Ich kenne einen Kreisausschnitt der ist 700m lang und macht eine 20° Grad Kurve. Kann ich diesen Abschnitt einfach 18 x aneinander setzen und erhalte dann einen Kreis?
Moin, Auch hier kann ich nur die grosse deutsche Philosophin Narumol Unterhuber zitieren: "Ja, wenn du das schaffst" Gruss WK
Also kann ich so den Kurvenradius (aka Bogenhalbmesser) ausrechnen, dieser beträgt somit 2 km, richtig? U = 18 x 700m = 12600m U = 2 x π x r -> r = U 2 π r = 12600m 2 3.1416 = 2005m Kann man das als leichte Kurve bezeichnen, gibt's da im Straßenbau irgendwo Richtwerte ab wann eine Kurve als Kurve bezeichnet wird?
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Moin, Ob sowas eine leichte Kurve ist, wuerde ich an deiner Stelle in einem Strassenbauforum fragen. Gruss WK
Oder in einem Juraforum. Da für Autobahnen ein Mindestkurvenradius von 1000m als sicher gilt, kann man wohl von einer leichten Kurve sprechen. Insbesondere sollte das überholen eines LKW auf einer Landstraße bei einem 2 km Radius grundsätzlich möglich sein, wenn man für den Überholvorgang ca. 200m einkalkuliert. Die Linie war jedenfalls gestrichelt und Gegenverkehr auf 1 km einsehbar.
Alexander schrieb: > Ich kenne einen Kreisausschnitt der ist 700m lang und macht eine 20° > Grad Kurve. Du meinst den Kreisbogen ... > Kann ich diesen Abschnitt einfach 18 x aneinander setzen und erhalte > dann einen Kreis? Wenn Du einen Kreis in mehrere gleiche Kreisabschnitte einteilst, und dann diese Kreisabschnitte wieder entsprechend zusammensetzt, dann wird es wohl wieder ein Kreis werden (gilt auch für Kreissektoren)
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eigentlich sind es drei Geraden 300m + 250m + 150m die jeweils 10° Grad abknicken, wobei ich der Meinung bin dass man auf dem 250m Abschnitt gefahrlos überholen kann. Die Polizei sieht das irgendwie anders.
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Alexander schrieb: > Insbesondere sollte das überholen eines LKW auf einer Landstraße bei > einem 2 km Radius grundsätzlich möglich sein, wenn man für den > Überholvorgang ca. 200m einkalkuliert. Wenn man für den Überholvorgang aber 600m kalkuliert, dann nicht. P.S.: In der Überholstrecke müssen auch die beiden Sicherheitsabstände vor und hinter dem LKW eingerechnet werden. Bei "Landstraße" und "LKW" denke ich an 100km/h vs. 80 km/h, und 50m Sicherheitsabstand; da dürfte eine rechtsmäßige Überholaktion (keine Geschwindigkeitsüberschreitung, Beachtung der Sicherheitsabstände, etc.) weit mehr als 500m brauchen -- und damit würden sogar die einsehbaren 1000m nicht reichen. Hättest Du "Trecker mit 40 km/h" gesagt, sähe es anders aus.
Alexander schrieb: > wobei ich der Meinung bin dass man auf dem 250m Abschnitt gefahrlos > überholen kann. Die Polizei sieht das irgendwie anders. Wenn der LKW wie üblich bereits 85km/h (=24m/s) gefahren ist, dann kannst du da nirgends auf 250m überholen. Denn mit 85km/h musst du "im Prinzip" vor und hinter dem LKW 42,5m Sicherheitsabstand einhalten (sonst wirds teuer: https://www.bussgeldkatalog.org/abstand/). Dazu kommt der LKW mit einer Länge von 15m und dein Auto mit 5m, das ergibt eine zu fahrende Gesamtlänge von 105m. Weil du da gerade mal 105km/h fahren darfst, bist du nur 20km/h schneller als der LKW. Diese resultierende Differenzgeschwindigkeit 5,5m/s bedeutet also, dass du für die 105m geschlagene 19 Sekunden bräuchtest. In dieser Zeit ist der LKW aber schon 19s * 24m/s = 456m gefahren. Wenn ich das schon in ein paar Minuten ausrechnen kann, dann kann das der Gutachter, der dafür bezahlt wird, sicher noch einiges fundierter. Für die Zukunft: rase nicht so durch die Gegend. Denn entweder hast du die Abstände nicht eingehalten oder du warst viel zu schnell.
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Da der LKW mit mir zusammen erst auf die Straße einbog habe ich im ersten Abschnitt nicht überholt da ich selbst noch zu langsam war. Mit 80-90 km/h dauert ein Überholvorgang eines 60-70 km/h schnellen LKWs 8 Sekunden auf einer Länge von ca 180-200m (bei einer Zuglänge von 20m mit einem Sicherheitsabstand von 10m). Viel schneller kann der LKW auch nicht gewesen sein, eher langsamer, sonst hätte ich wohl keinen Anlass gesehen überholen zu müssen. Mich stört nur die Einstufung als Straftat, bin der Meinung eine Ordnungswidrigkeit hätte es auch getan.
Da das außerhalb der Ortschaft zu sein scheint und auch keine Kraftfahrstraße oder Autobahn, dürfte ein LKW über 7,5t nur 60km/h fahren, soweit ich weiß. Aber ich weiß auch, dass diese Regel mindestens so oft ignoriert wird, wie der Mindestabstand. Insbesondere, je näher diese Straßen einer Autobahn kommen. Zum Überholen muss man natürlich auch die tatsächlichen Gegebenheiten mit einkalkulieren: Wetterbedingungen, wie weit die freie Sicht ist... Dergleichen. Falls du hierbei Ärger mit der Rennleitung hast, solltest du einen Anwalt für Verkehrsrecht aufsuchen. Wenn du viel auf der Straße unterwegs bist, bietet sich eine Verkehrsrechtschutsversicherung an. Wenn du keine hast, ist es dir überlassen, ob es dir das wert ist, einen Anwalt einzuschalten. Vielleicht reicht aber auch ein Beratungsgespräch bei eben diesem zur Klärung des Sachverhaltes. Wenn kein Fahrverbot dran hängt, wird's sich ohne Versicherung aber wohl kaum lohnen.
