Hallo zusammen, wie ist das bei einem nebenberuflichen Freelancer Projekt mit Steuern/KV/Rente? Ich möchte ein solches mal angehen. Für mich wäre das Ganze ein "Testballon", d.h. wie gut ich mit dieser Art des Arbeitens zurecht kommen würde, welche Art Projekte es typischerweise gibt und wie die Nachfrage am Markt ist. Es ist vorerst nicht geplant langfristig tätig zu werden. Entsprechend ist Geld nachrangig, wird aber wohl anfallen, daher ist natürlich Steuer ein Thema. Hauptberuflich arbeite ich als Angestellter. Durch Recherche meine ich folgendes zu verstehen: - Als Ingenieur/Informatiker wäre man als Freiberufler tätig - Zahlungen an Krankenkasse und Rentenversicherung fallen keine an, sofern der Hauptjob als Angestellter nach wie vor monetär die wesentliche Einnahmequelle ist (dies wäre so) - Einnahme/Überschuss-Rechnung machen und Anlage S zur Steuererklärung abgeben - Natürlich: Klauseln im Arbeitsvertrag beachten, ggf. Rücksprache mit Arbeitgeber Was ich bisher NICHT herausfinden konnte: Muss das Finanzamt vor Beginn der Tätigkeit informiert werden (bekommt man evtl. sogar eine zusätzliche Steuernummer o.ä?) oder genügt es bei der jährlichen Steuer einfach neu die Anlage S einzureichen? Viele Grüße
> Was ich bisher NICHT herausfinden konnte: Muss das Finanzamt vor Beginn > der Tätigkeit informiert werden (bekommt man evtl. sogar eine > zusätzliche Steuernummer o.ä?) oder genügt es bei der jährlichen Steuer > einfach neu die Anlage S einzureichen? Kommt wohl auf den Umfang resp. Jahresumsatz an. So 2002 war die telefonische Auskunft vom Finanzamt das Zusatz zur Steuererklärung (als Angestellter) reicht (da ging es wohl um <5000 €/Jahr), einige Jahre später bei höherer Umsatzabschätzung gab es dann nach Anmeldung (während der Auftragsabarbeitung, das war aber OK für Finanzamt und Kunden) gabs eine extra Steuernummer nach Abgabe "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung". In dem Zusammenhang wurde auch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt um Vorsteuerabzug zu tätigen.
K. S. schrieb: > bei einem nebenberuflichen Freelancer Projekt Man sollte mehrere Auftraggeber haben, meinte der Herr Konz.
K. S. schrieb: > Was ich bisher NICHT herausfinden konnte: Muss das Finanzamt vor Beginn > der Tätigkeit informiert werden (bekommt man evtl. sogar eine > zusätzliche Steuernummer o.ä?) Ja und ja. Formulare gibt’s online auf Elster. Was dann auch direkt zur Frage Kleinunternehmer/Umsatzsteuer führt, und die dann auch gleich mit abfragt. Im Falle Nicht-Kleinunternehmer gibts dann auch noch eine UstID, und demnächst irgendwann auch noch ne W-Id (oder so). Die Anlage bei der Steuererklärung ist dann eher EÜR als S. Oliver
Lu schrieb: > Man sollte mehrere Auftraggeber haben, meinte der Herr Konz. Die Aussnahme waere anerkannte Vetternwirtschaft oder Clanwirtschaft, wurde mir mal erklaert. Warum und wieso checkte ich nicht so ganz.
Dieter D. schrieb: > Warum und wieso checkte ich nicht so ganz. Quod erat expectandum Oliver
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Ich würde mir Gedanken um eine Anmeldung als Kleinunternehmer machen. https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/unternehmen/umsatzsteuer/kleinunternehmerinnen-und-kleinunternehmer Das dürfte in anderen Bundesländern aber nicht anders sein, oder? Ich hatte jetzt schon öfter gehört, dass "outgesourcte" Architekten Ärger mit dem Verdacht der Scheinselbstständigkeit hatten, ob sowas auch Nebenberuflich möglich ist weiß ich nicht. Allium est dieced.
