Guten Tag zusammen, ich wechsel meinen Arbeitgeber und habe zum 31.12.2022 gekündigt. Nun musste ich feststellen dass ich kein Weihnachtsgeld erhalte. Es handelt sich um eine Firma in NRW und ist in der IG Metall. Steht mir tatsächlich kein Weihnachtsgeld zu? Danke im Voraus.
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Arthur schrieb: > Es handelt sich um eine Firma in NRW und ist in der IG Metall. Falsch. Wenn, dann ist die Firma höchstens Mitglied im Arbeitgeberverband Gesamtmetall. > Steht mir tatsächlich kein Weihnachtsgeld zu? Das ist korrekt. Das hast du selbst verbockt, wenn du auch kündigst.
Ich kenne die Regelung, dass man zum Auszahlungsstichtag (bei uns Ende November) in einem ungekündigten (!) Arbeitsverhältnis angestellt sein muss (auch IGM). Bei einer Kündigungsfrist von einem Monat bist du schon raus.
Arthur schrieb: > Guten Tag zusammen, ich wechsel meinen Arbeitgeber und habe zum > 31.12.2022 gekündigt. Nun musste ich feststellen dass ich kein > Weihnachtsgeld erhalte. Weshalb suchst Du dafür ein Forum für uC und Elektronik auf?
Danke für die schnellen Antworten. Habe tatsächlich angenommen, dass es ausreicht, in dem Betrieb noch beschäftigt zu sein.
Es gibt (oder vielmehr gab) auch Arbeitsvertraege wo Du min. bis zum folgenden Maerz in der Fa. sein musst, um das Anrecht auf das Weihnachtsgeld zu erhalten
Ja, hängt von der Vereinbarung im Arbeitsvertrag ab, nämlich ob das Weihnachtsgeld für geleistete Arbeit gezahlt wird oder für weitere Betriebstreue. Im letzterem Falle kann es zurückgefordert werden, aber auch dies muss sich aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag so ergeben.
Senf D. schrieb: > Arthur schrieb: >> Es handelt sich um eine Firma in NRW und ist in der IG Metall. > > Falsch. Wenn, dann ist die Firma höchstens Mitglied im > Arbeitgeberverband Gesamtmetall. >> Steht mir tatsächlich kein Weihnachtsgeld zu? > > Das ist korrekt. Das hast du selbst verbockt, wenn du auch kündigst. Mein Gott Walter. Verbockt hat der, der sich keinen gescheiten Anwalt leisten kann. -Donald Trump-
Senf D. schrieb: > > >> Steht mir tatsächlich kein Weihnachtsgeld zu? > > Das ist korrekt. Das hast du selbst verbockt, wenn du auch kündigst. Das sehe ich anders. Er war vom 01.01. bis 31.12. beschäftigt. M.E. steht ihm das Weihnachtsgeld anteilig zu. BAG vom 13.11.2013 – 10 AZR 848/12.
Wir ein trauriges Weihnachten ohne das Geld. Naja nächstes Jahr ist ja schon wieder Weihnachten.
Attraktive Viertelhaushälte in absoluter Traumlage schrieb im Beitrag
#7271444:
> Viertelhaushälte
Du kannst so nix!
René H. schrieb: >> Das ist korrekt. Das hast du selbst verbockt, wenn du auch kündigst. > > Das sehe ich anders. Er war vom 01.01. bis 31.12. beschäftigt. Woher willste das wissen? > steht ihm das Weihnachtsgeld anteilig zu. BAG vom 13.11.2013 – 10 AZR > 848/12. Das Urteil ist knapp 10 Jahre alt. Weihnachtsgeld ist inzwischen in vielen Firmen freiwillige Zahlung auf die kein gesetzliches Anspruch (wie beim regulären Gehalt) besteht.
Mussmacher schrieb: > Das Urteil ist knapp 10 Jahre alt. > Weihnachtsgeld ist inzwischen in vielen Firmen freiwillige Zahlung auf > die kein gesetzliches Anspruch (wie beim regulären Gehalt) besteht. Gibt doch mittlerweile die Rechtssprechung, dass nach dreimaliger Zahlung ein Anspruch abgeleitet werden kann.
Percy N. schrieb: > René H. schrieb: >> M.E. steht ihm das Weihnachtsgeld anteilig zu > > Warum anteilig? Warum sollte es überhaupt entfallen?