Ich habe ADAC Plus Mitgliedschaft mit Verkehrsrechtschutz. Kann aber sein die greift nicht bei Straftaten. Ebenso greift die Kfz-Versicherung nicht. Im Polizeibericht steht ich habe in einer Rechtskurve überholt. Es handelt sich ja nur um eine leichte Rechtskurve einer leichten Autobahnkurve entsprechend. Ich hatte gute Sicht und es gab keinen Gegenverkehr. Ich sammle gerade Fakten für den Anwalt. Kurvenradius 2 km und kein grundsätzliches Überholverbot werfen schon mal ein anderes Licht auf die Aktenlage. Lothar M. schrieb: > Für die Zukunft: rase nicht so durch die Gegend. Denn entweder hast du > die Abstände nicht eingehalten oder du warst viel zu schnell. Eher die Abstände, denn der Überholvorgang hat länger gedauert als geplant, so dass ich den LKW schneiden musste. Aber keine Sorge der Führerschein ist nun weg. Bin demnächst nur noch mit dem Rad unterwegs.
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Alexander schrieb: > Eher die Abstände, denn der Überholvorgang hat länger gedauert als > geplant, so dass ich den LKW schneiden musste. Das könnte eher das Problem sein. Das könnte eine Nötigung sein, was dann auch zum Straftatbestand passen würde, denn Überholen ist per se kein Straftatbestand
Ich möchte auch keinem anderen die Schuld in die Schuhe schieben, ich hab Mist gebaut und andere gefährdet. Es gäbe auch den Tatvorwurf Überholen bei unklarer Verkehrslage als Ordnungswidrigkeit. Und eine solche unklare Verkehrslage kann ggf. auch erst entstehen wenn der Überholvorgang bereits im Gange war. Muss nun der Anwalt klären.
Alexander schrieb: > so dass ich den LKW schneiden musste Eigentlich reicht das als Begruendung. Aber zwischen "1" und "2" - das ist die zum Ueberholen zur Verfuegung stehende Strecke - sind es gerade mal 465 m. Da Du am Anfang auch noch getroedelt hast, bleiben 365m. Recht knapp wendelsberg
Alexander schrieb: > Es gäbe auch den Tatvorwurf Überholen bei unklarer Verkehrslage als > Ordnungswidrigkeit. das kostet dich aber im Schlimmsten Fall 35€, allenfalls noch Schmerzensgeldforderungen wenn es dadurch zu einem Unfall mit Personenschaden kommt. Aber Anwalt ist hier der einzig richtige Ansprechpartner. Der holt sich erstmal die Akten und dann wird er entscheiden, ob es sinnvoll ist, dagegen vorzugehen oder ob nicht.
Alexander schrieb: > Ich möchte auch keinem anderen die Schuld in die Schuhe schieben, ich > hab Mist gebaut und andere gefährdet. Schön, dass wir das jetzt auch erfahren dürfen. Ich habe mich schon gefragt, welchr Straftat Dir denn wohl vorgeworfen wird. > Es gäbe auch den Tatvorwurf Überholen bei unklarer Verkehrslage als > Ordnungswidrigkeit. § 315 c I Nr 2 b) StGB. Ob der erfüllt ist, ist Tatfrage. Falls ja, bleibt kein Raum für eine Verfolgung als OWi. > Und eine solche unklare Verkehrslage kann ggf. auch > erst entstehen wenn der Überholvorgang bereits im Gange war. > Muss nun der Anwalt klären. Besser ist das. Die Hoffnung stirbt zuletzt. Immerhin hast Du bisher noch nichts berichtet, was "grob verkehrswidrig und rücksichtslos" klingt. Ind selbst wenn: je nach Gerichtsbezirk steht hier eine kleine Geldstrafe im Raum, die vermutlich sogar unter der Eintragungsgrenze für ein Führungszeugnis liegen dürfte.
Christian B. schrieb: > Alexander schrieb: >> Es gäbe auch den Tatvorwurf Überholen bei unklarer Verkehrslage als >> Ordnungswidrigkeit. > > das kostet dich aber im Schlimmsten Fall 35€, allenfalls noch > Schmerzensgeldforderungen wenn es dadurch zu einem Unfall mit > Personenschaden kommt. Bußgeld bis 300 € + 2 Punkte + Fahrverbot. Auch mit Führerscheinentzug wäre ich einverstanden. Ist eben Berufsrisiko. Verletzte gab es keine, aber erheblichen Sachschaden.
Alexander schrieb: > wobei ich der Meinung bin dass man auf dem 250m Abschnitt gefahrlos > überholen kann. Die Polizei sieht das irgendwie anders. Alexander schrieb: > Verletzte gab es keine, aber erheblichen Sachschaden. Ok, alles klar. Stiehl bitte Deinem Anwalt die Zeit; er wird sie Dir angemessen in Rechnung stellen.
Alexander schrieb: > Verletzte gab es keine, Wenigstens was Gutes. > aber erheblichen Sachschaden. Passiert, ist ja aber nicht der Weltuntergang. "Iss nur Blech", hat mein Kfz-Kumpel immer gesagt. wendelsberg
Hallo Alexander. Alexander schrieb: > Kann man das als leichte Kurve bezeichnen, gibt's da im Straßenbau > irgendwo Richtwerte ab wann eine Kurve als Kurve bezeichnet wird? Mmmh. Mit Strassenbau kenne ich mich nicht so auss, aber für normalspurige Bahnen gelten 150m als noch mögliche aber sehr enge Kurve. Mit freundlichem Gruß: Bernd Wiebus alias dl1eic http://www.l02.de
Moin, Wendels B. schrieb: > "Iss nur Blech", Recht hatter - ich sag' auch immer: Eisen ist gut fuers Gehirrrrrrn scnr, WK
Hast du schon mal einen Überholvorgang abgebrochen, weil derjenige welcher eben noch zu langsam vor Dir her fuhr, auf die Idee kommt doch zu beschleunigen als er dich neben sich bemerkt? Kennst du solche Situationen? Ich will dem LKW Fahrer nichts vorwerfen, keine Ahnung ob er sich von mir genötigt fühlte. Wenn ich selbst überholt werde bremse ich ein bisschen ab um Platz zu lassen, falls derjenige sich entscheidet vor mir einzuscheren. Nennt sich defensive Fahrweise. Leider beherrscht die nicht jeder. Es gab hier keinen Gegenverkehr, keinen Radfahrer auf der Straße der für die Langsamfahrt verantwortlich war, und die Strecke war einsehbar. Warum es zum Unfall kam vermag ich nicht zu erklären, aber meistens gehören dazu zwei. Der LKW den ich überholt habe hat mich auf einen vor mir linksabbiegenden LKW aufgeschoben. Mein Transporter wurde hinten rechts und vorne links touchiert, offensichtlich war da keine Lücke für einen 5 Meter langen Transporter. Ich überhole grundsätzlich nicht einfach so aus Spaß, ich lasse jedem erstmal genug Zeit zu beschleunigen und seine Endgeschwindigkeit aufzunehmen bevor ich Überholen auch nur in Erwägung ziehe. Und bei Gegenverkehr überhole ich schon mal gar nicht. Dennoch kann ich nicht behaupten, es würde keinen Unterschied machen, ich überhole oft und routinemäßig LKW und habe selten mal eine Lichthupe dafür kassiert. Die guten LKW Fahrer setzen einem sogar kurz den rechten Blinker als Zeichen das man überholen darf. Ich arbeite nun seit knapp 10 Jahren unfallfrei bei der Firma, ist eben statistisch höheres Risiko auch mal einen Unfall zu verschulden, wenn man quasi im Auto lebt. Auf dem Firmengelände stehen bestimmt 3-4 Totalschäden jedes Jahr, hätte nie gedacht dass es mich mal erwischt. Warum man mich dafür noch extra kriminalisieren und mir die Kosten zivil dafür reinwürgen muss ist mir unverständlich, ich dachte bisher für solche Verkehrsunfälle gibt es die KFZ Versicherungspflicht, eben damit niemand auf den Blechschäden sitzen bleibt. Ein Verkehrsunfall ist für mich ein unvorhergesehenes, unbeabsichtigtes Ereignis. Eine Straftat ist eine eher eigennützige, bewusst herbeigeführte Handlung die dem eigenen Vorteil dient und damit eher einem Vorsatz gleicht. Die Beschuldigung der Fahrlässigkeit als Straftat empfinde ich als Vorverurteilung und wird meiner Selbstwahrnehmung nicht gerecht. Finanziell hat (außer der Versicherung) niemand was davon denn ich kann so viel Geld nicht aufbringen. Ich bin der Meinung es gibt so etwas wie eine Unschuldsvermutung und ich habe einen Fehler gemacht. § 315 c StGB ist heftig natürlich werde ich da einen Anwalt beauftragen, oder würdest Du das nicht?
