Forum: Ausbildung, Studium & Beruf Elektroinstallation mit TREI Schein?


von Systemirrelevanter (systemsprenger)


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Mal ne Frage. Kann ich mit dem TREI Schein ganz normal 
Elektroinstallation machen? So wie Leute die eine Ausbildung machen ? 
Selbstständig kann ich mich auch machen oder? PV-Anlagen aufstellen?

von Scyte R. (scyte)


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Mit passendem Studium und TREI kannst du dich ins 
Installateur-Verzeichnis eintragen lassen. (Wenn du die Normen abboniert 
hast und die passende Werkstattausrüstung hast.)

Details findest du über Google oder auch hier im Forum.

von Christian M. (likeme)


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Scyte R. schrieb:
> (Wenn du die Normen abboniert
> hast und die passende Werkstattausrüstung hast.)

macht glaube ich 200 € laufende Kosten im Jahr. Weis jemand genaueres?

: Bearbeitet durch User
von Andrew T. (marsufant)


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Systemirrelevanter schrieb:
> Mal ne Frage. Kann ich mit dem TREI Schein ganz normal
> Elektroinstallation machen? So wie Leute die eine Ausbildung machen ?
> Selbstständig kann ich mich auch machen oder? PV-Anlagen aufstellen?

Dürfen darfst Du das.
Ob Du es tatsächlich KANNST im Sinne Du hast das Können -- wenn Du so 
eine Frage im uC.net stellst, würde ich sagen: Da musst Du noch ziemlich 
an Dir arbeiten, praktische Erfahrung wohl deutlich zu gering...

von Udo S. (urschmitt)


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Die Frage lässt vermuten, dass der TO (noch) keinen TREI Schein hat.

von Oliver S. (oliverso)


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Da die Voraussetzung für den TREI-Schein ist, daß du entweder schon als 
Elektriker in der Handwerkerrolle eingetragen bist, oder alle 
Voraussetzungen dafür erfüllst, lautet die Antwort: ja. Allerdings 
kannst du dann da von dir gewünschte eigentlich auch ohne den Schein. 
Den brauchst du dann nur noch, um dich bei Netzbetreibern registrieren 
zu lassen.

Udo S. schrieb:
> Die Frage lässt vermuten, dass der TO (noch) keinen TREI Schein
> hat.

Sic. Mal wieder ein vorgezogener Freitagsbeitrag.

Oliver

von Michael B. (laberkopp)


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Oliver S. schrieb:
> Allerdings kannst du dann da von dir gewünschte eigentlich auch ohne den Schein.

Zwischen können und dürfen ist ein Unterschied.

Bei dir offenbar nicht.

von Old P. (Firma: nix) (old-papa)


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Was zum Geier ist ein TREI Schein? ;-)

Ich habe meine Wohnungen und Nebengelasse in den 80er/90er Jahren alle 
komplett (neu) installiert (nach Zähler), das funktioniert auch alles 
ohne TREI.
Warum?
Offenbar weiß der Strom nichts von TREI und kullert trotzdem.

Old-Papa

von KeinerLachtOhneHoden (keinerlachtohnehoden)


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Old P. schrieb:
> Was zum Geier ist ein TREI Schein? ;-)
>
> Ich habe meine Wohnungen und Nebengelasse in den 80er/90er Jahren alle
> komplett (neu) installiert (nach Zähler), das funktioniert auch alles
> ohne TREI.
> Warum?
> Offenbar weiß der Strom nichts von TREI und kullert trotzdem.

TREI braucht nur wer ins Installateuersverzeichnis eingetragen werden 
will. Für privat völlig unnötig.

: Bearbeitet durch User
von Sven L. (sven_rvbg)


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Verfahrensordnung: 
https://www.bdew.de/documents/9634/221201_TREI_Verfahrensordnung_2023_final.pdf

weitere Infos: 
https://www.zveh.de/maerkte-themen/technik-und-normung/trei.html

Ja ohne TREI kommt man nicht in's Installateursverzeichnis.

Mit dem Thema nach dem Zähler ist es halt so eine Sache, denn die in den 
Gundsätzen zur Zusammenarbeit: 
https://www.bdew.de/media/documents/Grundsatze_bdew_zveh_2024_Ov5Kunz.pdf 
zwischen Installateuren und Netzbetreibern steht u.a.:

Die Löschung soll weiterhin nach vorheriger Abmahnung und Rücksprache 
mit dem zuständigen Bezirks-Installateurausschuss erfolgen, wenn das
Installationsunternehmen gegen wesentliche Pflichten, die sich aus 
diesem Dokument ergeben, verstößt.
Insbesondere
- wenn festgestellt wird, dass das eingetragene Installationsunternehmen 
trotz vorausgegangener Abmahnung Arbeiten, die von nicht in das 
Installateurverzeichnis eingetragenen Personen ausgeführt worden sind, 
entgegen Abschnitt 3.3 mit seinem Namen deckt;

Das die Praxis oft auch anders aussieht, steht auf einem anderem Blatt.
Wer für fremde Arbeiten unterschreibt... selbst schuld.

