Ich habe kürzlich bei Reichelt ein Gerät für 49,95 Euro bestellt und dann aber innerhalb von 14 Tagen wieder zurückgesendet. Der Betrag wurde mir gutgeschrieben, die Portokosten wurden mir aber von der Gutschrift abgezogen! Laut Fernabsatzgesetz muss jedoch der Verkäufer bei einem Warenwert über 40 Euro die Rücksendekosten tragen. Hat sich hier etwas an der rechtlichen Grundlage geändert oder ist dies nur ein dreister Versuch? Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?
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Hallo, die Hinsendekosten (von Reichelt zu Dir) sind quasi verbraucht und werden (in der Regel) nicht erstattet. Die 40€ Regelung betrifft die Rücksendung zum Versender hier müssen die Portokosten erstattet werden, bzw. gibt es oftmals einen freien Retoureschein mit der Lieferung gleich mit dazu. Gruß Torsten
Ja, es gab einen Retourenschein, genau dieser wurde als "Porto Rücksendeschein" abgezogen! Der reine Warenwert war 49,95 Euro, den Versand zu mir habe ich bezahlt, da erwarte ich natürlich keine Erstattung.
Hallo, das dürfte rechtlich nicht korrekt sein und würde bei Reichelt mal nach einer Erklärung dafür fragen. Vielleicht kostengünstig per Mail. Gruß Torsten
Jungs, lest doch einfach die AGBs von Reichelt; steht docj alles drin: Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Der Kunde hat die Rückversandkosten zu tragen, sofern die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Wert der zurückzusendenden Ware einen Betrag von € 40,-nicht übersteigt. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Kunden kostenfrei. Nicht paketversandfähige Ware wird abgeholt. Folglich ist bei der Gutschrift etwas schief gelaufen...
Das ist nicht rechtskräftig, wenn das Fernabsatzgesetz nicht zufälligerweise geändert wurde. AGBs gehen nicht vor geltendem Recht.
Hallo Greeni, er sagt doch das da was bei der Gutschrift schiefgelaufen ist. Die AGBs verstoßen nach meinen bescheidenen Kenntnisstand nicht gegen gültiges recht. mfg Peter
und das ist heute - 3 Jahre später bei Rechelt immer noch so. Ware für 60 Euro innerhalb von 14 Tagen mit Rucksendeschein zurückgeschickt. Auf der Gutschrift wurden 3.03 Euro netto abgezogen. Beschwer mich per email. rko
Tja - Reichelt sagt: Wenn es das bestellte Gerät war, müsst ihr bezahlen. Imho ist das aber wegen des FernAG NICHT korrekt so... Klaus.
Das ist ein glatter Verstoss gegen geltendes Recht. Die Rücksendekosten dürfen nicht abgezogen werden, wenn der Warenwert > 40 EUR ist. Man vertraut hier darauf, daß sich keiner wegen ca. 3 Eur die Arbeit zwecks Rückforderung macht. Nicht sehr kundenfreundlich, aber es schein sich zu lohnen. Man kann die Belastung vermeiden, indem man nicht den beigelegten Aufkleber verwendet, sondern die Ware unfrei an Reichelt zurücksendet. Das ist gesetzlich erlaubt. Den Dienstleister (DHL,HERMES..) kann mann sich dann aussuchen. Geht meistens an der nächsten Tankstelle. Das wird dann für Reichelt zwar viel teurer. Aber genau das wird Grund genug sein, mit dieser gesetzwidrigen Praxis bei Reichelt aufzuhören.
Greeni G. schrieb: > Das ist nicht rechtskräftig, wenn das Fernabsatzgesetz nicht > zufälligerweise geändert wurde. AGBs gehen nicht vor geltendem Recht. Ist ja schön, daß du (a) zu blöd zum Lesen bist, (b) juristische Ausdrücke falsch benutzt und (c) auch einfach mal was sagen willst.
Klaus2 schrieb: > Tja - Reichelt sagt: Wenn es das bestellte Gerät war, müsst ihr > bezahlen. Imho ist das aber wegen des FernAG NICHT korrekt so... Nein, das sagen sie nicht. Leute, seid ihr alle wirklich zu dumm, einen kurzen deutschen Satz verstehend zu lesen? <pispers> Seid mal froh, daß ihr schon Deutsche seid und keinen Sprachtest zur Einbürgerung machen müßt... </pispers>
Ansonsten sei noch angemerkt, daß kein Gesetz namens "Fernabsatzgesetz" existiert. Das ist schon vor vielen Jahren im BGB aufgegangen, so wie auch das AGB-Gesetz und ein paar andere Gesetze.