Alexander schrieb: > Ich kenne einen Kreisausschnitt der ist 700m lang und macht eine 20° > Grad Kurve. etwas später ... Alexander schrieb: > Verletzte gab es keine, aber erheblichen Sachschaden. Das klingt mir fast wie: "Die Kuh Elsa ist tot" ;-)
Moin, Ich glaub', ich hab' sowas wie Tinnitus; Ich hoere hier immer nur: Mimimimimi... scnr, WK
Dergute W. schrieb: > Moin, > > Ich glaub', ich hab' sowas wie Tinnitus; > Ich hoere hier immer nur: Mimimimimi... > > scnr, > WK Ja das war der Zweck des Threads. Erwischt. Ist doch aber in jedem Thread hier so dass dieser bei Post #3 beantwortet und abgeschlossen ist. Der Rest ist dann immer off-topic, das gehört quasi zu den Forumsregeln hier.
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Alexander schrieb: > Der Rest ist dann immer off-topic, > das gehört quasi zu den Forumsregeln hier. Nur kommt der Thread hier erheblich vom Thema ab, weil es wurde am Anfang gefragt, wieso eine Kurve als zu Eng zum Überholen angesehen werden kann und am Ende stellt sich heraus, dass in der Kurve (oder an dessen Ende) ein anderes Fahrzeug links abbiegen will und deshalb quasi auf der Straße stand. Der Transporterfahrer will nun noch schnell zwischen dem Überholten und dem Abbiegenden quasi ab durch die Lücke, die wohl offensichtlich nicht groß genug gewesen ist. Fazit: Wenn du eine Verkehrsrechtsschutzversicherung hast: geh zu einem Anwalt und wenn es nur wegen des Beratungsgesprächs ist. Wenn dein Broterwerb davon abhängt und du sonst noch kein gefülltes Punktekonto hast, kann es durchaus sein, dass du um den Führerscheinentzug herum kommst (allerdings kostet so etwas regelmäßig die doppelte Strafgebühr) Ich selbst war noch nie in solch einer Lage, aber kenne dies von meinem Vater, der Berufskraftfahrer war. Ganz praktisch kann sowas immer passieren. Beim Überholen sowieso. Ich hatte diesbezüglich auch schon 2 unangenehme Begegnungen (die mir bleibend im Gedächtnis eingebrannt sind): die erste: Ich fuhr im Ort 30 hinter einem LKW her. Ich fuhr die Strecke täglich und wusste: es gibt nur eine einzige Möglichkeit den LKW zu überholen für die nächsten 7km auf einer relativ langen Geraden (so ca. 400m). Als wir auf diese einbogen sah ich, dass kein Gegenverkehr kommt, setzte den Blinker und überholte. Als ich auf Höhe des Fahrerhauses des LKWs war, sah ich wiederum, dass direkt vor dem LKW ein Multicar fuhr, den der LKW seinserseits überholen wollte. Er setzte den Blinker und zog nach links. Hierbei konnte ich nichts mehr machen außer voll in die Eisen zu steigen und links zu lenken. Ich krachte mit der hinteren Tür auf der Linken Seite in einen Baum und touchierte vorn rechts den LKW. Dieser fuhr einfach weiter, wurde aber später durch die Polizei ermittelt. Das 2. mal überholte ich außerorts, eine leichte Rechtskurve, bergan, freie Sicht, kein Gegenverkehr. In der Kurve kam eine Einmündung und aus dieser kam ein Auto, der schaute zwar nach hinten, ob in seiner Fahrtrichtung ein Fahrzeug kommt, aber rechnete nicht mit einem Überholvorgang vor ihm. Hier reichte die Vollbremsung und das rechtzeitige Einscheren hinter dem zu Überholenden um mit einem ordentlichen Adrenalinschock, aber ohne Blessuren davon zu kommen. Fazit: so etwas kann passieren, hierbei entscheiden oft genug Sekundenbruchteile und ggf. wenige Meter über Wohl oder Unheil. Solange aber nur Blechschaden dabei entsteht, ist das alles halb so wild, von einer Strafe wird man deshalb aber nicht befreit. Dieses Risiko trägt man aber immer, wenn man ein Auto besteigt.
