Mal ne Frage. Kann ich mit dem TREI Schein ganz normal Elektroinstallation machen? So wie Leute die eine Ausbildung machen ? Selbstständig kann ich mich auch machen oder? PV-Anlagen aufstellen?
Mit passendem Studium und TREI kannst du dich ins Installateur-Verzeichnis eintragen lassen. (Wenn du die Normen abboniert hast und die passende Werkstattausrüstung hast.) Details findest du über Google oder auch hier im Forum.
Scyte R. schrieb: > (Wenn du die Normen abboniert > hast und die passende Werkstattausrüstung hast.) macht glaube ich 200 € laufende Kosten im Jahr. Weis jemand genaueres?
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Systemirrelevanter schrieb: > Mal ne Frage. Kann ich mit dem TREI Schein ganz normal > Elektroinstallation machen? So wie Leute die eine Ausbildung machen ? > Selbstständig kann ich mich auch machen oder? PV-Anlagen aufstellen? Dürfen darfst Du das. Ob Du es tatsächlich KANNST im Sinne Du hast das Können -- wenn Du so eine Frage im uC.net stellst, würde ich sagen: Da musst Du noch ziemlich an Dir arbeiten, praktische Erfahrung wohl deutlich zu gering...
Die Frage lässt vermuten, dass der TO (noch) keinen TREI Schein hat.
Da die Voraussetzung für den TREI-Schein ist, daß du entweder schon als Elektriker in der Handwerkerrolle eingetragen bist, oder alle Voraussetzungen dafür erfüllst, lautet die Antwort: ja. Allerdings kannst du dann da von dir gewünschte eigentlich auch ohne den Schein. Den brauchst du dann nur noch, um dich bei Netzbetreibern registrieren zu lassen. Udo S. schrieb: > Die Frage lässt vermuten, dass der TO (noch) keinen TREI Schein > hat. Sic. Mal wieder ein vorgezogener Freitagsbeitrag. Oliver
Oliver S. schrieb: > Allerdings kannst du dann da von dir gewünschte eigentlich auch ohne den Schein. Zwischen können und dürfen ist ein Unterschied. Bei dir offenbar nicht.
Was zum Geier ist ein TREI Schein? ;-) Ich habe meine Wohnungen und Nebengelasse in den 80er/90er Jahren alle komplett (neu) installiert (nach Zähler), das funktioniert auch alles ohne TREI. Warum? Offenbar weiß der Strom nichts von TREI und kullert trotzdem. Old-Papa
Old P. schrieb: > Was zum Geier ist ein TREI Schein? ;-) > > Ich habe meine Wohnungen und Nebengelasse in den 80er/90er Jahren alle > komplett (neu) installiert (nach Zähler), das funktioniert auch alles > ohne TREI. > Warum? > Offenbar weiß der Strom nichts von TREI und kullert trotzdem. TREI braucht nur wer ins Installateuersverzeichnis eingetragen werden will. Für privat völlig unnötig.
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Verfahrensordnung: https://www.bdew.de/documents/9634/221201_TREI_Verfahrensordnung_2023_final.pdf weitere Infos: https://www.zveh.de/maerkte-themen/technik-und-normung/trei.html Ja ohne TREI kommt man nicht in's Installateursverzeichnis. Mit dem Thema nach dem Zähler ist es halt so eine Sache, denn die in den Gundsätzen zur Zusammenarbeit: https://www.bdew.de/media/documents/Grundsatze_bdew_zveh_2024_Ov5Kunz.pdf zwischen Installateuren und Netzbetreibern steht u.a.: Die Löschung soll weiterhin nach vorheriger Abmahnung und Rücksprache mit dem zuständigen Bezirks-Installateurausschuss erfolgen, wenn das Installationsunternehmen gegen wesentliche Pflichten, die sich aus diesem Dokument ergeben, verstößt. Insbesondere - wenn festgestellt wird, dass das eingetragene Installationsunternehmen trotz vorausgegangener Abmahnung Arbeiten, die von nicht in das Installateurverzeichnis eingetragenen Personen ausgeführt worden sind, entgegen Abschnitt 3.3 mit seinem Namen deckt; Das die Praxis oft auch anders aussieht, steht auf einem anderem Blatt. Wer für fremde Arbeiten unterschreibt... selbst schuld. Systemirrelevanter schrieb: > Mal ne Frage. Kann ich mit dem TREI Schein ganz normal > Elektroinstallation machen? So wie Leute die eine Ausbildung machen ? > Selbstständig kann ich mich auch machen oder? PV-Anlagen aufstellen? Zu erst mal: -Voraussetzungen erfüllen, für die Teilnahme am Sachkundenachweis -optional 80h Lehrgang besuchen (sehr empfehlenswert) -120 Minuten schriftliche Prüfung + 30 Minuten praktische Prüfung + 30 Minuten Fachgespräch bestehen -> Urkunde gibt es dann direkt -Werkzeuge und Normen (im Jahr so um die 300 Euro meine ich) für die Eintragung besitzen. Zur Teilnahme am TREI Lehrgang und den Prüfungen sind die Normenauswahl und das DIN Normenhandbuch, sowie passende Messgeräte ein muss. Spoiler: 60% fallen beim TREI, trotz Kurs durch... Gerüchte das man Nichthandwerksmeister etc. durchfallen lässt sind aber Bullshit.