Systemirrelevanter schrieb:
> Mal ne Frage. Kann ich mit dem TREI Schein ganz normal
> Elektroinstallation machen? So wie Leute die eine Ausbildung machen ?
> Selbstständig kann ich mich auch machen oder? PV-Anlagen aufstellen?
Zu erst mal:
-Voraussetzungen erfüllen, für die Teilnahme am Sachkundenachweis
-optional 80h Lehrgang besuchen (sehr empfehlenswert)
-120 Minuten schriftliche Prüfung + 30 Minuten praktische Prüfung + 30 
Minuten Fachgespräch bestehen -> Urkunde gibt es dann direkt

-Werkzeuge und Normen (im Jahr so um die 300 Euro meine ich) für die 
Eintragung besitzen. Zur Teilnahme am TREI Lehrgang und den Prüfungen 
sind die Normenauswahl und das DIN Normenhandbuch, sowie passende 
Messgeräte ein muss.

Spoiler: 60% fallen beim TREI, trotz Kurs durch... Gerüchte das man 
Nichthandwerksmeister etc. durchfallen lässt sind aber Bullshit.

von Christian M. (likeme)


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KeinerLachtOhneHoden schrieb:
>> Was zum Geier ist ein TREI Schein? ;-)

Das ist dar Schein den du vor A38 haben musst!

von Linus B. (linusbrauner)


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Ich bin Dipl.-Ing. (TUM) und Stamminstallateur bei Bayernwerk und Gast 
bei Stadtwerke München.

Die Prüfung und Kurs machte ich bei der Elektro Innung München. Die 
Messgeräte und Normen werden von der Innung gestellt. VOR der Prüfung 
sollte man die Handwerkskarte holen. Ohne diese gibt es keine Eintragung 
als Installateur und TREI Schein ist absolut sinnlos. Für die Eintragung 
braucht man Geräte, Normen und die Versicherung. So 6000-10000€ sollte 
man einplanen

Als Stamminstallateur kann ich plombieren und mit den Zähler arbeiten. 
Dafür ist TREI Schein nötig. Sonst kommt man in die Liga der 30€/Stunde 
Schwarzarbeiter aus den Osten. Übrigens sind einige davon wirklich gut. 
Aber Deutsche Firma bedeutet heutzutage auch automatisch keine gute 
Qualität.

von Michael B. (laberkopp)


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Old P. schrieb:
> Ich habe meine Wohnungen und Nebengelasse in den 80er/90er Jahren alle
> komplett (neu) installiert (nach Zähler)

Das war laut TAR(TAB) auch in den 80ern schon verboten, ohne Elektriker 
zu sein und ohne im Installateurverzeichnis des Netzbetreibers zu 
stehen.

Aber Alte Knacker haben schon immer drauf geschissen was Recht und 
Gesetz war.

Kluge Alte Knacker halten aber die Schnauze über ihre Taten, ob sie bei 
rot über die Kreuzung gingen, mit 100 durch die Stadt bretterten, der 
Nachbarin unter den Rock filmten, ihre Steuern hinterzogen, oder einen 
Brand verursachten.

von Cha-woma M. (Firma: --------------) (cha-ar-196)


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Sven L. schrieb:
> Spoiler: 60% fallen beim TREI, trotz Kurs durch... Gerüchte das man
> Nichthandwerksmeister etc. durchfallen lässt sind aber Bullshit.

Warum?

Denke, die Handwerkskammern wollen ja die Meisterschüler nicht umsonst 
die hohen Lehrgangsgebühren abknöpfen.
---> Der Trei im Schlaf ist dann halt auch so ein Goodie!

von Rolf (rolf22)


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Einfach mal Klartext:

Laut §13, Absatz 2, Satz 5 NAV ist für "Instandhaltungsarbeiten" nach 
dem Zähler kein Eintrag ins Installateurverzeichnis erforderlich.
https://www.buzer.de/gesetz/7430/a146694.htm

Wo Instandhaltung genau beginnt/endet, das ist natürlich die Frage.
Ersetze ich eine textilisolierte Leitung in Bergmannrohr durch ein 
modernes VDE-gerechtes Kabel, dann ist das klar eine Instandhaltung. 
Installiere ich eine zusätzliche Steckdose plus Kabel, dann ist das 
eigentlich mehr als nur Instandhaltung. Je nun, desto ach.

: Bearbeitet durch User
von Old P. (Firma: nix) (old-papa)


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Michael B. schrieb:
> Old P. schrieb:
>> Ich habe meine Wohnungen und Nebengelasse in den 80er/90er Jahren alle
>> komplett (neu) installiert (nach Zähler)
>
> Das war laut TAR(TAB) auch in den 80ern schon verboten, ohne Elektriker
> zu sein und ohne im Installateurverzeichnis des Netzbetreibers zu
> stehen.
Das hättet ihr aus der E-Gilde zwar gerne, doch das ist schlicht falsch!
Wenn ich VOR dem Zähler was machen möchte (möchte ich nicht), dann ja, 
dahinter hat der Kaiser keine Kleider mehr an. Einzig (ich wiederhole 
mich) die Versicherung kann maulen, wenn was passiert. Doch auch diese 
muss erstmal eventuelle Falscharbeit (aka Pfusch) nachweisen und nicht 
ich per Auftrag/Rechnung den Installateur nennen.

