Forum: Ausbildung, Studium & Beruf Steuern für nebenberufliches Freelancer Projekt


von SK (x_y)


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Hallo zusammen,

wie ist das bei einem nebenberuflichen Freelancer Projekt mit 
Steuern/KV/Rente? Ich möchte ein solches mal angehen. Für mich wäre das 
Ganze ein "Testballon", d.h. wie gut ich mit dieser Art des Arbeitens 
zurecht kommen würde, welche Art Projekte es typischerweise gibt und wie 
die Nachfrage am Markt ist. Es ist vorerst nicht geplant langfristig 
tätig zu werden. Entsprechend ist Geld nachrangig, wird aber wohl 
anfallen, daher ist natürlich Steuer ein Thema. Hauptberuflich arbeite 
ich als Angestellter.

Durch Recherche meine ich folgendes zu verstehen:
- Als Ingenieur/Informatiker wäre man als Freiberufler tätig
- Zahlungen an Krankenkasse und Rentenversicherung fallen keine an, 
sofern der Hauptjob als Angestellter nach wie vor monetär die 
wesentliche Einnahmequelle ist (dies wäre so)
- Einnahme/Überschuss-Rechnung machen und Anlage S zur Steuererklärung 
abgeben
- Natürlich: Klauseln im Arbeitsvertrag beachten, ggf. Rücksprache mit 
Arbeitgeber

Was ich bisher NICHT herausfinden konnte: Muss das Finanzamt vor Beginn 
der Tätigkeit informiert werden (bekommt man evtl. sogar eine 
zusätzliche Steuernummer o.ä?) oder genügt es bei der jährlichen Steuer 
einfach neu die Anlage S einzureichen?


Viele Grüße

von Bradward B. (Firma: Starfleet) (ltjg_boimler)


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> Was ich bisher NICHT herausfinden konnte: Muss das Finanzamt vor Beginn
> der Tätigkeit informiert werden (bekommt man evtl. sogar eine
> zusätzliche Steuernummer o.ä?) oder genügt es bei der jährlichen Steuer
> einfach neu die Anlage S einzureichen?

Kommt wohl auf den Umfang resp. Jahresumsatz an. So 2002 war die 
telefonische Auskunft vom Finanzamt das Zusatz zur Steuererklärung (als 
Angestellter) reicht (da ging es wohl um <5000 €/Jahr), einige Jahre 
später bei höherer Umsatzabschätzung gab es dann nach Anmeldung (während 
der Auftragsabarbeitung, das war aber OK für Finanzamt und Kunden) gabs 
eine extra Steuernummer nach Abgabe "Fragebogen zur steuerlichen 
Erfassung".

In dem Zusammenhang wurde auch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 
beantragt um Vorsteuerabzug zu tätigen.

von Lu (oszi45)


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K. S. schrieb:
> bei einem nebenberuflichen Freelancer Projekt

Man sollte mehrere Auftraggeber haben, meinte der Herr Konz.

von Oliver S. (oliverso)


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K. S. schrieb:
> Was ich bisher NICHT herausfinden konnte: Muss das Finanzamt vor Beginn
> der Tätigkeit informiert werden (bekommt man evtl. sogar eine
> zusätzliche Steuernummer o.ä?)

Ja und ja. Formulare gibt’s online auf Elster.

Was dann auch direkt zur Frage Kleinunternehmer/Umsatzsteuer führt, und 
die dann auch gleich mit abfragt. Im Falle Nicht-Kleinunternehmer gibts 
dann auch noch eine UstID, und demnächst irgendwann auch noch ne W-Id 
(oder so).

Die Anlage bei der Steuererklärung ist dann eher EÜR als S.

Oliver

von Dieter D. (Firma: Hobbytheoretiker) (dieter_1234)


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Lu schrieb:
> Man sollte mehrere Auftraggeber haben, meinte der Herr Konz.

Die Aussnahme waere anerkannte Vetternwirtschaft oder Clanwirtschaft, 
wurde mir mal erklaert. Warum und wieso checkte ich nicht so ganz.

von Oliver S. (oliverso)


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Dieter D. schrieb:
> Warum und wieso checkte ich nicht so ganz.

Quod erat expectandum

Oliver

: Bearbeitet durch User
von Dieter D. (Firma: Hobbytheoretiker) (dieter_1234)


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Nemo potest cognoscere omnia.

von Thomas M. (elo-ocho)


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Ich würde mir Gedanken um eine Anmeldung als Kleinunternehmer machen.

https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/unternehmen/umsatzsteuer/kleinunternehmerinnen-und-kleinunternehmer
Das dürfte in anderen Bundesländern aber nicht anders sein, oder?

Ich hatte jetzt schon öfter gehört, dass "outgesourcte" Architekten 
Ärger mit dem Verdacht der Scheinselbstständigkeit hatten, ob sowas auch 
Nebenberuflich möglich ist weiß ich nicht.

