Karrenzentschädigung: Frage zu 110%-Grenze

Gast #7226577
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Hi,

ich habe bei meinem aktuellen Arbeitgeber 12 gleiche Gehälter (kein 
separates Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und im Vertrag ein 
Wettbewerbsverbot. Hierdurch erhalte ich 1 Jahr 50% vom alten 
Arbeitgeber.

Mein neuer Arbeitgeber hat monatliches Gehalt + Urlaubsgeld + 
Weihnachtsgeld.
Es gibt ja die 110%-Regelung, daß der alte Arbeitgeber die Zahlung 
kürzen darf, wenn das Gehalt + Karrenzentschädigung 110% des alten 
Gehalts übersteigt.

Nun meine Frage: Ist die 110% Regelung monatlich zu sehen? Bedeutet...
In Monaten, in denen KEIN Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt wird, habe 
ich beim neuen Arbeitgeber weniger als die 110% des alten Gehalts. Der 
alte Arbeitgeber muß die Differenz zu den 110% zahlen.

In Monaten, in denen Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt wird, habe ich 
beim neuen Arbeitgeber mehr als die 110% des alten Gehalts. Der alte 
Arbeitgeber muß nichts zahlen.

Ist dies korrekt?
Gast #7226605
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Achim Heilzel schrieb:
> ich habe bei meinem aktuellen Arbeitgeber 12 gleiche Gehälter (kein
> separates Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und im Vertrag ein
> Wettbewerbsverbot. Hierdurch erhalte ich 1 Jahr 50% vom alten
> Arbeitgeber.

Geh doch zum Anwalt und lass die Regelung prüfen. Wieso solltest du ein 
Jahr auf 50% des Gehaltes dahinvegetieren? Wieso nicht 100%?

Klär das mit dem Anwalt ab, die Regelung könnte durchaus auf dünnem 
Boden stehen. Denn dadurch entsteht ein massiver Nachteil für den 
Arbeitnehmer, er wird quasi im Arbeitsverhältnis gefangen gehalten, die 
meisten könnten ihre Miete usw. mit 50% des Gehaltes wohl kaum 
finanzieren.
Gast #7226626
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Tim T. schrieb:
> §74b Abs. 1 HGB, also monatlich.

Die Info reicht mir. Danke. Dann gibt es also Kohle in den Monaten, wenn 
kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt wird.


Peter Pan schrieb:
> Geh doch zum Anwalt und lass die Regelung prüfen. Wieso solltest du ein
> Jahr auf 50% des Gehaltes dahinvegetieren? Wieso nicht 100%?

Die 50% ist der gesetzliche Mindestsatz, für mich vollkommen OK. Ich bin 
ja nicht arbeitslos und dann greift eh die 110%-Grenze. Dann bringt es 
auch nichts, wenn es 100% anstelle 50% wären.
Gast #7226637
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Achim Heilzel schrieb:
> Die 50% ist der gesetzliche Mindestsatz, für mich vollkommen OK. Ich bin
> ja nicht arbeitslos und dann greift eh die 110%-Grenze. Dann bringt es
> auch nichts, wenn es 100% anstelle 50% wären.

Und wenn du in der gleichen Branche 150% verdienen könntest interessiert 
dich das nicht?

Minimum klingt schon nach möglichst ungünstig für den Arbeitnehmer...
Gast #7323468
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Achim Heilzel schrieb:

ich habe bei meinem aktuellen Arbeitgeber 12 gleiche Gehälter (kein separates Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und im Vertrag ein Wettbewerbsverbot. Hierdurch erhalte ich 1 Jahr 50% vom alten Arbeitgeber.

Nun meine Frage: Ist die 110% Regelung monatlich zu sehen? Bedeutet... In Monaten, in denen KEIN Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt wird, habe ich beim neuen Arbeitgeber weniger als die 110% des alten Gehalts. Der alte Arbeitgeber muß die Differenz zu den 110% zahlen.

In Monaten, in denen Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt wird, habe ich beim neuen Arbeitgeber mehr als die 110% des alten Gehalts. Der alte Arbeitgeber muß nichts zahlen.

Ist dies korrekt?

Die 110%-Regelung besagt, dass der alte Arbeitgeber die Abfindung kürzen darf, wenn das neue Gehalt plus Karriereentschädigung mehr als 110% des alten Gehalts ist. Diese Regelung basiert auf dem Gesamtgehalt während der Abfindungsfrist, einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Wenn das neue Gehalt inklusive dieser zusätzlichen Leistungen unter 110% des alten Gehalts liegt, wird der alte Arbeitgeber möglicherweise die Differenz zahlen müssen. Es ist jedoch ratsam, sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden, um sicherzustellen, dass die Ansprüche ordnungsgemäß geltend gemacht werden.

Gast #7323569
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Stellt sich mir noch die Frage, wie denn der alte AG auf die Lohndaten des neuen AG zugreifen kann. Der AN ist sicher nicht verpflichtet, seine Lohnabrechnung vorzuzeigen. Danke und ein schönes Wochenende euch

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