Sicherheitsdatenblatt nur nach Registrierung, WTF!?

Gast #7340889
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Hi,

bin Grad dabei, unsere "Gefahrstoffe" in der Abteilung zu inventarisieren und die Sicherheitsdatenblätter rauszusuchen abzulegen.

Leider nicht ganz so einfach wie gedacht. Manche Hersteller (gar deutsche) bieten gar kein SDS-Download auf ihrer Seite an, andere nur nach Registrierung.

So muss ich gezwungendermaßen auf diverse Händlerseiten ausweichen, wo zum Teil Revisionen von 2015 herumgeistern, wo natürlich die UFI fehlt.

Meiner Meinung nach ist ein Hersteller verpflichet, ein Sicherheitsdatenblatt ohne zusätzliche Beschränkung in der jeweils neusten Revision zur Verfügung zu stellen und darf dieses nicht hinter einem Registrierungs-Zwang verstecken.

Vielleicht sollten wir dies mal dem Christian Solmecke stecken?

#7340954
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Safety-Freak schrieb:

Meiner Meinung nach ist ein Hersteller verpflichet, ein Sicherheitsdatenblatt ohne zusätzliche Beschränkung in der jeweils neusten Revision zur Verfügung zu stellen und darf dieses nicht hinter einem Registrierungs-Zwang verstecken.

Der Hersteller muss es seinem (kommerziellen) Abnehmer natürlich zur Verfügung stellen, um dieser Pflicht nachzukommen ist es aber vollkommen ausreichend, es per Email rauszugeben.

Gast #7340973
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Der hersteller muss dir als endverbraucher ("kunden") eins bereitstellen. Frei im internet für jeden zugänglich muss es nicht sein.

Meiner Meinung nach solltest du das Problem nicht haben da du immer anständig, wie gefordert, alle auflagen erfüllt hast und somit die bereits hast.

#7340983
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Max schrieb:

Meiner Meinung nach solltest du das Problem nicht haben da du immer anständig, wie gefordert, alle auflagen erfüllt hast und somit die bereits hast.

"Aufgrund der Neufassung von Anhang II der REACH-Verordnung durch die Verordnung (EU) 2020/878 sind bereits vorhandene Sicherheitsdatenblätter zu Stoffen und Gemischen bis 31. Dezember 2022 zu aktualisieren." https://de.wikipedia.org/wiki/Sicherheitsdatenblatt

Gast #7340999
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Andreas B. schrieb:

Genauso wie es Dir freisteht, bei jedem beliebigen Hersteller einzukaufen.

Klar, und ich könnte sogar die alten Dosen wegschmeißen / fachgerecht entsorgen lassen. Dazu bräuchte ich nur das Datenblatt. Oh, wait!

Wenn sich hier einer Substanz "X" ins Auge oder in den Kaffee geschüttet hatt, möchte ich nicht erst nach der Herstellerseite suchen müssen, dort Cookies und Captchas wegklicken müssen, um mich dann zu registrieren um dann hoffentlich irgendwann mal das Sicherheitsdatenblatt zu bekommen.

Da kommt es auf jede Minute an!

Gast #7341257
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Vn N. schrieb:

FAX

Aber nur wenn er eine deutsche Behörde ist!

Also AFAIK ist es heute durchaus noch üblich, wenn der Facharzt einen Befund per FAX (oder gar per SnailMail!) zum Hausarzt schickt.

Habe schon erlebt: Facharztpraxis und HA-Praxis haben beide (selbstverständlich im Jahr 202X) ein Computersystem, in das sie den Befundbericht reintippen. Dann:

FA druckt doku aus, dann per FAX an den HA, der scannt das FAX in sein System. Kein Witz! Ich habe das mal verfolgt, maximal wurde das FAX direkt aus dem System des Facharztes versendet. Trotzdem Irrsinn.

Die Arztpraxen haben höllische Angst wegen Datenschutz, DSGVO etc. pp.! Das grenzt teilweise an Paranoia.

Gruß

Marcus

Gast #7341268
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Hallo zusammen,

dass die SDB bei Firmen oft nicht frei zugänglich sind, finde ich auch seltsam bis unverschämt. Hier mal ein Zitat eines Versenders, der selbstverständlich auch an private Entverbraucher versendet:

Zitat: "Für den Zugriff auf die Sicherheitsdatenblätter müssen Sie als gewerblicher Kunde angemeldet sein."