K. S. schrieb: > Als Ingenieur/Informatiker wäre man als Freiberufler tätig Jein. Die Ausbildung ist nicht maßgebend, sondern die Art der faktisch ausgeübten Tätigkeit. Man kann durchaus als selbstständiger Ingenieur "nur" gewerblich tätig sein. > Was ich bisher NICHT herausfinden konnte: Muss das Finanzamt vor Beginn > der Tätigkeit informiert werden Ja. Es wird allerdings nicht von jedem Finanzamt ganz streng gesehen. Theoretisch genügt eine Postkarte. Aber betrachte mal diese Logik: "Nein, ich wollte das Fahrrad nicht stehlen, Herr Wachtmeister. Ich hätte es gleich morgen zum Fundbüro gebraucht, wenn Sie mich nicht angehalten hätten." ;-)
Rolf schrieb: > K. S. schrieb: >> Als Ingenieur/Informatiker wäre man als Freiberufler tätig > > Jein. Die Ausbildung ist nicht maßgebend, sondern die Art der faktisch > ausgeübten Tätigkeit. Man kann durchaus als selbstständiger Ingenieur > "nur" gewerblich tätig sein. Die Art der Ausbildung ist insofern maßgeblich, als das die freiberufliche Tätigkeit nur für bestimmte Berufsgruppen möglich ist. Gewerblich dagegen geht immer. Oliver
Rolf schrieb: > Du wolltest sicher "scio nescio" sagen. Das geht auch in die Richtung. Intention war einfach mal unverbindlich die analoge Swarmintelligenz zu fragen.
Oliver S. schrieb: >> Jein. Die Ausbildung ist nicht maßgebend, sondern die Art der faktisch >> ausgeübten Tätigkeit. Man kann durchaus als selbstständiger Ingenieur >> "nur" gewerblich tätig sein. > > Die Art der Ausbildung ist insofern maßgeblich, als das die > freiberufliche Tätigkeit nur für bestimmte Berufsgruppen möglich ist. "Berufsgruppe" ist kein rechtlich definiertes Wort. Außerdem sind Ausbildung und Beruf zwei Paar Schuhe. Es kann also höchstens um den tatsächlich ausgeübten Beruf gehen – und genau das ist eben die faktisch ausgeübte Tätigkeit, von der ich gesprochen habe. Der andere Punkt ist der, dass die Aufzählung in §18 (1) EStG, an die du offenbar denkst, weder abschließend ist noch definiert, was z. B. ein Ingenieur in diesem Sinne ist. Rechtlich sind es lediglich Beispiele. Der Jurist erkennt das an den Formulierungen "Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören" und "und ähnlicher Berufe". So können z. B. Diplominformatiker durchaus Freiberufler sein, obwohl sie im Gesetz gar nicht genannt sind. Diplometeorologen übrigens auch. Gut, in den allermeisten Fällen genügt ein Ingenieursdiplom und die Behauptung, man arbeite als ein Ingenieur. Der kleine Sachbearbeiter auf Level 1 im Finanzamt kann das ja auch gar nicht bewerten/kontrollieren. Es hat aber schon Fälle gegeben, in denen deswegen vor Gericht gestritten wurde.
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Dieter D. schrieb: > die analoge Swarmintelligenz zu fragen. Ich sage immer, dass es die gar nicht gibt. Nicht "Schwarm", sondern besser "Herde" – jedenfalls, wenn man das Verhalten betrachtet.
Rolf schrieb: > "Herde" Ob Herde oder Schwarm besser passen würde, könnte gut gestritten werden. ;) Die Suchmaschinen bringen mit den Schlagwörtern jede Menge an Korruption und Schwarzarbeit aufs Display. Bei nebenberuflicher Tätigkeit ist auch immer der Arbeitsvertrag zu beachten, was dem Arbeitgeber gemeldet werden muss oder zu genehmigen wäre.
K. S. schrieb: > - Zahlungen an Krankenkasse und Rentenversicherung fallen keine an, > sofern der Hauptjob als Angestellter nach wie vor monetär die > wesentliche Einnahmequelle ist (dies wäre so) Dies stimmt nur, wenn Du dort ÜBER der Beitragsbemessungsgrenze liegst. Rente 8.050€ Krankenkasse 5.512,50. https://www.finanztip.de/beitragsbemessungsgrenze/ Solltest Du darunter liegen, hätten die Herrschaften von Deiner freien Tätigkeit denn auch gerne ihren Anteil. Wenn Du den Anteil nicht abdrücken möchtest, weil Du ja als Freiberufler meinst, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, braucht Du einen Anwalt für Deine Verträge. Ansonsten gibt es Ruckzuck Ärger wegen Scheinselbständigkeit. Insbesondere wenn Du nur einen Auftraggeber hast. Für einen Testballon könnte unter Umständen ein Minijob eine Lösung sein. Da sind es halt pro Monat und Salär nur 1-3 Tage, kreative Zeitbuchführung mal ausser acht gelassen.
