Forum: Offtopic Zwei Fragen zu Bewertungen bei Ebay


von Hans H. (wen_h)


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Hallo,

1. Wenn ich einen Artikel zurück gebe, weil z.B. Mängel nicht benannt 
wurden, entfällt dann die Möglichkeit der Bewertung?

2. Wenn ich eine Bewertung abgegeben habe und den Artikel dann zurück 
gebe, wird dann meine Bewertung nachträglich gelöscht?

Ist jemand auf dem aktuellen Stand?

Hans

von Werner M. (werner-m)


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Ich hatte eine Negativ Bewertung abgegeben weil ein absolut doll 
gebrauchter und defekter Artikel also Neu verkauft wurde. Der Vk hat 
Widerspruch eingelegt und die Bewertung wurde von Ebay ohne Prüfung 
automatisch gelöscht.
Also denke die "Arbeit" kannst dir sparen.
Ich glaube wenn man sich auf Rückgabe einigt ist eine Bewertung nicht 
mehr möglich

von Jens M. (schuchkleisser)


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Die Bewertungen bei ebay sind seit etlichen Jahren das Papier nicht wert 
auf dem sie ausgedruckt werden.
Es lohnt nicht Bewertungen zu lesen und auch nicht, welche zu schreiben.

von Peter X. (dcf)


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Hans H. schrieb:
> Ist jemand auf dem aktuellen Stand?

Ja, eBay. Frage doch einfach bei dehnen nach?

: Bearbeitet durch User
von Hans H. (wen_h)


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Jens M. schrieb:
> Die Bewertungen bei ebay sind seit etlichen Jahren das Papier nicht wert
> auf dem sie ausgedruckt werden.

Das scheint mir auch so. Der private Verkäufer hatte 100% positive 
Bewertungen und hat dennoch eine Nummer abgezogen, das sich die Balken 
biegen. Dreister geht kaum. Da wundert man sich, wie so jemand 100% 
positive Bewertungen haben kann. Das kann eigentlich nur funktionieren, 
wenn jeder Betrugsversuch nach Rücknahme des Artikels im Nirwana 
verschwindet.

Ich überfalle also eine Bank und wenn mich die Polizei erwischt, gebe 
ich einfach das geraubte Geld zurück und gut ist. Eine Woche später 
überfalle ich die nächste Bank, irgendwann muss das ja mal klappen. Kann 
irgendwie nicht sein.

von Jens M. (schuchkleisser)


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Da fallen mir gleich mehrere Faktoren ein.
- "privat"
- Account verkauft oder geklaut
- gefakete Bewertungen
- negative Bewertungen rausgeklagt via Support, oder Transaktion 
"einvernehmlich" rückabgewickelt, dadurch entfernt

Da man bei ebay seit kurzem auch KI-Beschreibungen verfassen lassen 
kann, kann man sich mittlerweile auch auf die nicht mehr verlassen.
Es gilt also: kaufen nur per Paypal, und Standort D. Dann geht's noch.

von Rainer Z. (netzbeschmutzer)


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Hans H. schrieb:
> Das scheint mir auch so. Der private Verkäufer hatte 100% positive
> Bewertungen und hat dennoch eine Nummer abgezogen, das sich die Balken
> biegen. Dreister geht kaum. Da wundert man sich, wie so jemand 100%
> positive Bewertungen haben kann. Das kann eigentlich nur funktionieren,
> wenn jeder Betrugsversuch nach Rücknahme des Artikels im Nirwana
> verschwindet.

Viel Blabla und nebulös rumschwadroniert. Kannst Du mal ins Detail 
gehen? Oder traust Du Dich nicht?? Also schildere doch die abgezogene 
Nummer mal!

von Hans H. (wen_h)


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Jens M. schrieb:
> Es gilt also: kaufen nur per Paypal, und Standort D.

Trifft alles zu, bin ja nicht verrückt.

Habe aber übersehen, dass der private Verkäufer eine Rücknahme 
ausgeschlossen hat. Trotzdem bietet Ebay eine Rückgabe an (???), die ich 
eben gestartet habe. Mal sehen, was passiert.

Rainer Z. schrieb:
> Kannst Du mal ins Detail gehen?

Ein "TOP!!!" Artikel ist in Wirklichkeit defekt und damit wertlos! Ein 
dreister Versuch, aus Elektroschrott Geld zu machen. Ergaunerter Betrag 
knapp 3-stellig.

: Bearbeitet durch User
von Icke ®. (49636b65)


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Hans H. schrieb:
> Habe aber übersehen, dass der private Verkäufer eine Rücknahme
> ausgeschlossen hat.

Klassischer Fall von "Artikelbeschreibung nicht gelesen". Es gibt genau 
zwei Möglichkeiten. Erstens, der Artikel ist Schrott, war aber als 
solcher beschrieben, und zweitens, der Artikel ist Schrott, war aber als 
in Ordnung beschrieben. Im ersten Fall ist eine Rücknahme nicht 
erzwingbar und im zweiten Fall zieht der Ausschluß nicht, weil der 
Artikel nicht wie beschrieben ist.

von Jens M. (schuchkleisser)


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Icke ®. schrieb:
> im zweiten Fall zieht der Ausschluß nicht, weil der
> Artikel nicht wie beschrieben ist.

Sicher das nicht "du hast den kaputt gemacht" oder "Transportschaden ist 
nicht abgesichert" gezogen wird, weil "als ich's eingepackt hab war's 
noch ok"?

Wimre ist bei Privat der Transportschaden-Gefahrübergang ab Absender, 
bei Gewerblich dagegen ab Empfang.

von Icke ®. (49636b65)


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Wo hat der TE was von Transportschaden geschrieben?

von Le X. (lex_91)


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Icke ®. schrieb:
> Wo hat der TE was von Transportschaden geschrieben?

Auch wenn kein Transportschaden vorliegt kann ein privater Verkäufer 
versuchen, einen solchen geltend zu machen wenn der Käufer einen Mangel 
feststellt.

von Jens M. (schuchkleisser)


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Icke ®. schrieb:
> Wo hat der TE was von Transportschaden geschrieben?