Old-Papa

von Grumpy (grumpy23)


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Also auch in vergangenen Diskussionen konnte NIEMAND auch nur eine Norm 
präsentieren welche Privatleute das Installieren an Elektro nach dem 
Zähler verbieten würde.
Alle präsentierten Normen waren immer explizit für gewerblich bzw. 
geschäftsmäßig.
Und damit wäre das Thema dann auch abgeschlossen. Es ist nicht verboten, 
damit ist es erlaubt.
Der Hinweis dass jeder für seine Taten selbst verantwortlich ist und für 
verursachte Schäden haften muss, ist müßig, da das immer und bei allem 
gilt.

von Michael B. (laberkopp)


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Old P. schrieb:
> Das hättet ihr aus der E-Gilde zwar gerne, doch das ist schlicht falsch!
> Wenn ich VOR dem Zähler was machen möchte (möchte ich nicht), dann ja,
> dahinter hat der Kaiser keine Kleider mehr an

Nein.

Einfach Falsch.

Einfach Stuss.

Die TAR(TAB) hast du beim Anschluss an das Stromnetz deines Versorgers 
akzeptiert.

Grumpy schrieb:
> Also auch in vergangenen Diskussionen konnte NIEMAND auch nur eine Norm
> präsentieren welche Privatleute das Installieren an Elektro nach dem
> Zähler verbieten würde

Es ist die TAR (damals TAB) deines Versorgers, die es dir verbietet.

Nur an deinem Inselnetz ohne Verbindung zum Stromnetz darfst du machen 
was du willst.

https://dse-faq.elektronik-kompendium.de/dse-faq.htm#M

: Bearbeitet durch User
von Udo S. (urschmitt)


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Old P. schrieb:
> Einzig (ich wiederhole
> mich) die Versicherung kann maulen, wenn was passiert.

Leider nicht, lese dir mal die TAB deines Stromanbieters / 
Netzbetreibers durch.
Wie man das in der Realität handhabt ist eine andere Sache.

von Old P. (Firma: nix) (old-papa)


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Udo S. schrieb:

> Leider nicht, lese dir mal die TAB deines Stromanbieters /
> Netzbetreibers durch.
> Wie man das in der Realität handhabt ist eine andere Sache.

Leider doch! Ich habe extra zu diesem Thema (kocht ja hier alle Quartale 
mal hoch) mit einem der GF meines Netzbetreibers (hier die EDIS, 
betreibt auch die Messstelle) gesprochen (kenne ihn seit Jahren) und er 
hat genau das bestätigt was ich (nicht zum ersten mal) hier schreibe. 
Hinter dem Hausanschluss (bzw. Zähler) hört seine Zuständigkeit und 
Eingriffsmöglichkeit komplett auf. Stromanbieter ist noch eine andere 
Ebene (kann auch der gleiche wie Netz sein), den kann man ja wechseln 
wie die Unterhosen. Den interessiert das Netz in meinem Haus (und auch 
davor) nicht die Bohne, den interessieren nur der Zählerstand und die 
hoffentlich vielen verbrauchten KW, mit TAB hat der nichts am Hut.

Old-Papa

: Bearbeitet durch User
von Old P. (Firma: nix) (old-papa)


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Udo S. schrieb:
> Old P. schrieb:
>> Einzig (ich wiederhole
>> mich) die Versicherung kann maulen, wenn was passiert.
>
> Leider nicht, lese dir mal die TAB deines Stromanbieters /
> Netzbetreibers durch.
> Wie man das in der Realität handhabt ist eine andere Sache.

Habe ich versucht, ich finde bei meinem Anbieter einfach nichts unter 
den Stichworten TAB oder TAR für die Endkunden (also hinter dem Zähler). 
Nichts, einfach nichts!

Postet doch mal einen Link oder Muster-PDF dazu.... Da bin ich mal 
gespannt ;-)

Old-Papa

: Bearbeitet durch User
von Michael B. (laberkopp)


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Old P. schrieb:
> Postet doch mal einen Link oder Muster-PDF dazu..

Wurde doch schon, ewig renitenter Faulpelz

https://www.gesetze-im-internet.de/nav/NAV.pdf

§13 (2)

von Old P. (Firma: nix) (old-papa)