Paredros schrieb: > Dies stimmt nur, wenn Du dort ÜBER der Beitragsbemessungsgrenze liegst. > Rente 8.050€ Krankenkasse 5.512,50. > https://www.finanztip.de/beitragsbemessungsgrenze/ > Solltest Du darunter liegen, hätten die Herrschaften von Deiner freien > Tätigkeit denn auch gerne ihren Anteil. Nein, ein freiberufliche Nebenjob ist nicht sozialversicherungspflichtig. Nebenjob ist’s, solange das damit erzielte Einkommen unter dem des Hauptjobs liegt, und man keine Angestellten hat. Rentenversicherung wird allerdings für manche Tätigkeiten trotzdem fällig, für den hier besprochenen Ingenieur aber nicht. Oliver
Oliver S. schrieb: > Nebenjob ist’s, solange das damit erzielte Einkommen unter dem des > Hauptjobs liegt, und man keine Angestellten hat. > Rentenversicherung wird allerdings für manche Tätigkeiten trotzdem > fällig, für den hier besprochenen Ingenieur aber nicht. So habe ich das auch verstanden. Ich habe auch noch einen Hinweis auf eine maximale Arbeitszeit von 20h/Woche gefunden. Das ist aber ebenfalls kein Problem. Spontaner Einfall: An sich könnte man den erwarteten Gewinn durch Anschaffung von Arbeitsequipment vorab vollständig aufbrauchen (Oszi, Tischmultimeter, Labornetzteil...). Dann füttert man das Finanzamt nicht zusätzlich und hat nur den Papierkram.
K. S. schrieb: > Spontaner Einfall: An sich könnte man den erwarteten Gewinn durch > Anschaffung von Arbeitsequipment vorab vollständig aufbrauchen (Oszi, > Tischmultimeter, Labornetzteil...). Dann muss aber jedes Gerät davon unter 800 EUR liegen (GWG), ansonsten musst Du es über die übliche Nutzungsdauer abschreiben.
> Spontaner Einfall: An sich könnte man den erwarteten Gewinn durch > Anschaffung von Arbeitsequipment vorab vollständig aufbrauchen (Oszi, > Tischmultimeter, Labornetzteil...) Das geht nicht vom Gewinn sondern vom Umsatz ab. Das Finanzamt akzeptiert nicht jede Technik als Arbeitsmittel, das muss schon inhaltlich zusammenpassen ggf. wird nach Nachweis gefragt wozu ein Webseiten-Script-Kiddy ein Labornetzteil, Oszilloskop braucht. Und es gibt auch die Möglichkeit des "Verlustvortrages" https://www.vr.de/privatkunden/ihre-ziele/geld-anlegen/was-ist-ein-verlustvortrag.html Wobei man schon davon ausgeht, das man hierzulande eine Tätigkeit im Bereich freier Berufe auch vorfinzieren kann.