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Mach es dir nicht unnötig schwer. Gesteh dir den Fehler ein und akzeptier den finanziellen Verlust. Wahrscheinlich hast du bereits einen Strafbefehl bekommen, jetzt gehst du zum Anwalt und der wird vor Gericht gegen eine Geldauflage die Einstellung des Verfahrens verhandeln. Du bezahlst und der Spuk hat ein Ende. > Finanziell hat (außer der Versicherung) niemand was davon denn ich kann > so viel Geld nicht aufbringen. Du hast kein Interesse daran dich verurteilen zu lassen, zahle lieber. Den Unfallschaden wirst du wohl nicht übernehmen müssen, auch deshalb würde ich versuchen eine Verurteilung zu vermeiden. Alexander schrieb: > Wenn ich selbst überholt werde bremse ich ein bisschen ab um Platz zu > lassen, falls derjenige sich entscheidet vor mir einzuscheren. Nennt > sich defensive Fahrweise. Naja, eine defensive Fahrweise schließt überholen definitiv aus. > und die Strecke war einsehbar. Halt nur über 250 Metern. Einfach mal auf der Karte das Lineal anlegen, wie weit man den Gegenverkehr und die eigene Seite tatsächlich sieht. Wie mir aber scheint, hast du dich mehr auf den Gegenverkehr konzentriert und den zweiten Laster gar nicht berücksichtigt, zumindest nicht, dass er vor der Kreuzung abbremsen könnte. Noch knapp vor ner Kreuzung zu überholen ist halt fahrlässig. Oder du hast ihn vor dem Überholen gar nicht gesehen, das hat dann offensichtlich mit der Kurve zu tun und deine Eingangsfrage, wann ist eine Kurve eine Kurve, wäre damit beantwortet. > Ein Verkehrsunfall ist für mich ein unvorhergesehenes, unbeabsichtigtes > Ereignis. Eine Straftat ist eine eher eigennützige, bewusst > herbeigeführte Handlung die dem eigenen Vorteil dient und damit eher > einem Vorsatz gleicht. Die Beschuldigung der Fahrlässigkeit als Straftat > empfinde ich als Vorverurteilung und wird meiner Selbstwahrnehmung nicht > gerecht. Deine Fahrlässigkeit war aber Vorsatz. Nur um einen marginalen Zeitvorteil zu erlangen, hast du andere gefährdet. Durch Fahrlässigkeit sterben jeden Tag Menschen auf den Straßen und besonders durch unvorsichtige Überholmanöver. Das soll eben sanktioniert werden. Du musst ja deshalb nicht ins Gefängnis, aber soll halt ein paar Mark kosten, dass du in Zukunft "noch defensiver" fährst und halt nicht mehr andere gefährdest, oder zumindest weniger. In der Praxis ist es ja auch meistens so, dass das nur dann verfolgt wird, wenn auch wirklich etwas passiert ist und alle anderen waghalsigen Überholmanöver ungeahndet bleiben. > Ich bin der Meinung es gibt so etwas wie eine Unschuldsvermutung Ist auch so. > und ich habe einen Fehler gemacht. Also bist du schuldig :)
Alexander schrieb: > Warum es zum Unfall kam vermag ich nicht zu erklären, Das allerdings laesst Alarmglocken laeuten. Es heisst ja in anderer Deutung: Ich habe nichts falsch gemacht. Offensichtlich aber doch. wendelsberg
Thorsten M. schrieb: > Einfach mal auf der Karte das Lineal anlegen, wie weit man den > Gegenverkehr und die eigene Seite tatsächlich sieht. Zumindest den Gegenverkehr kann man auch rechts vorbeiblickend gut einsehen wenn das Gelände es her gibt, bis weit in jede Kurve hinein. Ohne Gegenverkehr ist die Wahrscheinlichkeit dass der linksabbiegende LKW komplett still stand eher gering, aber stimmt Du hast Recht, wenn der langsamer wird verringert sich natürlich der Abstand zum Nachfolger, also verlor ich die Lücke zum einscheren. Thorsten M. schrieb: > Deine Fahrlässigkeit war aber Vorsatz. Nur um einen marginalen > Zeitvorteil zu erlangen, hast du andere gefährdet. *Eine Rücksichtslosigkeit beim Überholverstoß liegt nicht vor, wenn der Angeklagte aufgrund eines Augenblickversagens fälschlich von einem Streckenverlauf ausgegangen ist, der ein gefahrloses Überholen ermöglicht hätte.* OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2017 - 3 Rv 25 Ss 606/17 Thorsten M. schrieb: > Den Unfallschaden wirst du wohl nicht übernehmen müssen, auch deshalb > würde ich versuchen eine Verurteilung zu vermeiden. Hätte man mir ein Auto hingestellt was nicht gegen solche Unfälle versichert ist, wäre ich keinen Meter damit gefahren! Aber genau darauf läuft es nun hinaus. Deswegen möchte ich erreichen dass es als Ordnungswidrigkeit behandelt wird. Damit die Kfz-Versicherung keine zivilen Regressansprüche an mich stellt. Ich denke die StVO gibt das her. Überholen bei unklarer Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO https://www.buzer.de/5_StVO.htm
Wobei "Augenblickversagen" eine besten Anwaltsformulierungen überhaupt ist.
Alexander schrieb: > Hätte man mir ein Auto hingestellt was nicht gegen solche Unfälle > versichert ist, wäre ich keinen Meter damit gefahren! Du missverstehst da etwas. Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat nicht den Zweck, Dich zu beschützen und zu entlassen, sondern denjenigen, den Geschädigten unabhängig von Deiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu entschädigen; genau deshalb ist es eine Pflichtversicherung. > Aber genau darauf > läuft es nun hinaus. Deswegen möchte ich erreichen dass es als > Ordnungswidrigkeit behandelt wird. Damit die Kfz-Versicherung keine > zivilen Regressansprüche an mich stellt. Ich denke die StVO gibt das > her. Was hat das mit der StVO zu tun? Deine Pflichten gegenüber dem Versucherer ergeben dich aus dem VVG. Für den Regress kommt es auf die Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit bzw Vorsatz an; und die ist auch bei OWien möglich.
Thomas G. schrieb: > Wobei "Augenblickversagen" eine besten Anwaltsformulierungen > überhaupt ist. ... die sich fer BGH ausgedacht hat. https://de.wikipedia.org/wiki/Augenblicksversagen .
