Hallo, wenn ein Kaufmann etwas kauft, dann bekommt er die Mehrwertsteuer zurück, muss aber dann, wenn er etwas verkauft, darauf dann wieder Mehrwertsteuer einfordern vom Käufer. Wenn der Kaufmann (z.B. auch ein Handwerker) nun etwas kauft - bezahlt er an den Rechnungsempfänger nur den netto-Preis oder bezahlt er den brutto-Preis und bekommt dann vom Finanzamt die Mehrwertsteuer zurück? Oder ist es so, dass z.B. am Monatsende eine Art Bilanzierung in der Buchführung von eingekauften und verkauften Dingen erstellt wird und dann die Differenz entweder an das Finanzamt überwiesen oder zurückerstattet wird?
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Azubi schrieb: > Oder ist es so, dass z.B. am Monatsende eine Art Bilanzierung in der > Buchführung von eingekauften und verkauften Dingen erstellt wird und > dann die Differenz entweder an das Finanzamt überwiesen oder > zurückerstattet wird? So ist es.
Azubi schrieb: > bezahlt er den brutto-Preis und bekommt dann vom Finanzamt die > Mehrwertsteuer zurück? Ja. https://de.wikipedia.org/wiki/Umsatzsteuer-Voranmeldung_(Deutschland)
Perfektes Forum für die Frage. Hast du das Forum über google mit dem Begriff "Finanzberater" gefunden?
Azubi schrieb: > Hallo, wenn ein Kaufmann etwas kauft, dann bekommt er die > Oder ist es so, dass z.B. am Monatsende eine Art Bilanzierung in der Wenn der Kaufmann/Gewerbetreibende … etwas in DE für sein Geschäft kauft, zahlt er typischerweise auch brutto also inkl der MwSt. Diese MwSt (ich lasse jetzt mal die Unterschiede von MwSt/USt/VSt weg) kann er mit der aus Rechnungen einbehaltenen MwSt an seine Kunden verrechnen und muss zu bestimmten Zeitpunkten die Differenz per UmsatzsteuerVoranmeldung ans FA melden. Wenn Differenz positiv, bekommt er die zuviel gezahlte USt zurück oder er muss nachzahlen. Das war der Geradeausfall; natürlich sieht das Steuerrecht gefühlt 1Mio Ausnahmen und Besonderheiten vor…
Azubi schrieb: > Oder ist es so, dass z.B. am Monatsende eine Art Bilanzierung in der > Buchführung von eingekauften und verkauften Dingen erstellt wird und > dann die Differenz entweder an das Finanzamt überwiesen oder > zurückerstattet wird? Viel schlimmer, er muss bereits die Mehrwertsteuer die er in Rechnung gestellt hat an das Finanzamt abführen, auch wenn der Kunde die Rechnung noch nicht bezahlt hat (und vielleicht nie wird, dann muss sie wieder zurückgerechnet werden). So erheischt sich der Staat einen Kredit in Hohe von 1/12 des Jahresumsatzsteueraufkommens. Auch so Gesetze, die eingeführt werden und nie wieder abgeschafft. Dafür haben dann pfiffige Unternehmen den Mehrwertsteuerbetrug bei Auslandstransaktionen erfunden.
MaWin schrieb: > Viel schlimmer, er muss bereits die Mehrwertsteuer die er in Rechnung > gestellt hat an das Finanzamt abführen, auch wenn der Kunde die Rechnung > noch nicht bezahlt hat Das ist so pauschal falsch. https://www.handelskammer-bremen.de/beraten-informieren2/steuern/umsatzsteuer/soll-oder-ist-besteuerung-4428956
Hmmm schrieb: > Das ist so pauschal falsch. Aber die Regel. Witzig: "Bei großem zeitlichem Auseinanderfallen von Rechnungserteilung durch den Unternehmer und Zahlung des Kunden entsteht dem Unternehmer bei der Ist-Versteuerung ein Liquiditätsvorteil, da er die Umsatzsteuer nicht wie bei der Soll-Besteuerung vorfinanzieren muss." Es ist eher andersrum: dem Staat entsteht durch die Soll-Besteuerung ein (ungerechtfertigter) Liquditätsvorteil. Dem Unternehmer ein Nachteil. Daher auch: nur noch gegen Vorkasse, PayPal etc.
