Forum: PC-Programmierung Steuerbefehle RS232 - Urheberrecht?


von ucef (Gast)


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Ist zwar kein Jura-Forum, aber vielleicht weiß das jemand.

Wenn mit einer Anlage per Diagnosesoftware kommuniziert wird 
(Fehlerliste, Zustand von Ein und Ausgängen etc.) und diese Software per 
RS232 an die Anlage angeschlossen wird, also so ähnlich wie OBD2 bei 
Autos, hat der Hersteller ein Urheberrecht auf die Steuerbefehle? Also 
z.B.

"17 40 FF EE" -> Maschine spuckt Fehler aus

"17 40 AA EE" -> Maschine spuckt I/O Zustand aus

"17 40 00 11 5E FF 4A" -> Sequenz zum verbinden

etc.

Können solche Befehle, die per Terminalsoftware oder sonstigem an die 
Maschine geschickt werden könne, Urheberrechtschutz haben? Wäre das Teil 
des Quellcodes, der ja grundsätzlich geschützt ist? Wenn ja, gibt es 
eine bestimmte Länge ab wann sowas geschützt ist? Rein aus rechtlicher 
Sicht.

Danke!

von René H. (mumpel)


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Wenn die Fehlermeldung teil der Software ist, dann besteht Urheberrecht.

von Anton F. (ucef)


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René H. schrieb:
> Wenn die Fehlermeldung teil der Software ist, dann besteht Urheberrecht.

die spuckt die Anlag in Klartext aus, wenn die 4 Bytes lange Anfrage 
gesendet wird...Frage ist, ob auf diese Befehle Urheberrecht besteht, 
die an die Anlage gesendet werden. RS232 ist ja grundsätzlich ein 
offenes Protokoll.

von Blechbieger (Gast)


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Vielleicht weit hergeholt aber nach

https://dejure.org/gesetze/UrhG/69e.html (2).1

ist sogar dekompilieren erlaubt um Interoperabilität herzustellen. 
Meiner Meinung nach müsste dann auch die Verwendung der Steuerbefehle um 
Interoperabilität zwischen der Anlage und deiner Software herzustellen 
möglich sein.

von Wolfgang (Gast)


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Anton F. schrieb:
> RS232 ist ja grundsätzlich ein offenes Protokoll.

RS232 ist überhaupt kein Protokoll. Das ist eine 
Schnittstellendefinition im untersten Layer des OSI-Schichtenmodells 
(physical Layer, Bitübertragung).
https://www.myrasecurity.com/de/osi-modell/

von Wolfgang (Gast)


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Anton F. schrieb:
> Frage ist, ob auf diese Befehle Urheberrecht besteht,
> die an die Anlage gesendet werden.

Das GeschGehG legt im §3 fest, welche Handlungen erlaubt sind.
http://www.gesetze-im-internet.de/geschgehg/BJNR046610019.html

von Jim M. (turboj)


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ucef schrieb:
> Können solche Befehle, die per Terminalsoftware oder sonstigem an die
> Maschine geschickt werden könne, Urheberrechtschutz haben?

Interessantes Problem für einen spezialisierten Anwalt. Scheitert meiner 
Meinung nach an der fürs Urheberrecht nötigen Schöpfungshöhe, aber 
IANAL.

Ist aber Dein kleinstes Problem. An die notwendigen magischen Zahlen 
oder Zeichensequenzen kommst Du i.d.R. nur über den Hersteller, und der 
rückt die nur gegen NDA raus...

von Rolf M. (rmagnus)


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Jim M. schrieb:
> An die notwendigen magischen Zahlen
> oder Zeichensequenzen kommst Du i.d.R. nur über den Hersteller, und der
> rückt die nur gegen NDA raus...

Oder durch Reengineering.

ucef schrieb:
> Wenn mit einer Anlage per Diagnosesoftware kommuniziert wird
> (Fehlerliste, Zustand von Ein und Ausgängen etc.) und diese Software per
> RS232 an die Anlage angeschlossen wird, also so ähnlich wie OBD2 bei
> Autos, hat der Hersteller ein Urheberrecht auf die Steuerbefehle?