Bradward B. schrieb: > Das geht nicht vom Gewinn sondern vom Umsatz ab. So wie ich es meine zu verstehen, bei EÜR als Freiberufler, werden einfach Einnahmen mit Ausgaben gegengerechnet. Also sowas wie -200 Euro Laserdrucker kaufen +200 Euro Rechnungsbetrag erhalten von Kunden (Rechung mit Laserdrucker gedruckt) ==== Null (Gewinn) Und dann wäre da noch die Kleinunternehmerregelung, die das bzgl. Umsatz vereinfacht: https://www.foerderland.de/managen/rechnungswesen/news/einnahmen-ueberschuss-rechnung-fuer-kleinunternehmer/
K. S. schrieb: > So wie ich es meine zu verstehen, bei EÜR als Freiberufler, werden > einfach Einnahmen mit Ausgaben gegengerechnet. Ganz so einfach ist es nicht, Stichwort Abschreibungen, siehe mein Kommentar weiter oben. K. S. schrieb: > -200 Euro Laserdrucker kaufen Das ist in diesem Ausnahmefall (Computerhardware) inzwischen korrekt. Bis vor ein paar Jahren wäre es das nicht gewesen, weil ein GWG eigenständig nutzbar sein muss, daher hätte man diesen Drucker auf 3 Jahre abschreiben müssen. Es sei denn, es ist ein Multifunktionsdrucker, der ist eigenständig nutzbar (Kopierfunktion). Mal ein deutliches (ebenfalls vereinfachtes) Gegenbeispiel: * +30.000 EUR Umsatz * -30.000 EUR Firmenwagen (im Dezember angeschafft) -> 25.583 EUR Gewinn, weil das Fahrzeug monatsgenau auf 6 Jahre abgeschrieben wird. K. S. schrieb: > Und dann wäre da noch die Kleinunternehmerregelung, die das bzgl. Umsatz > vereinfacht Du musst dann zwar keine Umsatzsteuer ausweisen, hast aber auch keinen Vorsteuerabzug.
Hmmm schrieb: > Ganz so einfach ist es nicht, Stichwort Abschreibungen, siehe mein > Kommentar weiter oben. Verstanden. Im Prinzip mache ich das so bisher schon bei der Steuer als Angestellter: Geringwertige Arbeitsmittel sofort, alle anderen über mehrere Jahre abschreiben. Hmmm schrieb: > Mal ein deutliches (ebenfalls vereinfachtes) Gegenbeispiel: > > * +30.000 EUR Umsatz > * -30.000 EUR Firmenwagen (im Dezember angeschafft) > > -> 25.583 EUR Gewinn, weil das Fahrzeug monatsgenau auf 6 Jahre > abgeschrieben wird. Das mit dem Firmenwagen ist ein interessantes Beispiel. Würde bedeuten, als Freiberufler könnte man einen (Zweit)wagen als Geschäftsfahrzeug anschaffen und den Kaufpreis(!) von der Steuer absetzen bzw. abschreiben. Als Angestellter kann man bekanntlich nur Kilometerpauschale geltend machen (und auch das nur für den Hinweg)
K. S. schrieb: > Würde bedeuten, als Freiberufler könnte man einen (Zweit)wagen als > Geschäftsfahrzeug anschaffen und den Kaufpreis(!) von der Steuer > absetzen bzw. abschreiben. Meinem Verständnis nach musst du dann aber nachweisen, dass du das Fahrzeug überwiegend (>80%?) für die freiberufliche Tätigkeit nutzt, z.B. durch ein Fahrtenbuch. Oder dann doch wieder mit 1% als Privatentnahme versteuern. Oder die tatsächlichen Aufwände im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit nachweisen und anteilig absetzen/abschreiben. Genaueres sagt der Steuerberater... Was aber funktioniert, ist die Fahrten zu Kunden als Freiberufler abzusetzen (30ct/km, gesamte Strecke, also Hin- und Rückweg). Dann als Privateinlage bzw. in der EÜR Fahrten mit Privatfahrzeug nicht im Firmenvermögen. Im Übrigen möchte das Finanzamt eine Gewinnerzielungsabsicht sehen. Wenn du also gleich mal ein neues Firmenauto anschaffst, aber nur ein paar hundert Euro Umsatz im Jahr generierst, wird das schnell als "Liebhaberei" eingestuft und die Steuervorteile sind weg...
K. S. schrieb: > wie ist das bei einem nebenberuflichen Freelancer Projekt mit > Steuern/KV/Rente? Hier gab es schon viele (richtige!) Hinweise bezüglich Steuern und Sozialversicherung. Insgesamt scheint der TO aber noch recht feucht hinter den Ohren zu sein. Das wird ohne Steuerverräter nicht gutgehen. Die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater ist für Selbständige keine Schande, sondern sehr nutzbringend. Nur mit Steuerberater wird er optimal arbeiten können und von seinen Fragen entlastet werden. Das ist bereits an seinen Fragen im Eingangspost zu sehen, er hat auf diesem Gebiet ganz offensichtlich nicht mehr Wissen als ein Grundschüler. Das geht definitiv schief. Aber nicht alles kann er wissen. Dafür gibt es Steuerberater.
