Forum: Offtopic Urheberrecht im Maschinenbau


von Thorsten (uc3322)


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Wir haben eine Anfrage erhalten eine Baugruppe einer Industrieanlage 
kompatibel "nachzubauen".
Die Frage ist nun generell das Urheberrecht unter Folgenden Umständen zu 
bewerten ist:
1. Die Verwendung der identischen Schnittstelle (aber grossteils) 
unterschiedlicher Implementation Baugruppenintern?
2. Die Verwendung der identischen Schnittstelle ähnlicher Implementation 
baugruppenintern (gleiche Topologie, vereinzelt unterschiedliche 
Bauelemente, anderes PCB Layout)?

Zum Mechanischen:
3. Identische Dimensionen (oder nur geringfügige abweichungen) der 
Baugruppe?
4. Identische Verwendung der komerziell verfügbaren Komponenten?

Ich habe leider bisher noch kein Fallbeispiel gesehen bez. Urheberrecht 
und Industrieanwendungen, da der Fokus der Literatur auf SW oder Plagiat 
(1:1 direkte Kopie) liegt.

: Verschoben durch Moderator
von Lu (oszi45)


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Thorsten schrieb:
> 1. Die Verwendung der identischen Schnittstelle (aber grossteils)
> unterschiedlicher Implementation Baugruppenintern?

Beim nächsten Update kann der Spaß vorbei sein. Du rennst immer dem 
Original hinterher und wenn die Firma steht deswegen?

von Roland P. (pram)


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Thorsten schrieb:
> Ich habe leider bisher noch kein Fallbeispiel gesehen bez. Urheberrecht
> und Industrieanwendungen

Ist zwar nicht Industrie, aber Apple hatte sich mal runde Ecken 
patentieren lassen.

Kann also durchaus sein, dass sich irgendwer mal ovale Löcher schützen 
lässt 🤣

von Lukas T. (tapy)


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Technische Zeichnungen, Schaltpläne etc. erreichen auf Grund ihres 
normierten Charakters regelmäßig keine Schöpfungshöhe.
Die Gesamtfunktion, Teilfunktionen oder Zwecke und Anwendungen dagegen 
schon. Sind letztere patentiert ist ein Nachbau kommerziell sehr riskant 
- kann aber immer so oder so ausgehen.

Uhrheberrecht im Sinne eines intrinsisch geschützten Werkes ist nicht 
grundsätzlich gegeben.

von Fritz G. (fritz65)


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Es ist fraglich, ob es sich hier um ein Werk im Sinne des 
Urhebergesetzes handelt. Das UrhG schützt nur die Darstellung 
technischer Sachverhalte, also z.B. Schaltpläne, nicht die technische 
Idee an sich:
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html

Es ist natürlich zu klären, ob ein gewerbliches Schutzrecht, also ein 
Patent, existiert.

von Thorsten (uc3322)


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Lukas T. schrieb:
> Sind letztere patentiert

Patentiert ist bei meinem Bsp sicher nichts mehr (längst abgelaufen).

Lu schrieb:
> Beim nächsten Update kann der Spaß vorbei sein. Du rennst immer dem
> Original hinterher und wenn die Firma steht deswegen?

Nein. Der Orriginalhersteller ist aufgrund Insolvenz übernommen worden 
und der neue Eigentümer hat das Produkt als obsolete angesehen.
Aber die Urheberrechte hat er natürlich weiterhin.

Lukas T. schrieb:
> Die Gesamtfunktion, Teilfunktionen oder Zwecke und Anwendungen dagegen
> schon.

Kannst du dies bitte noch etwas genauer ausführen?
Also wenn z.b. ein Signalverstärker verbaut ist, ist ein direkte 
Schaltungskopie dessen weniger kritisch als die Tatsache dass in meinem 
Produkt -wie im Orriginal- die gleiche Teilfunktionalität (Verstärkung 
des Signals) erreicht wird?

von Jörg W. (dl8dtl) (Moderator) Benutzerseite


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Urheberrecht hat etwas mit Darstellung, Präsentation zu tun – nicht mit 
Inhalten. Irgendeine Funktion ist nicht urheberrechtlich geschützt, ihre 
Darstellung kann es dagegen sein.