In Deutschland können nur natürliche Personen Urheber sein und damit das 
Urheberrecht besitzen. Wenn du also mit "Hersteller" eine Firma meinst 
und nicht eine einzelne Person, kann sie kein Urheberrecht haben.

von MaWin (Gast)


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René H. schrieb:
> Wenn die Fehlermeldung teil der Software ist, dann besteht
> Urheberrecht.

Nein.

Früher wollten Firmen jeden Furz schützen UND keine Gewährleistung 
geben.

Da gab es so einen Kram wie Klagen wegen Benutzung eines bestimmten 
Dateiformats oder von Assemblermnemonics.

Glücklicherweise ist der Schwachsinn dank einiger renitenter EU 
Politiker vorbei, heute heisst die Devise Interoperabilität.

Wenn du die bestimmte Formulierung brauchst, um mit der anderen 
Software/Gerät reden zu können, dann ist die Benutzung 
selbstverständlich erlaubt.

Art. 6 der Computerprogramm-Richtlinie

von Thomas W. (Gast)


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MaWin schrieb:
> René H. schrieb:
>> Wenn die Fehlermeldung teil der Software ist, dann besteht
>> Urheberrecht.
>
> Nein.
>
> Art. 6 der Computerprogramm-Richtlinie

Du redest von 2009/24/EG vom 25-MAY-2009. Very nice and splendid, in 
Deutschland ist die Richtlinie im Urheberrecht implementiert. D.h. -> 
natuerlich gildet das Urheberrecht. Decompilieren ist (im wesentlichen) 
dann statthaft, wenn der Rechteinhaber nicht mehr greifbar ist. Wenn der 
Rechteinhaber fuer die Dokumentation eine Fantastilion haben will -> 
Pech.

Gruesse

Th.

von Wolfgang (Gast)


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Jim M. schrieb:
> An die notwendigen magischen Zahlen oder Zeichensequenzen kommst Du
> i.d.R. nur über den Hersteller, und der rückt die nur gegen NDA raus...

Der Praktiker lauscht auf der Schnittstelle, während die 
Diagnosesoftware mit der Anlage kommuniziert.
Das ist so elementar, dass das wohl kaum unter §4 GeschGehG fällt, i.e. 
falls das so einfach funktioniert wurden offensichtlich keine 
ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen. Schutzmaßnahmen wären z.B. 
verschlüsselte Kommunikation einschließlich Sicherung gegen 
Replay-Attacken.

von Anton F. (ucef)


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Jim M. schrieb:
> Ist aber Dein kleinstes Problem. An die notwendigen magischen Zahlen
> oder Zeichensequenzen kommst Du i.d.R. nur über den Hersteller

Traffic zwischen Software und Anlage mitlesen ist das geringste 
Problem...

Rolf M. schrieb:
> Wenn du also mit "Hersteller" eine Firma meinst
> und nicht eine einzelne Person, kann sie kein Urheberrecht haben.

Dann vermutlich der Mitarbeiter, der das entwickelt hat...oder der 
Inhaber

Wolfgang schrieb:
> falls das so einfach funktioniert wurden offensichtlich keine
> ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen. Schutzmaßnahmen wären z.B.
> verschlüsselte Kommunikation einschließlich Sicherung gegen
> Replay-Attacken.

Da ist dann die Frage, wie weit man gehen kann... wenn noch ein 
Challenge-Reponse-Verfahren dabei ist, und der Algorithmus eine einfache 
Formel ist etc. wäre dass dann geschützt, oder darf "man" auf die 
Challenge antworten ;)

Scheint wohl allgemein keine einfache, gültige Antwort auf das ganze zu 
geben. Spannende Konversation bisher.

von Percy N. (vox_bovi)


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Anton F. schrieb:
> Rolf M. schrieb:
>
>> Wenn du also mit "Hersteller" eine Firma meinst
>> und nicht eine einzelne Person, kann sie kein Urheberrecht haben.
>
> Dann vermutlich der Mitarbeiter, der das entwickelt hat...oder der
> Inhaber