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Michael B. schrieb:
> Old P. schrieb:
>> Postet doch mal einen Link oder Muster-PDF dazu..
>
> Wurde doch schon, ewig renitenter Faulpelz
>
> https://www.gesetze-im-internet.de/nav/NAV.pdf
>
> §13 (2)
Ja, das Dokument kenne ich gut. Und auch den $13. Und nun? Wo steht da 
was von TREI-Schein?
Zitat
_____________________________________________
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für
Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
....
§ 13 Elektrische Anlage
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und 
Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter
der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber 
dem Netzbetreiber verantwortlich.
Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des 
Anschlussnehmers stehen. Hat der
Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet 
oder sonst zur Benutzung überlassen,
so bleibt er verantwortlich.
(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu 
gewährleisten, darf die Anlage nur
nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden 
Rechtsvorschriften und behördlichen
Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik 
errichtet, erweitert, geändert und
instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln 
der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch 
den Netzbetreiber nur durch ein in
ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes 
Installationsunternehmen durchgeführt werden;
im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung 
in das Installateurverzeichnis nur
von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die 
Durchführung der jeweiligen Arbeiten
abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen 
Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung
einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für 
Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen nur Materialien und
Geräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des 
Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein
anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der 
Voraussetzungen des Satzes 6 wird
vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. 
Sofern die CE-Kennzeichnung nicht
vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder 
Geräte das Zeichen einer akkreditierten
Stelle tragen, insbesondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen. 
Materialien und Geräte, die in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem 
Mitgliedstaat der Europäischen
Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des Abkommens über den 
Europäischen Wirtschaftsraum ist,
rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die 
den technischen Spezifikationen der
Zeichen im Sinne des Satzes 8 nicht entsprechen, werden einschließlich 
der von den vorgenannten Staaten
durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, 
wenn mit ihnen das geforderte
Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Der Netzbetreiber 
ist berechtigt, die Ausführung der
Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, 
können vom Netzbetreiber plombiert
werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den 
Angaben des Netzbetreibers vom
Anschlussnehmer zu veranlassen.
(4) In den Leitungen zwischen dem Ende des Hausanschlusses und dem 
Zähler darf der Spannungsfall unter
Zugrundelegung der Nennstromstärke der vorgeschalteten Sicherung nicht 
mehr als 0,5 vom Hundert betragen.
-------------------------------------------------------------

Hier wird von "Anlage" und "Netzanschluss" geschrieben, also zwischen 
(Straße)-> HAK und Trennstelle bzw. bis zum Zähler, mehr nicht (nur das 
ist der Netzanschluss).
Aber das wirst (oder willst) Du nie begreifen....

Old-Papa

von KeinerLachtOhneHoden (keinerlachtohnehoden)


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Michael B. schrieb:
> Old P. schrieb:
>> Postet doch mal einen Link oder Muster-PDF dazu..
>
> Wurde doch schon, ewig renitenter Faulpelz
>
> https://www.gesetze-im-internet.de/nav/NAV.pdf
>
> §13 (2)

Das hatten wir alles schon mal. Zeig mal welche Strafe auf denjenigen 
wartet der das selbst macht.
Das sind alles so Richtlinien. Keine Sanktionen. Keine Strafandrohung. 
Weils eben kein Stgb ist.

: Bearbeitet durch User
von Old P. (Firma: nix) (old-papa)


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KeinerLachtOhneHoden schrieb:
> Michael B. schrieb:
>> Old P. schrieb:
>>> Postet doch mal einen Link oder Muster-PDF dazu..
>>
>> Wurde doch schon, ewig renitenter Faulpelz
>>
>> https://www.gesetze-im-internet.de/nav/NAV.pdf
>>
>> §13 (2)
>
> Das hatten wir alles schon mal. Zeig mal welche Strafe auf denjenigen
> wartet der das selbst macht.
> Das sind alles so Richtlinien. Keine Sanktionen. Keine Strafandrohung.
> Weils eben kein Stgb ist.

Tja, ich verstehe ja, dass die VDE-Gilde ihre Latifundien schützen 
möchte, doch mehr ist es nicht. Ich werde weiterhin jede Steckdose, 
jeden Schalter, jede Lampe da platzieren, wo es mir sinnvoll erscheint 
und auch mal versetzten. Natürlich mit Sachverstand aber eben ohne den 
berühmten "TREI-Schein" Mal sehen, wann ich dafür nach Sibirien komme 
;-)))(

Old-papa

von Hmmm (hmmm)


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Old P. schrieb:
> Ja, das Dokument kenne ich gut. Und auch den $13. Und nun? Wo steht da
> was von TREI-Schein?

Vielleicht erstmal lesen, womit Du uns per Copy&Paste beglückst?

Old P. schrieb:
> Die Arbeiten dürfen außer durch
> den Netzbetreiber nur durch ein in
> ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes
> Installationsunternehmen durchgeführt werden

Da musst Du also rein. Und was hindert Dich daran?

Old P. schrieb:
> im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung
> in das Installateurverzeichnis nur
> von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die
> Durchführung der jeweiligen Arbeiten
> abhängig machen.

Und jetzt überleg mal, welchen Schein Dein Netzbetreiber dafür sehen 
will. Ansonsten gibt es noch eine Ausnahme:

Old P. schrieb:
> Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen
> Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung
> einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für
> Instandhaltungsarbeiten.

Heisst also bei strenger Auslegung: Du darfst die kaputte Steckdose in 
der Garage austauschen, aber wehe, Du installierst bei der Gelegenheit 
noch eine weitere.