justitia schrieb: > Man kann die Belastung vermeiden, indem man nicht den beigelegten > Aufkleber verwendet, sondern die Ware unfrei an Reichelt zurücksendet. Das würde ich nicht raten. Verweise auf den betreffenden Paragraphen im BGB per E-Mail und verlang die umgehende Rückerstattung mit z.B. 7 Tagen Frist. Wenn se da blöd rumtun, würde ich gar nicht lang warten und gleich ab zum Anwalt. MFG Johannes
Johannes R. schrieb: > Verweise auf den betreffenden Paragraphen im BGB per E-Mail und verlang > die umgehende Rückerstattung mit z.B. 7 Tagen Frist. Wenn se da blöd > rumtun, würde ich gar nicht lang warten und gleich ab zum Anwalt. Wenn man streitlustig ist kann man das machen. Aber was hat man davon? Die Fahrt zum Anwalt kostet schon fast soviel. Und dann noch die verlorene Zeit. Wenns nur ne Stunde wäre würde sichs schon nicht lohnen. Und die kriegt man nicht ersetzt. Im Endeffekt ist es also besser gar nichts zu machen und sich nicht aufzuregen. In Zukunft halt woanders bestellen. So hat man auch mehr vom Leben.
Wenn der Richter die Klage abweist hast du Recht. Aber wenn er die Klage nicht abweist, muss dir Reichelt alles erstatten, denn den Prozess hast du quasi schon gewonnen, denn der Richter wird vermutlich so entscheiden wie es im BGB steht. PS: Demnächst gibt es ja eine neue für den Kunden nachteilhafte Regelung für den Rückversand dank EU. MFG Johannes
Wenn das bei denen wirklich gängige Praxis ist, könnte man das auch einer Verbraucherzentrale melden. Denn ein Rechtsstreit ist in keinem Fall lohnenswert, bei dem Streitwert bekommt auch der eigene Anwalt nicht viel von der Gegenseite.
Einfach unfrei zurück senden. Wenn das Geld nicht komplett zurück erstattet wird, Mahnbescheid hinsenden. Kann man per Internet machen. Die Kosten werden erstattet, es lohnt sich also. Die Rechtslage ist eindeutig. Reichelt muss erstatten bei einem Warenwert > 40 EUR. Das Verhalten ist auch abmahnfähig. Das gibt es Anwälte, die verdienen damit viel Geld. Bin mal gespannt, wie lange Reichelt dieses gesetzeswidrige Verhalten noch praktiziert?
justitia schrieb: > Einfach unfrei zurück senden. Wenn das Geld nicht komplett zurück > erstattet wird, Mahnbescheid hinsenden. Kann man per Internet machen. > Die Kosten werden erstattet, es lohnt sich also. Der Mahnbescheid wird von Reichelt angefochten und du musst zum Anwalt und dann zum Gericht. Und insgesamt hast du für 3€ einige Tage verbracht und hundert Euro (Fahrtkosten, Telefonkosten, Porto) ausgegeben. Natürlich kannst du vor Gericht auch verlieren, dann bleibst du auf allen Kosten sitzen. Besser man bestellt das nächste mal woanders. Meine persönliche Meinung dazu: Wer etwas bestellt und es zurückschickt, weil er es sich anders überlegt hat, sollte auch für die Portokosten aufkommen. Anders sieht es aus, wenn die gelieferte Ware nicht der Beschreibung entspricht.
Alexander Schmidt schrieb: > Meine persönliche Meinung dazu: Wer etwas bestellt und es zurückschickt, > weil er es sich anders überlegt hat, sollte auch für die Portokosten > aufkommen. Anders sieht es aus, wenn die gelieferte Ware nicht der > Beschreibung entspricht. Du hast §§ 312 d Abs.1, 355 Abs.1 BGB verstanden: [ ] Ja. [X] Nein. MFG Johannes
Eine Anfechtung des Mahnbescheid ist nicht zu erwarten. Reine panikmache, denn das wird teuer für Reichelt und hat keine Erfolgsaussichten. Es geht darum, das hier eine eindeutige Rechtslage gegeben ist aber Reichelt sich nicht daran hält. Natürlich bestellt man da nur einmal. Aber es geht auch darum, daß hier eine grössere Zahl von Verbrauchern ungerechtfertigt Porto berechnet wird. Das geht natürlich nicht. Deshalb ist hier Protest (unfreie Rücksendung; Mahnbescheid) unbedingt angebracht! Man hilft sich und ggf. auch anderen.
justitia schrieb: > Eine Anfechtung des Mahnbescheid ist nicht zu erwarten. Reine > panikmache, denn das wird teuer für Reichelt und hat keine > Erfolgsaussichten. Ich gehe davon aus, du hast das selbst bei Reichelt oder einem anderen Händler ausprobiert. Kannst du deine Erfahrungen schildern? Johannes R. schrieb: > Du hast §§ 312 d Abs.1, 355 Abs.1 BGB verstanden: [X] Nein. Erläutere doch mal wo mein Denkfehler ist.