Gar nicht, aber der Artikel scheint defekt.
Wenn die Artikelbeschreibung korrekt ist muss der Artikel auf dem Weg 
vom Verkäufer zum Käufer zerstört worden sein, und das ist landläufig 
ein Transportschaden.
Du würdest doch nicht behaupten wollen das einer der beiden lügt? Der 
Verkäufer würde niemals nicht Steine in den Karton legen, und es gab 
auch noch nie Käufer die das teure Handy wieder reklamieren weil es wohl 
doch schon Kratzer hatte.

Unsarkastisch:
Beim Privatverkauf ohne Rücknahme ist das Paket ab Zukleben in deiner 
Hand, versicherungstechnisch.
Sollte die Post es zerdeppern, dein Problem. Wenn dich der Posti 
beklaut, auch dein Problem. Wenn der Versender aus versehen 6 Pfund 
Hundescheiße einpackt, auch dein Problem, denn den Betrug zu beweisen 
fällt schwer.

von Cyblord -. (cyblord)


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Jens M. schrieb:
> Beim Privatverkauf ohne Rücknahme ist das Paket ab Zukleben in deiner
> Hand, versicherungstechnisch.
> Sollte die Post es zerdeppern, dein Problem. Wenn dich der Posti
> beklaut, auch dein Problem. Wenn der Versender aus versehen 6 Pfund
> Hundescheiße einpackt, auch dein Problem, denn den Betrug zu beweisen
> fällt schwer.

Alles rein theoretisch. Praktisch die Frage wer die besseren Nerven hat.

Forderung erst mal per Einschreiben mit Frist. Dann gerichtlicher 
Mahnbescheid.
Dann mal schauen wer zuerst zuckt.
Auch der Verkäufer sieht sich dann einem recht großen Risiko ausgesetzt 
viel Zeit und Geld zu verlieren.

: Bearbeitet durch User
von Michael L. (nanu)


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Jens M. schrieb:

Mal abgesehen davon, daß es schon ziemlich peinlich ist, wenn Leute 
meinen, ihre persönlichen (Ebay)-Probleme in einem Fachforum für 
Mikrocontroller diskutieren zu müssen: Solche unsinnigen Antworten wie 
Deine sind trotzdem unangebracht.

> Unsarkastisch:

Ernsthaft:

> Beim Privatverkauf ohne Rücknahme ist das Paket ab Zukleben in deiner
> Hand, versicherungstechnisch.
> Sollte die Post es zerdeppern, dein Problem. Wenn dich der Posti
> beklaut, auch dein Problem. Wenn der Versender aus versehen 6 Pfund
> Hundescheiße einpackt, auch dein Problem, denn den Betrug zu beweisen
> fällt schwer.

Das mag in Deinen Märchenwelt so sein. In der realen Welt sieht's anders 
aus.

von Jens M. (schuchkleisser)


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Michael L. schrieb:
> Das mag in Deinen Märchenwelt so sein. In der realen Welt sieht's anders
> aus.

Och du, mag sein, das du das nicht glaubst, ich hab alle drei Fälle 
schon erlebt.

Und wie man Hans sieht, ist zumindest der Betrug mit der 
Artikelbeschreibung durchaus noch verbreitet. Wenn es kein Lesefehler 
seinerseits war...
Wenn man den VK drauf anspricht, "hat bis zuletzt funktioniert, keine 
Rücknahme, steht auch so im Text".
Je nach Preis lohnt das den Aufwand nicht, daher kommen die oft damit 
durch.
Oder die sitzen das aus. Daher Paypal, Fall melden und man hat recht 
einfach das Geld zurück. Was aber wohl auch ein Grund ist, das manche VK 
keine Lust mehr haben, wenn der Kunde meckert. Jede Minute Arbeit da 
reinzustecken ist nur gutes Geld dem schlechten hinterherzuwerfen, wenn 
die also die Mail bekommen, das der Kunde einen Fall aufgemacht hat 
setzen die dich in den Spamfilter und fertig.

von Soul E. (soul_eye)


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Jens M. schrieb:
> Oder die sitzen das aus. Daher Paypal, Fall melden und man hat recht
> einfach das Geld zurück.

Aber Vorsicht. Bei ebay zahlt man heutzutage in den seltensten Fällen an 
den Verkäufer. Das Inkasso läuft über ebay, und die zahlen den 
Verkaufspreis dann an den Verkäufer aus.

Wenn Du da Paypal-Zahlungen widerrufst, dann tust Du das nicht gegenüber 
einem Privatmann, sondern gegenüber einem großen amerikanischen Konzern. 
Da wird so manche Rechtschutzversicherung nervös.

von Icke ®. (49636b65)


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Jens M. schrieb:
> Du würdest doch nicht behaupten wollen das einer der beiden lügt?

Ich behaupte gar nichts und ich interpretiere auch nichts in die 
diffusen Umstandsbeschreibungen des TE. Außer daß der Verkäufer "eine 
Nummer abgezogen [haben soll], das sich die Balken biegen.", daß der 
Artikel defekt ist, und daß der Hans die ausgeschlossene Rücknahme 
übersehen hat, ergibt sich aus Hans' Beiträgen nichts, daß sachliche 
Rückschlüsse auf den eigentlichen Vorgang erlaubt. Es kann sein, daß der 
Artikel tatsächlich entgegen der Beschreibung defekt war, es kann aber 
auch sein, daß der Artikel als defekt angeboten wurde, z.B. nach dem 
Schema..

"weil ich keine Ahnung davon habe, konnte ich das Gerät nicht testen und 
biete es daher als defekt/zur Ersatzteilgewinnung an"

..und Hans es im Wunschdenken "wird schon funktionieren" frohlockend 
kaufte. Und daß er sich jetzt ärgert, weil es wider Erwarten der 
Beschreibung "defekt" entspricht. Aber das ist alles reine Spekulation, 
Aufklärung kann nur der Hans schaffen. Zum Beispiel mittels Verlinkung 
des ebay Artikels.

von Hans H. (wen_h)


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Icke ®. schrieb:
> Klassischer Fall von "Artikelbeschreibung nicht gelesen"

Sorry, der Ausschluß steht nicht in der Artikelbeschreibung, sondern 
unter den Zahlungs- und Versandbedingungen. Die Artikelbeschreibung habe 
ich wohl sehr genau gelesen.

Dort stand "TOP!!!- Zustand" und "geprüft". Das wird schwierig werden, 
denn wem soll Ebay nun glauben? ICH möchte das nicht entscheiden wollen.