Allium est dieced.

von Rolf (rolf22)


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K. S. schrieb:

> Als Ingenieur/Informatiker wäre man als Freiberufler tätig

Jein. Die Ausbildung ist nicht maßgebend, sondern die Art der faktisch 
ausgeübten Tätigkeit. Man kann durchaus als selbstständiger Ingenieur 
"nur" gewerblich tätig sein.

> Was ich bisher NICHT herausfinden konnte: Muss das Finanzamt vor Beginn
> der Tätigkeit informiert werden

Ja. Es wird allerdings nicht von jedem Finanzamt ganz streng gesehen. 
Theoretisch genügt eine Postkarte.

Aber betrachte mal diese Logik: "Nein, ich wollte das Fahrrad nicht 
stehlen, Herr Wachtmeister. Ich hätte es gleich morgen zum Fundbüro 
gebraucht, wenn Sie mich nicht angehalten hätten."   ;-)

von Rolf (rolf22)


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Dieter D. schrieb:
> Nemo potest cognoscere omnia.

Du wolltest sicher "scio nescio" sagen.

von Oliver S. (oliverso)


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Rolf schrieb:
> K. S. schrieb:
>> Als Ingenieur/Informatiker wäre man als Freiberufler tätig
>
> Jein. Die Ausbildung ist nicht maßgebend, sondern die Art der faktisch
> ausgeübten Tätigkeit. Man kann durchaus als selbstständiger Ingenieur
> "nur" gewerblich tätig sein.

Die Art der Ausbildung ist insofern maßgeblich, als das die 
freiberufliche Tätigkeit nur für bestimmte Berufsgruppen möglich ist. 
Gewerblich dagegen geht immer.

Oliver

von Dieter D. (Firma: Hobbytheoretiker) (dieter_1234)


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Rolf schrieb:
> Du wolltest sicher "scio nescio" sagen.

Das geht auch in die Richtung.

Intention war einfach mal unverbindlich die analoge Swarmintelligenz zu 
fragen.

von Rolf (rolf22)


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Oliver S. schrieb:

>> Jein. Die Ausbildung ist nicht maßgebend, sondern die Art der faktisch
>> ausgeübten Tätigkeit. Man kann durchaus als selbstständiger Ingenieur
>> "nur" gewerblich tätig sein.
>
> Die Art der Ausbildung ist insofern maßgeblich, als das die
> freiberufliche Tätigkeit nur für bestimmte Berufsgruppen möglich ist.

"Berufsgruppe" ist kein rechtlich definiertes Wort. Außerdem sind 
Ausbildung und Beruf zwei Paar Schuhe. Es kann also höchstens um den 
tatsächlich ausgeübten Beruf gehen – und genau das ist eben die faktisch 
ausgeübte Tätigkeit, von der ich gesprochen habe.

Der andere Punkt ist der, dass die Aufzählung in §18 (1) EStG, an die du 
offenbar denkst, weder abschließend ist noch definiert, was z. B. ein 
Ingenieur in diesem Sinne ist. Rechtlich sind es lediglich Beispiele. 
Der Jurist erkennt das an den Formulierungen "Zu der freiberuflichen 
Tätigkeit gehören" und "und ähnlicher Berufe". So können z. B. 
Diplominformatiker durchaus Freiberufler sein, obwohl sie im Gesetz gar 
nicht genannt sind. Diplometeorologen übrigens auch.

Gut, in den allermeisten Fällen genügt ein Ingenieursdiplom und die 
Behauptung, man arbeite als ein Ingenieur. Der kleine Sachbearbeiter auf 
Level 1 im Finanzamt kann das ja auch gar nicht bewerten/kontrollieren.
Es hat aber schon Fälle gegeben, in denen deswegen vor Gericht 
gestritten wurde.

: Bearbeitet durch User
von Rolf (rolf22)


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Dieter D. schrieb:
> die analoge Swarmintelligenz zu fragen.

Ich sage immer, dass es die gar nicht gibt. Nicht "Schwarm", sondern 
besser "Herde" – jedenfalls, wenn man das Verhalten betrachtet.

von Dieter D. (Firma: Hobbytheoretiker) (dieter_1234)


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Rolf schrieb:
> "Herde"

Ob Herde oder Schwarm besser passen würde, könnte gut gestritten werden. 
;)

Die Suchmaschinen bringen mit den Schlagwörtern jede Menge an Korruption 
und Schwarzarbeit aufs Display.