Mussmacher schrieb: > René H. schrieb: > >>> Das ist korrekt. Das hast du selbst verbockt, wenn du auch kündigst. >> >> Das sehe ich anders. Er war vom 01.01. bis 31.12. beschäftigt. > > Woher willste das wissen? > > Hat er doch geschrieben. Er hat zum 31.12. gekündigt. Also war er auch bis dahin beschäftigt. Ob er noch Resturlaub und/oder Überstunden abbummelt, spielt keine Rolle. Percy N. schrieb: > René H. schrieb: >> M.E. steht ihm das Weihnachtsgeld anteilig zu > > Warum anteilig? Für vollständigen Anspruch muss man meist bis zum 31.03. des Folgejahres beschäftigt sein. Viele AG fordern ein Weihnachtsgeld anteilig zurück, wenn man vor dem 31.03. die Firma verlässt. Daher ist es immer ratsam, bis zum 31.03. des Folgejahres durchzuhalten. Steht im AV keine Stichtagsregelung, ist das Weihnachtsgeld zumindest anteilig zu zahlen. Manche AG fordern auch das ganze Weihnachtsgeld zurück, wenn man vor dem 31.03. kündigt, scheitern aber meist vor dem ArbG.
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Shorty schrieb: >> Weihnachtsgeld ist inzwischen in vielen Firmen freiwillige Zahlung auf >> die kein gesetzliches Anspruch (wie beim regulären Gehalt) besteht. > > Gibt doch mittlerweile die Rechtssprechung, dass nach dreimaliger > Zahlung ein Anspruch abgeleitet werden kann. Nope, aus dreimaliger Freiwilligkeit kann kein Anspruch abgeleitet. Ist halt wie beim Geschlechtsverkehr auch wenn sich manche das anders wünschen. :-(
René H. schrieb: >>> >>> Das sehe ich anders. Er war vom 01.01. bis 31.12. beschäftigt. >> >> Woher willste das wissen? >> >> > > Hat er doch geschrieben. Er hat zum 31.12. gekündigt. Also war er auch > bis dahin beschäftigt. Aber nicht unbedingt seit dem ersten Januar ... manche wechseln schon nach ein paar Monaten, wenn es anderswo mehr gibt und die Kündigungsfrist das zulässt.
Mussmacher schrieb: > Shorty schrieb: > >>> Weihnachtsgeld ist inzwischen in vielen Firmen freiwillige Zahlung auf >>> die kein gesetzliches Anspruch (wie beim regulären Gehalt) besteht. >> >> Gibt doch mittlerweile die Rechtssprechung, dass nach dreimaliger >> Zahlung ein Anspruch abgeleitet werden kann. > > Nope, aus dreimaliger Freiwilligkeit kann kein Anspruch abgeleitet. > Ist halt wie beim Geschlechtsverkehr auch wenn sich manche das anders > wünschen. :-( Steht hier aber anders: https://karrierebibel.de/weihnachtsgeld/ Da gab es vor ein paar Jahren mal ein Urteil dazu.
Shorty schrieb: > Steht hier aber anders: > > https://karrierebibel.de/weihnachtsgeld/ Da haste nicht bis zum Ende gescrollt, denn da steht wie man sich als AG durch eine einseitige Erklärung aus der betrieblichen Übung stiehlt: "Der Arbeitgeber kann die Leistung unter einem sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt gewähren. Dabei handelt es sich um eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers gegenüber seinem Angestellten, dass sich aufgrund bestimmter gewährter Leistungen oder Vergünstigungen keine zukünftigen Ansprüche ableiten lassen. Eine mögliche Formulierung: „Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die auch bei mehrmaliger Gewährung keinerlei Rechtsanspruch für die Zukunft begründet.“"
René H. schrieb: > Für vollständigen Anspruch muss man meist bis zum 31.03. des Folgejahres > beschäftigt sein. Viele AG fordern ein Weihnachtsgeld anteilig zurück, > wenn man vor dem 31.03. die Firma verlässt. Das passt nicht recht zu der von Dir angezogenen Entscheidung: "Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Eine derartige Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 BGB (vgl. ausführlich BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - BAGE 140, 231). Wie ausgeführt, erstreckt sich die hier durch die Stichtagsklausel vermittelte Bindung des Arbeitnehmers auf einen Zeitraum außerhalb des Bezugsjahres. Daran ändern auch die erwähnten, in der Klausel aber nicht genannten Fallgestaltungen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung nichts." "Die Klausel kann nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass die Entstehung des Anspruchs auf die Sonderzahlung lediglich den - sei es auch gekündigten - Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember voraussetzt. Die Klausel ist nicht teilbar." "4. Im Übrigen kann eine Sonderzahlung, die (auch) Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Die Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unzulässig."