Künftig: Grundsätzlich kein Kauf mehr bei ausgeschlossener Rücknahme!

Mir war auch nicht bewusst, dass man eine Rücknahme ausschließen kann. 
Gibt es nicht dieses Fernabsatzgesetz, nachdem mir dieses Recht beim 
Onlinekauf grundsätzlich zusteht?

von Hans H. (wen_h)


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Jens M. schrieb:
> Wenn der Versender aus versehen 6 Pfund Hundescheiße einpackt, auch
> dein Problem, denn den Betrug zu beweisen fällt schwer.

So ist es, das grundsätzliche Problem beim Onlinehandel. Auch bei einer 
Rücknahme kann ich statt dem gekauften Smartphone einen Stein in das 
Paket legen. In dem Moment, wo der Verkäufer den Eingang des Steines 
quittiert, habe ich mein Geld wieder.

Dass sich der Onlinehandel so durchsetzen konnte, bleibt ein Rätsel. Im 
Ladengeschäft bringt mir keiner einen Stein zurück und ich bekomme an 
der Kasse auch keine Hundescheiße eingepackt ...

von Alexander (alecxs)


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Hans H. schrieb:
> Dass sich der Onlinehandel so durchsetzen konnte, bleibt ein Rätsel. Im
> Ladengeschäft bringt mir keiner einen Stein zurück und ich bekomme an
> der Kasse auch keine Hundescheiße eingepackt ...

Die Mehrheit der Menschen scheint eben nicht betrügerisch zu denken und 
zu handeln. Ich vertraue hier im Forum Markt jedem blind.

: Bearbeitet durch User
von Rainer Z. (netzbeschmutzer)


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Hans H. schrieb:
> Mir war auch nicht bewusst, dass man eine Rücknahme ausschließen kann.
> Gibt es nicht dieses Fernabsatzgesetz, nachdem mir dieses Recht beim
> Onlinekauf grundsätzlich zusteht?

§ 312c BGB lesen!
"Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine 
in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für 
die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich 
Fernkommunikationsmittel verwenden..."

"Private" Geschäfte von Nichtunternehmern beiderseits fallen also nicht 
darunter.

von Rainer Z. (netzbeschmutzer)


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Hans H. schrieb:
> Ein "TOP!!!" Artikel ist in Wirklichkeit defekt und damit wertlos! Ein
> dreister Versuch, aus Elektroschrott Geld zu machen. Ergaunerter Betrag
> knapp 3-stellig.

Würde auf Betrug hindeuten, was ich mangels Kenntnis der Details jedoch 
nicht beurteilen kann (Dir wurde schon vorgeschlagen, den ebay-Artikel 
zu verlinken). Würde Dir allerdings nicht wirklich weiterhelfen. 
Weiterhelfen könnten Dir Leute, die sich "Rechtsanwalt" oder 
"Rechtsanwältin" schimpfen. Gibt es deutschlandweit und sicher auch in 
Deiner Nähe.

von Icke ®. (49636b65)


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Hans H. schrieb:
> Sorry, der Ausschluß steht nicht in der Artikelbeschreibung, sondern
> unter den Zahlungs- und Versandbedingungen. Die Artikelbeschreibung habe
> ich wohl sehr genau gelesen.

Dann hast eben das Kleingedruckte nicht gelesen, ist und bleibt also 
dein Problem. Im Übrigen läßt sich deine Schilderung ohne Details schwer 
nachvollziehen. Der übliche Weg bei nicht der Beschreibung 
entsprechenden Artikeln ist, dies über die dafür vorgesehene Funktion im 
ebay-System dem Verkäufer mitzuteilen (Verkäufer kontaktieren mit Grund 
"Artikel entspricht nicht der Beschreibung"). Der kann dazu Stellung 
nehmen. Ist die Reklamation berechtigt und der Verkäufer uneinsichtig, 
macht man einen ebay Fall auf. Ebay kümmert sich dann um alles weitere.

Hans H. schrieb:
> Künftig: Grundsätzlich kein Kauf mehr bei ausgeschlossener Rücknahme!

Dann bist du bei 99% der privat angebotenen Artikel raus.

von Icke ®. (49636b65)


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Rainer Z. schrieb:
> "Private" Geschäfte von Nichtunternehmern beiderseits fallen also nicht
> darunter.

Stimmt nicht ganz. Auch Privatverkäufer unterliegen grundsätzlich den 
Regeln zu Rücknahme und Gewährleistung. Im Gegensatz zu gewerblichen 
können sie jedoch beides ausschließen. Dies muß aber in der 
Verkaufsanzeige explizit erwähnt werden, es genügt nicht der lapidare 
Hinweis auf einen Privatverkauf.

von Rainer Z. (netzbeschmutzer)


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Icke ®. schrieb:
> Auch Privatverkäufer unterliegen grundsätzlich den
> Regeln zu Rücknahme und Gewährleistung.

Gewährleistung: ja. Sie kann durch einen "Privatverkäufer" 
ausgeschlossen werden. Bei Arglist wäre der Ausschluss allerdings 
unwirksam. Auf diese Weise erreicht der Käufer bei einem nicht 
unerheblichen Mangel über die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag 
auch sein Ziel der "Rücknahme".

Den Regeln zu "Rücknahme" unterliegen Privatverkäufer hingegen nicht. 
Hast Du meinen Vorschlag nicht befolgt??

Rainer Z. schrieb:
> § 312c BGB lesen!

Es ist also so, dass das Widerrufsrecht bei nicht gewerblichen 
Verkäufern von vornherein nicht besteht. Eine Vereinbarung dahin, dass 
es ausgeschlossen sein soll, ist also überflüssig, der Käufer hat das 
Widerrufsrecht von vornherein nicht!

von Jens M. (schuchkleisser)


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Hans H. schrieb:
> Mir war auch nicht bewusst, dass man eine Rücknahme ausschließen kann.

