Den technischen Teil der Prüfung (zumindest der "großen" aber auch die kleinen wenn man nicht schon vorbelastet ist) schafft man nicht mit auswendig lernen - man muss auch heute noch verstehen was technisch abläuft, ansonsten wird man nicht bestehen (Schauspieler die ellenlange Texte Auswendig lernen vielleicht ausgenommen - die dürfte man aber im Amateurfunk an beiden Händen leicht abzählen können, solche Leute betreiben leider kein Amateurfunk...) Ham
War doch früher bei den CB Funken im 11 mit.KW Band fasst das gleiche..Erst 12 dann 40 dann 80 Kanäle . Damals durfte man nicht mal ne Mobilkisze mit 12 Kanäle Am mit Netzteil als HeimstTion Betreiben geschweige besitzen. Ich erinnere mich noch gut an diese Zeiten ,wo die sogar bei der Fernmeldebhörde angemeldet werden mussten mit läppischen 500 mw an der Antenne .Wer da ein Exportgerät mit 4 Watt hatte war schon der Sündenbock und Straftaten, vom Nachbrenner gNz zu schweigen 🤣
Was zum Geier™ haben denn olle CB-Funk-Geschichten mit einer herum schweinenden Baofeng-Möhre zu tun? Dafür musstest du den Thread rauskramen? Btw., die Begründung im Amtsblatt verweist ja nicht einmal auf die Nebenaussendungen, sondern auf Sicherheitsgrenzwerte für Peronen in elektromagnetischen Feldern sowie die Niederspannungsrichtlinie. Beide wurden als nicht eingehalten nachgemessen.
... und trotzdem hat fast jeder so'n Teil und "beschwert sich" darüber, dass die Teile leise und dumpf seien. Viele geben sogar Geld im Nachgang aus, sich bei kleinen Firmen, die jetzt sowas machen, die Nebenaussendungen und die Modulationsstärke entsprechend korrigieren zu lassen, obgleich man von, in Summe ausgegebenen Geldes, gleich etwas 'ordentliches' hätte kaufen können. Inweiweit die Umbauten dann am Ende messtechnisch belastbare Werte liefern, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich bin jedenfalls dafür, dass wenn die Dinger schon (unerlaubterweise) Verwendung finden, sie wenigstens einmal durch fachkundige Hände gehen sollten. So schwierig ist die Modifikation nun nicht, zumal ja auch getrennte Anpassnetzwerke für VHF und UHF im Sendezweig vorhanden sind. Die Dinger sind nun mal da und werden auch verwendet. Ob uns das nun passt oder nicht. Leider haben die 'üblichen Verdächtigen', also KonzertVeranstalter usw., wo die Dinger gern eingesetzt werden, keinerlei HF-technischen Bezug und kommen nicht einmal auf die Idee, die Wirkungsweise der Geräte zu hinterfragen und diese ggfls.anpassen zu lassen. Ich bin auch mehr "motorola-lastig" schon von Arbeit wegen, unterwegs. Die Ragofeng zu verbieten, läge also eigentlich auch in meinem Interesse ;) . Aber eher rein wirtschaftlich. Ich unterstelle in diesem Zusammenhang auch, dass man bei den Baofeng-Geräten solange gesucht hat, bis man etwas fand. Alles in allem eher ein Interessenkonflikt, statt wirklich technischem Mangel. Da stehen ganz andere Dinge im Vordergrund, denke ich mal. https://media.peitel.com/Datenblaetter/7000%2000748755_MOT_Datenblatt_DP3661e_DE.pdf Jörg W. schrieb: > Btw., die Begründung im Amtsblatt verweist ja nicht einmal auf die > Nebenaussendungen, sondern auf Sicherheitsgrenzwerte für Peronen in > elektromagnetischen Feldern sowie die Niederspannungsrichtlinie. Beide > wurden als nicht eingehalten nachgemessen. Das interessiert mich. Hast Du da nähere Informatonen? Bekommt man da n Schlag (sicher nicht, "Nierspannungsrichtlinie") oder kann sich an der Antenne verletzen, um es mal blöd auszudrücken? Was wird denn da getestet? Lieben Gruß Axel, DG1RTO
Atos schrieb: > https://publikacje-uokik-gov-pl.translate.goog/hermes3_pub/Wpis.ashx?Id=5428&version&_x_tr_sch=http&_x_tr_sl=auto&_x_tr_tl=de&_x_tr_hl=pl&_x_tr_pto=wapp Besten Dank! seh ich mir mal an. Gruß, Axel DG1RTO
Axel R. schrieb: > Bekommt man da n Schlag (sicher nicht, "Nierspannungsrichtlinie") oder > kann sich an der Antenne verletzen, um es mal blöd auszudrücken? Was > wird denn da getestet? Naja, die Niederspannungsrichtlinie kann sich ja wohl nur auf Ladegerät/Netzteil beziehen. Die andere referenzierte EN betrifft meiner Einschätzung nach die Personenschutzgrenzwerte für die Feldstärken (also das, was du auch in der Selbsterklärung dokumentieren musst). Die ENs sind oben im Amtsblatt genannt, ich habe mir aber nur deren Überschriften angesehen. Musst du selbst mal recherchieren, ob man diese auch bekommen kann, ohne dem Beuth-Verlag ein Vermögen abzudrücken. Ich fand es nur interessant, dass es offenbar nicht einmal die berühmt-berüchtigten Nebenaussendungen sind, die manche dieser Teile wohl aufweisen, die zum Vertriebsverbot geführt haben.