KeinerLachtOhneHoden schrieb: >> Was zum Geier ist ein TREI Schein? ;-) Das ist dar Schein den du vor A38 haben musst!
Ich bin Dipl.-Ing. (TUM) und Stamminstallateur bei Bayernwerk und Gast bei Stadtwerke München. Die Prüfung und Kurs machte ich bei der Elektro Innung München. Die Messgeräte und Normen werden von der Innung gestellt. VOR der Prüfung sollte man die Handwerkskarte holen. Ohne diese gibt es keine Eintragung als Installateur und TREI Schein ist absolut sinnlos. Für die Eintragung braucht man Geräte, Normen und die Versicherung. So 6000-10000€ sollte man einplanen Als Stamminstallateur kann ich plombieren und mit den Zähler arbeiten. Dafür ist TREI Schein nötig. Sonst kommt man in die Liga der 30€/Stunde Schwarzarbeiter aus den Osten. Übrigens sind einige davon wirklich gut. Aber Deutsche Firma bedeutet heutzutage auch automatisch keine gute Qualität.
Old P. schrieb: > Ich habe meine Wohnungen und Nebengelasse in den 80er/90er Jahren alle > komplett (neu) installiert (nach Zähler) Das war laut TAR(TAB) auch in den 80ern schon verboten, ohne Elektriker zu sein und ohne im Installateurverzeichnis des Netzbetreibers zu stehen. Aber Alte Knacker haben schon immer drauf geschissen was Recht und Gesetz war. Kluge Alte Knacker halten aber die Schnauze über ihre Taten, ob sie bei rot über die Kreuzung gingen, mit 100 durch die Stadt bretterten, der Nachbarin unter den Rock filmten, ihre Steuern hinterzogen, oder einen Brand verursachten.
Sven L. schrieb: > Spoiler: 60% fallen beim TREI, trotz Kurs durch... Gerüchte das man > Nichthandwerksmeister etc. durchfallen lässt sind aber Bullshit. Warum? Denke, die Handwerkskammern wollen ja die Meisterschüler nicht umsonst die hohen Lehrgangsgebühren abknöpfen. ---> Der Trei im Schlaf ist dann halt auch so ein Goodie!
Einfach mal Klartext: Laut §13, Absatz 2, Satz 5 NAV ist für "Instandhaltungsarbeiten" nach dem Zähler kein Eintrag ins Installateurverzeichnis erforderlich. https://www.buzer.de/gesetz/7430/a146694.htm Wo Instandhaltung genau beginnt/endet, das ist natürlich die Frage. Ersetze ich eine textilisolierte Leitung in Bergmannrohr durch ein modernes VDE-gerechtes Kabel, dann ist das klar eine Instandhaltung. Installiere ich eine zusätzliche Steckdose plus Kabel, dann ist das eigentlich mehr als nur Instandhaltung. Je nun, desto ach.