Gewerbliche können das nicht ausschließen, Private sollten es und tun es 
auch fast immer.
Da man als Privatverkäufer leicht Probleme bekommen kann die Vorgänge 
durchzuführen und Kosten nicht tragen kann oder will, wäre man quasi 
schon blöd wenn man nicht ausschließt.
Ein großer Laden kann die Rücksendekosten und ein abgeschriebenes 
defektes Gerät einfach über die Masse (oder eine Versicherung) 
Querfinanzieren, aber wenn dir jemand dein "Sammlerstück in OVP" 
geöffnet und benutzt wieder zurückschickt weil gefällt nicht, ist es 
wertlos, und ihr habt beide weder Geld noch Ware, zudem musstest du 
vielleicht auch noch beide Portos bezahlen.

Hans H. schrieb:
> Im
> Ladengeschäft bringt mir keiner einen Stein zurück und ich bekomme an
> der Kasse auch keine Hundescheiße eingepackt

Dafür kannst du aber auch nur aus 10 Handies wählen, nicht aus 150. 
Andere Farbe, mehr Speicher? Hammernich.

Alexander schrieb:
> Ich vertraue hier im Forum Markt jedem blind.

Kleinerer Kreis und gerade noch so annehmbare Nichtanonymität.
Etwas größere Foren sind voll von Betrügern, sobald es einen Markt gibt. 
Wobei: hier gibts doch auch den legendären RPi-Verkäufer???

Icke ®. schrieb:
> Der kann dazu Stellung
> nehmen. Ist die Reklamation berechtigt und der Verkäufer uneinsichtig,
> macht man einen ebay Fall auf.

Ist schon lange her das ich was geebayt habe aber:
Alleine durch den Grund der Kontaktaufnahme macht man schon einen Fall 
auf, worauf manche VK allergisch reagieren.
Der muss (!) dann innerhalb einer Frist eine Lösung durchführen, die 
nicht immer in seinem Sinn ist (er muss ja auch was verdienen), tut er 
das nicht ist er die Kohle und die Ware los.
Das war was ich oben beschrieben habe: du kommst auf die Spamliste und 
bist dort gesperrt, den Rest macht ebay. Sich mehr kümmern wäre gutes 
Geld dem Schlechten hinterherzuwerfen.
Die Asiaten haben einen Firstlevel-Support, der solche Fälle sofort mit 
"would it be acceptable to have a $10 refund?" abbügelt, dadurch hat 
ebay eine Reaktion gesehen und der Ball ist wieder beim Käufer.

Icke ®. schrieb:
> Dies muß aber in der
> Verkaufsanzeige explizit erwähnt werden, es genügt nicht der lapidare
> Hinweis auf einen Privatverkauf.

Dazu gibt's glaub ich genau so viele Meinungen und Wortlaute, wie es 
auch Arschlöcher gibt.
Mancherorts wurde auch schon aufgrund des AGB-gleichen immer wieder in 
die einzelnen Altes-Kinderspielzeug-Anzeigen einkopierten Textes ein 
Gewerblich-Gleiches Treiben angenommen, mit entsprechend doofen Folgen 
für den Verkäufer.
Egal was du als Verkäufer da reinschreibst (irgendeine der 65 Millionen 
Googleantworten halt), irgendwann kommst du an einen der dir das 
anflickt.

von Soul E. (soul_eye)


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Die Rechtsabteilung der Stifung Warentest hat sich mal eine relativ 
wasserdichte Formulierung für den Haftungsausschluss überlegt. Der 
Originalartikel ist hinter einer Paywall, aber er wird häufig zitiert. 
Z.B. hier 
https://www.kreiszeitung.de/leben/geld/stiftung-warentest-formulierung-haftung-bei-ebay-auszuschliessen-zr-91787416.html

"Ich schließe jegliche Sach­mangelhaftung aus. Die Haftung auf 
Schaden­ersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und 
grob fahr­lässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten 
als Verkäufer bleibt uneinge­schränkt."

Also nix mit "wegen neuestem EU-Recht muss ich..." oder so.

von ●DesIntegrator ●. (Firma: FULL PALATINSK) (desinfector) Benutzerseite


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Auktionshäuser werden viel zu überbewertet.

von Rainer Z. (netzbeschmutzer)


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Jens M. schrieb:
> Hans H. schrieb:
>> Mir war auch nicht bewusst, dass man eine Rücknahme ausschließen kann.
>
> Gewerbliche können das nicht ausschließen, Private sollten es und tun es
> auch fast immer.

*NOCHMAL*: Gegen nicht gewerbliche Verkäufer gibt es von vornherein 
KEIN Widerrufsrecht. Da braucht nichts ausgeschlossen zu werden. Ist 
das so schwer zu verstehen?

Rainer Z. schrieb:
> § 312c BGB lesen!

Bei einem nicht gewerblichen Verkäufer gilt eine Selbstverständlichkeit, 
nämlich "pacta sunt servanda".

Raus kommt der Käufer hier z.B. über das Gewährleistungsrecht, wenn die 
Voraussetzungen vorliegen, u.a. ein nicht unerheblicher Mangel.

von Rainer Z. (netzbeschmutzer)


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Soul E. schrieb:
> Also nix mit "wegen neuestem EU-Recht muss ich..." oder so.

Korrekt. Nur einem arglistigen Verkäufer hilft es (zu Recht) nicht, § 
444 BGB.

von Joachim B. (jar)


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Icke ®. schrieb:
> Klassischer Fall von "Artikelbeschreibung nicht gelesen". Es gibt genau
> zwei Möglichkeiten.

na ja auch da wird getrickst, wenn ich ein Bild einer Epoxy FR4 
Lochraster sehe warum soll ich bis in die letzte Beschreibungszeile 
suchen ob nicht doch FR2 Pertinax geliefert wird?

Trotz Meldung sind die falschen Bilder noch drin, der VK schreibt auch 
er hätte das Angebot genau beschrieben, ja so kann man sich auch 
rausreden.

Mittlerweile weiß man ja auch das wenn Artikelkartons gezeigt werden 
nicht mal der Artikel drin sein muß.

: Bearbeitet durch User
von Cyblord -. (cyblord)


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Joachim B. schrieb:
> na ja auch da wird getrickst, wenn ich ein Bild einer Epoxy FR4
> Lochraster sehe warum soll ich bis in die letzte Beschreibungszeile
> suchen ob nicht doch FR2 Pertinax geliefert wird?

Weil die Beschreibung zählt und nicht irgendein Bild. Sollte man als 
erwachsener mündiger Bürger wissen. Wenn nicht, begebe dich in 
Betreuung.