Ganz einfach: Beim Händler vor Ort kannst du das Teil begriffeln und siehst z.B. ob der Schraubstock eine wackelige Arretierung hat, keine oder eine gute. Bestellst du, kannst du das ja nicht sehen. Ruft man an, heißt es in der Regel "keine Ahnung, bestellen sie einfach" (kleinere Läden schauen da noch nach), sprich man erfährt nur so, ob das Teil auch etwas taugt. Und es gibt leider nicht für jeden Kram einen Testbericht. Was ich leider schade finde, aber es geht halt nicht. ;) Deinen Weg kann ich jedoch auch nachvollziehen, die Leute, die ne Kamera kaufen, damit in den Urlaub fahren, 1000 Bilder knippsen und dann zurückschicken weil sie sich die Kamera nicht leisten können sollten da schon blechen dürfen, aber leider ist es schwer eine Grenze zu ziehen. Aber diese 40€ Grenze gibt es dank EU nur noch auf Wahl und da wählt der durchschnittliche Händler vermutlich zu Lasten des Käufers. MFG Johannes
@justitia Gibt es einen aktuellen Anlass warum du diesen Thread nach 16 Monaten wieder hervorholst?
Naja, bis vor kurzen ging das mit dem Rücksendeschein problemlos. Aber die neuen Besitzer schauen auf die Pfennige. Wir werden uns noch wundern! In der Vergangenheit wurde eine Reklamation sofort gutgeschrieben, aber ich mußte die schmerzliche Erfahrung machen, das das Gerät angeblich repariert wurde und nichts gutgeschrieben wurde. Der SAT-Reseiver hatte dann den gleicher Fehler.
Das Gleiche ist mir vor ner Woche passiert. Einen Teil der Ware mit einem Wert von über 40 Euro zurückgeschickt und trotzdem wurden die Rücksendekosten vom erstatteten Betrag abgezogen. Aber bislang war ich einfach zu faul wegen 3,60€ den Hintern zu bewegen, könnte sein das auf solche Leute bei Reichelt spekuliert wird. Mal sehen ob ich mich im neuen Jahr dazu aufraffen kann...
Tim T. schrieb: > Aber bislang war ich einfach zu faul wegen 3,60€ den Hintern zu bewegen Dann beschwere dich aber nicht, wenn ein Herr Ackermann (ebenfalls Schweizer Staatsbürger wie die Chefsäcke von R) immer dickere Taschen bekommen.
justitia schrieb: > Einfach unfrei zurück senden. Wenn das Geld nicht komplett zurück > erstattet wird, Mahnbescheid hinsenden. Kann man per Internet machen. > Die Kosten werden erstattet, es lohnt sich also. Unfrei zurücksenden kann rechtliche folgen haben, denn die Post berechnet eine Strafgebühr für nicht frei gemachte Sendungen was bis zu 15 Euro (Paket hat 2-10kg) sein können. Also erst die AGB durchlesen, denn es kann nämlich sein, das Du Rücksendungen an eine andere Adresse schicken mußt und dafür eine RMA benötigst. Der Verkäufer kann dir auch per E-Mail ein frankiertes PDF zusenden, welches Du ausdruckst und auf das Paket klebst. Dabei spielt es übrigends KEINE Rolle, ob Du einen Drucker hast oder nicht. > Die Rechtslage ist eindeutig. Reichelt muss erstatten bei einem > Warenwert > 40 EUR. Nicht bei unfreien Paketen und ohne Rücksprache mit dem Verkäufer. > Das Verhalten ist auch abmahnfähig. Das gibt es Anwälte, die verdienen > damit viel Geld. > > Bin mal gespannt, wie lange Reichelt dieses gesetzeswidrige Verhalten > noch praktiziert? Also ich habe eine Rücksendemarke bekommen. Grüße Michelle Der Beitrag ist übrigends 4 Jahre alt
justitia schrieb: > Es geht darum, das hier eine eindeutige Rechtslage gegeben ist aber > Reichelt sich nicht daran hält. Hast Du dafür beweise? Sowas in der Öffentlichkeit auszusagen, ohne Beweise zu haben, kann dann für Dich rechtliche Folgen haben wegen Verleundmung. > Natürlich bestellt man da nur einmal. Aber es geht auch darum, daß hier > eine grössere Zahl von Verbrauchern ungerechtfertigt Porto berechnet > wird. Das geht natürlich nicht. Beweise? Ich kann den Gegenbeweis antreten! > Deshalb ist hier Protest (unfreie Rücksendung; Mahnbescheid) unbedingt > angebracht! Man hilft sich und ggf. auch anderen. ???
Bitte diesen Thread zumachen. Das Kindergartennivieau ist wieder mal erreicht.