Bei nebenberuflicher Tätigkeit ist auch immer der Arbeitsvertrag zu 
beachten, was dem Arbeitgeber gemeldet werden muss oder zu genehmigen 
wäre.

von Paredros (paredros)


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K. S. schrieb:
> - Zahlungen an Krankenkasse und Rentenversicherung fallen keine an,
> sofern der Hauptjob als Angestellter nach wie vor monetär die
> wesentliche Einnahmequelle ist (dies wäre so)

Dies stimmt nur, wenn Du dort ÜBER der Beitragsbemessungsgrenze liegst.
Rente 8.050€ Krankenkasse 5.512,50.
https://www.finanztip.de/beitragsbemessungsgrenze/
Solltest Du darunter liegen, hätten die Herrschaften von Deiner freien 
Tätigkeit denn auch gerne ihren Anteil.
Wenn Du den Anteil nicht abdrücken möchtest, weil Du ja als Freiberufler 
meinst, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, braucht Du einen Anwalt 
für Deine Verträge. Ansonsten gibt es Ruckzuck Ärger wegen 
Scheinselbständigkeit.

Insbesondere wenn Du nur einen Auftraggeber hast. Für einen Testballon 
könnte unter Umständen ein Minijob eine Lösung sein. Da sind es halt pro 
Monat und Salär nur 1-3 Tage, kreative Zeitbuchführung mal ausser acht 
gelassen.

von Oliver S. (oliverso)


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Paredros schrieb:
> Dies stimmt nur, wenn Du dort ÜBER der Beitragsbemessungsgrenze liegst.
> Rente 8.050€ Krankenkasse 5.512,50.
> https://www.finanztip.de/beitragsbemessungsgrenze/
> Solltest Du darunter liegen, hätten die Herrschaften von Deiner freien
> Tätigkeit denn auch gerne ihren Anteil.

Nein, ein freiberufliche Nebenjob ist nicht 
sozialversicherungspflichtig.
Nebenjob ist’s, solange das damit erzielte Einkommen unter dem des 
Hauptjobs liegt, und man keine Angestellten hat.
Rentenversicherung wird allerdings für manche Tätigkeiten trotzdem 
fällig, für den hier besprochenen Ingenieur aber nicht.

Oliver

von SK (x_y)


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Oliver S. schrieb:
> Nebenjob ist’s, solange das damit erzielte Einkommen unter dem des
> Hauptjobs liegt, und man keine Angestellten hat.
> Rentenversicherung wird allerdings für manche Tätigkeiten trotzdem
> fällig, für den hier besprochenen Ingenieur aber nicht.

So habe ich das auch verstanden. Ich habe auch noch einen Hinweis auf 
eine maximale Arbeitszeit von 20h/Woche gefunden. Das ist aber ebenfalls 
kein Problem.

Spontaner Einfall: An sich könnte man den erwarteten Gewinn durch 
Anschaffung von Arbeitsequipment vorab vollständig aufbrauchen (Oszi, 
Tischmultimeter, Labornetzteil...). Dann füttert man das Finanzamt nicht 
zusätzlich und hat nur den Papierkram.

von Hmmm (hmmm)


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K. S. schrieb:
> Spontaner Einfall: An sich könnte man den erwarteten Gewinn durch
> Anschaffung von Arbeitsequipment vorab vollständig aufbrauchen (Oszi,
> Tischmultimeter, Labornetzteil...).

Dann muss aber jedes Gerät davon unter 800 EUR liegen (GWG), ansonsten 
musst Du es über die übliche Nutzungsdauer abschreiben.

von Bradward B. (Firma: Starfleet) (ltjg_boimler)


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> Spontaner Einfall: An sich könnte man den erwarteten Gewinn durch
> Anschaffung von Arbeitsequipment vorab vollständig aufbrauchen (Oszi,
> Tischmultimeter, Labornetzteil...)

Das geht nicht vom Gewinn sondern vom Umsatz ab.
Das Finanzamt akzeptiert nicht jede Technik als Arbeitsmittel, das muss 
schon inhaltlich zusammenpassen ggf. wird nach Nachweis gefragt wozu ein 
Webseiten-Script-Kiddy ein Labornetzteil, Oszilloskop braucht.
Und es gibt auch die Möglichkeit des "Verlustvortrages"

https://www.vr.de/privatkunden/ihre-ziele/geld-anlegen/was-ist-ein-verlustvortrag.html

Wobei man schon davon ausgeht, das man hierzulande eine Tätigkeit im 
Bereich freier Berufe auch vorfinzieren kann.

von SK (x_y)


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Bradward B. schrieb:
> Das geht nicht vom Gewinn sondern vom Umsatz ab.

So wie ich es meine zu verstehen, bei EÜR als Freiberufler, werden 
einfach Einnahmen mit Ausgaben gegengerechnet. Also sowas wie

-200 Euro Laserdrucker kaufen
+200 Euro Rechnungsbetrag erhalten von Kunden (Rechung mit Laserdrucker 
gedruckt)
====
Null (Gewinn)


Und dann wäre da noch die Kleinunternehmerregelung, die das bzgl. Umsatz 
vereinfacht:
https://www.foerderland.de/managen/rechnungswesen/news/einnahmen-ueberschuss-rechnung-fuer-kleinunternehmer/

von Hmmm (hmmm)


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K. S. schrieb:
> So wie ich es meine zu verstehen, bei EÜR als Freiberufler, werden
> einfach Einnahmen mit Ausgaben gegengerechnet.