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Michael B. schrieb: > Old P. schrieb: >> Ich habe meine Wohnungen und Nebengelasse in den 80er/90er Jahren alle >> komplett (neu) installiert (nach Zähler) > > Das war laut TAR(TAB) auch in den 80ern schon verboten, ohne Elektriker > zu sein und ohne im Installateurverzeichnis des Netzbetreibers zu > stehen. Das hättet ihr aus der E-Gilde zwar gerne, doch das ist schlicht falsch! Wenn ich VOR dem Zähler was machen möchte (möchte ich nicht), dann ja, dahinter hat der Kaiser keine Kleider mehr an. Einzig (ich wiederhole mich) die Versicherung kann maulen, wenn was passiert. Doch auch diese muss erstmal eventuelle Falscharbeit (aka Pfusch) nachweisen und nicht ich per Auftrag/Rechnung den Installateur nennen. Old-Papa
Also auch in vergangenen Diskussionen konnte NIEMAND auch nur eine Norm präsentieren welche Privatleute das Installieren an Elektro nach dem Zähler verbieten würde. Alle präsentierten Normen waren immer explizit für gewerblich bzw. geschäftsmäßig. Und damit wäre das Thema dann auch abgeschlossen. Es ist nicht verboten, damit ist es erlaubt. Der Hinweis dass jeder für seine Taten selbst verantwortlich ist und für verursachte Schäden haften muss, ist müßig, da das immer und bei allem gilt.
Old P. schrieb: > Das hättet ihr aus der E-Gilde zwar gerne, doch das ist schlicht falsch! > Wenn ich VOR dem Zähler was machen möchte (möchte ich nicht), dann ja, > dahinter hat der Kaiser keine Kleider mehr an Nein. Einfach Falsch. Einfach Stuss. Die TAR(TAB) hast du beim Anschluss an das Stromnetz deines Versorgers akzeptiert. Grumpy schrieb: > Also auch in vergangenen Diskussionen konnte NIEMAND auch nur eine Norm > präsentieren welche Privatleute das Installieren an Elektro nach dem > Zähler verbieten würde Es ist die TAR (damals TAB) deines Versorgers, die es dir verbietet. Nur an deinem Inselnetz ohne Verbindung zum Stromnetz darfst du machen was du willst. https://dse-faq.elektronik-kompendium.de/dse-faq.htm#M
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Old P. schrieb: > Einzig (ich wiederhole > mich) die Versicherung kann maulen, wenn was passiert. Leider nicht, lese dir mal die TAB deines Stromanbieters / Netzbetreibers durch. Wie man das in der Realität handhabt ist eine andere Sache.
Udo S. schrieb: > Leider nicht, lese dir mal die TAB deines Stromanbieters / > Netzbetreibers durch. > Wie man das in der Realität handhabt ist eine andere Sache. Leider doch! Ich habe extra zu diesem Thema (kocht ja hier alle Quartale mal hoch) mit einem der GF meines Netzbetreibers (hier die EDIS, betreibt auch die Messstelle) gesprochen (kenne ihn seit Jahren) und er hat genau das bestätigt was ich (nicht zum ersten mal) hier schreibe. Hinter dem Hausanschluss (bzw. Zähler) hört seine Zuständigkeit und Eingriffsmöglichkeit komplett auf. Stromanbieter ist noch eine andere Ebene (kann auch der gleiche wie Netz sein), den kann man ja wechseln wie die Unterhosen. Den interessiert das Netz in meinem Haus (und auch davor) nicht die Bohne, den interessieren nur der Zählerstand und die hoffentlich vielen verbrauchten KW, mit TAB hat der nichts am Hut. Old-Papa
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Udo S. schrieb: > Old P. schrieb: >> Einzig (ich wiederhole >> mich) die Versicherung kann maulen, wenn was passiert. > > Leider nicht, lese dir mal die TAB deines Stromanbieters / > Netzbetreibers durch. > Wie man das in der Realität handhabt ist eine andere Sache. Habe ich versucht, ich finde bei meinem Anbieter einfach nichts unter den Stichworten TAB oder TAR für die Endkunden (also hinter dem Zähler). Nichts, einfach nichts! Postet doch mal einen Link oder Muster-PDF dazu.... Da bin ich mal gespannt ;-) Old-Papa
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Old P. schrieb: > Postet doch mal einen Link oder Muster-PDF dazu.. Wurde doch schon, ewig renitenter Faulpelz https://www.gesetze-im-internet.de/nav/NAV.pdf §13 (2)