Beim BEuth wollen sie schon mal n zehner haben, um 20 Minuten reinzusehen. Lass gut sein. ;) ich muss die Dokumente auch hier auf "Laufwerk Z:" irgendwo haben. Wenn ich hier mal solch ein Baofeng in die Hand bekomme, mach ich gern mal n paar aussagefähige Messungen. Wird ja über kurz oder lang passieren. jedenfalls ergab unsere Forensuche hier nach "baofeng" nicht allzuviel, hab mir die paar Links mal weggelegt.
Jörg W. schrieb: > Die andere referenzierte EN betrifft meiner Einschätzung nach die > Personenschutzgrenzwerte für die Feldstärken Nochmal weiter geguckt: nein, die Absorption der HF im Körper, also diese Werte, die auch bei Mobiltelefonen geprüft werden. Die diversen EMV-ENs stehen aber auch noch mit in der Liste im Amtsblatt. Mit anderen Worten: die Teile fallen durch alles Mögliche an Prüfungen durch.
Jörg W. schrieb: > Nochmal weiter geguckt: nein, die Absorption der HF im Körper, also > diese Werte, die auch bei Mobiltelefonen geprüft werden. Ich schrieb ja weiter oben schon, dass ich persönlich hier in einem gewissen Interessenkonflikt stehe: bei keinem, der mir bekannten, VHF-UHF-Geräte wird "die Absorbtion der HF im Körper" gemessen. Kann man natürlich machen, dann fallen die allle durch, auch die Motorola, wenn die mit 5Watt Dauerstrich rausgehen. die gepulsten Signale bei "GSM" uä. werden ja ganz anders bewertet. Was natürlich nicht geht, sind die erheblichen Oberwellen. Hier bei YT sind zwei zB zwei Geräte mal am Spektrum-Analyser zur Schau gestellt. Eins ist naja und das andere schlicht defekt. Offensichtlich ;) https://www.youtube.com/watch?v=fs8twTaO62Y
Axel R. schrieb: > bei keinem, der mir bekannten, VHF-UHF-Geräte wird "die Absorbtion der > HF im Körper" gemessen Keine Ahnung, das betrifft ja Geräte, die "in der Nähe des Ohrs getragen werden" (so steht es in der Text der Norm). https://www.prepshop.nl/data/upload/files/uv-5r-vvo.pdf Da ist die EN62209 jedenfalls mit genannt. Vielleicht hätten sie das ja gar nicht müssen, aber wenn sie es deklarieren, müssen sie es natürlich dann auch einhalten.
ham schrieb: > Paul Funker schrieb: >> Die Bundesnetzagentur hat den Verkauf und das in Verkehr bringen dieses >> Gerätes verboten. >> Amtsblatt 22/2021. >> >> Meine Frage, ist damit auch der Betrieb diese Gerätes verboten? > > Das kenne ich aktuell auch so ähnlich von der Regelung zum Böllern > an Silvester. Zwar darf Feuerwerk hierzulande nicht verkauft werden, > die Knallerei ist aber generell nicht verboten. ...um damit zu erforschen, wer illegale Quellen hat?
Dieter schrieb: > Ich würde eher sagen, unsere Händler finden es unzulässig, dass die > Chinesen allein verdienen. Bestens gesagt. Das hast du völlig richtig auf den Punkt gebracht.
Carsten schrieb: > Dieter schrieb: >> Ich würde eher sagen, unsere Händler finden es unzulässig, dass die >> Chinesen allein verdienen. > > Bestens gesagt. Das hast du völlig richtig auf den Punkt gebracht. Und für die Bestätigung so einer VT braucht man ein halbes Jahr?
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