Thorsten M. schrieb: > Oder du hast ihn vor dem Überholen gar nicht gesehen, Schon klar, wenn man 10m hinter dem 2. LKW fährt. Aber schon dann wäre von einem, der sich selber einen "defensiven Fahrer" nennt, zu erwarten gewesen, dass er erkennt, dass das nichts wird mit dem Überholen. Zumindest nicht, ohne in den Sicherheitsabstand zwischen den beiden LKW einzufahren und den hinteren dadurch zum Bremsen zu nötigen. Dass der Vordere dann auch noch abbiegen will, das ist einfach Murphy. Der Fehler ist schon lange vorher passiert, als mit einer viel zu lahmen Kiste "aus dem Stand" ein Überholversuch gestartet wurde. Alexander schrieb: > Nennt sich defensive Fahrweise. Leider beherrscht die nicht jeder. Du solltest dir eine völlig andere Verteidigungsstrategie ausdenken. Ich habe mir mal ein paar gut bekannte Strecken so angesehen, wo ich mit meiner ziemlich potenten Karre noch überholen würde. Und keine davon ist auch nur annähernd so kurz wie die fragliche Strecke hier. Spätestens beim Erkennen des zweiten LKW hätte der Überholvorgang abgebrochen gehört. Alexander schrieb: > eine eher eigennützige, bewusst herbeigeführte Handlung die dem eigenen > Vorteil dient Die Beschreibung passt ziemlich gut zu "Überholen". Oder wem ausser dir dient dieser Überholvorgang sonst? Wenn du da wenigstens uneigennützig einen Verletzten transportiert hättest, der grade dringendst zum Arzt musste oder anderweitig Gefahr im Verzug war, dann könntest du da vielleicht noch was reissen. Alexander schrieb: > § 315 c StGB ist heftig natürlich werde ich da einen Anwalt beauftragen, > oder würdest Du das nicht? Sinnvollerweise schon. Aber vergiss das mit dem "Augenblicksversagen", wenn du die Strecke gut kennst (falls das wie zu erwarten so ist). Denn gerade wenn du die Strecke kennst, dann müsste ein solches Versagen ja andere Ursachen haben, die der Richter dann hinterfragen muss. Bestenfalls ich als Auswärtiger könnte mir anmaßen, zu behaupten, den Streckenverlauf und die Abbiegespur nicht gekannt und die Gefährlichkeit falsch eingeschätzt zu haben. Ich kenne da wen, der wurde viel zu schnell in der Autobahnbaustelle geblitzt. Er wollte sich dann auch in die Richtung "Augenblicksversagen" verteidigen. Nur hat der Richter ihm dann angedeutet, dass, wenn er die vielen Schilder vorher allesamt nicht gesehen habe, eigentlich nur ein generelles Problem mit der Fahrtauglichkeit vorliegen könne. Daraufhin hat mein Bekannter sich was anderes ausgedacht, alle Überstunden und den Urlaub aufgebraucht und ist zu Fuß gegangen.
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Lothar M. schrieb: > Aber vergiss das mit dem "Augenblicksversagen", wenn du die Strecke gut > kennst (falls das wie zu erwarten so ist). Denn gerade wenn du die > Strecke kennst, dann müsste ein solches Versagen ja andere Ursachen > haben, die der Richter dann hinterfragen muss. Bestenfalls ich als > Auswärtiger könnte mir anmaßen, zu behaupten, den Streckenverlauf und > die Abbiegespur nicht gekannt und die Gefährlichkeit falsch eingeschätzt > zu haben. Das siehst Du sehr eng. Je besser er die Strecke kennt, desto eher könnte sog. Überroutine vorliegen, die zu einer unbewussten Absenkung der Aufmerksamkeit führt.
Percy N. schrieb: > Das siehst Du sehr eng. Zum Glück bin ich weder der Anwalt noch der Richter... ;-)
Lothar M. schrieb: > Percy N. schrieb: >> Das siehst Du sehr eng. > > Zum Glück bin ich weder der Anwalt noch der Richter... ;-) Wir können hier ohnehin allenfalls generell-abstrakte Kommentare abgeben, da wir niemals den tatsächlichen Geschehensablauf werden bewerten können.
Ich kannte die Strecke aber nicht. Ich habe nicht mal bemerkt dass es eine Kurve sein soll. Ab den Bäumen hatte ich freie Sicht. In einer Kurve hätte ich niemals überholt. Anhand der Fahrbahnmarkierung endet der (erlaubte) Überholbereich 150m vor der Einmündung, mit solchen Pfeilen als Mittellinie angekündigt. Ich gehe davon aus dass überholen auf den 550m vorher grundsätzlich erlaubt war. Mein Bewusstsein für riskantes Fahrverhalten ist berufsbedingt geschärft, ich fahre generell nie schneller als 120 km/h auf Autobahnen, ich bin insbesondere sensibilisiert beim durchqueren von belebten Fußgängerzonen bei Tag, wo ihr als normale Kraftfahrer gar nicht befahren dürftet. Oder Wildwechsel in der Nacht, wo ich ebenfalls noch nie was angefahren habe. Meine bisherigen Schäden waren nur Parkrempler wegen Unkonzentriertheit. Jedenfalls bin ich unbeabsichtigt in eine Notsituation geraten, in der ich aus mir unbekanntem Grund eine falsche Entscheidung getroffen habe. Möglicherweise habe ich ein Signal falsch interpretiert den Überholvorgang ohne Gefährdung abschließen zu dürfen, andernfalls hätte ich wohl eine Vollbremsung eingeleitet. Nachdem ich nun aber weiß dass eine Kfz-Versicherung da nicht greift werde ich wohl nicht mehr diesen Beruf ausüben. Abgesehen davon fehlt mir nun sowieso der erforderliche Führerschein. Mimimi
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Lothar M. schrieb: > Thorsten M. schrieb: >> Oder du hast ihn vor dem Überholen gar nicht gesehen, > Schon klar, wenn man 10m hinter dem 2. LKW fährt. Aber schon dann wäre > von einem, der sich selber einen "defensiven Fahrer" nennt, zu erwarten > gewesen, dass er erkennt, dass das nichts wird mit dem Überholen. Das meine ich, schon beim Ausscheren muss sich die ganze Straßensituation vor einem Darlegen. Hätte er den LKW zu dem zeitpunkt gesehen, hätte er einfach wieder einscheren können. Hat er ihn noch nicht gesehen, war wohl die Kurve "im Weg". Alexander schrieb: > *Eine Rücksichtslosigkeit beim Überholverstoß liegt nicht vor, wenn der > Angeklagte aufgrund eines Augenblickversagens fälschlich von einem > Streckenverlauf ausgegangen ist, der ein gefahrloses Überholen > ermöglicht hätte.* > OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2017 - 3 Rv 25 Ss 606/17 Ich mag das nicht beurteilen, das ist bestimmt auch unter Juristen umstritten. Aber es unterscheidet sich von deinem Fall. In dem Urteil ging es um ein Überholmanöver bei Nacht. Der Angeklagte hat wohl argumentiert, dass er dachte er hat freie Sicht auf entgegenkommende Autos, weil die bei Nacht beleuchtet weit sichtbar sind. Er dachte er kennt die gerade Strecke, die gar nicht gerade war. In deinem Fall sehe ich auch ein Augenblicksversagen, nämlich, dass du mit dem Vorausfahrenden abbiegenden LKW nicht gerechnet hast. Allerdings ist dieses Versagen ja "nur" Auslöser für den Unfall und eine Gefährdung kann wie Lothar gesagt hat schon vorher vorliegen.
Es sind 70 Tagessätze zu 15 € geworden, und der Lappen ist endgültig weg.
Alexander schrieb: > Es sind 70 Tagessätze zu 15 € geworden Zählt das nicht schon als Erwerbslos? > und der Lappen ist endgültig weg. Mit Sperre? Wie lange? Was soll hier "endgültig" heißen?