Michael B. schrieb: > Old P. schrieb: >> Postet doch mal einen Link oder Muster-PDF dazu.. > > Wurde doch schon, ewig renitenter Faulpelz > > https://www.gesetze-im-internet.de/nav/NAV.pdf > > §13 (2) Ja, das Dokument kenne ich gut. Und auch den $13. Und nun? Wo steht da was von TREI-Schein? Zitat _____________________________________________ Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de .... § 13 Elektrische Anlage (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich. (2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, insbesondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen. Materialien und Geräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 8 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. (3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können vom Netzbetreiber plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer zu veranlassen. (4) In den Leitungen zwischen dem Ende des Hausanschlusses und dem Zähler darf der Spannungsfall unter Zugrundelegung der Nennstromstärke der vorgeschalteten Sicherung nicht mehr als 0,5 vom Hundert betragen. ------------------------------------------------------------- Hier wird von "Anlage" und "Netzanschluss" geschrieben, also zwischen (Straße)-> HAK und Trennstelle bzw. bis zum Zähler, mehr nicht (nur das ist der Netzanschluss). Aber das wirst (oder willst) Du nie begreifen.... Old-Papa
Michael B. schrieb: > Old P. schrieb: >> Postet doch mal einen Link oder Muster-PDF dazu.. > > Wurde doch schon, ewig renitenter Faulpelz > > https://www.gesetze-im-internet.de/nav/NAV.pdf > > §13 (2) Das hatten wir alles schon mal. Zeig mal welche Strafe auf denjenigen wartet der das selbst macht. Das sind alles so Richtlinien. Keine Sanktionen. Keine Strafandrohung. Weils eben kein Stgb ist.
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KeinerLachtOhneHoden schrieb: > Michael B. schrieb: >> Old P. schrieb: >>> Postet doch mal einen Link oder Muster-PDF dazu.. >> >> Wurde doch schon, ewig renitenter Faulpelz >> >> https://www.gesetze-im-internet.de/nav/NAV.pdf >> >> §13 (2) > > Das hatten wir alles schon mal. Zeig mal welche Strafe auf denjenigen > wartet der das selbst macht. > Das sind alles so Richtlinien. Keine Sanktionen. Keine Strafandrohung. > Weils eben kein Stgb ist. Tja, ich verstehe ja, dass die VDE-Gilde ihre Latifundien schützen möchte, doch mehr ist es nicht. Ich werde weiterhin jede Steckdose, jeden Schalter, jede Lampe da platzieren, wo es mir sinnvoll erscheint und auch mal versetzten. Natürlich mit Sachverstand aber eben ohne den berühmten "TREI-Schein" Mal sehen, wann ich dafür nach Sibirien komme ;-)))( Old-papa
Old P. schrieb: > Ja, das Dokument kenne ich gut. Und auch den $13. Und nun? Wo steht da > was von TREI-Schein? Vielleicht erstmal lesen, womit Du uns per Copy&Paste beglückst? Old P. schrieb: > Die Arbeiten dürfen außer durch > den Netzbetreiber nur durch ein in > ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes > Installationsunternehmen durchgeführt werden Da musst Du also rein. Und was hindert Dich daran? Old P. schrieb: > im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung > in das Installateurverzeichnis nur > von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die > Durchführung der jeweiligen Arbeiten > abhängig machen. Und jetzt überleg mal, welchen Schein Dein Netzbetreiber dafür sehen will. Ansonsten gibt es noch eine Ausnahme: Old P. schrieb: > Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen > Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung > einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für > Instandhaltungsarbeiten. Heisst also bei strenger Auslegung: Du darfst die kaputte Steckdose in der Garage austauschen, aber wehe, Du installierst bei der Gelegenheit noch eine weitere. Dass es den Netzbetreibern in der Praxis ziemlich egal ist, solange es keine schädlichen Rückwirkungen gibt, steht auf einem anderen Blatt.
Hmmm schrieb: > Heisst also bei strenger Auslegung: Du darfst die kaputte Steckdose in > der Garage austauschen, aber wehe, Du installierst bei der Gelegenheit > noch eine weitere. Und angenommen ich installiere eine weitere. Was dann? Bitte zeige die Sanktionen. > Dass es den Netzbetreibern in der Praxis ziemlich egal ist, solange es > keine schädlichen Rückwirkungen gibt, steht auf einem anderen Blatt. Und genau so lange können die auch genau gar nichts machen. Auch nicht den Anschluss abklemmen.