Vergegenwärtige dir, dass das aus dem Bereich der Kunst und Literatur 
kommt.

von Dieter D. (Firma: Hobbytheoretiker) (dieter_1234)


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Thorsten schrieb:
> Nein. Der Orriginalhersteller ist aufgrund Insolvenz übernommen worden

Wenn der Übernehmende die Firma gekauft haben sollte ohne die 
Verpflichtungen (Garantieleistungen des Vorgängers) der Firma zu 
übernehmen, dann vielleicht oder vielleicht trotzdem nicht.

Normalerweise gilt nach Ablauf der Schutzrechte (z.B. Patente) das 
gleich wie bei Medikamenten, dass jeder das als Generika-Medikament 
nachproduzieren kann.

Vielleicht hat auch der Hersteller das Produkt verkauft, wo in den 
Vertragsbedingungen steht, dass das 30 oder 50 Jahre nicht nachgebaut 
werden darf.

von Thorsten (uc3322)


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Dieter D. schrieb:
> dass jeder das als Generika-Medikament
> nachproduzieren kann.

Also habe ich das richtig verstanden:

Gem. Urheberrecht dürfte die Baugruppe 1:1 kopiert werden?
Schaltplan ist vorhanden: Darf der Nachgezeichnet (keine direkte Kopie 
aber identische Schaltung) werden?

Dieter D. schrieb:
> Garantieleistungen des Vorgängers

Sind lange abgelaufen. Es handelt sich um jahrzehnte alte Gerätschaften 
- Obsolete - der Kunde möchte es weiternutzen und hat uns um zukünftigen 
Support gefragt.
1. Patente (falls waren) -> Abgelaufen
2. Markenrechte -> wird nicht kopiert sondern unter eigenem Namen
3. Urheberrechte -> bestehen und aktuell für mich unklar wie der 
erlaubte rechtliche Rahmen ausschaut.

: Bearbeitet durch User
von Jörg W. (dl8dtl) (Moderator) Benutzerseite


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Thorsten schrieb:
> Schaltplan ist vorhanden: Dar der Nachgezeichnet (keine direkte Kopie
> aber identische Schaltung) werden?

Frag zwei Juristen, und du wirst drei Meinungen bekommen. ;-)

Rein vom Urheberrecht: sieh zu, dass der neue Schaltplan Schöpfungshöhe 
erreicht. Ordne die Elemente so an, dass die Anordnung als solche nicht 
trivial ist. Klingt blöd, aber das wäre die beste Gewähr, dass dir am 
Ende jemand zuspricht, dass du ein eigenes Werk damit geschaffen hast, 
für das du dein eigenes Urheberrecht genießt.

von Ben B. (Firma: Funkenflug Industries) (stromkraft)


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Ich würde das auch so sehen, daß das eine Patentfrage ist. Dabei können 
Anlagen(teile), die Funktionsweise und das Produkt patentiert sein.

Bestes Beispiel wäre die Initialzündung, die Alfred Nobel erfunden hat. 
Da kann man viele verschiedene Initialsprengstoff nutzen, deren Menge 
ändern, die Form ändern, aber Zweck und Funktionsweise wären identisch 
und dadurch würde man meiner Meinung nach das Patent verletzen.

Oder wenn man bei Waffenmunition schaut, die Bauweise als 
Patronenmunition, wo Geschoss, Ladung und Zünder in einem Gehäuse 
eingefasst ist, ist alles irgendwo das gleiche, nur in verschiedenen 
Größen, Geschossarten und Ladungen.

von Manfred P. (pruckelfred)


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Ben B. schrieb:
> Da kann man viele verschiedene Initialsprengstoff nutzen, deren Menge
> ändern, ..

.. trotzdem den Knall nicht gehört.

von Thorsten (uc3322)


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Jörg W. schrieb:
> Rein vom Urheberrecht: sieh zu, dass der neue Schaltplan Schöpfungshöhe
> erreicht.