Was soll das? Möchte mal wissen, was dahinter steckt? Haben die Angst, dass die Leute Panik kriegen, wenn sie die SDB lesen und dann nichts mehr bestellen? Ich nehme da z.B. mal Zimtöl. Das kriegt man ohne Probleme in jeder Apotheke. Im Fläschchen mit entsprechenden Gefahrensymbolen, OK. Liest man aber das SDB, bekommt man das Gefühl, dass das Zimtöl (wie auch andere ätherische Öle) alles andere als "harmlos" ist. ;-) Vor allem, wenn man es tropfenweise ins Weihnachtsgebäck geben will und im SDB steht "schädlich beim Verschlucken". Übrigens auch wenn das Öl nach DAB ist.

Nochmal die Frage: muss ein Händler tatsächlich seinen privaten Kunden kein SDB zur Verfügung stellen?

Gruß

Marcus

Gast #7341273
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DenkenMachtSpaß schrieb:

Die Arztpraxen haben höllische Angst wegen Datenschutz, DSGVO etc. pp.! Das grenzt teilweise an Paranoia.

Dann sollte ihnen wohl keiner verraten, dass Fax da erst recht problematisch ist weil nicht Ende-zu-Ende-verschlüsselt.

DenkenMachtSpaß schrieb:

Nochmal die Frage: muss ein Händler tatsächlich seinen privaten Kunden kein SDB zur Verfügung stellen?

Nö, müssen tut er das nur gewerblichen Kunden gegenüber.

Gast #7341310
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Bichael M. schrieb:

Nö, müssen tut er das nur gewerblichen Kunden gegenüber.

Das klingt für mich so, als brauche der dumme private Anwender ja nicht wissen, wie gefährlich der Stoff ist, mit dem er hantiert.

Ich kann problemlos große Mengen von Chemikalien bestellen (viele Chemikalien kann man auch als Privatanwender tonnenweise bestellen, soweit keine gesetzlichen Beschränkungen vorliegen). Warum sollte ich da nicht dieselben Gefahrenhinweise zur Verfügung haben wie ein gewerblicher Kunde?

Also ich verstehe es nicht so recht. Ja klar, man kann jetzt argumentieren "steht so in der Verordnung". Aber logisch erschließt sich mir das nicht. Die Gefahren machen doch nicht vor einem privaten Anwender halt!

Gruß

Marcus

Gast #7341424
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Safety-Freak schrieb:

Wenn sich hier einer Substanz "X" ins Auge oder in den Kaffee geschüttet hatt, möchte ich nicht erst nach der Herstellerseite suchen müssen, dort Cookies und Captchas wegklicken müssen, um mich dann zu registrieren um dann hoffentlich irgendwann mal das Sicherheitsdatenblatt zu bekommen.

Wenn du überhaupt erst Internet brauchst um an ein Sicherheitsdatenblatt für Substanzen, die ihr schon länger im Lager habt, gehört euer Sicherheitsbeauftrager erschossen. Sowas hat bereits bei Anschaffung da zu sein.

Safety-Freak schrieb:

Leider nicht ganz so einfach wie gedacht. Manche Hersteller (gar deutsche) bieten gar kein SDS-Download auf ihrer Seite an, andere nur nach Registrierung.

So muss ich gezwungendermaßen auf diverse Händlerseiten ausweichen, wo zum Teil Revisionen von 2015 herumgeistern, wo natürlich die UFI fehlt.

Was soll das, was glaubst du wofür du von deinem AG eine Emailadresse bekommst? Ich verrate es dir: Für genau solche Zwecke.

Gast #7341510
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Vn N. schrieb:

"Aufgrund der Neufassung von Anhang II der REACH-Verordnung durch die Verordnung (EU) 2020/878 sind bereits vorhandene Sicherheitsdatenblätter zu Stoffen und Gemischen bis 31. Dezember 2022 zu aktualisieren."

Mal überlegen: MSDS sollen eh regelmäßig überprüft bzw. Änderungen laufend Übernommen werden von daher ändert dies nicht daran.

Gast #7341511
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Wühlhase schrieb:

Sowas hat bereits bei Anschaffung da zu sein.