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Hmmm schrieb: > Vielleicht erstmal lesen, womit Du uns per Copy&Paste beglückst? > > Old P. schrieb: >> Die Arbeiten dürfen außer durch >> den Netzbetreiber nur durch ein in >> ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes >> Installationsunternehmen durchgeführt werden Ja, das steht da, aber von welchen "Arbeiten" ist die Rede? Ich gehe nach mehrfachem Lesen davon aus, dass mit "Anlage" und "Netzanschluss eben nur bis zum Zähler gemeint ist. So hat es mir die EDIS auch bestätigt (schrieb ich schon mehrfach) Im Übrigen solltest Du schon den ganzen Absatz zitieren (ja, mit C&P)..... Old-Papa
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KeinerLachtOhneHoden schrieb: > Und angenommen ich installiere eine weitere. Was dann? Bitte zeige die > Sanktionen. Par. 24 NAV. Bei grobem Pfusch Abs. 1 (insbesondere erster und dritter Punkt), ansonsten dürfte Abs. 2 ("andere Zuwiderhandlungen") passen. Wenn es dazu kommen würde, würde der Netzbetreiber die Wiedereinschaltung vermutlich von einer Abnahme durch einen Elektriker im Installateursverzeichnis abhängig machen.
Old P. schrieb: > Ja, das steht da, aber von welchen "Arbeiten" ist die Rede? Ich gehe > nach mehrfachem Lesen davon aus, dass mit "Anlage" und "Netzanschluss > eben nur bis zum Zähler gemeint ist. Der Begriff wird in Abs. 1 definiert: "Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage)". Auch Deine Garagensteckdose ist hinter der Hausanschlusssicherung. Old P. schrieb: > eben nur bis zum Zähler gemeint Wenn es so wäre, warum würde dann die Ausnahme für Instandhaltungsarbeiten explizit das Stück zwischen Hausanschlusssicherung und Zähler ausschliessen?
Old P. schrieb: > Aber das wirst (oder willst) Du nie begreifen.... Du hättest den Text lesen sollen, aus dem du kopierst Old P. schrieb: > Ja, das steht da, aber von welchen "Arbeiten" ist die Rede Exakt definiert in der NVA. Die Frage ist also: bist du so blöd oder tust du so blöd ? Ich befürchte, du bist so blöd. KeinerLachtOhneHoden schrieb: > Keine Sanktionen. Keine Strafandrohung. Natürlich doch. Es ist wine Anschlussverordnung. Zuwiderhandlungen werden mit Abklemmen bestraft. Wobei das E-Werk mit dir ja verdient, real abklemmen werden sie erst wenn Rückwirkungen aus deiner Installation deren Netz stören. Und bei Schäden (Haus brennt ab, Tochter vom Besuch stirbt an unsachgemässer E-Installation) gibt's gleich einen Schuldigen.
Michael B. schrieb: > Und bei Schäden (Haus brennt ab, Tochter vom Besuch stirbt an > unsachgemässer E-Installation) gibt's gleich einen Schuldigen. Das Thema hatten wir doch auch schon durch. Jeder haftet für das was er tut. Das ist nichts neues und hat auch nichts mit Elektroarbeiten zu tun. Freuen wir uns auf nächstes Jahr, wenn das Gleiche Thema wieder aufkommt.
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früher so rund vor 40 Jahren konnte man vom Energieversorger eine Ausnahmegenehmigung bekommen, Gesellenbrief + Diplomzeugnis El.Energietechnik. Ich hatte bei Vater in der Laube die Plombe getrennt, die Elektrik erneuert und hinterher den Netzbetreiber angerufen der eine neue Plombe setzte. Früher™ war manchmal doch alles besser.