2 Fragen dazu:
1. Wo liegt in etwa die Schwelle (z.b. BOM Grösse 100-200 Komponenten?)
2. Wenn ein Gesamtsystem Nachgebaut wird, und dabei einige Baugruppen 
die Schöpfungshöhe erreichen, andere nicht und eine direkte Kopie sind 
(z.b. ein Kundenspezifisches mechanisches Teil) -> ist dann die 
Betrachtung auf das Gesamtsystem zu sehen (wo dann nach meiner 
intepretation keine Urheberrechtsverletzung vorhanden wäre)?

von Jörg W. (dl8dtl) (Moderator) Benutzerseite


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Thorsten schrieb:
> Wo liegt in etwa die Schwelle (z.b. BOM Grösse 100-200 Komponenten?)

Das hat nichts mit irgendeiner Größe zu tun. Das Urheberrecht kommt aus 
Kunst und Buchdruck. Es kommt auf die Gestaltung an. Du kannst 10 
Bauteile "schick" anordnen, und es erreicht Schöpfungshöhe. Du kannst 
100 Bauteile langweilig nebeneiander legen. Wenn das eine Maschine hätte 
genauso erledigen können, ist das keine Schöpfung und genießt daher kein 
Urheberrecht.

von Thorsten (uc3322)


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Bin noch auf etwas gestossen, wass problematisch sein könnte:

Unlauterer Wettbewerb -> Nachahmung

Ist ein kompatibler "Nachbau" nicht zwangsläufig eine Nachahmung?
Wie könnte ein Unlauterer Wettbewerb umgangen werden? Genügt es wenn der 
Nachbau eine unterschiedliche Spezifikation hat?

von Bradward B. (Firma: Starfleet) (ltjg_boimler)


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Reverse Engineering ist im Maschinen-/Anlagenbau nicht ungewöhnlich, da 
die Orginalpläne nicht mehr vorhanden/lesbar sind, aber das Produkt 
öffentlich zugänglich ist und nun mal Teile-Ersatz/Wartung ansteht.

https://www.kuemmerlein.de/aktuelles/einzelansicht/reverse-engineering-wie-koennen-unternehmen-ihr-know-how-noch-dagegen-schuetzen

Neben dem Urheberrecht sollte man sich hier auch in der Gesetzgebung 
bzgl. "Geschäftsgeheimnisse" kundig machen:

https://www.gesetze-im-internet.de/geschgehg/__3.html

: Bearbeitet durch User
von Roland P. (pram)


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Jörg W. schrieb:
> Wenn das eine Maschine hätte genauso erledigen können, ist das keine
> Schöpfung und genießt daher kein Urheberrecht.

Interessante Definition ;-)

Angenommen jemand gibt sich wirklich viel Mühe und ordnet die Bauteile 
"optimal" (z. B für beste Kühlung) an, dann kann das heute noch eine 
gewisse Schöpfungshöhe haben und morgen (wenn nicht schon gestern) 
erledigt das eine KI

von Bradward B. (Firma: Starfleet) (ltjg_boimler)


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> Angenommen jemand gibt sich wirklich viel Mühe und ordnet die Bauteile
> "optimal" (z. B für beste Kühlung) an, dann kann das heute noch eine
> gewisse Schöpfungshöhe haben und morgen (wenn nicht schon gestern)
> erledigt das eine KI

Ist Schöpfungshöhe nicht eher ein Begriff aus dem Patentrecht und nicht 
aus dem Urheberrecht ?!

> Ich habe leider bisher noch kein Fallbeispiel gesehen bez. Urheberrecht
> und Industrieanwendungen, da der Fokus der Literatur auf SW oder Plagiat
> (1:1 direkte Kopie) liegt.

Eben, die Gesetzgebung des Urheberrechts bezieht sich auf imaterieller 
Güter wie eben Texte/Programme/Kochrezepte/Musik.
Zum Schutz von mechanischen Nachbau wurde die Gesetzgebung zum 
"Patentschutz" erlassen. Interessant in diesem Zusammenhang wäre noch 
der Geschmacksmusterschutz, der lediglich die Form etc. schützt um 
Geschäftsschädigung durch äußerlich Nachahmung die zu Verwechslung beim 
Kunden führt, zu verhindern.

* https://de.wikipedia.org/wiki/Reverse_Engineering
* https://de.wikipedia.org/wiki/Patent
* https://de.wikipedia.org/wiki/Design_(Schutzrecht)
* https://de.wikipedia.org/wiki/Betriebs-_und_Gesch%C3%A4ftsgeheimnis

: Bearbeitet durch User
von Michael (Gast)


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Thorsten schrieb:
> Wir haben eine Anfrage erhalten eine Baugruppe einer Industrieanlage
> kompatibel "nachzubauen".