Unterscheide Urheberrecht und Nutzungsrecht. Üben kannst Du hier:

https://www.mikrocontroller.net/user/conditions

von (prx) A. K. (prx)


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Wolfgang schrieb:
> Das ist so elementar, dass das wohl kaum unter §4 GeschGehG fällt,

... und scheint obendrein in § 3 explizit erlaubt zu sein.

von MaWin (Gast)


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Thomas W. schrieb:
> natuerlich gildet das Urheberrecht

Naturlich nicht, es fehlt total an den Vorraussetzungen wie 
Schöpfungshöhe.

von (prx) A. K. (prx)


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Die Wikipedia legt nahe, dass reverse engineering von Software und von 
Protokollen rechtlich sehr verschiedene Dinge sind.
https://de.wikipedia.org/wiki/Reverse_Engineering#Software_2

Es könnte sinnvoll sein, die eigenen Handlungen zu protokollieren, um 
ggf nachweisen zu können, dass man legal an die Information kam.

: Bearbeitet durch User
von Thomas W. (Gast)


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(prx) A. K. schrieb:
> Wolfgang schrieb:
>> Das ist so elementar, dass das wohl kaum unter §4 GeschGehG fällt,
>
> ... und scheint obendrein in § 3 explizit erlaubt zu sein.

Du meinst §3.2 GeschGehG?

"sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, 
Rückbauenden oder Testenden befindet und dieser keiner Pflicht zur 
Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt"

Das kann schon in dem Lizenzvertrag eingeschraenkt sein (ist auch 
regelmaessig, denn sonst waere Windows 10 laengst disassembled).

Der ganze Satz ist relevant, nicht was Du Dir auswaehlst.

Gruesse

Th.

von (prx) A. K. (prx)


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Thomas W. schrieb:
> Das kann schon in dem Lizenzvertrag eingeschraenkt sein (ist auch
> regelmaessig, denn sonst waere Windows 10 laengst disassembled).

Ich schrieb kurz darauf aber auch, dass Software und Protokolle 
verschiedene Dinge sind. Relevant, wenn du das Protokoll eines Gerätes 
rauskriegst, ohne die Software selbst zu zerlegen.

Obendrein ist manches, was in Verträgen drin steht, mehr Theaterdonner 
zur Abschreckung als rechtliche Substanz.

: Bearbeitet durch User
von Thomas W. (Gast)


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MaWin schrieb:
> Thomas W. schrieb:
>> natuerlich gildet das Urheberrecht
>
> Naturlich [sic!] nicht, es fehlt total an den Vorraussetzungen [sic!] wie
> Schöpfungshöhe.

Das steht Dir nicht zu. Im Zweifelfalle muss das ein Gericht festlegen. 
Und wenn Du in Hamburg verklagt wirst (fliegenden Gerichtsstand ist eine 
Plage) wird ein sicherlich eine hohe Schoepfungshoehe festgestellt: Das 
ist ein Protokoll, mit geheimer Magie, nicht veroeffentlicht.

Wir wissen nicht, was fuer Lizenzvertraege der TO geschlossen hat. Und 
wenn das B2B ist, dann ist so oder so alles moeglich (bis kurz zu 
Sittenwidrigkeit).

Gruesse

Th.

von (prx) A. K. (prx)


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Thomas W. schrieb:
> fliegenden Gerichtsstand ist eine Plage

Wobei dieses Gericht aber auch dafür bekannt ist, vom Rest der Republik 
abweichende Gesetzesbücher zu verwenden. Das jedenfalls legt die Bilanz 
jener Urteile nahe, die höhere Instanzen erreichen.

von Thomas W. (Gast)


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(prx) A. K. schrieb:
> Thomas W. schrieb:
>> Das kann schon in dem Lizenzvertrag eingeschraenkt sein (ist auch
>> regelmaessig, denn sonst waere Windows 10 laengst disassembled).
>
> Obendrein ist manches, was in Verträgen drin steht, mehr Theaterdonner
> zur Abschreckung als rechtliche Substanz.