Im Idealfall hat man das bereits vorher. Wäre schlecht wenn man nach Einlagerung feststellt das es nicht neben der Metallspäne stehen darf ... Das typische Elektro-Zeug is harmlos jedoch bei anderen Stoffen sollte man vor der Bestellung sich gut überlegen ob das sinnvoll ist bzw. handhabbar is bei den baulichen und betrieblichen Gegebenheiten.

Gast #7341517
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Wühlhase schrieb:

Wenn du überhaupt erst Internet brauchst um an ein Sicherheitsdatenblatt für Substanzen, die ihr schon länger im Lager habt, gehört euer Sicherheitsbeauftrager erschossen. Sowas hat bereits bei Anschaffung da zu sein.

Schlimmer noch: In einer korrekt organisierten Firma muß die Sicherheitsfachkraft den Stoff genehmigen, bevor er überhaupt eingekauft werden darf.

Und dann muß der Einkauf vom Lieferanten fordern, das Sicherheitsdatenblatt mitzuliefern.

Aber sei ehrlich: Es gibt immer mal Situationen, wo man diese Regeln unterläuft, um arbeitsfähig zu sein.

Was soll das, was glaubst du wofür du von deinem AG eine Emailadresse bekommst? Ich verrate es dir: Für genau solche Zwecke.

Auch oder gerade in der Firma geht man mit der Mailadresse sparsam um, weil man andererseits in Reklamemails ersäuft. Die Regeln für ungewollte Angebote sind dort weitaus lockerer als im Privatbereich, weil man ja in einer Geschäftsbeziehung steht. Ich hatte dort einen Sack voll Serverregeln, Mails bestimmter Absender direkt in den Mülleimer zu schieben!

Gast #7341549
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Rene K. schrieb:

Und das zurecht. Ich hatte auch schon das Gewerbeaufsichtsamt "vor der Tür" - zum Nachweis der Einhalt meiner DSGVO.

Häääää? Ohne Anlass? Ich würde einen Teufel tun und die Leute in meine Wohnung und/oder Laden lassen. Soweit kommt's noch. Und wie bitte willst Du beweisen, dass Du die DSGVO einhältst? Das wäre gerade so, wie zu beweisen, dass sich in einem größeren Computerprogramm keine Fehler befinden. Also das was Du hier erzählst habe ich noch nie irgendwo gelesen oder anderweitig mitbekommen. Da muss vorher schon echt was heftiges vorgekommen sein. Und trotzdem würde ich die Leute nicht ohne Polizeibegleitung und Durchsuchungsbefehl reinlassen.

Gruß

Marcus

#7341665
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DGUV zum Sicherheitsdatenblatt:

https://www.dguv.de/ifa/fachinfos/reach/sicherheitsdatenblatt/index.jsp

Sie als Lieferant müssen dem Abnehmer das Sicherheitsdatenblatt eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung stellen und zwar spätestens an dem Tag, an dem Sie den Stoff oder das Gemisch erstmals dorthin liefern.

So lesen lesen die das aus aus Artikel 31, Absatz (8) der REACH-Verordnung. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02006R1907-20220501 raus.

Die Interpretation was genau "zur Verfügung stellen" bedeutet (Registrierungsschranke oder nicht) dürfen Juristen unter sich ausmachen.

Gast #7341668
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DenkenMachtSpaß schrieb:

Häääää? Ohne Anlass? Ich würde einen Teufel tun und die Leute in meine Wohnung und/oder Laden lassen. Soweit kommt's noch.

vorgekommen sein. Und trotzdem würde ich die Leute nicht ohne Polizeibegleitung und Durchsuchungsbefehl reinlassen.

Scherzkeks...

"Denselben [Beamte Gewerbeaufsichtsbehörde] stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu."

https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__139b.html

Gast #7342728
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Manfred schrieb:

Was soll das, was glaubst du wofür du von deinem AG eine Emailadresse bekommst? Ich verrate es dir: Für genau solche Zwecke.

Auch oder gerade in der Firma geht man mit der Mailadresse sparsam um, weil man andererseits in Reklamemails ersäuft. Die Regeln für ungewollte Angebote sind dort weitaus lockerer als im Privatbereich, weil man ja in einer Geschäftsbeziehung steht. Ich hatte dort einen Sack voll Serverregeln, Mails bestimmter Absender direkt in den Mülleimer zu schieben!