Ganz so einfach ist es nicht, Stichwort Abschreibungen, siehe mein 
Kommentar weiter oben.

K. S. schrieb:
> -200 Euro Laserdrucker kaufen

Das ist in diesem Ausnahmefall (Computerhardware) inzwischen korrekt.

Bis vor ein paar Jahren wäre es das nicht gewesen, weil ein GWG 
eigenständig nutzbar sein muss, daher hätte man diesen Drucker auf 3 
Jahre abschreiben müssen. Es sei denn, es ist ein Multifunktionsdrucker, 
der ist eigenständig nutzbar (Kopierfunktion).

Mal ein deutliches (ebenfalls vereinfachtes) Gegenbeispiel:

* +30.000 EUR Umsatz
* -30.000 EUR Firmenwagen (im Dezember angeschafft)

-> 25.583 EUR Gewinn, weil das Fahrzeug monatsgenau auf 6 Jahre 
abgeschrieben wird.

K. S. schrieb:
> Und dann wäre da noch die Kleinunternehmerregelung, die das bzgl. Umsatz
> vereinfacht

Du musst dann zwar keine Umsatzsteuer ausweisen, hast aber auch keinen 
Vorsteuerabzug.

von SK (x_y)


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Hmmm schrieb:
> Ganz so einfach ist es nicht, Stichwort Abschreibungen, siehe mein
> Kommentar weiter oben.

Verstanden. Im Prinzip mache ich das so bisher schon bei der Steuer als 
Angestellter: Geringwertige Arbeitsmittel sofort, alle anderen über 
mehrere Jahre abschreiben.

Hmmm schrieb:
> Mal ein deutliches (ebenfalls vereinfachtes) Gegenbeispiel:
>
> * +30.000 EUR Umsatz
> * -30.000 EUR Firmenwagen (im Dezember angeschafft)
>
> -> 25.583 EUR Gewinn, weil das Fahrzeug monatsgenau auf 6 Jahre
> abgeschrieben wird.

Das mit dem Firmenwagen ist ein interessantes Beispiel. Würde bedeuten, 
als Freiberufler könnte man einen (Zweit)wagen als Geschäftsfahrzeug 
anschaffen und den Kaufpreis(!) von der Steuer absetzen bzw. 
abschreiben. Als Angestellter kann man bekanntlich nur 
Kilometerpauschale geltend machen (und auch das nur für den Hinweg)

von Markus E. (markus_e176)


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K. S. schrieb:
> Würde bedeuten, als Freiberufler könnte man einen (Zweit)wagen als
> Geschäftsfahrzeug anschaffen und den Kaufpreis(!) von der Steuer
> absetzen bzw. abschreiben.

Meinem Verständnis nach musst du dann aber nachweisen, dass du das 
Fahrzeug überwiegend (>80%?) für die freiberufliche Tätigkeit nutzt, 
z.B. durch ein Fahrtenbuch. Oder dann doch wieder mit 1% als 
Privatentnahme versteuern. Oder die tatsächlichen Aufwände im Rahmen der 
freiberuflichen Tätigkeit nachweisen und anteilig absetzen/abschreiben. 
Genaueres sagt der Steuerberater...

Was aber funktioniert, ist die Fahrten zu Kunden als Freiberufler 
abzusetzen (30ct/km, gesamte Strecke, also Hin- und Rückweg). Dann als 
Privateinlage bzw. in der EÜR Fahrten mit Privatfahrzeug nicht im 
Firmenvermögen.

Im Übrigen möchte das Finanzamt eine Gewinnerzielungsabsicht sehen. Wenn 
du also gleich mal ein neues Firmenauto anschaffst, aber nur ein paar 
hundert Euro Umsatz im Jahr generierst, wird das schnell als 
"Liebhaberei" eingestuft und die Steuervorteile sind weg...

von Rainer Z. (netzbeschmutzer)


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K. S. schrieb:
> wie ist das bei einem nebenberuflichen Freelancer Projekt mit
> Steuern/KV/Rente?

Hier gab es schon viele (richtige!) Hinweise bezüglich Steuern und 
Sozialversicherung. Insgesamt scheint der TO aber noch recht feucht 
hinter den Ohren zu sein. Das wird ohne Steuerverräter nicht gutgehen. 
Die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater ist für Selbständige keine 
Schande, sondern sehr nutzbringend. Nur mit Steuerberater wird er 
optimal arbeiten können und von seinen Fragen entlastet werden. Das ist 
bereits an seinen Fragen im Eingangspost zu sehen, er hat auf diesem 
Gebiet ganz offensichtlich nicht mehr Wissen als ein Grundschüler. Das 
geht definitiv schief. Aber nicht alles kann er wissen. Dafür gibt es 
Steuerberater.

von Cyblord -. (cyblord)


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K. S. schrieb:
> Das mit dem Firmenwagen ist ein interessantes Beispiel. Würde bedeuten,
> als Freiberufler könnte man einen (Zweit)wagen als Geschäftsfahrzeug
> anschaffen und den Kaufpreis(!) von der Steuer absetzen bzw.
> abschreiben.