Wieder so ´n MaWinsches dummes Zeug. Die Mehrwertsteuer heiß so, weil nur der Mehrwert versteuert wir. Beispiel: Du kaufst etwas ein und musst natürlich incl. MwSt. bezahlen. Jetzt verkaufst du das Teil wieder und kassierst natürlicch von dem Kunden die MwSt. An das FA überweist du jetzt den letzten MwSt.-Betrag den du eingenommen hast, abzüglich der von dir bereits an Lieferanten gezahlten MwSt. Betrag. Das nennt der Kaufmann Vorsteuerabzug. Es gibt dabei einen Unterschied zwischen Vollkaufmann und Minderkaufmann. Der Vollkaufmann muß seine Ware bilanzieren und somit schon Steuer abführen für erstellte Rechnungen. Der Minderkaufmann braucht das nicht, er kann eine einfach EA-Rechnung erstellen, er bezahlt nur die MwSt. auf bezahlte Rechnungen Alles klar?
MaWin schrieb: > Hmmm schrieb: >> Das ist so pauschal falsch. > > Aber die Regel. Es reicht ein passendes Kreuz im "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung". MaWin schrieb: > Es ist eher andersrum: dem Staat entsteht durch die Soll-Besteuerung ein > (ungerechtfertigter) Liquditätsvorteil. Es gibt auch Fälle, wo es umgekehrt ist: Prepaid-Anbieter haben zumindest früher beim Verkauf der Guthabenkarten keine USt abgeführt, das passierte erst bei Erbringung der Leistung, also beim "Vertelefonieren". Kann aber sein, dass das inzwischen geändert wurde, es war zumindest mal im Gespräch. Phasenschieber S. schrieb: > Der Vollkaufmann muß seine Ware bilanzieren und somit schon Steuer > abführen für erstellte Rechnungen. > [...] > Alles klar? Nö, ist nämlich falsch. Auch wer bilanziert, kann bei weniger als 600.000 EUR Jahresumsatz bei der USt (!) die Ist-Versteuerung wählen, siehe § 20 UStG.
Hmmm schrieb: > Nö, ist nämlich falsch. Auch wer bilanziert, kann bei weniger als > 600.000 EUR Jahresumsatz bei der USt (!) die Ist-Versteuerung wählen, > siehe § 20 UStG. Ja, dann muss er aber von Anfang an, erstens unter dieser Umsatzgrenze sein und zweitens wenn er einmal darüber ist, heißt, einmal in die Bilanzierungspflicht gerutscht, kommt er nichtmehr raus, auch nicht, wenn er wieder unter die Umsatzgrenze fällt. Siehe dazu: https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/buchfuehrungspflicht-1-handelsrechtliche-pflicht_idesk_PI20354_HI2278685.html#:~:text=Grunds%C3%A4tzlich%20ist%20jeder%20Kaufmann%20nach,ordnungsm%C3%A4%C3%9Figer%20Buchf%C3%BChrung%20ersichtlich%20zu%20machen.
Phasenschieber S. schrieb: > Hmmm schrieb: >> Nö, ist nämlich falsch. Auch wer bilanziert, kann bei weniger als >> 600.000 EUR Jahresumsatz bei der USt (!) die Ist-Versteuerung wählen, >> siehe § 20 UStG. > > Ja, dann muss er aber von Anfang an, erstens unter dieser Umsatzgrenze > sein und zweitens wenn er einmal darüber ist, heißt, einmal in die > Bilanzierungspflicht gerutscht, kommt er nichtmehr raus, auch nicht, > wenn er wieder unter die Umsatzgrenze fällt. Du bringst da ein paar Dinge durcheinander. Wir reden gerade über die Ist-Besteuerung bei der USt, die kann auch ein bilanzierender Unternehmer in Anspruch nehmen, wenn sein Vorjahresumsatz unter 600.000 EUR gelegen hat. Für die Bilanzierungspflicht (aus der man normalerweise nicht wieder rauskommt) gilt zwar die gleiche Umsatzgrenze (und zusätzlich eine Gewinngrenze), die ist aber davon unabhängig. Es kann also durchaus passieren, dass ein bilanzierender Unternehmer noch nicht die USt für eine offene Rechnung abgeführt hat, den Nettobetrag aber trotzdem als Gewinn versteuern muss.