Dass es den Netzbetreibern in der Praxis ziemlich egal ist, solange es 
keine schädlichen Rückwirkungen gibt, steht auf einem anderen Blatt.

von KeinerLachtOhneHoden (keinerlachtohnehoden)


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Hmmm schrieb:
> Heisst also bei strenger Auslegung: Du darfst die kaputte Steckdose in
> der Garage austauschen, aber wehe, Du installierst bei der Gelegenheit
> noch eine weitere.

Und angenommen ich installiere eine weitere. Was dann? Bitte zeige die 
Sanktionen.

> Dass es den Netzbetreibern in der Praxis ziemlich egal ist, solange es
> keine schädlichen Rückwirkungen gibt, steht auf einem anderen Blatt.

Und genau so lange können die auch genau gar nichts machen. Auch nicht 
den Anschluss abklemmen.

: Bearbeitet durch User
von Old P. (Firma: nix) (old-papa)


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Hmmm schrieb:

> Vielleicht erstmal lesen, womit Du uns per Copy&Paste beglückst?
>
> Old P. schrieb:
>> Die Arbeiten dürfen außer durch
>> den Netzbetreiber nur durch ein in
>> ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes
>> Installationsunternehmen durchgeführt werden

Ja, das steht da, aber von welchen "Arbeiten" ist die Rede? Ich gehe 
nach mehrfachem Lesen davon aus, dass mit "Anlage" und "Netzanschluss 
eben nur bis zum Zähler gemeint ist. So hat es mir die EDIS auch 
bestätigt (schrieb ich schon mehrfach)

Im Übrigen solltest Du schon den ganzen Absatz zitieren (ja, mit 
C&P).....

Old-Papa

: Bearbeitet durch User
von Hmmm (hmmm)


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KeinerLachtOhneHoden schrieb:
> Und angenommen ich installiere eine weitere. Was dann? Bitte zeige die
> Sanktionen.

Par. 24 NAV. Bei grobem Pfusch Abs. 1 (insbesondere erster und dritter 
Punkt), ansonsten dürfte Abs. 2 ("andere Zuwiderhandlungen") passen.

Wenn es dazu kommen würde, würde der Netzbetreiber die 
Wiedereinschaltung vermutlich von einer Abnahme durch einen Elektriker 
im Installateursverzeichnis abhängig machen.

von Hmmm (hmmm)


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Old P. schrieb:
> Ja, das steht da, aber von welchen "Arbeiten" ist die Rede? Ich gehe
> nach mehrfachem Lesen davon aus, dass mit "Anlage" und "Netzanschluss
> eben nur bis zum Zähler gemeint ist.

Der Begriff wird in Abs. 1 definiert: "Errichtung, Erweiterung, Änderung 
und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der 
Hausanschlusssicherung (Anlage)". Auch Deine Garagensteckdose ist hinter 
der Hausanschlusssicherung.

Old P. schrieb:
> eben nur bis zum Zähler gemeint

Wenn es so wäre, warum würde dann die Ausnahme für 
Instandhaltungsarbeiten explizit das Stück zwischen 
Hausanschlusssicherung und Zähler ausschliessen?

von KeinerLachtOhneHoden (keinerlachtohnehoden)


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Hmmm schrieb:
> Wenn es dazu kommen würde

Wenn es dazu kommen würde wozu es aber nie kommt dann...

von Michael B. (laberkopp)


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Old P. schrieb:
> Aber das wirst (oder willst) Du nie begreifen....

Du hättest den Text lesen sollen, aus dem du kopierst

Old P. schrieb:
> Ja, das steht da, aber von welchen "Arbeiten" ist die Rede

Exakt definiert in der NVA.

Die Frage ist also: bist du so blöd oder tust du so blöd ?

Ich befürchte, du bist so blöd.

KeinerLachtOhneHoden schrieb:
> Keine Sanktionen. Keine Strafandrohung.

Natürlich doch. Es ist wine Anschlussverordnung. Zuwiderhandlungen 
werden mit Abklemmen bestraft. Wobei das E-Werk mit dir ja verdient, 
real abklemmen werden sie erst wenn Rückwirkungen aus deiner 
Installation deren Netz stören.

Und bei Schäden (Haus brennt ab, Tochter vom Besuch stirbt an 
unsachgemässer E-Installation) gibt's gleich einen Schuldigen.

von KeinerLachtOhneHoden (keinerlachtohnehoden)


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Michael B. schrieb:
> Und bei Schäden (Haus brennt ab, Tochter vom Besuch stirbt an
> unsachgemässer E-Installation) gibt's gleich einen Schuldigen.

Das Thema hatten wir doch auch schon durch. Jeder haftet für das was er 
tut. Das ist nichts neues und hat auch nichts mit Elektroarbeiten zu 
tun.

Freuen wir uns auf nächstes Jahr, wenn das Gleiche Thema wieder 
aufkommt.

: Bearbeitet durch User
von Joachim B. (jar)


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früher so rund vor 40 Jahren konnte man vom Energieversorger eine 
Ausnahmegenehmigung bekommen, Gesellenbrief + Diplomzeugnis 
El.Energietechnik.
Ich hatte bei Vater in der Laube die Plombe getrennt, die Elektrik 
erneuert und hinterher den Netzbetreiber angerufen der eine neue Plombe 
setzte.