Jaja genau. Das FA bezahlt dir ein Auto. So denken nur maximal 
verwirrte.

Und das FA wird jeden Cent Steuer den du jetzt nicht zahlst, nach kurzer 
Zeit ohne nennenswerten Gewinn wieder von dir einfordern.

von Anonymous U. (gastt)


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Rainer Z. schrieb:
> K. S. schrieb:
>> wie ist das bei einem nebenberuflichen Freelancer Projekt mit
>> Steuern/KV/Rente?
>
> Hier gab es schon viele (richtige!) Hinweise bezüglich Steuern und
> Sozialversicherung. Insgesamt scheint der TO aber noch recht feucht
> hinter den Ohren zu sein. Das wird ohne Steuerverräter nicht gutgehen.
> Die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater ist für Selbständige keine
> Schande, sondern sehr nutzbringend. Nur mit Steuerberater wird er
> optimal arbeiten können und von seinen Fragen entlastet werden. Das ist
> bereits an seinen Fragen im Eingangspost zu sehen, er hat auf diesem
> Gebiet ganz offensichtlich nicht mehr Wissen als ein Grundschüler. Das
> geht definitiv schief. Aber nicht alles kann er wissen. Dafür gibt es
> Steuerberater.

ChatGPT...

von Oliver S. (oliverso)


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Markus E. schrieb:
> K. S. schrieb:
>> Würde bedeuten, als Freiberufler könnte man einen (Zweit)wagen als
>> Geschäftsfahrzeug anschaffen und den Kaufpreis(!) von der Steuer
>> absetzen bzw. abschreiben.
>
> Meinem Verständnis nach musst du dann aber nachweisen, dass du das
> Fahrzeug überwiegend (>80%?) für die freiberufliche Tätigkeit nutzt,
> z.B. durch ein Fahrtenbuch. Oder dann doch wieder mit 1% als
> Privatentnahme versteuern. Oder die tatsächlichen Aufwände im Rahmen der
> freiberuflichen Tätigkeit nachweisen und anteilig absetzen/abschreiben.
> Genaueres sagt der Steuerberater...

Die Grenze liegt bei 50% geschäftlicher Nutzung - und die gilt in beiden 
Richtungen.

Wenn du also mit deinem Privat-PKW geschäftlich unterwegs bist, und 
dabei am Ende mehr als 50% geschäftliche Nutzung zusammenkommen, muss 
das Auto ins Geschäftsvermögen. Das ist gerade bei einem älteren 
Gebrauchtwagen kein Spass.

Oliver

von Thomas H. (thomash2)


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Ist das jetzt eigentlich schon beschlossene Sache in Deutschland dass 
Selbstständige in eine Rentenversicherung einzahlen müssen?
Soweit ich mitbekommen habe wurde gesagt dass man entweder irgendwo 
freiwillig einzahlt oder man gezwungen wird.

Ich fand die Regelung mit der privaten Krankenkasse in Deutschland 
super, für jene die nur kurz in Deutschland tätig sind. Man konnte sich 
damals für nen Appel und n Ei versichern und hat dann halt gekündigt als 
man wieder abgezogen ist. Jene die in Deutschland langfristig bleiben 
müssen sich das halt genauer überlegen. Kurzfristig auf jeden Fall 
empfehlenswert.

: Bearbeitet durch User
von SK (x_y)


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Markus E. schrieb:
> Meinem Verständnis nach musst du dann aber nachweisen, dass du das
> Fahrzeug überwiegend (>80%?) für die freiberufliche Tätigkeit nutzt,
> z.B. durch ein Fahrtenbuch. Oder dann doch wieder mit 1% als
> Privatentnahme versteuern. Oder die tatsächlichen Aufwände im Rahmen der
> freiberuflichen Tätigkeit nachweisen und anteilig absetzen/abschreiben.
> Genaueres sagt der Steuerberater...

Klaro, kein Problem. Ich sprach ja von einem Zweitwagen. Gerne 100%. Nur 
für TÜV und Ölwechsel muss er halt auch mal so vor die Tür.

Markus E. schrieb:
> Im Übrigen möchte das Finanzamt eine Gewinnerzielungsabsicht sehen. Wenn
> du also gleich mal ein neues Firmenauto anschaffst, aber nur ein paar
> hundert Euro Umsatz im Jahr generierst, wird das schnell als
> "Liebhaberei" eingestuft und die Steuervorteile sind weg...