Das weisst Du und das weiss ich, aber will man wirklich klagen und dann 
mit einem schoenen Vergleich aus dem Gericht zu gehen? Und dann kommt 
sehr schnell die Frage: Ist es mir wert?

Gruesse

Th.

von Percy N. (vox_bovi)


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Thomas W. schrieb:
> Das kann schon in dem Lizenzvertrag eingeschraenkt sein

und dann landen wir prompt bei §§ 305 ff BGB und dürfen uns fragen, wie 
weit derartige Einschränkungen wirksam oktroyiert werden können.

von Dekan (Gast)


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Was seid ihr alles blos fuer Schisser.
Widerlich.

Mit dem Verkauf einer Sache, hat sich das Recht der Einflussnahme
auf die Nutzung der Sache erschoepft.

M$-Lizenzbedingungen?
Laecherlich.
M$ sollte lieber selber aufpassen, dass ein Datenschuetzer
den Laden nicht mal in Einzelteile zerlegt.

Das gilt genuaso fuer die anderen "Tech"-Firmen.
Ich weiss nicht, wo man da "Tech" findet.
Das sind doch nur aufgeplusterte Werbeagenturen.

von MaWin (Gast)


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Thomas W. schrieb:
> Das steht Dir nicht zu.

Doch.

Im Gegensatz zu dir besitze ich gesunden Menschenverstand.

von michael_ (Gast)


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ucef schrieb:
> Können solche Befehle, die per Terminalsoftware oder sonstigem an die
> Maschine geschickt werden könne, Urheberrechtschutz haben?

Nein!
Die müssen in den Unterlagen dokumentiert sein, sonst kann man das Gerät 
nicht verwenden.
Die Schnittstelle ist da erst mal wurscht.

Außer du willst ein ähnliches Gerät entwickeln.

von Anton F. (ucef)


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michael_ schrieb:
> Nein!
> Die müssen in den Unterlagen dokumentiert sein, sonst kann man das Gerät
> nicht verwenden.

Die Maschine läuft auch ohne... so muss der Eigentümer aber immer den 
Hersteller bei Problemen antanzen lassen, weil die internen Techniker 
und andere Fachfirmen auf Fehlerspeicher & co. nicht zugreifen können

Wenn nun ein Arduino versteckt beim nächsten Besuch des 
Hersteller-Technikers die Daten mitschneidet, und dann eine eigene 
Software programmiert wird, die die Befehle senden und das, was die 
Maschine antwortet, anzeigt.....darum ging es mir, wie da die Rechtslage 
it.

von Dieter (Gast)


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Es ist dabei ein Unterschied, ob die Maschine in Deiner Firma steht und 
Du das für Deine Maschine nutzt oder das bei der Maschine eines anderen 
(z.B. Kunden) machst.

von Fpgakuechle K. (Gast)


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ucef schrieb:
> Ist zwar kein Jura-Forum, aber vielleicht weiß das jemand.
>
> Wenn mit einer Anlage per Diagnosesoftware kommuniziert wird
> (Fehlerliste, Zustand von Ein und Ausgängen etc.) und diese Software per
> RS232 an die Anlage angeschlossen wird, also so ähnlich wie OBD2 bei
> Autos, hat der Hersteller ein Urheberrecht auf die Steuerbefehle?

Falsch formulierte Frage, dir geht es nicht um Urheberschutz.
ja klar ist der Urheber der Fehler-codierung deren Urheber. Die Frage 
ist eher, ob er diese gegenüber Dritte dokumentieren muß, ob sie dem 
(schützenswerten) betriebsgeheimniss unterliegen und wie sich ein 
dritter diese Informationen legal beschaffen kann.

> Das GeschGehG legt im §3 fest, welche Handlungen erlaubt sind.
> http://www.gesetze-im-internet.de/geschgehg/BJNR046610019.html
Eben.