> Mittlerweile weiß man ja auch das wenn Artikelkartons gezeigt werden
> nicht mal der Artikel drin sein muß.

Hier gilt das Gleiche. Steht meist groß im Titel "NUR KARTON". Lesen und 
verstehen. Wenn du dafür zu senil bist -> begebe dich in Betreuung.

von Soul E. (soul_eye)


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Rainer Z. schrieb:
> *NOCHMAL*: Gegen nicht gewerbliche Verkäufer gibt es von vornherein
> KEIN Widerrufsrecht. Da braucht nichts ausgeschlossen zu werden. Ist
> das so schwer zu verstehen?

Der eine oder andere scheint hier auch Widerruf ("mir gefällt die Ware 
nicht, möchte ich zurückgeben") und Gewährleistung ("der Artikel war 
drei Tage nach dem Kauf schon kaputt") zu verwechseln. Widerruf gibt es 
bei privaten Verkäufen nicht, braucht man daher nicht ausschließen. Die 
Gewährleistung gilt standardmäßig für ein Jahr, und die kann man 
explizit ausschließen.

Nicht ausschließen kann man Regressansprüche bei Betrug. Katze verkauft 
und toten Hund geliefert, oder Geld genommen und ins Ausland abgesetzt.

von Joachim B. (jar)


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Cyblord -. schrieb:
> Steht meist groß im Titel "NUR KARTON"

aha aber nicht immer, du willst doch nicht behaupten das es keinen 
Betrug auf ebay gibt, ich schrieb auch genau das nur der Karton gezeigt 
wird und nicht nicht im Titel steht.
Wieder pöbelst du nur, so kennt man dich.

Bei den gefakten 2TB Sticks war es auch "nur" ein bedauerlicher Fehler.

: Bearbeitet durch User
von Icke ®. (49636b65)


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Rainer Z. schrieb:
> Es ist also so, dass das Widerrufsrecht bei nicht gewerblichen
> Verkäufern von vornherein nicht besteht. Eine Vereinbarung dahin, dass
> es ausgeschlossen sein soll, ist also überflüssig, der Käufer hat das
> Widerrufsrecht von vornherein nicht!

Okay, diesbezüglich hast du Recht, mein Irrtum.

> Eine Vereinbarung dahin, dass
> es ausgeschlossen sein soll, ist also überflüssig, der Käufer hat das
> Widerrufsrecht von vornherein nicht!

Hier stimme ich nicht zu. Das mag juristisch so sein, in der Praxis 
macht es aber durchaus Sinn, explizit auf nicht bestehendes 
Rückgaberecht hinzuweisen. So lassen sich unnötige Diskussionen 
vermeiden und es ist auch im Sinne der Fairneß gegenüber 
paragraphenunkundigen Käufern.

von Cyblord -. (cyblord)


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Joachim B. schrieb:
> aha aber nicht immer, du willst doch nicht behaupten das es keinen
> Betrug auf ebay gibt,

Du sprachst auch nicht von Betrug sondern von Artikelbeschreibungen die 
du nicht findest oder nicht liest.

von Hans H. (wen_h)


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Es gibt Neuigkeiten: Der Verkäufer bietet über Ebay eine Rückerstattung 
von 50 Euro an (=50% des Kaufpreises), ich könne dann das Gerät 
behalten. Dann wären eben nur 50 Euro ergaunert, statt knapp 100 Euro. 
Erinnert mich an meinen Vergleich mit dem Bankräuber: Der wird erwischt 
und gibt einfach 50% des geraubten Geldes zurück, die anderen 50% kann 
er behalten. Und es erfolgt keinerlei Strafverfolgung.

Bezeichnend auch, dass der Verkäufer bis heute nicht auf meine 
Reklamation reagiert hat. Selbige war durchaus freundlich gehalten, nach 
dem Motto: es sei ihm wohl beim Test ein Fehler unterlaufen ... Ich 
hatte den Defekt ausführlich beschrieben und Bilder übermittelt, denn es 
hatte ein Reparaturversuch stattgefunden, bei dem man das Gerät vollends 
kaputt repariert hat.

Dann vertickt man das kaputt repariert Gerät eben als "Topp!!!" und 
"getestet" bei Ebay, 50% des Verkaufspreises werden schon hängen 
bleiben.

Icke ®. schrieb:
> Hans H. schrieb:
>> Künftig: Grundsätzlich kein Kauf mehr bei ausgeschlossener Rücknahme!
>
> Dann bist du bei 99% der privat angebotenen Artikel raus.

Dann ist das so und es wird künftig nur noch neu beim Händler gekauft. 
Keine alten Schätzchen mehr! Denn solch eine Nummer brauche ich nicht 
nochmal.

von Andrew T. (marsufant)


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Rainer Z. schrieb:
> *NOCHMAL*: Gegen nicht gewerbliche Verkäufer gibt es von vornherein
> KEIN Widerrufsrecht. Da braucht nichts ausgeschlossen zu werden. Ist
> das so schwer zu verstehen?

Du irrst da leider.

Eben weil es (juristisch) ohne jeglichen Ausschluss formuliert als 
privater man "dumm dasteht",
muss man es deutlich reinschreiben.

Ist hier schon zig fach diskutiert worden und in anderen Foren von 
kompetenten Leuten deutlich ausführlicher erklärt.

Also höre bitte auf, deine Halbwahrheiten hier ständig  rauszuposaunen.

wie Soul E. schon ganz treffend zitiert:

"Ich schließe jegliche Sach­mangelhaftung aus. Die Haftung auf
Schaden­ersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und
grob fahr­lässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten
als Verkäufer bleibt uneinge­schränkt."

ist die zur Zeit von Juristen als akzeptable sicher betrachtete 
Formulierung.
Findest Du daher auch in >95% aller Verkaufsanzeigen von Privatiers.
Weil eben diese keinerlei Bock auf das kleinkarierte Gezerfe haben nach 
dem Verkaufen.

von Andrew T. (marsufant)


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Hans H. schrieb:
> Es gibt Neuigkeiten: Der Verkäufer bietet über Ebay eine Rückerstattung
> von 50 Euro an (=50% des Kaufpreises), ich könne dann das Gerät
> behalten.

Schön für dich

> Dann wären eben nur 50 Euro ergaunert, statt knapp 100 Euro.