Früher™ war manchmal doch alles besser.

von Old P. (Firma: nix) (old-papa)


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Michael B. schrieb:
...
> Die Frage ist also: bist du so blöd oder tust du so blöd ?
>
> Ich befürchte, du bist so blöd.

Na wenn Du das sagst... Leg Dich nochmal hin...

Old-Papa

: Bearbeitet durch User
von Hans D. (hansdampf06)


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Wie so oft werden bei (laienhaften) Rechtsdiskussionen verschiedene 
Aspekte undifferenziert durcheinandergeworfen.

Fakt ist aus juristischer Sicht, dass § 13 I 1 NAV den Begriff der 
Anlage legaldefiniert. Danach gehört ALLES HINTER der 
Hausanschlusssicherung definitionsgemäß zu DIESER Anlage. Selbst bei der 
Messeinrichtung und dem Abschnitt von der Hausanschlusssicherung bis zur 
Messeinrichtung ist das unzweifelhaft der Fall, weil es andernfalls der 
nachfolgenden besonderen Regelungen für die Messeinrichtung und den 
vorgenannten Abschnitt nicht bedürfen würde, vgl. § 13 I 2, II 5 HS 1 
NAV. Und NEIN, die Anlage endet nicht beim Zähler!
Ebenso steht aus juristischer Sicht gemäß § 13 II NAV außerhalb jeden 
Zweifels - abgesehen von der Ausnahme des Satzes 5 Halbsatz 2 -, dass 
nur eine bei einem Netzbetreiber registrierte Person zu den 
entsprechenden Arbeiten an der Anlage befugt ist, § 13 II 4 NAV.
Die Sanktionen für ein Zuwiderhandeln finden sich nicht nur in §§ 24 ff. 
NAV, sondern selbstverständlich auch in anderen (allgemeinen) 
Vorschriften. Hierzu zählen zweifelsfrei die Delikte gegen Leib und 
Leben, möglicherweise auch wegen Sachbeschädigung, Brandstiftung etc. 
Genauso tritt der gesamte Blumenstrauß sonstiger ordnungsrechtlicher und 
zivilrechtlicher Verantwortlichkeiten, Sanktionsdrohungen und 
Einstandspflichten hinzu.

Das ist die ganz klare Rechtslage, die auch am Stammtisch nicht 
wegdiskutiert werden kann. Dabei ist es völlig belanglos, ob solche 
Vorschriften wie die NAV gebotene ordnungspolitische Regelungsziele 
verfolgen und/oder irgendeinem Biotopschutz dienen sollen.

Etwas ganz anderes ist die tatsächliche Rechtsanwendung. Selbst dann, 
wenn angeblich irgendein Geschäftsführer irgendeines Netzbetreibers 
etwas anderes als die vorstehende Rechtslage behauptet, so kommt es 
nicht auf diesen Geschäftsführer - der höchstwahrscheinlich kein 
(Voll)Jurist sein wird -, sondern allein auf den im Streitfall 
letztinstanzlich entscheidenden Richter an. Und ich kann mir schwerlich 
vorstellen, dass ein solcher Richter die bundesweit Geltung 
beanspruchende NAV anders auslegen würde als oben dargestellt.
Freilich kann und wird Old-Papa und manch anderer sich einen Scheißdreck 
darum kümmern und sich weiterhin über das ihn treffende Verbot 
hinwegsetzen. Möglicherweise wird eine solche Ignoranz nicht hochkochen, 
getreu dem Motto: Wo kein Kläger da kein Richter. Dennoch ändert es 
nichts am verbotswidrigen Verhalten und den sich daraus ableitbaren 
Konsequenzen. Das lässt sich auch nicht mit dem lapidaren Hinweis, jeder 
habe für sein Verhalten einzustehen, relativieren, klein- oder wegreden.

Zuzugeben ist natürlich, dass der Umstand, wenn beispielsweise Old-Papa 
sein Fummeln an der Anlage sach- und fachgerecht ausführt, in beiderlei 
Richtung nicht unberücksichtigt bleiben wird. Ich kann jedenfalls, bei 
dem, was ich schon gesehen habe, aus eigener Erfahrung sagen, es hat 
schon seinen sehr guten Grund, dass gemäß § 13 II 4 NAV nicht jeder 
Möchtgern an der Anlage herumfummeln darf.

Hans D.

von Sven L. (sven_rvbg)


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Im §49 des EnWG https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__49.html 
wird auf den Stand der Technik und entsprechende Regelwerke verwiesen:

(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird 
vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von

1.
    Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik 
Elektronik Informationstechnik e. V.,
2.
    Gas und Wasserstoff die technischen Regeln des Deutschen Vereins des 
Gas- und Wasserfaches e. V.

Hierdurch werden zwar Normen nicht zu Gesetzen, jedoch wird Ihnen 
entsprechend hohe Bedeutung zugewiesen.

Die NAV wiederum verweist im §13 auf das EnWG... wodurch eben implizit 
auf die Normen und den Stand der Technik verwiesen wird.