Auch das Dekompilieren ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, einfach 
mal so Software hacken und die Informationen weitergeben ist nicht 
gestattet.

Der erste Weg führt immer erst zum Hersteller den man um Dokumentation 
bittet.

von Noch ein Kommentar (Gast)


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Das eigentliche Problem ist doch: da kann derjenige, der sich als 
Urheber bezeichnet, jahrelang prozessieren.

Selbst wenn von vorn herein klar ist, jeder halbwegs zurechnungsfähige 
Richter wird deinen Anwälten recht geben - für die Prozesse musst du 
zunächst mal zig Millionen auslegen. Deine Anwälte arbeiten nur für 
dich, wenn du sie sofort bezahlst.

Und dann muss dir dein Gegner nur die Kosten nach Gebührenordnung 
erstatten. Anwälte, die deinen Prozess gewinnen, verlangen das 
dreifache.

von galerier (Gast)


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Dieter schrieb:
> Es ist dabei ein Unterschied, ob die Maschine in Deiner Firma steht und
> Du das für Deine Maschine nutzt oder das bei der Maschine eines anderen
> (z.B. Kunden) machst.

Oder mal andersrum gedacht: hat der Hersteller überhaupt das Recht, 
Kundeneigentum zu kodieren? Was hier angesprochen wird (Diagnosesoftware 
mit commands die geheim gehalten werden) verhindern im Endeffekt den 
freien Wettbewerb, und bindet den Kunde an den Hersteller.

Kann man auf ein paar Bytes (Zeichenfolge) überhaupt ein Urheberrecht 
haben?

Es wird ja nicht der Quellcode der Maschine verwendet, sondern 
Steuerbefehle um damit zu kommunizieren.

Wäre aber wirklich spannend, wie ein Gericht das beurteilen würde.

von MaWin (Gast)


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galerier schrieb:
> Kann man auf ein paar Bytes (Zeichenfolge) überhaupt ein Urheberrecht
> haben?

Nein.

von Percy N. (vox_bovi)


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MaWin schrieb:
> galerier schrieb:
>
>> Kann man auf ein paar Bytes (Zeichenfolge) überhaupt ein Urheberrecht
>> haben?
>
> Nein.

Vorsicht! Bei Zeichenfolgen wie "Hier werden sie geholfen!"  oder "Los 
Wochos Mexicanos" könnte durchaus die hinreichende Schöpfungshöhe 
vorliegen, ebenso für die "italienischen Momente im Leben".

Und auch die jüngste Veröffentlichung von Herrn Precht oder Herrn 
Damisch ist eine urhberrechtlich geschützte Zeichenfolge von ein pasr 
Bytes.

von Percy N. (vox_bovi)


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MaWin schrieb:
> Thomas W. schrieb:
>
>> Das steht Dir nicht zu.
>
> Doch.
> Im Gegensatz zu dir besitze ich gesunden Menschenverstand.

Das ist einerseits schön für Dich. Andererseits wäre ein sicheres Judiz 
hilfreicher; noch besser wäre Einsicht.

Und schon gar nicht entspricht es dem gesunden Menschenverstand,  der 
Gesetzgeber oder gar jeder Ruchter müssten zwingend Deiner Ansicht sein.

Aber Dein hypertrophes Ego scheint sich in der Lage zu sehen, jedes 
deutsche Gericht zu überstimmen.

von foobar (Gast)


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Wenn du eine Klage/Abmahnung vermeiden willst, ist die Frage nach dem 
Urheberrecht irrelevant.  Entweder ist dem Hersteller das egal, dann 
kommt eh nichts.  Oder es ist ihm nicht egal, dann klagt/abmahnt er auf 
jeden Fall - egal ob er im Recht ist.  Und wenn du was wirklich vor 
Gericht austragen willst, kommt es hauptsächlich auf den 
Rechtsanwalt/Richter an, wie das ausgeht ...

von Rolf M. (rmagnus)


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Percy N. schrieb:
> Vorsicht! Bei Zeichenfolgen wie "Hier werden sie geholfen!"  oder "Los
> Wochos Mexicanos" könnte durchaus die hinreichende Schöpfungshöhe
> vorliegen, ebenso für die "italienischen Momente im Leben".