Mussmacher schrieb: > "Der Arbeitgeber kann die Leistung unter einem sogenannten > Freiwilligkeitsvorbehalt gewähren. Dabei handelt es sich um eine > einseitige Erklärung des Arbeitgebers gegenüber seinem Angestellten, > dass sich aufgrund bestimmter gewährter Leistungen oder Vergünstigungen > keine zukünftigen Ansprüche ableiten lassen. Eine mögliche Formulierung: > „Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die auch bei > mehrmaliger Gewährung keinerlei Rechtsanspruch für die Zukunft > begründet.“" Muss er dann aber auch machen. Kostet dann halt Attraktivität.
René H. schrieb: > Der TE soll doch einfach mal sagen, was dazu im AV steht. Und in den Betriebsvereinbarungen zu diesem Thema. Da ist oft auch einiges dazu geregelt.
Arthur schrieb: > Es handelt sich um eine Firma in NRW und ist in > der IG Metall. > > Steht mir tatsächlich kein Weihnachtsgeld zu? Hallo Arthur, wenn du auch IG Mitglied bist, wende dich an deine Niederlassung. Die können das sehr gut klären. Im, für dich, positiven Falle kennen die auch die weiteren Schritte. Falls notwendig und zutreffend hättest du über die IG-M eine Rechtsschutzversicherung für Arbeits- und Sozialrecht. Gruß
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René H. schrieb: > Das sehe ich anders. Er war vom 01.01. bis 31.12. beschäftigt. M.E. > steht ihm das Weihnachtsgeld anteilig zu. BAG vom 13.11.2013 – 10 AZR > 848/12. Weihnachtsgeld steht ihm nicht zu, weil das nur christlichen Religionsangehörigen zustehen würde und trifft bei dem TO nicht zu. Daher wurde es gegendert und heißt nun Jahreszuwendung. Es steht anteilig zu. In den Pflegeberufen bekam ich gerade von Kollegen, deren Frauen dort beschäftigt sind, dass diese zu einem Wechsel innerhalb des Konzerns gedrängt wurden und nun um die Jahreszuwendung gebracht werden. Angeblich wäre das eine Kündigung und damit kein Anspruch mehr darauf.
Kritiker schrieb: > In den Pflegeberufen bekam ich gerade von > Kollegen, deren Frauen dort beschäftigt sind, dass diese zu einem > Wechsel innerhalb des Konzerns gedrängt wurden und nun um die > Jahreszuwendung gebracht werden. Völliger Mumpitz. Im öffentl. Dienst (TVÖD) gilt: Wer bis zum 1.7 eines Jahres beschäftigt war, bekommt anteilmäßig die Jahressonderzuwendung, d.h. für 7 Monate Beschäftigung 58%, für 10 Monate 83%, für 12Monate 100%
Kritiker schrieb: > Weihnachtsgeld steht ihm nicht zu, weil das nur christlichen > Religionsangehörigen zustehen würde Woher hast Du den Schwachsinn? Solche Stammtischparolen will hier niemand.
Beitrag #7272723 wurde von einem Moderator gelöscht.
Kritiker schrieb: > Weihnachtsgeld steht ihm nicht zu, weil das nur christlichen > Religionsangehörigen zustehen würde und trifft bei dem TO nicht zu. Das einzige Privileg von christlichen Religioinsangehörigen ist das entrichten der Krichensteuer, das steht den Anderen nicht zu.
Shorty schrieb: > Kritiker schrieb: >> Weihnachtsgeld steht ihm nicht zu, weil das nur christlichen >> Religionsangehörigen zustehen würde und trifft bei dem TO nicht zu. > > Das einzige Privileg von christlichen Religioinsangehörigen ist das > entrichten der Krichensteuer, das steht den Anderen nicht zu. Bei denen heißt das dann Kirchgeld. Selbst schuld, wenn man eine/n Crist/in/en heiratet.
Über Schweinepimmel darf hier gepostet werden, aber wenn ich schreibe, dass hier sowieso niemand IGM-Beiträge bezahlt, wird mein Beitrag gelöscht.