K. S. schrieb: > Das mit dem Firmenwagen ist ein interessantes Beispiel. Würde bedeuten, > als Freiberufler könnte man einen (Zweit)wagen als Geschäftsfahrzeug > anschaffen und den Kaufpreis(!) von der Steuer absetzen bzw. > abschreiben. Jaja genau. Das FA bezahlt dir ein Auto. So denken nur maximal verwirrte. Und das FA wird jeden Cent Steuer den du jetzt nicht zahlst, nach kurzer Zeit ohne nennenswerten Gewinn wieder von dir einfordern.
Rainer Z. schrieb: > K. S. schrieb: >> wie ist das bei einem nebenberuflichen Freelancer Projekt mit >> Steuern/KV/Rente? > > Hier gab es schon viele (richtige!) Hinweise bezüglich Steuern und > Sozialversicherung. Insgesamt scheint der TO aber noch recht feucht > hinter den Ohren zu sein. Das wird ohne Steuerverräter nicht gutgehen. > Die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater ist für Selbständige keine > Schande, sondern sehr nutzbringend. Nur mit Steuerberater wird er > optimal arbeiten können und von seinen Fragen entlastet werden. Das ist > bereits an seinen Fragen im Eingangspost zu sehen, er hat auf diesem > Gebiet ganz offensichtlich nicht mehr Wissen als ein Grundschüler. Das > geht definitiv schief. Aber nicht alles kann er wissen. Dafür gibt es > Steuerberater. ChatGPT...
Markus E. schrieb: > K. S. schrieb: >> Würde bedeuten, als Freiberufler könnte man einen (Zweit)wagen als >> Geschäftsfahrzeug anschaffen und den Kaufpreis(!) von der Steuer >> absetzen bzw. abschreiben. > > Meinem Verständnis nach musst du dann aber nachweisen, dass du das > Fahrzeug überwiegend (>80%?) für die freiberufliche Tätigkeit nutzt, > z.B. durch ein Fahrtenbuch. Oder dann doch wieder mit 1% als > Privatentnahme versteuern. Oder die tatsächlichen Aufwände im Rahmen der > freiberuflichen Tätigkeit nachweisen und anteilig absetzen/abschreiben. > Genaueres sagt der Steuerberater... Die Grenze liegt bei 50% geschäftlicher Nutzung - und die gilt in beiden Richtungen. Wenn du also mit deinem Privat-PKW geschäftlich unterwegs bist, und dabei am Ende mehr als 50% geschäftliche Nutzung zusammenkommen, muss das Auto ins Geschäftsvermögen. Das ist gerade bei einem älteren Gebrauchtwagen kein Spass. Oliver
Ist das jetzt eigentlich schon beschlossene Sache in Deutschland dass Selbstständige in eine Rentenversicherung einzahlen müssen? Soweit ich mitbekommen habe wurde gesagt dass man entweder irgendwo freiwillig einzahlt oder man gezwungen wird. Ich fand die Regelung mit der privaten Krankenkasse in Deutschland super, für jene die nur kurz in Deutschland tätig sind. Man konnte sich damals für nen Appel und n Ei versichern und hat dann halt gekündigt als man wieder abgezogen ist. Jene die in Deutschland langfristig bleiben müssen sich das halt genauer überlegen. Kurzfristig auf jeden Fall empfehlenswert.