Michael B. schrieb: ... > Die Frage ist also: bist du so blöd oder tust du so blöd ? > > Ich befürchte, du bist so blöd. Na wenn Du das sagst... Leg Dich nochmal hin... Old-Papa
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Wie so oft werden bei (laienhaften) Rechtsdiskussionen verschiedene Aspekte undifferenziert durcheinandergeworfen. Fakt ist aus juristischer Sicht, dass § 13 I 1 NAV den Begriff der Anlage legaldefiniert. Danach gehört ALLES HINTER der Hausanschlusssicherung definitionsgemäß zu DIESER Anlage. Selbst bei der Messeinrichtung und dem Abschnitt von der Hausanschlusssicherung bis zur Messeinrichtung ist das unzweifelhaft der Fall, weil es andernfalls der nachfolgenden besonderen Regelungen für die Messeinrichtung und den vorgenannten Abschnitt nicht bedürfen würde, vgl. § 13 I 2, II 5 HS 1 NAV. Und NEIN, die Anlage endet nicht beim Zähler! Ebenso steht aus juristischer Sicht gemäß § 13 II NAV außerhalb jeden Zweifels - abgesehen von der Ausnahme des Satzes 5 Halbsatz 2 -, dass nur eine bei einem Netzbetreiber registrierte Person zu den entsprechenden Arbeiten an der Anlage befugt ist, § 13 II 4 NAV. Die Sanktionen für ein Zuwiderhandeln finden sich nicht nur in §§ 24 ff. NAV, sondern selbstverständlich auch in anderen (allgemeinen) Vorschriften. Hierzu zählen zweifelsfrei die Delikte gegen Leib und Leben, möglicherweise auch wegen Sachbeschädigung, Brandstiftung etc. Genauso tritt der gesamte Blumenstrauß sonstiger ordnungsrechtlicher und zivilrechtlicher Verantwortlichkeiten, Sanktionsdrohungen und Einstandspflichten hinzu. Das ist die ganz klare Rechtslage, die auch am Stammtisch nicht wegdiskutiert werden kann. Dabei ist es völlig belanglos, ob solche Vorschriften wie die NAV gebotene ordnungspolitische Regelungsziele verfolgen und/oder irgendeinem Biotopschutz dienen sollen. Etwas ganz anderes ist die tatsächliche Rechtsanwendung. Selbst dann, wenn angeblich irgendein Geschäftsführer irgendeines Netzbetreibers etwas anderes als die vorstehende Rechtslage behauptet, so kommt es nicht auf diesen Geschäftsführer - der höchstwahrscheinlich kein (Voll)Jurist sein wird -, sondern allein auf den im Streitfall letztinstanzlich entscheidenden Richter an. Und ich kann mir schwerlich vorstellen, dass ein solcher Richter die bundesweit Geltung beanspruchende NAV anders auslegen würde als oben dargestellt. Freilich kann und wird Old-Papa und manch anderer sich einen Scheißdreck darum kümmern und sich weiterhin über das ihn treffende Verbot hinwegsetzen. Möglicherweise wird eine solche Ignoranz nicht hochkochen, getreu dem Motto: Wo kein Kläger da kein Richter. Dennoch ändert es nichts am verbotswidrigen Verhalten und den sich daraus ableitbaren Konsequenzen. Das lässt sich auch nicht mit dem lapidaren Hinweis, jeder habe für sein Verhalten einzustehen, relativieren, klein- oder wegreden. Zuzugeben ist natürlich, dass der Umstand, wenn beispielsweise Old-Papa sein Fummeln an der Anlage sach- und fachgerecht ausführt, in beiderlei Richtung nicht unberücksichtigt bleiben wird. Ich kann jedenfalls, bei dem, was ich schon gesehen habe, aus eigener Erfahrung sagen, es hat schon seinen sehr guten Grund, dass gemäß § 13 II 4 NAV nicht jeder Möchtgern an der Anlage herumfummeln darf. Hans D.
Im §49 des EnWG https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__49.html wird auf den Stand der Technik und entsprechende Regelwerke verwiesen: (2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von 1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V., 2. Gas und Wasserstoff die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. Hierdurch werden zwar Normen nicht zu Gesetzen, jedoch wird Ihnen entsprechend hohe Bedeutung zugewiesen. Die NAV wiederum verweist im §13 auf das EnWG... wodurch eben implizit auf die Normen und den Stand der Technik verwiesen wird. Den Stand der Technik kann, natürlich nur einhalten, wer Zugang zu entprechenden Normen hat.
Sven L. schrieb: > Den Stand der Technik kann, natürlich nur einhalten, wer Zugang zu > entprechenden Normen hat. Na ja, es reicht aktuelle Sekundärliteratur zugeschnitten auf das wirklich benötigte.