Den Stand der Technik kann, natürlich nur einhalten, wer Zugang zu 
entprechenden Normen hat.

von Michael B. (laberkopp)


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Sven L. schrieb:
> Den Stand der Technik kann, natürlich nur einhalten, wer Zugang zu
> entprechenden Normen hat.

Na ja, es reicht aktuelle Sekundärliteratur zugeschnitten auf das 
wirklich benötigte.

von Cyblord -. (cyblord)


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Sven L. schrieb:
> Den Stand der Technik kann, natürlich nur einhalten, wer Zugang zu
> entprechenden Normen hat.

Stimmt natürlich nicht. Und eine Installation die NICHT nach dem Stand 
der Technik ist, muss erst mal nachgewiesen werden. Eine 
Schlussfolgerung wie: Keine Normen -> kann nicht Stand der Technik 
entsprechen geht natürlich nicht.

Und mal so als Referenz: Der letzte Elektrikermeister der bei mir was 
gemacht hat, hat einen 25A RCD vor 4x B16 Automaten montiert. Davor ist 
mit 32A abgesichert. Damit ist der RCD natürlich potentiell überlastet.
Die Kraftsteckdose (16A) war natürlich mit 32A Schraubsicherungen 
abgesichert und hatte gar nicht erst einen RCD, was aber Vorschrift 
wäre.
Danke aber nein Danke.

Der letzte Heizungsmensch (mit Elektriker-Zusatzschein) hat beim Tausch 
eines FBH Stellantriebes, das Kabel einfach abgeschnitten, den neuen 
Stellantrieb über Lüsterklemmen angeschlossen und die, frei fliegende 
Lüsterklemme, mit Isoband umwickelt. Obwohl alle Stellantriebe in eine 
Verteilerdose laufen und man dort ohne Probleme ab und anklemmen kann.
War zum Glück noch in einer Mietwohnung. Gehört mir also nicht. Kann mir 
egal sein. In mein Haus lasse ich solche Pfuscher gar nicht rein.

DAS sind heutige Handwerker.
So was will ich nicht bei mir im Haus installiert haben. Was ich selbst 
mache verantworte ich selbst und dann weiß ich dass es passt.

: Bearbeitet durch User
von Michael B. (laberkopp)


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Cyblord -. schrieb:
> Und eine Installation die NICHT nach dem Stand der Technik ist, muss
> erst mal nachgewiesen werden.

Das ist einfach: eine Klemme verwendet die NICHT in den Normen 
aufgeführt ist -> nicht nach Stand der Technik gebaut.

von Thomas F. (igel)


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Michael B. schrieb:
> Das ist einfach: eine Klemme verwendet die NICHT in den Normen
> aufgeführt ist -> nicht nach Stand der Technik gebaut.

Unsinn. Eine Klemme kann sehr wohl dem Stand der Technik entsprechen 
ohne dass diese in einer Norm aufgeführt sein muss.

von Cyblord -. (cyblord)


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Michael B. schrieb:
> Das ist einfach: eine Klemme verwendet die NICHT in den Normen
> aufgeführt ist -> nicht nach Stand der Technik gebaut.

1. Unsinn
2. Wer mit den üblichen Klemmen von Wago bis Pollmann arbeitet hat da 
gar keine Probleme.

Und wo waren deine Normen als der Handwerkerfritze meine Installation 
mit Lüsterklemmen zerpfuscht hat? Waren wohl nach Norm. Die Latte 
scheint tief zu hängen.

: Bearbeitet durch User
von Sven L. (sven_rvbg)


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Cyblord -. schrieb:
> Danke aber nein Danke.
Das sind aber alles Beispiele dafür, das nicht sach- und fachgerecht 
gearbeitet wurde.

Michael B. schrieb:
> Na ja, es reicht aktuelle Sekundärliteratur zugeschnitten auf das
> wirklich benötigte.
Jain... VDE-Kommentare und andere Literatur, auch wenn sie bspw. vom 
VDE-Verlag kommt, spiegelt in erster Linie ja auch die Meinung / 
Auslegung des Autors nieder. Besser, als nix, aber sicherlich allein 
kein Garant dafür, das alle aktuellen Themen abgedeckt sind.

Wo ich Dir recht gebe, ist das man sich mit entsprechender Literatur 
schneller einen Überblick über ein Themenfeld verschaffen kann.

von Cyblord -. (cyblord)


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Sven L. schrieb:
> Cyblord -. schrieb:
>> Danke aber nein Danke.
> Das sind aber alles Beispiele dafür, das nicht sach- und fachgerecht
> gearbeitet wurde.

Ja und genau das machen Handwerker nun mal. Weil es denen scheiß egal 
sein kann.
Wenn man fürs eigene Haus was macht, achtet man auf saubere Arbeit.

von Sven L. (sven_rvbg)


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Linus B. schrieb:
> Die Prüfung und Kurs machte ich bei der Elektro Innung München. Die
> Messgeräte und Normen werden von der Innung gestellt.
Dieser Punkt wundert mich, auch weil ja die Normen, wenn sie digital 
vorliegen entsprechend lizenzsiert sind, auf die Organisation / Person, 
die mit dem VDE-Verlag einen Vertrag hat. Und selbst beim Print kann ja 
nicht ausgeschlossen werden, das sich ein Teilnehmer daraus Inhalte 
kopiert.