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Markus E. schrieb: > Meinem Verständnis nach musst du dann aber nachweisen, dass du das > Fahrzeug überwiegend (>80%?) für die freiberufliche Tätigkeit nutzt, > z.B. durch ein Fahrtenbuch. Oder dann doch wieder mit 1% als > Privatentnahme versteuern. Oder die tatsächlichen Aufwände im Rahmen der > freiberuflichen Tätigkeit nachweisen und anteilig absetzen/abschreiben. > Genaueres sagt der Steuerberater... Klaro, kein Problem. Ich sprach ja von einem Zweitwagen. Gerne 100%. Nur für TÜV und Ölwechsel muss er halt auch mal so vor die Tür. Markus E. schrieb: > Im Übrigen möchte das Finanzamt eine Gewinnerzielungsabsicht sehen. Wenn > du also gleich mal ein neues Firmenauto anschaffst, aber nur ein paar > hundert Euro Umsatz im Jahr generierst, wird das schnell als > "Liebhaberei" eingestuft und die Steuervorteile sind weg... Auch kein Problem, aber dann "Bei einer derartigen Liebhaberei wären dann aber auch erzielte Gewinne nicht steuerbar." https://de.wikipedia.org/wiki/Gewinnerzielungsabsicht#Liebhaberei Mein Gefühl ist, die sinnvollen Antworten sind langsam durch. Danke allen die geholfen haben! Den Rest fasse ich abschließend zusammen: "Rainer Z" gibt zu bedenken, dass ich "noch recht feucht hinter den Ohren" wäre, was nur durch einen Steuerberater gelindert werden könne. Steuerberater, Steuerberater, Steuerberater. Bereits der Eingangspost ermögliche ihm mit seiner Gabe zu erkennen, dass ich nicht mehr als ein Grundschüler wüßte. Das FA scheint Dinge zu zahlen. Gemäß "Cyblord" bezahlt mir das FA aber kein Auto! Die Rache des FA wird "nach kurzer Zeit" über mich kommen und ich muss alles Geld zurückzahlen, dass ich von dort erhalten habe. "Verwirrte" schreibt er lieber klein. Exkurs: Es scheint damit so zu sein: Aus meinem Privatvermögen zahle ich 20.000 Euro für ein Auto. Das fange ich an abzuschreiben, weil berufliche Nutzung. Das FA sieht das (ist ja auch nicht blöde) und ich muss die 20.000 bis auf den letzten Cent wieder ans FA zurückzahlen.
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SK schrieb: > Exkurs: Es scheint damit so zu sein: Aus meinem Privatvermögen zahle ich > 20.000 Euro für ein Auto. Das fange ich an abzuschreiben, weil > berufliche Nutzung. Das FA sieht das (ist ja auch nicht blöde) und ich > muss die 20.000 bis auf den letzten Cent wieder ans FA zurückzahlen. Mit dem Auto musst Du Dich genauer beschäftigen. Entweder Steuerberater oder Du machst aufwendige Recherche im Internet. Das Problem der 1%-Regel bei betrieblichen Fahrzeugen besteht insbesondere bei älteren Fahrzeugen. Das Finanzamt legt (monatlich!) 1% des Neuwagenpreises(!) als privaten Nutzungsvorteil zugrunde, der (als weiteres Einkommen) zu versteuern ist. Das gilt auch, wenn die Möhre schon 15 oder 25 Jahre alt ist. Maßgeblich ist der ursprüngliche Neuwagenpreis/"Katalogpreis". Sowas rechnet sich nicht. Alternativ führst Du ein Fahrtenbuch. Sehr nervig und kleinste Fehler können dazu führen, dass das Fahrtenbuch nicht anerkannt wird. Dann wird 1%-Regelung angewandt. Das Betriebsfahrzeug ist noch das kleinste Problem Deiner Selbständigkeit. Aber wenn Du meinst, ohne steuerliche Expertise auszukommen...
SK schrieb: > Exkurs: Es scheint damit so zu sein: Aus meinem Privatvermögen zahle ich > 20.000 Euro für ein Auto. Das fange ich an abzuschreiben, weil > berufliche Nutzung. Das FA sieht das (ist ja auch nicht blöde) und ich > muss die 20.000 bis auf den letzten Cent wieder ans FA zurückzahlen. Eigentlich weiß google zu dem Thema so gut Bescheid, daß solcher Unsinn nicht notwendig ist. guugst du z.B. hier: https://www.gulp.de/freelancing/wissen/geschaeftswagen/selbststaendige-privates-auto-absetzen Oliver
Rainer Z. schrieb: > Das Problem der 1%-Regel bei betrieblichen Fahrzeugen besteht > insbesondere bei älteren Fahrzeugen. Das Finanzamt legt (monatlich!) 1% > des Neuwagenpreises(!) als privaten Nutzungsvorteil zugrunde, der (als > weiteres Einkommen) zu versteuern ist. Das gilt auch, wenn die Möhre > schon 15 oder 25 Jahre alt ist. Maßgeblich ist der ursprüngliche > Neuwagenpreis/"Katalogpreis". Sowas rechnet sich nicht. Der Hintergrund für diese Regelung ist: - Stützung des Leasingmarktes, der damals Probleme hatte. - die alten Autos sollen weg: -- Ankurbelung des Automarktes, weil die Angeber sich selbst auch vorwiegend Modelle, wie die Firmenwägen kaufen würden. -- Das soll vorwiegend die Verbrenner aus den Firmenflotten verdrängen.