Solche kurzen Sprüche sind meines Wissens in der Regel eher nicht 
urheberrechtlich geschützt. Sie können aber markenrechtlich geschützt 
sein.

von Percy N. (vox_bovi)


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Rolf M. schrieb:
> Solche kurzen Sprüche sind meines Wissens in der Regel eher nicht
> urheberrechtlich geschützt. Sie können aber markenrechtlich geschützt
> sein.

Im Prinzip hast Du Recht, "Ich bin ja schon drin!" wäre ein Beispiel 
dafür. Bei den "Wochos" und dem "Sie werden geholfen" sehe ich aber die 
Schöpfung im bewussten eklatanten Regelverstoß bzw der Innovation. 
"Villabajo" könnte man vielleicht auch hierzu zählen, aber es wird wohl 
kaum jemand darüber stolpern, dass es "Villabaja" heißen müsste. Bei den 
"Italienischen Momenten im Leben" wird es in der Tat fraglich, bleibt 
aber zumindest für die komplette Zusammenstellung vertretbar.

Markenschutz kann sicherlich beantragt werden,  kostet aber. Hierher 
gehört zB "Megaperls".

von Georg (Gast)


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Percy N. schrieb:
> "Villabajo" könnte man vielleicht auch hierzu zählen

Kaum - Villabajo gibt es in Spanien, es hat die Postleitzahl 33530. 
Dafür gibt es weder Urheber- noch Markenrechte. Sonst müsste womöglich 
München den Namen ändern weil ein raffinierter Anwalt sich die Rechte 
daran gesichert hat (es hat ja mal jemand sich die Rechte an der 
Internationalen - Völker hört die Signale - gegriffen, und zwar mit 
Erfolg).

Georg (nicht urheberrechtlich geschützter Name)

von Percy N. (vox_bovi)


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Georg schrieb:
> weil ein raffinierter Anwalt sich die Rechte daran gesichert hat (es hat
> ja mal jemand sich die Rechte an der Internationalen - Völker hört die
> Signale - gegriffen, und zwar mit Erfolg).

Das war kein Anwalt, sondern Hans R. Beierlein, langjähriger Manager von 
Udo Jürgens, und war gewiss kein Jurist, da er nicht einmal Abitur 
hatte. Der Verkäufer der Rechte war ein Franzose, dem nicht klar war, 
dass dieses Stück seinerzeit in der DDR mehr oder weniger in 
Dauerschleife öffentlich aufgeführt wurde, was jedesmal 
Tantiemenansprüche auslöste.

Ausgesprochen pfiffig war eher der Bursche, der sich für diverse 
Produktgruppen den Namen "Balllermann" schützen lassen hat.

https://www.welt.de/regionales/bayern/article181681014/Gericht-bestaetigt-Ballermann-Markenrechte.html

Georg schrieb:
> Villabajo gibt es in Spanien

Danke für die info, man lernt nie aus ;-)

von Rolf M. (rmagnus)


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Georg schrieb:
> Percy N. schrieb:
>> "Villabajo" könnte man vielleicht auch hierzu zählen
>
> Kaum - Villabajo gibt es in Spanien, es hat die Postleitzahl 33530.
> Dafür gibt es weder Urheber- noch Markenrechte.

Warum nicht? Die Telekom hat sich die Farbe Magenta als Marke sichern 
lassen.

> Sonst müsste womöglich München den Namen ändern weil ein raffinierter
> Anwalt sich die Rechte daran gesichert hat

Man kann sich natürlich nicht einfach ein Wort für sämtlichen 
Sprachgebrauch aneignen. Vielmehr muss man bei der Anmeldung einer Marke 
angeben, für welche Produkte sie gelten soll. Sie ist dann nur für die 
Nutzung im Kontext der entsprechenden Produktklassen geschützt.

: Bearbeitet durch User
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