Standard.
Passiert andauernd, weil Hersteller nicht mehr existent oder der die 
alte Anlage nicht mehr bearbeiten will.

Kann Euch völlig egal sein wie da die Patentlage ist.
Ihr baut eine kundenspezifische Anlage nach Wunsch des Kunden.
Ihr vertreibt die nicht als Eigenprodukt frei auf dem Markt.

Sowas machen wir öfter.
Wir sind dabei rechtlich gesehen die verlängerte Werkbank, die 
ungeachtet der Rechtslage den Auftrag des Kunden ausführt.
Wir schreiben zwar die komplette Spec, das aber im Auftrag des Kunden.
Der Kunde nimmt unsere Spec, setzt seinen Stempel drunter und gibt uns 
den Auftrag nach dieser Spec zu bauen.
Wir bauen, zertifizieren nach den gültigen Vorschriften und liefern das 
Komplettpaket.
Ob er sich das in die Vitrine stellt oder damit in China in die 
Großserie geht, geht uns nichts an.
Es ist nicht unser Produkt und wir haben keine Rechte daran.

Die Spec ist die Bibel für beide Seiten.
Wir stehen dafür gerade das es alles kann was die Spec vorgibt.
Die Prüfung ob Patentrechte verletzt werden obliegt dem Kunden.

Ich bezweifle das eine Patentverletzung überhaupt nachweisbar ist, wenn 
man nicht öffentlich in Konkurrenz zum Patentinhaber tritt oder eine 
alte Maschine nachbaut.
Nothilfe, weil man im Produktionsprozess auf diese Anlage angewiesen 
ist, der Hersteller aber keinen Support mehr bietet, sollte nach meinem 
Rechtsempfinden ohnehin ausgenommen sein.
Ich bin aber kein Anwalt.

Wir hatten mal den Fall das in der Datenkommunikation einer nachgebauten 
Sonde der volle Name des ursprünglichen Herstellers im Header stehen 
musste, weil das übergeordnete Gerät sonst die Kommunikation 
verweigerte.
Wir haben also den Namen der Firma benutzt, ohne jegliche Vereinbarung.
Weil wir es aus technischen Gründen mussten und es die alte Fa. nicht 
mehr gab.
Kunde war eine Regierungsbehörde.
Niemand hatte ein Problem damit.

von Jörg W. (dl8dtl) (Moderator) Benutzerseite


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Bradward B. schrieb:
> Ist Schöpfungshöhe nicht eher ein Begriff aus dem Patentrecht und nicht
> aus dem Urheberrecht ?!

Patentrecht hat Erfindungshöhe als Kriterium.

https://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6pfungsh%C3%B6he

von Thorsten (uc3322)


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Michael schrieb:
> Kann Euch völlig egal sein wie da die Patentlage ist.
> Ihr baut eine kundenspezifische Anlage nach Wunsch des Kunden.
> Ihr vertreibt die nicht als Eigenprodukt frei auf dem Markt.

Mal angenommen es wird eine sehr ähnliche Kopie eines kompletten 
Produktes (Industrieanlage) an einer öffentlichen Ausschreibung 
angeboten. (Als Produkt der eigenen Firma).
D.H. nur dieser Kunde und das Produkt bezieht sich auf die 
Ausschreibungsspec.

Gilt das obig genannte dan nicht?

Wie sieht es mit Unlauterer Wettbewerb -> Nachahmung aus?

: Bearbeitet durch User
von Hannes J. (Firma: _⌨_) (pnuebergang)


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Thorsten schrieb:
> Wir haben eine Anfrage erhalten eine Baugruppe einer Industrieanlage
> kompatibel "nachzubauen".
> Die Frage ist nun generell das Urheberrecht unter Folgenden Umständen zu
> bewerten ist:

Tja, wie viel willst du auf die Meinungen von zufällig in einem 
Internet-Forum rum hängenden juristischer Laien setzen? Eventuell die 
ganze Firma? Besorge dir eine halbwegs kompetente Rechtsberatung statt 
dem Schmarrn von ein paar random Dudes im Internet.