Moinsen, Rainer Z. schrieb: > Das Problem der 1%-Regel bei betrieblichen Fahrzeugen besteht > insbesondere bei älteren Fahrzeugen. Das Finanzamt legt (monatlich!) 1% > des Neuwagenpreises(!) als privaten Nutzungsvorteil zugrunde, der (als > weiteres Einkommen) zu versteuern ist. Das gilt auch, wenn die Möhre > schon 15 oder 25 Jahre alt ist. Maßgeblich ist der ursprüngliche > Neuwagenpreis/"Katalogpreis". Sowas rechnet sich nicht. Alternativ > führst Du ein Fahrtenbuch. Sehr nervig und kleinste Fehler können dazu > führen, dass das Fahrtenbuch nicht anerkannt wird. Dann wird 1%-Regelung > angewandt. aber gerade das ist doch das Geile an der Regelung. Was kostete denn 911er, ein 300 SL oder gar ein Bentley damals, umgerechnet in Euro? Davon 1% an das FA abführen und den Sprit zahlt deine Firma, den Kaufpreis natürlich auch. Billiger kann man Luxus-Oldtimer gar nicht fahren. Wenn Die ein "normales" Auto reicht, dann kauf dir selbst einen guten Gebrauchten und rechne km-Geld mit deiner Firma ab.
Thomas M. schrieb: > Wenn Die ein "normales" Auto reicht, dann kauf dir selbst einen guten > Gebrauchten und rechne km-Geld mit deiner Firma ab. So hab ich's gemacht, ich hatte damals einen DB 200D W124, gebraucht gekauft und gefahren, bis er 31 Jahre alt war. Ein wenig trauere ich dieser Karre nach, weil es ein solch unglaublich zuverlässiges Auto nicht mehr gibt. Ölwechsel selber gemacht, alle zwei Jahre guckte ein Nachbar (Kfz-Meister) vor dem TÜV durch. > aber gerade das ist doch das Geile an der Regelung. > > Was kostete denn 911er, ein 300 SL oder gar ein Bentley damals, > umgerechnet in Euro? Davon 1% an das FA abführen und den Sprit zahlt > deine Firma, den Kaufpreis natürlich auch. > > Billiger kann man Luxus-Oldtimer gar nicht fahren. Okay, wenn sie sooo alt sind, mag sich das wieder rechnen. :) Zum Ausrechnen fehlen mir aber die (Neuwagen-)Preise eines 300 SL und ich habe gerade keine Lust zum Suchen.
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html Umsatzsteuergesetz (UStG) § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer (1) Ein von einem im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmer bewirkter Umsatz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2) und über die Erklärungspflichten (§ 18 Absatz 1 bis 4) keine Anwendung; § 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung und § 18 Absatz 4a dieses Gesetzes bleiben unberührt. (2) Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 abzüglich folgender Umsätze: 1. Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind; 2. Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind. Die Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eines Unternehmers bleiben bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach Satz 1 außer Ansatz. (3) Ein Unternehmer nach Absatz 1 Satz 1 kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Der Verzicht wird von Beginn des Besteuerungszeitraums an, für den er gelten soll, wirksam. Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Der Unternehmer kann den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen. (4) Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer gilt Absatz 1 entsprechend, wenn 1. der nach Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils geltenden Fassung ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet, und 2. dem Unternehmer für die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Satz 1 durch den Mitgliedstaat der Ansässigkeit die insoweit gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt wurde. (5) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer kann gegenüber der zuständigen Finanzbehörde im Mitgliedstaat der Ansässigkeit erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 4 verzichtet. Der Verzicht wird von Beginn des auf den Eingang der Verzichtserklärung folgenden Kalendervierteljahres an wirksam. Geht die Verzichtserklärung im letzten Monat eines Kalendervierteljahres ein, wird der Verzicht von Beginn des zweiten Monats des folgenden Kalendervierteljahres an wirksam. Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Der Unternehmer kann den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen. (6) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Absatz 4a ist entsprechend anzuwenden. Am Ende des Jahres mit der Steuererklärung angeben und gut ist. Du kannst ja in diesem Fall noch nichts vorab Wissen ....