Auch kein Problem, aber dann

"Bei einer derartigen Liebhaberei wären dann aber auch erzielte Gewinne 
nicht steuerbar."

https://de.wikipedia.org/wiki/Gewinnerzielungsabsicht#Liebhaberei


Mein Gefühl ist, die sinnvollen Antworten sind langsam durch. Danke 
allen die geholfen haben!

Den Rest fasse ich abschließend zusammen:

"Rainer Z" gibt zu bedenken, dass ich "noch recht feucht hinter den 
Ohren" wäre, was nur durch einen Steuerberater gelindert werden könne. 
Steuerberater, Steuerberater, Steuerberater. Bereits der Eingangspost 
ermögliche ihm mit seiner Gabe zu erkennen, dass ich nicht mehr als ein 
Grundschüler wüßte.

Das FA scheint Dinge zu zahlen. Gemäß "Cyblord" bezahlt mir das FA aber 
kein Auto! Die Rache des FA wird "nach kurzer Zeit" über mich kommen und 
ich muss alles Geld zurückzahlen, dass ich von dort erhalten habe. 
"Verwirrte" schreibt er lieber klein.

Exkurs: Es scheint damit so zu sein: Aus meinem Privatvermögen zahle ich 
20.000 Euro für ein Auto. Das fange ich an abzuschreiben, weil 
berufliche Nutzung. Das FA sieht das (ist ja auch nicht blöde) und ich 
muss die 20.000 bis auf den letzten Cent wieder ans FA zurückzahlen.

: Bearbeitet durch User
von Rainer Z. (netzbeschmutzer)


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SK schrieb:
> Exkurs: Es scheint damit so zu sein: Aus meinem Privatvermögen zahle ich
> 20.000 Euro für ein Auto. Das fange ich an abzuschreiben, weil
> berufliche Nutzung. Das FA sieht das (ist ja auch nicht blöde) und ich
> muss die 20.000 bis auf den letzten Cent wieder ans FA zurückzahlen.

Mit dem Auto musst Du Dich genauer beschäftigen. Entweder Steuerberater 
oder Du machst aufwendige Recherche im Internet.

Das Problem der 1%-Regel bei betrieblichen Fahrzeugen besteht 
insbesondere bei älteren Fahrzeugen. Das Finanzamt legt (monatlich!) 1% 
des Neuwagenpreises(!) als privaten Nutzungsvorteil zugrunde, der (als 
weiteres Einkommen) zu versteuern ist. Das gilt auch, wenn die Möhre 
schon 15 oder 25 Jahre alt ist. Maßgeblich ist der ursprüngliche 
Neuwagenpreis/"Katalogpreis". Sowas rechnet sich nicht. Alternativ 
führst Du ein Fahrtenbuch. Sehr nervig und kleinste Fehler können dazu 
führen, dass das Fahrtenbuch nicht anerkannt wird. Dann wird 1%-Regelung 
angewandt.

Das Betriebsfahrzeug ist noch das kleinste Problem Deiner 
Selbständigkeit. Aber wenn Du meinst, ohne steuerliche Expertise 
auszukommen...

von Oliver S. (oliverso)


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SK schrieb:
> Exkurs: Es scheint damit so zu sein: Aus meinem Privatvermögen zahle ich
> 20.000 Euro für ein Auto. Das fange ich an abzuschreiben, weil
> berufliche Nutzung. Das FA sieht das (ist ja auch nicht blöde) und ich
> muss die 20.000 bis auf den letzten Cent wieder ans FA zurückzahlen.

Eigentlich weiß google zu dem Thema so gut Bescheid, daß solcher Unsinn 
nicht notwendig ist.

guugst du z.B. hier:
https://www.gulp.de/freelancing/wissen/geschaeftswagen/selbststaendige-privates-auto-absetzen

Oliver

von Dieter D. (Firma: Hobbytheoretiker) (dieter_1234)


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Rainer Z. schrieb:
> Das Problem der 1%-Regel bei betrieblichen Fahrzeugen besteht
> insbesondere bei älteren Fahrzeugen. Das Finanzamt legt (monatlich!) 1%
> des Neuwagenpreises(!) als privaten Nutzungsvorteil zugrunde, der (als
> weiteres Einkommen) zu versteuern ist. Das gilt auch, wenn die Möhre
> schon 15 oder 25 Jahre alt ist. Maßgeblich ist der ursprüngliche
> Neuwagenpreis/"Katalogpreis". Sowas rechnet sich nicht.