Da würde mich jetzt allerdings schon mal ein Szenario interessieren, wie man unbeabsichtigt eine Bestellung auslöst. Und das noch in einer Art und Weise, die von einem Gericht tatsächlich als gewollte Bestellung bewertet werden würde.

Gast #7343073
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DenkenMachtSpaß schrieb:

Dann hilf mir bitte ;-) Außerdem sage ich ja nicht, dass ich "gut" denke!

"Gefährliche" Chemikalien, wie Batteriesäure, Bleilot oder UnkrautEx, düfen in DE an private Verbraucher ausschließlich im Einzelhandel und nur nach persönlicher Sicherheitsbelehrung durch einen sachkundig geschulten Verkäufer abgegeben werden. Das regelt die Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV).

Der Versandhandel mit derartigen Substanzen ist für private Endverbraucher verboten. Du kannst sowas also nicht im Internet bestellen, daher entfällt auch die Notwendigkeit, online irgendwelche Dokumente beizustellen.

Sachkundige Verkäufer im Sinne der ChemVerbotsV findet man oft in Baumärkten.

#7343203
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DenkenMachtSpaß schrieb:

Rene K. schrieb:

Und das zurecht. Ich hatte auch schon das Gewerbeaufsichtsamt "vor der Tür" - zum Nachweis der Einhalt meiner DSGVO.

Häääää? Ohne Anlass? Ich würde einen Teufel tun und die Leute in meine Wohnung und/oder Laden lassen. Soweit kommt's noch. Und wie bitte willst Du beweisen, dass Du die DSGVO einhältst? Das wäre gerade so, wie zu beweisen, dass sich in einem größeren Computerprogramm keine Fehler befinden. Also das was Du hier erzählst habe ich noch nie irgendwo gelesen oder anderweitig mitbekommen. Da muss vorher schon echt was heftiges vorgekommen sein. Und trotzdem würde ich die Leute nicht ohne Polizeibegleitung und Durchsuchungsbefehl reinlassen. Gruß Marcus

Und ich habe nur ein Kleingewerbe, aber die Leute von unserem Amt hatten damals noch Zeit. ☺️ Nein, ich habe sie nicht hineingelassen und habe gesagt das ich den Ablageort meiner Daten nicht zeigen kann - dies fällt nämlich unter die DSGVO. Sie haben sich dann noch den Gewerbeschein zeigen lassen und sind dann wieder gegangen, das war damals ziemlich zeitnah nach Einführung dieser.

Ich denke das war reiner Dummfang.

Gast #7343677
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Rene K. schrieb:

Und ich habe nur ein Kleingewerbe, aber die Leute von unserem Amt hatten damals noch Zeit. ☺️ Nein, ich habe sie nicht hineingelassen und habe gesagt das ich den Ablageort meiner Daten nicht zeigen kann - dies fällt nämlich unter die DSGVO. Sie haben sich dann noch den Gewerbeschein zeigen lassen und sind dann wieder gegangen, das war damals ziemlich zeitnah nach Einführung dieser.

Ich denke das war reiner Dummfang.

Ich denke, die Herren wußten schlicht nicht was sie bei dir sollten. Ich hatte damals, als die DSGVO eingeführt wurde, eine Wahlplflichtvorlesung in Jura.

Der Dozent, als jemand fragte ob er mal etwas über die DSGVO sagen könnte: "Nein, ich kann dazu nichts sagen. Niemand kann jetzt etwas dazu sagen." Und allgemeiner Tenor in Artikeln z.B. auf Heise zu dem Thema war ja, daß man jetzt erstmal Urteile abwarten müsse, um die Sachlage zu beurteilen. Wie wohl die Richter solcher Prozesse zu ihrem geheimen Auslegungswissen kommen sollten...außer reine Willkür walten zu lassen?

Ist/war halt ein Gesetz von Dummen für alle. Typisch für die moderne Juristerei und Gesetzbegung von heute.

#7345211
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Wühlhase schrieb:

Der Dozent, als jemand fragte ob er mal etwas über die DSGVO sagen könnte: "Nein, ich kann dazu nichts sagen. Niemand kann jetzt etwas dazu sagen."

Und lass mich raten, die Vorlesung fand im Paulanergarten statt, ja? Anders ja kaum vorzustellen, dass ein Jura-Dozent nicht fähig ist die DSGVO zu lesen.