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Chris K. schrieb: > Umsatzsteuergesetz (UStG) > § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer Auch diese Medaille hat allerdings zwei Seiten. Einerseits kann der Kleinunternehmer mit der § 19-Option seine Waren und Dienstleistungen günstiger anbieten, weil er nicht die (in der Regel) 19% Umsatzsteuer aufschlagen muss. Das verschafft ihm einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz. Kehrseite der Medaille ist, dass der Kleinunternehmer keinen Vorsteuerabzug vornehmen kann. Gerade bei Anschaffungen (Inventar, Maschinen, Ware) beim Start in das Unternehmen macht sich das schmerzlich bemerkbar. Hinzu kommt: Der Vorteil der entfallenen Umsatzsteuer wirkt sich alleine bei Geschäften mit Verbrauchern (oder anderen Kleinunternehmern) aus. Anderen Unternehmen, an welche geleistet wird, juckt die Umsatzsteuer nicht, weil diese sie wiederum als Vorsteuer absetzen können.
Rainer Z. schrieb: > Hinzu kommt: Der Vorteil der entfallenen Umsatzsteuer wirkt sich alleine > bei Geschäften mit Verbrauchern (oder anderen Kleinunternehmern) aus. > Anderen Unternehmen, an welche geleistet wird, juckt die Umsatzsteuer > nicht, weil diese sie wiederum als Vorsteuer absetzen können. Bei Handelsgeschäften mit Umsatzsteuerpflichtigen ist es sogar ein echter Nachteil, wenn man die Kleinunternehmerregelung anwendet. Das kann man leicht selbst ausrechnen.
Rainer Z. schrieb: > Thomas M. schrieb: >> aber gerade das ist doch das Geile an der Regelung. >> >> Was kostete denn 911er, ein 300 SL oder gar ein Bentley damals, >> umgerechnet in Euro? Davon 1% an das FA abführen und den Sprit zahlt >> deine Firma, den Kaufpreis natürlich auch. >> >> Billiger kann man Luxus-Oldtimer gar nicht fahren. > > Okay, wenn sie sooo alt sind, mag sich das wieder rechnen. :) > Zum Ausrechnen fehlen mir aber die (Neuwagen-)Preise eines 300 SL und > ich habe gerade keine Lust zum Suchen. Wenn Deine Firma Dir einen SL kauft: Aus Mobile.de, erstes Angebot: "... Fahrzeugdaten: Mercedes-Benz 300 300 SL Roadster Scheibenbremsen. 1.350.000 € Gebrauchtfahrzeug, Unfallfrei, Cabrio / Roadster, 0ESL6X, 65.301 km, 2.975 cm³, 158 kW (215 PS), Verbrennungsmotor, Benzin, -- l/100km, -- g/km, 2, 2/3, 07/1958, Neu, 050 weiß, Weiß, Vollleder, Schwarz ..." Damals kostete der ca. 30.000 DM (+/- 15.000 €) und war ca. 8 x so teuer wie ein Käfer. Ein neuer Golf kostet heute ab ca. 30.000 €, ein Mercedes CLE Coupé ab 60.000 €, als AMG ab ca. 150.000 €. Im Verhältnis war der 300 SL damals teurer.
Chris D. schrieb: > Bei Handelsgeschäften mit Umsatzsteuerpflichtigen ist es sogar ein > echter Nachteil, wenn man die Kleinunternehmerregelung anwendet. > > Das kann man leicht selbst ausrechnen. Natürlich. Daher ist wie bei allen Entscheidungen vorher der Einsatz von Brain oder gar Brain 2.0 erforderlich. Wenn die Tätigkeit, wie vom TO angestrebt, eine freiberufliche Ingenieurstätigkeit werden soll, gibts keinen Verkauf von Waren. Da ist die Kleinunternehmerregelung dann sehr passend. Sollen Waren (weiter-)verkauft werden, geht das eh nicht freiberuflich, sondern nur gewerblich. Da passt das Kleinunternehmertum dann meistens nicht. Oliver
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