Cyblord -. schrieb: > Mit Sperre? Wie lange? Was soll hier "endgültig" heißen? "§ 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (1) 1Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). 2Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. ..." https://dejure.org/gesetze/StGB/69a.html Ein Blick ons Gesetz erleichtert mitunter die Rechtsfindung. Cyblord -. schrieb: > Alexander schrieb: >> Es sind 70 Tagessätze zu 15 € geworden > > Zählt das nicht schon als Erwerbslos? Umgekehrt: das entspricht weniger als H IV. Darauf bezog sich meine Frage.
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Percy N. schrieb: > https://dejure.org/gesetze/StGB/69a.html > > Ein Blick ons Gesetz erleichtert mitunter die Rechtsfindung. Ja, nur denkst du wirklich dass in diesem Fall eine Sperre für immer erfolgt ist?
Cyblord -. schrieb: > Percy N. schrieb: >> https://dejure.org/gesetze/StGB/69a.html >> Ein Blick ons Gesetz erleichtert mitunter die Rechtsfindung. > > Ja, nur denkst du wirklich dass in diesem Fall eine Sperre für immer > erfolgt ist? Ich kenne weder die Vorgeschichte noch das Verhalten des Beschuldigten im Verfahren. Und: Das mitgeteilte Ergebnis mag fragwürdig erscheinen, aber das soll nicht nur bei Strafurteilen gelegentlich vorkommen. Hier passt allerdings so manches allenfalls mit Gewalt so richtig zusammen.
Ja richtig, Sperre für 10 Monate danach darf ich zur Fahrschule laufen und noch mal neuen Führerschein machen. Der Alte ist weg, was blöd ist da ich C1E hatte und auch ab und zu gefahren bin. Erwerbslos bin ich da ich nun nicht mehr als Kurierfahrer arbeite! Überholen ist dort zwar dort grundsätzlich erlaubt aber praktisch nicht möglich, da am Anfang der gesamten Strecke ein 70 km/h Schild steht. Mal sehen ob die nun ein Überholverbot ausschildern.
Alexander schrieb: > Ja richtig, Sperre für 10 Monate Aha. > danach darf ich zur Fahrschule laufen > und noch mal neuen Führerschein machen. Wieso musst Du dafür zur Fahrschule?
Muss man nicht? Ich denke für eine Neuerteilung gelten die gleichen Regeln wie für eine Ersterteilung.
Alexander schrieb: > Hast du schon mal einen Überholvorgang abgebrochen, weil derjenige > welcher eben noch zu langsam vor Dir her fuhr, auf die Idee kommt doch > zu beschleunigen als er dich neben sich bemerkt? Kennst du solche > Situationen? Ich will dem LKW Fahrer nichts vorwerfen, keine Ahnung ob > er sich von mir genötigt fühlte. https://verkehrslexikon.de/Texte/Ueberholen25.php Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2005, Rdnr. 62 zu § 5 StVO, führt zum Beschleunigungsverbot beim Überholtwerden aus: "Der Überholte darf ab Beginn des Uberholvorgangs (idR Ausscheren, nicht vom „Eingeholtsein” ab) nicht mehr beschleunigen, weil dies den Überholweg verlängern und nicht mehr abschätzbar machen würde, Bay VM 78 42, und zwar auch auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen (zB der AB)." Und darauf ist wohl niemand eingestiegen oder der RA damit tätig geworden? Oder kam das gar nicht zu Sprache? Würde wohl eine Revision erfordern, u. erfolgslos sein?
Alexander schrieb: > Muss man nicht? Ich denke für eine Neuerteilung gelten die > gleichen Regeln wie für eine Ersterteilung. Nein, du musst keinen neuen Führerschein machen, da er dir nur für 10 Monate entzogen sein wird und NICHT für mehr als 2 Jahre! Aber kümmer dich rechtzeitig um eine Neuerteilung: Zitat: Da jedoch, je nach Auslastung der Behörde, mit einer gewissen Bearbeitungszeit gerechnet werden muss, sollte der Antrag auf Neuerteilung etwa 3 bis 2 Monate vor Ablauf der 10 Monate gestellt werden. Das Ablegen einer erneuten theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung ist nur dann zu erwarten, wenn seit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 StPO mehr als zwei Jahre verstrichen sind!
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Lustig, gestern in der (lokal) Zeitung gelesen, dass das Amtsgericht einen Fahrer verurteilt hat. Fehler beim Überholen. Mit Crash und allem. Dachte sofort das bist du. War aber nur 1 Monat Fahrverbot und 35 EUR Tagessatz.
Cyblord -. schrieb: > Lustig, gestern in der (lokal) Zeitung gelesen, dass das Amtsgericht > einen Fahrer verurteilt hat. Weil du ja auch dort bei ihm wohnst PLZ 01612
Unwichtig schrieb: > Cyblord -. schrieb: >> Lustig, gestern in der (lokal) Zeitung gelesen, dass das Amtsgericht >> einen Fahrer verurteilt hat. > > Weil du ja auch dort bei ihm wohnst PLZ 01612 Ich weiß ja nicht wo er wohnt. Hab das auch nicht nachgeschaut. Der Artikel hat nur extrem gut auf diesen Beitrag gepasst.
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Unwichtig schrieb: > Weil du ja auch dort bei ihm wohnst PLZ 01612 Ohh, da hat aber jemand gründlich recherchiert ;) Hier ein ähnlicher Fall, der auch in einer langgezogenen Rechtskurve passiert und trotzdem folgenlos für den Straftäter bleibt: https://youtu.be/FyHAq4B_wU8
Interessant bei dem von mir angesprochenen Urteil ist vielleicht, dass hier dem Fahrer keine Rücksichtslosigkeit oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wurde. Auch weil der Überholvorgang immer wieder abgebrochen wurde. Wurde sogar vom Staatsanwalt so gesehen. Das Urteil war demnach sehr mild.
Unfälle passieren jeden Tag. Es war in dem Fall meine alleinige Schuld, ich hätte nicht überholen dürfen. Das GPS im Auto hat nichts aufgezeichnet. Unsere Flotte ist überwacht. Es gab aber keine Daten. Kann also keiner nachweisen wie schnell ich war. Laut Zeugenaussagen sind die anderen Teilnehmer und die LKWs 50 km/h gefahren. Niemand hat überholt außer mir. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit lässt sich nicht entkräften. Ich seh es mittlerweile auch ein. Es hätte ja auch jemand von der Kreuzung auf die Landstraße auffahren können, dann hätte ich plötzlich Gegenverkehr gehabt. Okay habe noch gar nicht mit dem Anwalt drüber gesprochen. Er hat erstmal Widerspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Wusste nicht dass man den Führerschein einfach so wieder bekommt. Dann steht nur noch der Sachschaden aus, ist auf 15.000 € beziffert wurden (+ eigenes Fzg 10.000 € da die Kasko nicht zahlt.