Unbewiesene Behauptungen Deinerseits, ohne Belege von Dir also schlicht 
als üble Nachrede zu bewerten. Letzteres strafrechtlich relevant.


> Erinnert mich an meinen Vergleich mit dem Bankräuber: Der wird erwischt
> und gibt einfach 50% des geraubten Geldes zurück, die anderen 50% kann
> er behalten. Und es erfolgt keinerlei Strafverfolgung.

gähn:
Ist üblich bei größeren Raubzügen, siehe z.B. Einbruch im grüne Gewölbe 
und spätere Rückgabe der Gegenstände durch den Clan.

von Soul E. (soul_eye)


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Andrew T. schrieb:
> "Ich schließe jegliche Sach­mangelhaftung aus. Die Haftung auf
> Schaden­ersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und
> grob fahr­lässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten
> als Verkäufer bleibt uneinge­schränkt."
>
> ist die zur Zeit von Juristen als akzeptable sicher betrachtete
> Formulierung.
> Findest Du daher auch in >95% aller Verkaufsanzeigen von Privatiers.
> Weil eben diese keinerlei Bock auf das kleinkarierte Gezerfe haben nach
> dem Verkaufen.

Da geht es um Gewährleistung, also die 12 Monate Sachmängelhaftung. 
"Garantie" nennt es der Laie, was allerdings der falsche Begriff ist.

Es geht nicht um das 14tägige Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften. 
Diesen Wideruf gibt es bei Privatverkäufen nicht, und man braucht ihn 
daher auch nicht explizit auszuschließen.

von Michael B. (laberkopp)


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Joachim B. schrieb:
> na ja auch da wird getrickst, wenn ich ein Bild einer Epoxy FR4
> Lochraster sehe warum soll ich bis in die letzte Beschreibungszeile
> suchen ob nicht doch FR2 Pertinax geliefert wird?

Funktioniert andersrum: Bild FR2 photobeschichtet, Text FR4, ich wollte 
aber FR2 (leichter sägen und bohren): hat geklappt. Ich hatte nichts zu 
meckern. Bei Ali.

von Rainer Z. (netzbeschmutzer)


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Andrew T. schrieb:
> Eben weil es (juristisch) ohne jeglichen Ausschluss formuliert als
> privater man "dumm dasteht",
> muss man es deutlich reinschreiben.

Du unterscheidest nicht zwischen Widerrufsrecht und Gewährleistung.

Icke ®. schrieb:
> ... in der Praxis
> macht es aber durchaus Sinn, explizit auf nicht bestehendes
> Rückgaberecht hinzuweisen. So lassen sich unnötige Diskussionen
> vermeiden und es ist auch im Sinne der Fairneß gegenüber
> paragraphenunkundigen Käufern.

Hat zwar mit der Rechtslage nix zu tun, aber in der Sache kann ich Dir 
absolut zustimmen. Das mit dem Widerrufsrecht für gewerbliche Händler 
beim Versandgeschäft hat sich derart in den Köpfen der Leute 
festgesetzt, dass Viele glauben, sie hätten stets auch

a.) ein Widerrufsrecht bei Käufen von nicht gewerblichen Verkäufern,
b.) ein Widerrufsrecht bei Käufen im Ladengeschäft.

Dieser Thread hat's ja gezeigt.

Nachtrag: Ich sehe gerade, Soul E. hat es bereits treffend klargestellt. 
Die Zusammenhänge sind nicht einfach zu durchblicken, erst recht nicht 
seit der (großen) Schuldrechtsreform im Jahr 2002. Hinzu kommt, dass 
sich insbesondere die EU stark für Verbraucher(schutz)rechte machte, 
d.h. die Rechte und Rechtsfolgen hängen vielfach von den Beteiligten ab 
(Verbraucher, Unternehmer).

: Bearbeitet durch User
von Hans H. (wen_h)


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Erneut Neuigkeiten: Nachdem ich das Angebot von 50 Euro Rückerstattung 
abgelehnt habe, kommt umgehend über Ebay die Rückerstattung des gesamten 
Kaufpreises plus der Versandkosten. Ob dies nun vom Verkäufer angestoßen 
wurde oder von Ebay, entzieht sich meiner Kenntnis. Ein Rücksendeticket 
war nicht dabei.

Die eigentliche Frage aus meinem 1. Beitrag kann ich mir nun selber 
beantworten:

Obwohl der Rückgabefall für diesen Artikel durch Rückerstattung des 
gesamten Kaufpreises geschlossen wurde. steht der Artikel weiterhin in 
meiner Kaufübersicht und kann von mir bewertet werden. Da staune ich 
eben nicht schlecht, denn wenn ich rot vergebe, sind seine 100% 
Geschichte.

von Icke ®. (49636b65)


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Hans H. schrieb:
> Da staune ich eben nicht schlecht, denn wenn ich rot vergebe, sind seine
> 100% Geschichte.

Dir ging es also gar nicht um Klärung/Einigung, sondern du wolltest dem 
Verkäufer unbedingt eins reinwürgen. Armselig...

von ●DesIntegrator ●. (Firma: FULL PALATINSK) (desinfector) Benutzerseite


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kann man da überhaupt noch schlecht bewerten?

Ich dachte immer es soll heute alles nur noch ein
Hubba-Bubba Gutmensch-Bärchen-Land sein,
in dem Leute, die überhaupt garnichts mehr von der Thematik wissen,
jeden, der nicht dem Mainstream konform ist, als Nazi ansehen.

von Cyblord -. (cyblord)


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●DesIntegrator ●. schrieb:
> Ich dachte

Habe den Fehler schon gefunden. Lass es lieber. Das könnte bei dir 
Kopf-Aua geben.

von ●DesIntegrator ●. (Firma: FULL PALATINSK) (desinfector) Benutzerseite


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Cyblord -. schrieb:
> ●DesIntegrator ●. schrieb:
>> Ich dachte
>
> Habe den Fehler schon gefunden. Lass es lieber. Das könnte bei dir
> Kopf-Aua geben.

allen anderen wünsche ich 'n schön'n Freidach

: Bearbeitet durch User
von Hans H. (wen_h)


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Icke ®. schrieb:
> Dir ging es also gar nicht um Klärung/Einigung, sondern du wolltest dem
> Verkäufer unbedingt eins reinwürgen. Armselig...