Percy N. schrieb: > Bei denen heißt das dann Kirchgeld. Nein, Kirchensteuer und Kirchgeld sind zwei grundverschiedene Dinge. In vielen Gemeinden wird zusätzlich zu der zwangsweisen Kirchensteuer noch ein sogen. Kirchgeld erhoben, siehe: https://www.hirschau-evangelisch.de/kirchgeld-was-ist-das Aber ich habe kein Mitleid, überhaupt nicht, wer die Kirche braucht, soll auch dafür bezahlen. :-)
Phasenschieber S. schrieb: > Nein, Kirchensteuer und Kirchgeld sind zwei grundverschiedene Dinge. Stimmt, nichts anderes habe ich behauptet. "Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Form der Kirchensteuer in Deutschland. Es wird nach Maßgabe der kirchensteuerrechtlichen Vorschriften der Bundesländer als Besonderes Kirchgeld von jenen Kirchenmitgliedern erhoben, die sich gem. §§ 26, 26 b[1] EStG zur Einkommensteuer zusammen mit ihrem Ehegatten veranlagen lassen und selbst über kein oder ein geringeres Einkommen als der Ehegatte verfügen, der als allein- oder besserverdienender Ehepartner keiner steuerberechtigten bzw. steuererhebenden Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.[2][3][4][5][6][7] Es wird von seinen Gegnern als Strafsteuer angesehen und als „Heidensteuer“ bezeichnet.[8]" https://de.wikipedia.org/wiki/Kirchgeld_in_glaubensverschiedener_Ehe Was Du meinst, ist wahrscheinlich doch eine Kirchensteuer, wie sich schon aus dem von Dir verlinkten Artikel ergibz. Siehe auch "In Bayern wird von den örtlichen Steuerverbänden – dies sind die Kirchengemeinden als Körperschaften öffentlichen Rechts – als besondere Form der Kirchensteuer das Kirchgeld erhoben. Gesetzliche Grundlage für das allgemeine Kirchgeld ist Art. 20 BayKiStG.[30] Für die bayerischen Diözesen wurde eine entsprechende Ordnung erlassen, die in Art. 20 ff die Erhebung des Kirchgelds regelt.[31] Es handelt sich wohl um eine gesetzliche Kirchensteuerpflicht, jedoch wird aufgrund der geringen Höhe das Kirchgeld von den Kirchenverwaltungen nicht eingetrieben, sondern es werden die Kirchenmitglieder gebeten, ihre (gesetzliche) Pflicht zu erfüllen.[32]" https://de.m.wikipedia.org/wiki/Kirchensteuer_(Deutschland)#Kirchgeld
René H. schrieb: > Woher hast Du den Schwachsinn? Aus der Begruendung warum das nun Sonderzahlung, Jahressonderzahlung genannt wird.
Percy N. schrieb: > Was Du meinst, ist wahrscheinlich doch eine Kirchensteuer, wie sich > schon aus dem von Dir verlinkten Artikel ergibz. Siehe auch Ob es eine Steuer ist, oder nicht, kann man betrachten wie man will, genauso wie mit der Rundfunkgebühr; für mich sind das Steuern. Nichtnur in Bayern wird diese erhoben, auch hier im Saarland, wo man erzkatholisch ist, wird diese von manchen (nicht allen) Gemeinden erhoben und du hast juristisch keine Chancen das anzufechten. Es ist ja auch weltweit einzigartig, daß man als Säugling zum Mitglied einer Institution gemacht wird, wo man nur durch Widerspruch wieder raus kommt. Aber okay, das hat mit Weihnachtsgeld jetzt nichts zu tun und ichselbst erfreue mich schon jahrzehnte einem mitglieds- und somit kirchensteuerfreien Lebens :-)
Phasenschieber S. schrieb: > Ob es eine Steuer ist, oder nicht, kann man betrachten wie man will, > genauso wie mit der Rundfunkgebühr; für mich sind das Steuern. Es ist keine Steuer, es ist legalisierter Diebstahl.
Shorty schrieb: > Es ist keine Steuer, es ist legalisierter Diebstahl. Mal sehen wie lange das so stehen bleibt, u . meins auch hier? Alle Daumen hoch! Mist dass es hier noch keinen Smilies gibt.
F. B. schrieb: > Über Schweinepimmel darf hier gepostet werden, aber wenn ich schreibe, > dass hier sowieso niemand IGM-Beiträge bezahlt, wird mein Beitrag > gelöscht. Wie Herr Trappatoni sagen würde, dieses Forum hat fertig...
Phasenschieber S. schrieb: > Es ist ja auch weltweit einzigartig, daß man als Säugling zum Mitglied > einer Institution gemacht wird, wo man nur durch Widerspruch wieder raus > kommt. Schön wär's! Hierzulande geht es insoweit noch geradezu harmlos zu.
Percy N. schrieb: > Phasenschieber S. schrieb: >> Nein, Kirchensteuer und Kirchgeld sind zwei grundverschiedene Dinge. > > Stimmt, nichts anderes habe ich behauptet. > > "Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Form der > Kirchensteuer in Deutschland. Kirchgeld muss nichts mit Katholisch oder verheiratet zu tun haben. Gibts auch in evangelischen Gebieten und da auch mal für jeden und wird (zumindest hier) direkt an die lokale Kirchgemeinde bezahlt.
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