Hmmm schrieb: > Es kann also durchaus passieren, dass ein bilanzierender Unternehmer > noch nicht die USt für eine offene Rechnung abgeführt hat, den > Nettobetrag aber trotzdem als Gewinn versteuern muss. Das ist ein ganz anderes Thema. Bisher redeten wir von der USt. respektive Mehrwertsteuer. Du hast ja prinzipiell recht, nur trifft es nicht das vom TO erfragte Thema.
Er bekommt die Mehrwertsteuer zurück. Dies ist ein völlig veraltetes system, das nur finanzsesselpupser mit genug sinnloser Arbeit versorgt und Steuerberater ein dickes Geschäft beschert. Das ist auch der Grund warum das nicht einfacher wird. Das ist keine Steuerberatung!
Joachim D. schrieb: > Azubi schrieb: >> Oder ist es so, dass z.B. am Monatsende eine Art Bilanzierung in der >> Buchführung von eingekauften und verkauften Dingen erstellt wird und >> dann die Differenz entweder an das Finanzamt überwiesen oder >> zurückerstattet wird? > > So ist es. Bei großen Firmen. Bei kleinen Firmen und Ein-Mann-Betrieben kann man den Zeitraum verhandeln. Möglich sind i.d.R. 3 Monate / 6 Monate o. Jährlich. Ist halt die Frage des Umsatzes und ob man zu "Doppelten Buchführung" verpflichtet ist. Aber Fakt ist, JA du musst Zahlen o. bekommst was zurück. Das aber i.d.R. nur 3 Jahre. Sonst wird das Finanzamt misstrauisch. Die ersten 3 Jahre sehen die das als Kapital investieren da du mehr Kosten als Einnahmen hast.
Hmmm schrieb: > Nettobetrag aber trotzdem als Gewinn versteuern Das dürfte eher selten der Fall sein.
Nicht vergessen. Der Eigenbedarf ist nicht Mehrwertsteuer befreit. Klopapier, PC, Borhmaschine, usw, welche nicht weiterverkauft werden sind Mehrwertsteuerpflichtig.
Offtopic: Phasenschieber S. schrieb: > Ja, dann muss er aber von Anfang an, erstens unter dieser Umsatzgrenze > sein und zweitens wenn er einmal darüber ist, heißt, einmal in die > Bilanzierungspflicht gerutscht, kommt er nichtmehr raus, auch nicht, > wenn er wieder unter die Umsatzgrenze fällt. Soviel mir vom Steuerberater bekannt ist, kann man durchaus wieder zur EÜR zurrückkehren, wenn man wieder unter die Grenze fällt. Hast Du zum fortgesetzten Buchführungszwang belastbare Infos?
Schlaumaier schrieb: > Bei kleinen Firmen und Ein-Mann-Betrieben kann man den Zeitraum > verhandeln. Möglich sind i.d.R. 3 Monate / 6 Monate o. Jährlich. Nein, das wird nicht verhandelt, sondern ist nach der Startphase vom USt.-Überschuss des letzten Jahres abhängig. Die Einstufung geschieht dann ganz automatisch (Schreiben vom FA). In der Startphase musst Du monatlich abgeben (zwei Jahre mWn). > Ist halt die Frage des Umsatzes und ob man zu "Doppelten Buchführung" > verpflichtet ist. Nein, das hängt nicht davon ab. > Aber Fakt ist, JA du musst Zahlen o. bekommst was zurück. Das aber > i.d.R. nur 3 Jahre. Sonst wird das Finanzamt misstrauisch. Die ersten 3 > Jahre sehen die das als Kapital investieren da du mehr Kosten als > Einnahmen hast. Auch das ist falsch.
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Purzel H. schrieb: > Nicht vergessen. Der Eigenbedarf ist nicht Mehrwertsteuer befreit. > Klopapier, PC, Borhmaschine, usw, welche nicht weiterverkauft werden > sind Mehrwertsteuerpflichtig. Wenn er PC und Bohrmaschine ins Betriebsvermögen nimmt, kann er (sofern ust.-pflichtig), die selbstverständlich geltend machen. Muss aber natürlich plausibel sein. Ein Softwareentwickler wird den PC problemlos durchbekommen, die Bohrmaschine eher nicht ;-)