Wühlhase schrieb:

Und allgemeiner Tenor in Artikeln z.B. auf Heise zu dem Thema war ja, daß man jetzt erstmal Urteile abwarten müsse, um die Sachlage zu beurteilen.

Tatsächlich gab es keine großen Überraschungen, es waren halt nur viele zu blöd die DSGVO mal zu lesen.

Wühlhase schrieb:

Ist/war halt ein Gesetz von Dummen für alle. Typisch für die moderne Juristerei und Gesetzbegung von heute.

Natürlich kannst du dafür keinerlei Argumente bringen, warum auch.

Gast #7345221
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Ach Vn Nn, stell dich doch als Bundeskanzler zur Wahl, vielleicht wirds dann ja auch wieder was mit diesem Land. Du hast ja neulich im Cariad-Thread oder so schon so überragenden Intellekt und Verständnis von quasi allem gezeigt, so schwer wirds da ja für dich nicht sein können.

All die Juristen die damals ob des widersprüchlichen und mehrdeutigen Textes nix zu Eindeutiges sagen wußten und lieber auf Urteile warteten, hätteste einfach mal ein paar Artikel publiziert (oder alternativ hier im mikrocontrolle.net, z.B. im A+B-Forum einen Thread eröffnet).

Aber so kommt von dir auch nur wieder das übliche substanzlose Geseier...so wie man dich halt kennt. Meistens jedenfalls.

#7345327
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Wühlhase schrieb:

All die Juristen die damals ob des widersprüchlichen und mehrdeutigen Textes nix zu Eindeutiges sagen wußten und lieber auf Urteile warteten, hätteste einfach mal ein paar Artikel publiziert (oder alternativ hier im mikrocontrolle.net, z.B. im A+B-Forum einen Thread eröffnet).

Mit Sicherheit kannst du die wahnsinnig vielen Widersprüche in der DSGVO ja irgendwo verlinken, oder? Und dass man erst nach den ersten Urteilen genau weiß wie ein Gesetzestext ausgelegt wird ist ziemlich normal und hat nix mit von dir behaupteten Widersprüchen zu tun.

Wühlhase schrieb:

Ach Vn Nn, stell dich doch als Bundeskanzler zur Wahl, vielleicht wirds dann ja auch wieder was mit diesem Land. Du hast ja neulich im Cariad-Thread oder so schon so überragenden Intellekt und Verständnis von quasi allem gezeigt, so schwer wirds da ja für dich nicht sein können.

Ich meine du hättest ja auch Argumente liefern können, bzw. Quellenangaben für deine Behauptungen. Stattdessen lieferst du lieber unzusammenhängendes Geblubber, klar, kann man auch machen. Nur mal so aus Neugierde: wer oder was ist ein "Cariad", wofür bin ich deiner etwas absurd anmutenden Behauptung nach denn Experte, und warum soll ich Bundeskanzler werden?

Wühlhase schrieb:

Aber so kommt von dir auch nur wieder das übliche substanzlose Geseier...so wie man dich halt kennt. Meistens jedenfalls.

Süß. Liefer halt mal Quellen für deine Behauptungen statt dümmlicher Beleidigungen, oder reichts dafür nicht?

#7345374
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Justus Skorps schrieb:

Scherzkeks... "Denselben [Beamte Gewerbeaufsichtsbehörde] stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu."

Spassvogel. Mehrxals die Ortspolizei dürfen die auch nicht, und da gilt zB in Bayern

"Art. 23 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen (1) 1Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die nach Art. 15 Abs. 3 vorgeführt oder nach Art. 17 in Gewahrsam genommen werden darf, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache befindet, die nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 sichergestellt werden darf, oder 3. das zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist. 2Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum. (2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung in den Fällen des Abs. 1 nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zulässig. (3) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn 1. aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß dort a) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, b) sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder c) sich Straftäter verbergen, oder 2. sie der Prostitution dienen oder 3. sie als Unterkunft oder dem sonstigen, auch vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern und unerlaubt Aufhältigen dient. (4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zweck der Gefahrenabwehr (Art. 2 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden."

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPAG-23

Analoge Regeln gelten in allen Bundesländern; ich habe daher auf den besonders freiheitlichen Freistaat Bayern zurückgegeriffen, der seine Poluzei bekanntlich an ganz kurzer Leine hält ...

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