Der Hintergrund für diese Regelung ist:
- Stützung des Leasingmarktes, der damals Probleme hatte.
- die alten Autos sollen weg:
-- Ankurbelung des Automarktes, weil die Angeber sich selbst auch 
vorwiegend Modelle, wie die Firmenwägen kaufen würden.
-- Das soll vorwiegend die Verbrenner aus den Firmenflotten verdrängen.

von Thomas M. (elo-ocho)


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Moinsen,

Rainer Z. schrieb:
> Das Problem der 1%-Regel bei betrieblichen Fahrzeugen besteht
> insbesondere bei älteren Fahrzeugen. Das Finanzamt legt (monatlich!) 1%
> des Neuwagenpreises(!) als privaten Nutzungsvorteil zugrunde, der (als
> weiteres Einkommen) zu versteuern ist. Das gilt auch, wenn die Möhre
> schon 15 oder 25 Jahre alt ist. Maßgeblich ist der ursprüngliche
> Neuwagenpreis/"Katalogpreis". Sowas rechnet sich nicht. Alternativ
> führst Du ein Fahrtenbuch. Sehr nervig und kleinste Fehler können dazu
> führen, dass das Fahrtenbuch nicht anerkannt wird. Dann wird 1%-Regelung
> angewandt.

aber gerade das ist doch das Geile an der Regelung.

Was kostete denn 911er, ein 300 SL oder gar ein Bentley damals, 
umgerechnet in Euro? Davon 1% an das FA abführen und den Sprit zahlt 
deine Firma, den Kaufpreis natürlich auch.

Billiger kann man Luxus-Oldtimer gar nicht fahren.

Wenn Die ein "normales" Auto reicht, dann kauf dir selbst einen guten 
Gebrauchten und rechne km-Geld mit deiner Firma ab.

von Rainer Z. (netzbeschmutzer)


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Thomas M. schrieb:
> Wenn Die ein "normales" Auto reicht, dann kauf dir selbst einen guten
> Gebrauchten und rechne km-Geld mit deiner Firma ab.

So hab ich's gemacht, ich hatte damals einen DB 200D W124, gebraucht 
gekauft und gefahren, bis er 31 Jahre alt war. Ein wenig trauere ich 
dieser Karre nach, weil es ein solch unglaublich zuverlässiges Auto 
nicht mehr gibt. Ölwechsel selber gemacht, alle zwei Jahre guckte ein 
Nachbar (Kfz-Meister) vor dem TÜV durch.

> aber gerade das ist doch das Geile an der Regelung.
>
> Was kostete denn 911er, ein 300 SL oder gar ein Bentley damals,
> umgerechnet in Euro? Davon 1% an das FA abführen und den Sprit zahlt
> deine Firma, den Kaufpreis natürlich auch.
>
> Billiger kann man Luxus-Oldtimer gar nicht fahren.

Okay, wenn sie sooo alt sind, mag sich das wieder rechnen. :)
Zum Ausrechnen fehlen mir aber die (Neuwagen-)Preise eines 300 SL und 
ich habe gerade keine Lust zum Suchen.

von Chris K. (kathe)


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https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html

Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
(1) Ein von einem im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten 
Gebieten ansässigen Unternehmer bewirkter Umsatz im Sinne des § 1 Absatz 
1 Nummer 1 ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im 
vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im 
laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet. In den Fällen 
des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung 
innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a), 
über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über die Angabe der 
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Absatz 1 
Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2) und über die 
Erklärungspflichten (§ 18 Absatz 1 bis 4) keine Anwendung; § 149 Absatz 
1 Satz 2 der Abgabenordnung und § 18 Absatz 4a dieses Gesetzes bleiben 
unberührt.
(2) Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe 
der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 
Absatz 1 Nummer 1 abzüglich folgender Umsätze:

1.
    Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und 
Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind;
2.
    Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h, Nummer 9 Buchstabe 
a und Nummer 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.

Die Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eines Unternehmers 
bleiben bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach Satz 1 außer Ansatz.
(3) Ein Unternehmer nach Absatz 1 Satz 1 kann bis zum letzten Tag des 
Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden 
Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich erklären, dass er 
auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Der Verzicht wird von 
Beginn des Besteuerungszeitraums an, für den er gelten soll, wirksam. 
Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. 
Der Unternehmer kann den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines 
darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen.
(4) Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer gilt Absatz 
1 entsprechend, wenn

1.
    der nach Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils 
geltenden Fassung ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet im 
vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschritten hat und im 
laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet, und
2.
    dem Unternehmer für die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Satz 1 durch 
den Mitgliedstaat der Ansässigkeit die insoweit gültige 
Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt wurde.

(5) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer kann 
gegenüber der zuständigen Finanzbehörde im Mitgliedstaat der 
Ansässigkeit erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 4 
verzichtet. Der Verzicht wird von Beginn des auf den Eingang der 
Verzichtserklärung folgenden Kalendervierteljahres an wirksam. Geht die 
Verzichtserklärung im letzten Monat eines Kalendervierteljahres ein, 
wird der Verzicht von Beginn des zweiten Monats des folgenden 
Kalendervierteljahres an wirksam. Der Verzicht bindet den Unternehmer 
mindestens für fünf Kalenderjahre. Der Unternehmer kann den Verzicht mit 
Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen.
(6) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen 
neuer Fahrzeuge. § 15 Absatz 4a ist entsprechend anzuwenden.