Sven L. schrieb: > Den Stand der Technik kann, natürlich nur einhalten, wer Zugang zu > entprechenden Normen hat. Stimmt natürlich nicht. Und eine Installation die NICHT nach dem Stand der Technik ist, muss erst mal nachgewiesen werden. Eine Schlussfolgerung wie: Keine Normen -> kann nicht Stand der Technik entsprechen geht natürlich nicht. Und mal so als Referenz: Der letzte Elektrikermeister der bei mir was gemacht hat, hat einen 25A RCD vor 4x B16 Automaten montiert. Davor ist mit 32A abgesichert. Damit ist der RCD natürlich potentiell überlastet. Die Kraftsteckdose (16A) war natürlich mit 32A Schraubsicherungen abgesichert und hatte gar nicht erst einen RCD, was aber Vorschrift wäre. Danke aber nein Danke. Der letzte Heizungsmensch (mit Elektriker-Zusatzschein) hat beim Tausch eines FBH Stellantriebes, das Kabel einfach abgeschnitten, den neuen Stellantrieb über Lüsterklemmen angeschlossen und die, frei fliegende Lüsterklemme, mit Isoband umwickelt. Obwohl alle Stellantriebe in eine Verteilerdose laufen und man dort ohne Probleme ab und anklemmen kann. War zum Glück noch in einer Mietwohnung. Gehört mir also nicht. Kann mir egal sein. In mein Haus lasse ich solche Pfuscher gar nicht rein. DAS sind heutige Handwerker. So was will ich nicht bei mir im Haus installiert haben. Was ich selbst mache verantworte ich selbst und dann weiß ich dass es passt.
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Cyblord -. schrieb: > Und eine Installation die NICHT nach dem Stand der Technik ist, muss > erst mal nachgewiesen werden. Das ist einfach: eine Klemme verwendet die NICHT in den Normen aufgeführt ist -> nicht nach Stand der Technik gebaut.
Michael B. schrieb: > Das ist einfach: eine Klemme verwendet die NICHT in den Normen > aufgeführt ist -> nicht nach Stand der Technik gebaut. Unsinn. Eine Klemme kann sehr wohl dem Stand der Technik entsprechen ohne dass diese in einer Norm aufgeführt sein muss.
Michael B. schrieb: > Das ist einfach: eine Klemme verwendet die NICHT in den Normen > aufgeführt ist -> nicht nach Stand der Technik gebaut. 1. Unsinn 2. Wer mit den üblichen Klemmen von Wago bis Pollmann arbeitet hat da gar keine Probleme. Und wo waren deine Normen als der Handwerkerfritze meine Installation mit Lüsterklemmen zerpfuscht hat? Waren wohl nach Norm. Die Latte scheint tief zu hängen.
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Cyblord -. schrieb: > Danke aber nein Danke. Das sind aber alles Beispiele dafür, das nicht sach- und fachgerecht gearbeitet wurde. Michael B. schrieb: > Na ja, es reicht aktuelle Sekundärliteratur zugeschnitten auf das > wirklich benötigte. Jain... VDE-Kommentare und andere Literatur, auch wenn sie bspw. vom VDE-Verlag kommt, spiegelt in erster Linie ja auch die Meinung / Auslegung des Autors nieder. Besser, als nix, aber sicherlich allein kein Garant dafür, das alle aktuellen Themen abgedeckt sind. Wo ich Dir recht gebe, ist das man sich mit entsprechender Literatur schneller einen Überblick über ein Themenfeld verschaffen kann.
Sven L. schrieb: > Cyblord -. schrieb: >> Danke aber nein Danke. > Das sind aber alles Beispiele dafür, das nicht sach- und fachgerecht > gearbeitet wurde. Ja und genau das machen Handwerker nun mal. Weil es denen scheiß egal sein kann. Wenn man fürs eigene Haus was macht, achtet man auf saubere Arbeit.