Wie, eine echte Rechtsberatung ist dir das Geld nicht wert? Eigentlich 
auch kein Problem, dann spielst auf Risiko und lebe mit eventuellen 
Konsequenzen.

Wie, du möchtest aber nicht mit möglichen Konsequenzen leben? Tja, dann 
sind wir wieder am Anfang. Besorge dir eine  halbwegs kompetente 
Rechtsberatung.

von Michael (Gast)


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Thorsten schrieb:
> Gilt das obig genannte dan nicht?

Seid Ihr in dem Fall verlängerte Werkbank?
Nein, wie Du ganz klar dargestellt hast.
Wie könnte dann das von mit geschilderte Konstrukt noch gelten?
Öffentliche Ausschreibungen werden sogar sehr gerne auf die bevorzugte 
Fa. zugeschnitten, so das nur die diese Bedingungen erfüllt.
Dem Ausschreibungsrecht ist genüge getan und die Seilschaften bleiben 
intakt.

Dies ist ein Fall für einen Entscheider.
Bedenkenträger entscheiden nicht, sie haben nur immer neue 'mal 
angenommen, was dann?' Konstrukte.

Wenn ich für jeden Atemzug erstmal eine Patentrecherche starten würde, 
würde ich auf der Couch sitzen bleiben und Bürgergeld beziehen.
Alles viel zu unsicher.
Und da hilft mir auch kein Forum mit anderen die viel Meinung aber wenig 
Ahnung haben.

Es gibt für jeden Mist und Dreck irgendjemanden der darauf Rechte hält.
Du kannst wahrscheinlich kein Blinkeherzchen bauen ohne drei Patente zu 
verletzen.
Ein Patent halten und es extrem kostspielig vor Gericht zu verteidigen 
sind auch zwei paar Schuhe.
Im Zweifelsfall wird der Patentinhaber auf Euch zukommen und um 
Patentgebühren verhandeln. Ist mir in 30J noch nie passiert.
Patente haben hohe Ansprüche und sie zu erlangen und zu halten kosten 
viel Geld. Sie zu umgehen ist oft sehr einfach, je nachdem wie gut die 
formuliert sind.
Eine Anlage nachzubauen verletzt nur Patente, wenn die einen 
patentwürdigen Kniff gefunden haben etwas zu tun, was zuvor noch kein 
anderer getan hat und was vorher nicht allgemein bekannt war.
Gibt es nur diesen Anbieter?
Hat er Alleinstellungsmerkmale?
Oder ist er einer von hundert Anbietern für so eine Anlage?

Wenn Du risikolos Geld verdienen willst, werde kein Unternehmer.
Unternehmer treffen Entscheidungen, leben mit den Konsequenzen und 
lassen die Finger davon wenn sie das Riskiko nicht verstehen oder mit 
den Konsequenzen nicht leben können.

von Thorsten (uc3322)


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Michael schrieb:
> Wenn Du risikolos Geld verdienen willst, werde kein Unternehmer.

Naja abschätzen erfordert zumindest selbst ein Grobverständniss vom 
Rechtlichen Rahmen. Selbstverständlich werde ich bevor die Firma aufs 
spiel gesetzt mich nicht aussschliesslich auf ein Forum verlassen; 
leider hat meine Erfahrung gezeigt, dass die prof. Rechtsberatung auch 
sehr schwammig ist daher ist das Forum werthaltig.

Bet dem Thema:
Wie sieht es mit Unlauterer Wettbewerb -> Nachahmung aus?

Unter der Annahme es soll ein Komplettsystem kopiert und an einer 
öffentlichen Ausschreibung angeboten werden. Nun bietet jedoch der 
Orriginalhersteller nicht mit. Ist dann ein Wettbewerb gegeben und damit 
unlauterer Wettbewerb überhaubt möglich?

von Jörg W. (dl8dtl) (Moderator) Benutzerseite


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Thorsten schrieb:
> Ist dann ein Wettbewerb gegeben und damit unlauterer Wettbewerb
> überhaubt möglich?

Das solltest du wohl wirklich einen Rechtsverdreher fragen: der kann für 
sowas recherchieren, was es schon an existierender Rechtssprechung gibt.

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