Es ging tatsächlich nicht um Klärung/Einigung, sondern um:
Re: Zwei Fragen zu Bewertungen bei Ebay

Steht auch über jedem der mittlerweile 47 Beiträge.
Nicht mitbekommen? Wie armselig...

von Hans H. (wen_h)


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Hans H. schrieb:
> Ein Rücksendeticket war nicht dabei.

Mittlerweile kam auch die Benachrichtigung von PayPal, dass der 
Kaufbetrag auf mein Konto zurück gebucht wurde. Ich habe also das Gerät 
und mein Geld zurück. Eine Rücksendung ist wohl nicht vorgesehen.

von Soul E. (soul_eye)


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Hans H. schrieb:
> Es ging tatsächlich nicht um Klärung/Einigung, sondern um:
> Re: Zwei Fragen zu Bewertungen bei Ebay

Wir warten mal die finale Antwort des TO ab. Es war tatsächlich mal so, 
dass man nach erfolgreich geschlichtetem "Fall" nicht mehr schlecht 
bewerten konnte. Als Verkäufer kann man ebenfalls nur gut bewerten oder 
eben einen Schlichtungs-"Fall" eröffnen.


Hans H. schrieb:
> Mittlerweile kam auch die Benachrichtigung von PayPal, dass der
> Kaufbetrag auf mein Konto zurück gebucht wurde. Ich habe also das Gerät
> und mein Geld zurück. Eine Rücksendung ist wohl nicht vorgesehen.

Die Rücksendung muss wahrscheinlich immer noch durch den Verkäufer 
veranlasst werden. D.h. wenn der seine Ware wiederhaben will, muss er 
Dir über ebay das Rücksendeetikett schicken.

Wie lange Du warten musst bis Du rechtssicher davon ausgehen darfst, 
dass er die Ware nicht zurück will, weiss ich nicht.


Früher war ebay nur Vermittler. Da könnte der Verkäufer jetzt auch 
zivilrechtlich auf Einhaltung des Kaufvertrages bestehen und dem TO 
einen Mahnbescheid über den Kaufpreis schicken. Wie das juristische 
Konstrukt heute aussieht ist mir nicht ganz klar. Der Vertragspartner 
des Käufers ist ja nun ebay, und der des Verkäufers ebenso. D.h. würde 
der Verkäufer auf Einhaltung des Vertrages bestehen, müsste er nun gegen 
ebay vorgehen?

Rainer, Percy -- Ihr wisst das bestimmt :-)

: Bearbeitet durch User
von Hans H. (wen_h)


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Soul E. schrieb:
> Es war tatsächlich mal so ...

Wer wie ich nur ab und zu was bei Ebay kauft, sieht sich mittlerweile 
bei jedem Kauf mit neuen Regeln konfrontiert. Ein Unding!

Soul E. schrieb:
> Früher war ebay nur Vermittler.

Das waren noch Zeiten, als es nur Auktionen und Gebrauchtwaren gab. Nach 
Ablauf der Auktion hat Ebay die Kontaktdaten übermittelt und fertig war 
die Laube. Zahlung und Versand bzw. Abholung haben die Leute selber 
geregelt. Und wenn es sich der Käufer oder Verkäufer anders überlegt 
hatte, war das eben so. Dann galt: Neues Spiel, neuer Einsatz. Und heute 
- was für ein Zirkus.

: Bearbeitet durch User
von Rainer Z. (netzbeschmutzer)


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Soul E. schrieb:
> Früher war ebay nur Vermittler. Da könnte der Verkäufer jetzt auch
> zivilrechtlich auf Einhaltung des Kaufvertrages bestehen und dem TO
> einen Mahnbescheid über den Kaufpreis schicken. Wie das juristische
> Konstrukt heute aussieht ist mir nicht ganz klar. Der Vertragspartner
> des Käufers ist ja nun ebay, und der des Verkäufers ebenso. D.h. würde
> der Verkäufer auf Einhaltung des Vertrages bestehen, müsste er nun gegen
> ebay vorgehen?

ebay ist weiterhin nur Vermittler in dem Sinne, dass es eine 
Verkaufsplattform zur Verfügung stellt. Der Kaufvertrag kommt direkt 
zwischen Käufer und Verkäufer zustande. Ausschließlich Käufer und 
Verkäufer sind in der Fülle von Entscheidungen, die über ebay 
vermittelte Rechtsgeschäfte betreffen, die Vertragsparteien.

Der BGH hat übrigens früh festgelegt, dass die ebay-"Versteigerungen" 
keine Auktionen im Sinne des § 156 BGB sind. Es sind schlicht 
Kaufverträge, die bedingungsgemäß mit dem Höchstbietenden (oder beim 
Sofortkauf mit dem Erstbietenden) zustande kommen. Übrigens gibt es eben 
aus diesem Grunde auch das Widerrufsrecht bei Käufen von gewerblichen 
Händlern, was bei (echten) Auktionen ausgeschlossen wäre.

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0&client=3&nr=30855&pos=0&anz=1

Nachdem also der TO (= Käufer) von ebay den Kaufpreis zurückerhalten 
hat, muss der Verkäufer sich mit dem TO wegen des weiterhin offenen 
Kaufpreises selber streiten oder einigen. ebay ist kein Gericht. :)

Soul E. schrieb:
> Rainer, Percy -- Ihr wisst das bestimmt :-)

A propos Percy: Sein Account ist offenbar abgemeldet worden. Weiß jemand 
Näheres? Ich bin da etwas besorgt.

von Hans H. (wen_h)


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Soul E. schrieb:
> Wir warten mal die finale Antwort des TO ab.

Der Verkäufer will das Gerät nicht zurück haben, er sendet deshalb auch 
kein Rücksendeticket. Der Beweis schechthin, dass der Verkäufer wusste, 
dass sein Gerät für knapp 100 Euro Sofortkauf ("TOP!!!-Zustand") wertlos 
war. Dreist dann der zweite Versuch, mittels Rückzahlung von 50 Euro 
doch noch einen Erlös zu erzielen.

Soul E. schrieb:
> Es war tatsächlich mal so, dass man nach erfolgreich
> geschlichtetem "Fall" nicht mehr schlecht bewerten konnte.