Alexander schrieb: > Okay habe noch gar nicht mit dem Anwalt drüber gesprochen. Er hat > erstmal Widerspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Also doch erst ein Strafbefehl? Wie gesagt, das heißt noch nicht so viel.
Cyblord -. schrieb: > Das Urteil war demnach sehr mild. Woher willst Du das wissen? Du kennst doch lediglich die Höhe der TS.
Percy N. schrieb: > Cyblord -. schrieb: >> Das Urteil war demnach sehr mild. > > Woher willst Du das wissen? Du kennst doch lediglich die Höhe der TS. Weil es im Artikel stand. Und weil das Mindestfahrverbot verhängt wurde.
Alexander schrieb: > Okay habe noch gar nicht mit dem Anwalt drüber gesprochen. Er hat > erstmal Widerspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Das glaube ich nicht; Anwälte wissen, dass das nichts hilft. Aber vielleicht hat er ja Einspruch eingelegt. > Wusste nicht dass > man den Führerschein einfach so wieder bekommt. Und Dein Anwalt auch nicht? > Dann steht nur noch der Sachschaden aus, ist auf 15.000 € beziffert Den sollte eigentlich der Versicherer regulieren. Oder hast Du auch hier wieder die wesentlichen Gesichtspunkte weggelassen? > wurden (+ eigenes Fzg 10.000 € da die Kasko nicht zahlt.
Cyblord -. schrieb: > Weil es im Artikel stand. Und weil das Mindestfahrverbot verhängt wurde. Das Mindestfahrverbot bei Alexander liegt in der Spanne von 6 bis 11 Monaten, also im oberen milden Bereich: Zitat: Bei Entzug der Fahrerlaubnis wird eine Sperrfrist zwischen 6 Monaten und 5 Jahren verhängt, die es dem Betroffenen verbietet, erneut eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Normalerweise beträgt die Sperrfrist nur 6 bis 11 Monate. Es hätte also mit 5 Jahren Fahrverbot deutlich schlimmer kommen können. Also hat Cyblord Recht!
Cyblord -. schrieb: > Percy N. schrieb: >> Cyblord -. schrieb: >>> Das Urteil war demnach sehr mild. >> >> Woher willst Du das wissen? Du kennst doch lediglich die Höhe der TS. > > Weil es im Artikel stand. Dann wird es sicherlich wahr sein; wie konntest Du dies nur verschweigen! Jetzt müssten wir nur noch wissen, ob der Journalist die Spruchpraxis des Richters kannte oder ob der Richter sich mit seiner Milde gebrüstet hat > Und weil das Mindestfahrverbot verhängt wurde. Dem messe ich nicht diese Bedeutung zu, aber Du kannst das sicherlich so sehen. Ich fände die Anzahl der TS interessanter.
Marcel V. schrieb: > Es hätte also mit 5 Jahren Fahrverbot deutlich schlimmer kommen können. > Also hat Cyblord Recht! Falsch. Fahrverbot geht neuerdings bis maximal 6 Monate, vor 2017 bis maximal 3 Monate.
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Percy N. schrieb: > Fahrverbot geht neuerdings bis maximal 6 Monate, vor 2017 bis maximal 3 > Monate. Ich will mich jetzt nicht über die drei Begrifflichkeiten von Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis und Sperrfrist streiten. Man weiß ja was gemeint ist.
Alexander schrieb: > Unfälle passieren jeden Tag. Ja, so etwas geschieht auch. Rechtlich interessanter sind aber die Fälle, in denen Verkehrsteilnehmer durch unzureichend angepasstes Verhalten Gefahren verursachen oder gar realisieren.
Marcel V. schrieb: > Ohh, da hat aber jemand gründlich recherchiert ;) Einfach mal die Augen aufmachen? > Y < Die PLZ steht doch schon da drin https://www.mikrocontroller.net/attachment/preview/581185.jpg Und er hat es auch geschafft die Lokation u. Strecke zu finden > Y < von Wendels B. (wendelsberg) 19.12.2022 11:00 Wendels B. schrieb: https://www.mikrocontroller.net/attachment/preview/581250.jpg @ TO Alex, worauf bezog sich denn nun deine Erklärung, der Lkw-Fahrer hätte dann noch zusätzlich beschleunigt als du beim Überholen warst? Zu dem Fall oder allgemein?
Marcel V. schrieb: > Man weiß ja was > gemeint ist. Du ganz offensichtlich nicht, sonst wäre Dir die Inkommensurabilität von Cyblords Fall und dem des TO aufgefallen.
Percy N. schrieb: > Du ganz offensichtlich nicht, sonst wäre Dir die Inkommensurabilität von > Cyblords Fall und dem des TO aufgefallen. Fakt ist, dass es 10 Monate sind und nicht 6! Fakt ist auch, dass Cyblord Recht hat! Und fakt ist deine leicht missverständliche Wortwahl. Sag doch gleich "Unvergleichbarkeit", dann versteht's sofort jeder. Wir leben hier in Deutschland und benutzen gefälligst alle unsere Mottersprache!
Marcel V. schrieb: > Fakt ist, dass es 10 Monate sind und nicht 6! Aber eben nicht Fahrverbot! > Fakt ist auch, dass Cyblord Recht hat! Das mag sein, wie ich schon mitgeteilt hatte, aber nicht wegen Deiner Ignoranten Argumentation, die Äpfel an Birnen misst. Marcel V. schrieb: > Wir leben hier in Deutschland und benutzen gefälligst alle unsere > Mottersprache! Genau das wird auf manchem Schulhof überhaupt nicht gern gesehen, bzw gehört.
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Unwichtig schrieb: > worauf bezog sich denn nun deine Erklärung, der Lkw-Fahrer hätte dann > noch zusätzlich beschleunigt als du beim Überholen warst? Das bezog sich allgemein auf meine Erfahrungen beim Überholen. Wenn das so gewesen wäre hätte ich den Überholvorgang wohl abgebrochen. Wenn überhaupt dann war der LKW bestenfalls gedanklich am beschleunigen weil der andere (langsamere) LKW vor ihm links abgebogen ist und vor ihm die Strecke frei wurde. Da dachte er ich biege ebenfalls links ab, er konnte nicht damit rechnen dass ich vor ihm rein will. Groß beschleunigen kann man mit einem LKW außerdem sowieso nicht. Percy N. schrieb: > Den sollte eigentlich der Versicherer regulieren. Oder hast Du auch hier > wieder die wesentlichen Gesichtspunkte weggelassen? Ich denke da bin ich bereits darauf eingegangen, dass bei einer Straftat der Versicherungsschutz entfällt. Das war ja mein Hauptanliegen weshalb ich es unbedingt von einer Straftat in eine Ordnungswidrigkeit abwandeln wollte. Über den Führerscheinentzug habe ich gar nicht mit dem Anwalt gesprochen, da ich sowieso mit min. 3 Monaten Fahrverbot und Punkten gerechnet habe war das eher ein Nebenthema. Ich glaube nicht dass der Einspruch was bewirkt, die Richterin hat nach Aktenlage entschieden, und im Polizeibericht steht nun mal drin ich habe in einer Rechtskurve einen Überholvorgang begonnen. Da steht nicht wo die Kurve anfängt und ob es eine leichte Kurve war. Google Maps wurde bestimmt nicht zur Urteilsfindung herangezogen.