Linus B. schrieb: > Die Prüfung und Kurs machte ich bei der Elektro Innung München. Die > Messgeräte und Normen werden von der Innung gestellt. Dieser Punkt wundert mich, auch weil ja die Normen, wenn sie digital vorliegen entsprechend lizenzsiert sind, auf die Organisation / Person, die mit dem VDE-Verlag einen Vertrag hat. Und selbst beim Print kann ja nicht ausgeschlossen werden, das sich ein Teilnehmer daraus Inhalte kopiert. Der VDE-Verlag sei dafür bekannt, das er gegen Urheberrechtsverletzungen strikt vorgeht, hies es mal... Klar bei Messgeräten kann ich mir das eher vorstellen, allerdings macht es mehr sinn mit dem Gerät zu arbeiten, was man kennt und bedienen kann, als irgend eins, was man gestellt bekommt. Natürlich wird jemand, der sein Handwerk versteht mit fast jedem Gerät irgendwie klarkommen. Erzähl doch mal, ob Du die Teilnahme am Kurs auch sinnvoll fandest!
Thomas F. schrieb: > Unsinn Cyblord -. schrieb: > Unsinn So viele Dummköpfe die keine blasse Ahnung aber eine grosse Klappe haben. Das Anschliessen oder Verbinden von elektrischen Leitern geschieht nur mit GENORMTEN Klemmverbindungen, das wird von VDE 0100-520, Abschnitt 526.5 gefordert. So müssen folgende Verbindungsmaterialien ausgewählt werden: - DIN EN 60947-7-17/-2/-3 (VDE 0611-1/-3/-6) - DIN VDE 0611-4 - DIN EN 61210 (VDE 0613-6) - da die DIN49450/DIN49451 zurückgezogen wurde, mussten die vor allem in der DDR verbauten Kragenstecker bis 1998 ausgetauscht werden, kein Bestandsschutz - Normen der Reihe DIN EN 60998 (VDE 0613) - Press-u. Steckverbinder nach DIN VDE 0628
Michael B. schrieb: > So viele Dummköpfe die keine blasse Ahnung aber eine grosse Klappe > haben. Oder Laberköppe die sich wichtig machen wollen und Unsinn posten. Nimm doch deine Normen und schieb sie dir dahin wo nie die Sonne scheint, ja? Aber lass und bitte damit in Ruhe. Nerv andere Leute. Hast du keine Familie dafür?
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Michael B. schrieb: > So viele Dummköpfe die keine blasse Ahnung aber eine grosse Klappe > haben. Eine von vielen Seiten in Netz: https://www.kan.de/publikationen/kanbrief/2/21/der-stand-der-technik-und-normung Zitat: Den Regelungen der internationalen (ISO/IEC Directives, Part 2), europäischen (CEN/CENELEC-Geschäftsordnung, Teil 3, Kap. 4) und deutschen (DIN 820-2) Normung zufolge besteht der Zweck von Normungsdokumenten darin, klare und eindeutige Festlegungen zu treffen, um den internationalen Handel und die Kommunikation zu fördern. Auf einen anderen wichtigen Umstand weist der BGH im Urteil vom 10.3.1987 hin. „Normen sind keine Rechtssetzung, sie stellen mithin auch keine Rechtsvorschriften dar. Normen haben „nicht schon kraft ihrer Existenz die Qualität von anerkannten Regeln der Technik und begründen keinen Ausschließlichkeitsanspruch“ (BVerwG 30.9.1996) Das deutsche Produktsicherheitsgesetz formuliert in § 34(1), dass die Bauart überwachungsbedürftiger Anlagen dem Stand der Technik entsprechen muss. Fazit: Es gilt der "Stand der Technik". Normen: Ganz nett aber nicht zwingend.
Thomas F. schrieb: > Fazit: Es gilt der "Stand der Technik". Normen: Ganz nett aber nicht > zwingend. Das EnWG §49 schreibt: (2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von 1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V., 2. Gas und Wasserstoff die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. eingehalten worden sind. Ich denke durch die Einhaltung von Normen hat man trotzdem mehr Rechtssicherheit, als wenn man sich selbst etwas ausdenkt. Natürlich kann ich etwas besser oder gleichwertig machen, als es eine Norm vorschreibt, dazu muss ich diese aber erstmal kennen und dann halt auch den Nachweis erbringen können, das meine Lösung gleichwertig oder besser ist. Da dürfte letztendlich das Einhalten der Norm einfacher sein. Wenn der Gesetzgeber überdies äußert, das durch die Einhaltung der genannten Normen, der aktuelle Stand der Technik erfüllt ist, wird einem Errichter einer Anlage dies im Zweifel auch zu Gute kommen.
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