Eben nachgeschaut, der Artikel steht nach wie vor in meiner Kaufliste 
und es stehen alle Bewertungsoptionen aktiv zur Auswahl. Was mich 
wundert.

Ich mache es mal wie Elon Musk und frage die Community, welche Option 
ich wählen sollte:

1. positiv
2. neutral
3. negativ
4. keine Bewertung abgeben

Dabei geht es nicht um mich (ich habe mein Geld zurück), sondern um 
Informationen für Leute, die sich an Bewertungen orientieren.

von Peter N. (alv)


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Hans H. schrieb:
> Ich mache es mal wie Elon Musk und frage die Community, welche Option
> ich wählen sollte:
>
> 1. positiv
> 2. neutral
> 3. negativ
> 4. keine Bewertung abgeben

Ich würde neutral werten (mit der Begründung im Text), da ja schließlich 
der Preis rückerstattet wurde.

von Jens M. (schuchkleisser)


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Neutral, oder gar nicht.
Die Bewertungen bei ebay sind für den Ablauf, nicht den Artikel.
Da der Ablauf, wenn auch mit Arbeit, für dich eher positiv abgelaufen, 
das Gerät zwar unbrauchbar, aber auch kein finanzieller Schaden 
entstanden ist, halte ich weder Positiv noch Negativ für angebracht.

Wenn du Positiv bewertest, hat das für Bewertungskucker keine 
Auswirkungen obwohl eigentlich kein Geschäft passiert ist, bewertest du 
negativ könnte es sein das der VK via Support den Vorgang bemängelt und 
die Bewertung gekillt wird.
Und du hast das Risiko, das er egal wie du bewertest einen Kommentar 
dazuschreibt, der u.U. auch nicht so schön für dich ist.

von Ralf X. (ralf0815)


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Hans H. schrieb:
> Ich mache es mal wie Elon Musk und frage die Community, welche Option
> ich wählen sollte

Da Du für absolute Intransparenz des ganzen Vorgangs gesorgt hast und 
lediglich Deine eigene subjektive Aussage zur Verfügung steht, ist 
bedauerlich, dass Dir überhaupt jemand geantwortet hat.

von Hans H. (wen_h)


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Ralf X. schrieb:
> Da Du für absolute Intransparenz des ganzen Vorgangs gesorgt hast

Ich habe alle wesentlichen Details gepostet, nur nicht den betreffenden 
Artikel und damit den Verkäufer, denn das gehört nicht hierher. Das 
macht dich offensichtlich fertig, denn deine grenzenlose Neugierde 
bleibt mal wieder unbefriedigt.

von Hans H. (wen_h)


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Jens M. schrieb:
> Die Bewertungen bei ebay sind für den Ablauf, nicht den Artikel.

Das sehe ich total anders. Für mich ist zentral, ob der erhaltene 
Artikel der Angebotsbeschreibung entspricht. Genau das möchte ich in den 
Bewertungen lesen. Der Ablauf ist absolut sekundär.

von Peter N. (alv)


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Hans H. schrieb:
> Das sehe ich total anders. Für mich ist zentral, ob der erhaltene
> Artikel der Angebotsbeschreibung entspricht. Genau das möchte ich in den
> Bewertungen lesen. Der Ablauf ist absolut sekundär.

Das gehört alles zusammen.
Wenn ein Artikel mit "Standort Deutschland" 5 Wochen Lieferzeit hat, ist 
das schon ein Neutral wert.

Wenn ein sehr billiger, gebrauchter Artikel etwas defekter ist, als 
angegeben, ich dem Verkäufer das mitteile (ohne Forderungen) und dieser 
einfach von sich aus die Hälfte des Kaufpreises zurückerstattet, ist das 
schon fast ein Positiv wert.
Ich habe das trotzdem neutral bewertet, damit andere Kunden meinen Text 
dazu lesen (wer liest denn schon positive Bewertungen?).

von Icke ®. (49636b65)


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Peter N. schrieb:
> Wenn ein sehr billiger, gebrauchter Artikel etwas defekter ist, als
> angegeben, ich dem Verkäufer das mitteile (ohne Forderungen) und dieser
> einfach von sich aus die Hälfte des Kaufpreises zurückerstattet, ist das
> schon fast ein Positiv wert.
> Ich habe das trotzdem neutral bewertet, damit andere Kunden meinen Text
> dazu lesen (wer liest denn schon positive Bewertungen?).

Auch eine neutrale Bewertung wird als negativ angesehen. Mist kann 
passieren, aber wenn der Verkäufer das von sich aus gradebiegt, würde 
ich auf jeden Fall positiv bewerten.

von Jens M. (schuchkleisser)


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Hans H. schrieb:
> Für mich ist zentral, ob der erhaltene
> Artikel der Angebotsbeschreibung entspricht. Genau das möchte ich in den
> Bewertungen lesen. Der Ablauf ist absolut sekundär.

Das gehört zum Ablauf der Auktion dazu.
Es geht nicht darum ob der Artikel wertig war oder kaputt, sondern ob er 
das war was beschrieben ist, und ob z.B. der Versand innerhalb des 
Rahmens war (nicht schnell!), Verpackung gut, evtl. Fragen schnell 
beantwortet wurden.

Peter N. schrieb:
> Wenn ein Artikel mit "Standort Deutschland" 5 Wochen Lieferzeit hat, ist
> das schon ein Neutral wert.

Nur, wenn das nicht in der Beschreibung kommuniziert wird.
"Am nächsten Tag da" ist toll, aber nicht immer möglich, aber wenn 
drinsteht "Versand dauert 5 Wochen" dann ist Versand innerhalb 5 Wochen 
immer noch positiv bewertet.

Peter N. schrieb:
> dieser
> einfach von sich aus die Hälfte des Kaufpreises zurückerstattet, ist das
> schon fast ein Positiv wert.

Siehste: Ablauf war gut, gibt grün.

Icke ®. schrieb:
> Mist kann
> passieren, aber wenn der Verkäufer das von sich aus gradebiegt, würde
> ich auf jeden Fall positiv bewerten.

Ja, und in diesem Fall ist etwas Zwang erforderlich gewesen.
Daher kein Grün.
Letztendlich aber doch nur mit geringem bis keinem Schaden für den 
Käufer, also ist Rot auch nicht gerechtfertigt. ;)

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