Der VDE-Verlag sei dafür bekannt, das er gegen Urheberrechtsverletzungen 
strikt vorgeht, hies es mal...

Klar bei Messgeräten kann ich mir das eher vorstellen, allerdings macht 
es mehr sinn mit dem Gerät zu arbeiten, was man kennt und bedienen kann, 
als irgend eins, was man gestellt bekommt.

Natürlich wird jemand, der sein Handwerk versteht mit fast jedem Gerät 
irgendwie klarkommen.

Erzähl doch mal, ob Du die Teilnahme am Kurs auch sinnvoll fandest!

von Michael B. (laberkopp)


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Thomas F. schrieb:
> Unsinn

Cyblord -. schrieb:
> Unsinn

So viele Dummköpfe die keine blasse Ahnung aber eine grosse Klappe 
haben.


Das Anschliessen oder Verbinden von elektrischen Leitern geschieht nur 
mit
GENORMTEN Klemmverbindungen, das wird von VDE 0100-520, Abschnitt 526.5
gefordert. So müssen folgende Verbindungsmaterialien ausgewählt werden:

 - DIN EN 60947-7-17/-2/-3 (VDE 0611-1/-3/-6)

 - DIN VDE 0611-4

 - DIN EN 61210 (VDE 0613-6)

 - da die DIN49450/DIN49451 zurückgezogen wurde, mussten die vor allem 
in der DDR verbauten Kragenstecker bis 1998 ausgetauscht werden, kein 
Bestandsschutz

 - Normen der Reihe DIN EN 60998 (VDE 0613)

 - Press-u. Steckverbinder nach DIN VDE 0628

von Cyblord -. (cyblord)


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Michael B. schrieb:
> So viele Dummköpfe die keine blasse Ahnung aber eine grosse Klappe
> haben.

Oder Laberköppe die sich wichtig machen wollen und Unsinn posten.

Nimm doch deine Normen und schieb sie dir dahin wo nie die Sonne 
scheint, ja? Aber lass und bitte damit in Ruhe. Nerv andere Leute. Hast 
du keine Familie dafür?

: Bearbeitet durch User
von Thomas F. (igel)


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Michael B. schrieb:
> So viele Dummköpfe die keine blasse Ahnung aber eine grosse Klappe
> haben.

Eine von vielen Seiten in Netz:
https://www.kan.de/publikationen/kanbrief/2/21/der-stand-der-technik-und-normung

Zitat:

Den Regelungen der internationalen (ISO/IEC Directives, Part 2), 
europäischen (CEN/CENELEC-Geschäftsordnung, Teil 3, Kap. 4) und 
deutschen (DIN 820-2) Normung zufolge besteht der Zweck von 
Normungsdokumenten darin, klare und eindeutige Festlegungen zu treffen, 
um den internationalen Handel und die Kommunikation zu fördern.

Auf einen anderen wichtigen Umstand weist der BGH im Urteil vom 
10.3.1987 hin. „Normen sind keine Rechtssetzung, sie stellen mithin auch 
keine Rechtsvorschriften dar.

Normen haben „nicht schon kraft ihrer Existenz die Qualität von 
anerkannten Regeln der Technik und begründen keinen 
Ausschließlichkeitsanspruch“ (BVerwG 30.9.1996)

Das deutsche Produktsicherheitsgesetz formuliert in § 34(1), dass die 
Bauart überwachungsbedürftiger Anlagen dem Stand der Technik entsprechen 
muss.


Fazit: Es gilt der "Stand der Technik". Normen: Ganz nett aber nicht 
zwingend.

von Sven L. (sven_rvbg)


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Thomas F. schrieb:
> Fazit: Es gilt der "Stand der Technik". Normen: Ganz nett aber nicht
> zwingend.

Das EnWG §49 schreibt:
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird 
vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von

1.
    Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik 
Elektronik Informationstechnik e. V.,
2.
    Gas und Wasserstoff die technischen Regeln des Deutschen Vereins des 
Gas- und Wasserfaches e. V.

eingehalten worden sind.

Ich denke durch die Einhaltung von Normen hat man trotzdem mehr 
Rechtssicherheit, als wenn man sich selbst etwas ausdenkt.

Natürlich kann ich etwas besser oder gleichwertig machen, als es eine 
Norm vorschreibt, dazu muss ich diese aber erstmal kennen und dann halt 
auch den Nachweis erbringen können, das meine Lösung gleichwertig oder 
besser ist.
Da dürfte letztendlich das Einhalten der Norm einfacher sein.

Wenn der Gesetzgeber überdies äußert, das durch die Einhaltung der 
genannten Normen, der aktuelle Stand der Technik erfüllt ist, wird einem 
Errichter einer Anlage dies im Zweifel auch zu Gute kommen.

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