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Alexander schrieb: > Ich denke da bin ich bereits darauf eingegangen, dass bei einer Straftat > der Versicherungsschutz entfällt. Sagt wer?
Das sagt die Kfz-Versicherung meines Arbeitgebers, die nun darauf wartet dass es rechtskräftig wird damit sie Regressansprüche gegen mich stellen kann.
Alexander schrieb: > Das sagt die Kfz-Versicherung meines Arbeitgebers, die nun darauf > wartet dass es rechtskräftig wird damit sie Regressansprüche gegen mich > stellen kann. Den Widerspruch bemerkst Du hoffentlich selbst: woher soll ein Regressanspruch kommen, wenn kein Versicherungsschutz besteht? Oder hast Du uns vielleicht auch noch eine kleine Schwarzfahrt mit dem Firmenwagen verschwiegen?
Boah, gemeine Unterstellung. Ich hab pflichtbewusst meinen Job gemacht. Und sorry aber Du hast keine Ahnung was das bedeutet, routinemäßig unter Zeitdruck zu fahren! Wenn's Telefon klingelt, dann weiß man schon ohne ranzugehen dass man wieder zu spät dran ist... Und ich bin (war) Springer in Bereitschaft, d.h. ich fahre immer da wo's eh schon brennt. Die Versicherung verweigert den Versicherungsschutz. Daher fordert sie von mir dem Straftäter zivilrechtlich ein, wofür sie als Haftpflicht in Vorleistung gegangen ist, sobald die Strafsache rechtskräftig ist. Die Kasko wird komplett verweigert. Glaubst du nicht? Ich find's auch unglaublich. Aber was solls, so hab ich wieder Zeit zum löten.
Der thread geht noch in die Annalen von uC.net ein als die längste Salami mit den meisten Scheiben
So den Lappen habe ich tatsächlich ohne Fahrprüfung wiederbekommen, sogar mit Motorradführerschein obwohl ich den nie gemacht habe. Der Anwalt war teuer, gebracht hat er mir außer Akteneinsicht nix. Mein (nun Ex-)Arbeitgeber blieb auf den Kosten für den Kaskoschaden sitzen, niemand hat etwas von mir zivilrechtlich eingefordert. Meine Verteidigungsstrategie hätte jedenfalls auf der zivilrechtlichen Unterscheidung zwischen leichter Fahrlässigkeit, mittlerer Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit beruht. Nur bei letzterer haftet der Arbeitnehmer voll. Aus dem Strafbefehl geht das nicht hervor da es im Strafrecht eine solche Unterteilung nicht gibt.
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Alexander schrieb: > So den Lappen habe ich tatsächlich ohne Fahrprüfung wiederbekommen, > sogar mit Motorradführerschein obwohl ich den nie gemacht habe. Klingt ja soooooowas von realistisch. Klar.
Alexander schrieb: > unter 9. steht AM/A1/A/B/C1/BE/C1E/CE/L (ich habe keine Fragen gestellt) Ich habe bei einem neu ausgestellten Führerschein bei A jetzt auch Eintragungen, die sich aber auf Trikes beziehen. Da diese früher mit B erlaubt waren, jetzt aber A brauchen und somit bekommt man den Eintrag automatisch wenn man den Führerschein damals schon hatte.
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Alexander schrieb: > sogar mit Motorradführerschein Ja klar. Ohne Witz: diese Aussage passt wie die Faust auf Auge zu jemandem, der sich auf den Anschein verlässt und blind drauflos überholt... Mein Tipp: lies den Eintrag zu Ende. Auch das, was in der Zeile weiter hinten unter 12. steht: "79.03, 79.04" - https://www.google.com/search?q=führerscheinklassen+a+79.03+und+79.04 Diese Fahrzeuge durftest du wie LKW bis 7,5 to und derartige Gespanne schon immer fahren.
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Ah.. Schlüsselzahl 79.03 (nur dreirädrige Fahrzeuge) steht hinten drauf! Gut dass gerade keine Saison ist, habe schon geliebäugelt mit einer GPZ 1000 RX. https://www.flvbw.de/fahrschulpraxis/ausgaben-2014/april-2014/id-2014-04-183-schluesselzahlen-79-03-und-79-04-klasse-a-und-doch-kein-motorradfuehrers.html
Lothar M. schrieb: > Diese Fahrzeuge durftest du wie LKW bis 7,5 to und derartige Gespanne > schon immer fahren. Tatsächlich darf man mit der alten Klasse 3 sogar LKW bis 12 t fahren - wenn man an eine Zugmaschine mit 7.5 t noch einen Anhänger dranhängt. Das ist dann C1E. Lustig ist auch C1 mit 171 - das bedeutet, daß man auch D (Busse) fahren darf, sofern unter 7.5 t und man damit keine Personen befördert.
Harald K. schrieb: > Tatsächlich darf man mit der alten Klasse 3 sogar LKW bis 12 t fahren - > wenn man an eine Zugmaschine mit 7.5 t noch einen Anhänger dranhängt. Oh, haben die das eingeschränkt? Früher konnte man 7,5t plus 10t Einachs-Anhänger (bei zwei Achsen: < 1m Achsabstand) mit Klasse III fahren. Die berühmt-berüchtigte Bierkutscher-Kombi.
Norbert schrieb: > Harald K. schrieb: >> Tatsächlich darf man mit der alten Klasse 3 sogar LKW bis 12 t fahren - >> wenn man an eine Zugmaschine mit 7.5 t noch einen Anhänger dranhängt. > > Oh, haben die das eingeschränkt? > Früher konnte man 7,5t plus 10t Einachs-Anhänger (bei zwei Achsen: < 1m > Achsabstand) mit Klasse III fahren. > Die berühmt-berüchtigte Bierkutscher-Kombi. Auch heute kann man mit dem 3er Gespanne bis 18,75t fahren, ab 50 allerdings nur mit Gesundheitstest: https://www.adac.de/verkehr/rund-um-den-fuehrerschein/aktuelles/umtausch-fuehrerscheinklasse-3/#klasse-3-befristet-%E2%80%93-was-bedeutet-das
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