Am Ende des Jahres mit der Steuererklärung angeben und gut ist. Du 
kannst ja in diesem Fall noch nichts vorab Wissen ....

: Bearbeitet durch User
von Rainer Z. (netzbeschmutzer)


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Chris K. schrieb:
> Umsatzsteuergesetz (UStG)
> § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer

Auch diese Medaille hat allerdings zwei Seiten.

Einerseits kann der Kleinunternehmer mit der § 19-Option seine Waren und 
Dienstleistungen günstiger anbieten, weil er nicht die (in der Regel) 
19% Umsatzsteuer aufschlagen muss. Das verschafft ihm einen Vorteil 
gegenüber der Konkurrenz.

Kehrseite der Medaille ist, dass der Kleinunternehmer keinen 
Vorsteuerabzug vornehmen kann. Gerade bei Anschaffungen (Inventar, 
Maschinen, Ware) beim Start in das Unternehmen macht sich das 
schmerzlich bemerkbar.

Hinzu kommt: Der Vorteil der entfallenen Umsatzsteuer wirkt sich alleine 
bei Geschäften mit Verbrauchern (oder anderen Kleinunternehmern) aus. 
Anderen Unternehmen, an welche geleistet wird, juckt die Umsatzsteuer 
nicht, weil diese sie wiederum als Vorsteuer absetzen können.

von Chris D. (myfairtux) (Moderator) Benutzerseite


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Rainer Z. schrieb:
> Hinzu kommt: Der Vorteil der entfallenen Umsatzsteuer wirkt sich alleine
> bei Geschäften mit Verbrauchern (oder anderen Kleinunternehmern) aus.
> Anderen Unternehmen, an welche geleistet wird, juckt die Umsatzsteuer
> nicht, weil diese sie wiederum als Vorsteuer absetzen können.

Bei Handelsgeschäften mit Umsatzsteuerpflichtigen ist es sogar ein 
echter Nachteil, wenn man die Kleinunternehmerregelung anwendet.

Das kann man leicht selbst ausrechnen.

von Thomas M. (elo-ocho)


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Rainer Z. schrieb:
> Thomas M. schrieb:

>> aber gerade das ist doch das Geile an der Regelung.
>>
>> Was kostete denn 911er, ein 300 SL oder gar ein Bentley damals,
>> umgerechnet in Euro? Davon 1% an das FA abführen und den Sprit zahlt
>> deine Firma, den Kaufpreis natürlich auch.
>>
>> Billiger kann man Luxus-Oldtimer gar nicht fahren.
>
> Okay, wenn sie sooo alt sind, mag sich das wieder rechnen. :)
> Zum Ausrechnen fehlen mir aber die (Neuwagen-)Preise eines 300 SL und
> ich habe gerade keine Lust zum Suchen.

Wenn Deine Firma Dir einen SL kauft:
Aus Mobile.de, erstes Angebot:
"...
Fahrzeugdaten: Mercedes-Benz 300 300 SL  Roadster Scheibenbremsen.
1.350.000 €

Gebrauchtfahrzeug, Unfallfrei, Cabrio / Roadster, 0ESL6X, 65.301 km, 
2.975 cm³, 158 kW (215 PS), Verbrennungsmotor, Benzin, -- l/100km, -- 
g/km, 2, 2/3, 07/1958, Neu, 050 weiß, Weiß, Vollleder, Schwarz
..."

Damals kostete der ca. 30.000 DM (+/- 15.000 €) und war ca. 8 x so teuer 
wie ein Käfer.

Ein neuer Golf kostet heute ab ca. 30.000 €, ein Mercedes CLE Coupé ab 
60.000 €, als AMG ab ca. 150.000 €.

Im Verhältnis war der 300 SL damals teurer.

von Oliver S. (oliverso)


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Chris D. schrieb:
> Bei Handelsgeschäften mit Umsatzsteuerpflichtigen ist es sogar ein
> echter Nachteil, wenn man die Kleinunternehmerregelung anwendet.
>
> Das kann man leicht selbst ausrechnen.

Natürlich. Daher ist wie bei allen Entscheidungen vorher der Einsatz von 
Brain oder gar Brain 2.0 erforderlich.

Wenn die Tätigkeit, wie vom TO angestrebt, eine freiberufliche 
Ingenieurstätigkeit werden soll, gibts keinen Verkauf von Waren. Da ist 
die Kleinunternehmerregelung dann sehr passend.

Sollen Waren (weiter-)verkauft werden, geht das eh nicht freiberuflich, 
sondern nur gewerblich. Da passt das Kleinunternehmertum dann meistens 
nicht.

Oliver

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