Ich habe kürzlich bei Reichelt ein Gerät für 49,95 Euro bestellt und
dann aber innerhalb von 14 Tagen wieder zurückgesendet. Der Betrag wurde
mir gutgeschrieben, die Portokosten wurden mir aber von der Gutschrift
abgezogen! Laut Fernabsatzgesetz muss jedoch der Verkäufer bei einem
Warenwert über 40 Euro die Rücksendekosten tragen.
Hat sich hier etwas an der rechtlichen Grundlage geändert oder ist dies
nur ein dreister Versuch? Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?
Hallo,
die Hinsendekosten (von Reichelt zu Dir) sind quasi verbraucht und
werden (in der Regel) nicht erstattet. Die 40€ Regelung betrifft die
Rücksendung zum Versender hier müssen die Portokosten erstattet werden,
bzw. gibt es oftmals einen freien Retoureschein mit der Lieferung gleich
mit dazu.
Gruß Torsten
Ja, es gab einen Retourenschein, genau dieser wurde als "Porto
Rücksendeschein" abgezogen! Der reine Warenwert war 49,95 Euro, den
Versand zu mir habe ich bezahlt, da erwarte ich natürlich keine
Erstattung.
Hallo,
das dürfte rechtlich nicht korrekt sein und würde bei Reichelt mal nach
einer Erklärung dafür fragen. Vielleicht kostengünstig per Mail.
Gruß Torsten
Jungs, lest doch einfach die AGBs von Reichelt; steht docj alles drin:
Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Der Kunde hat die
Rückversandkosten zu tragen, sofern die gelieferte Ware der bestellten
entspricht und der Wert der zurückzusendenden Ware einen Betrag von €
40,-nicht übersteigt. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Kunden
kostenfrei. Nicht paketversandfähige Ware wird abgeholt.
Folglich ist bei der Gutschrift etwas schief gelaufen...
Hallo Greeni,
er sagt doch das da was bei der Gutschrift schiefgelaufen ist. Die AGBs
verstoßen nach meinen bescheidenen Kenntnisstand nicht gegen gültiges
recht.
mfg
Peter
und das ist heute - 3 Jahre später bei Rechelt immer noch so. Ware für
60 Euro innerhalb von 14 Tagen mit Rucksendeschein zurückgeschickt. Auf
der Gutschrift wurden 3.03 Euro netto abgezogen. Beschwer mich per
email.
rko
Das ist ein glatter Verstoss gegen geltendes Recht. Die Rücksendekosten
dürfen nicht abgezogen werden, wenn der Warenwert > 40 EUR ist.
Man vertraut hier darauf, daß sich keiner wegen ca. 3 Eur die Arbeit
zwecks Rückforderung macht. Nicht sehr kundenfreundlich, aber es schein
sich zu lohnen.
Man kann die Belastung vermeiden, indem man nicht den beigelegten
Aufkleber verwendet, sondern die Ware unfrei an Reichelt zurücksendet.
Das ist gesetzlich erlaubt. Den Dienstleister (DHL,HERMES..) kann mann
sich dann aussuchen. Geht meistens an der nächsten Tankstelle. Das wird
dann für Reichelt zwar viel teurer. Aber genau das wird Grund genug
sein, mit dieser gesetzwidrigen Praxis bei Reichelt aufzuhören.
Greeni G. schrieb:> Das ist nicht rechtskräftig, wenn das Fernabsatzgesetz nicht> zufälligerweise geändert wurde. AGBs gehen nicht vor geltendem Recht.
Ist ja schön, daß du (a) zu blöd zum Lesen bist, (b) juristische
Ausdrücke falsch benutzt und (c) auch einfach mal was sagen willst.
Klaus2 schrieb:> Tja - Reichelt sagt: Wenn es das bestellte Gerät war, müsst ihr> bezahlen. Imho ist das aber wegen des FernAG NICHT korrekt so...
Nein, das sagen sie nicht.
Leute, seid ihr alle wirklich zu dumm, einen kurzen deutschen Satz
verstehend zu lesen?
<pispers>
Seid mal froh, daß ihr schon Deutsche seid und keinen Sprachtest zur
Einbürgerung machen müßt...
</pispers>
Ansonsten sei noch angemerkt, daß kein Gesetz namens "Fernabsatzgesetz"
existiert. Das ist schon vor vielen Jahren im BGB aufgegangen, so wie
auch das AGB-Gesetz und ein paar andere Gesetze.
justitia schrieb:> Man kann die Belastung vermeiden, indem man nicht den beigelegten> Aufkleber verwendet, sondern die Ware unfrei an Reichelt zurücksendet.
Das würde ich nicht raten.
Verweise auf den betreffenden Paragraphen im BGB per E-Mail und verlang
die umgehende Rückerstattung mit z.B. 7 Tagen Frist. Wenn se da blöd
rumtun, würde ich gar nicht lang warten und gleich ab zum Anwalt.
MFG Johannes
Johannes R. schrieb:> Verweise auf den betreffenden Paragraphen im BGB per E-Mail und verlang> die umgehende Rückerstattung mit z.B. 7 Tagen Frist. Wenn se da blöd> rumtun, würde ich gar nicht lang warten und gleich ab zum Anwalt.
Wenn man streitlustig ist kann man das machen. Aber was hat man davon?
Die Fahrt zum Anwalt kostet schon fast soviel. Und dann noch die
verlorene Zeit. Wenns nur ne Stunde wäre würde sichs schon nicht lohnen.
Und die kriegt man nicht ersetzt.
Im Endeffekt ist es also besser gar nichts zu machen und sich nicht
aufzuregen. In Zukunft halt woanders bestellen. So hat man auch mehr vom
Leben.
Wenn der Richter die Klage abweist hast du Recht. Aber wenn er die Klage
nicht abweist, muss dir Reichelt alles erstatten, denn den Prozess hast
du quasi schon gewonnen, denn der Richter wird vermutlich so entscheiden
wie es im BGB steht.
PS: Demnächst gibt es ja eine neue für den Kunden nachteilhafte Regelung
für den Rückversand dank EU.
MFG Johannes
Wenn das bei denen wirklich gängige Praxis ist, könnte man das auch
einer Verbraucherzentrale melden. Denn ein Rechtsstreit ist in keinem
Fall lohnenswert, bei dem Streitwert bekommt auch der eigene Anwalt
nicht viel von der Gegenseite.
Einfach unfrei zurück senden. Wenn das Geld nicht komplett zurück
erstattet wird, Mahnbescheid hinsenden. Kann man per Internet machen.
Die Kosten werden erstattet, es lohnt sich also.
Die Rechtslage ist eindeutig. Reichelt muss erstatten bei einem
Warenwert > 40 EUR.
Das Verhalten ist auch abmahnfähig. Das gibt es Anwälte, die verdienen
damit viel Geld.
Bin mal gespannt, wie lange Reichelt dieses gesetzeswidrige Verhalten
noch praktiziert?
justitia schrieb:> Einfach unfrei zurück senden. Wenn das Geld nicht komplett zurück> erstattet wird, Mahnbescheid hinsenden. Kann man per Internet machen.> Die Kosten werden erstattet, es lohnt sich also.
Der Mahnbescheid wird von Reichelt angefochten und du musst zum Anwalt
und dann zum Gericht. Und insgesamt hast du für 3€ einige Tage verbracht
und hundert Euro (Fahrtkosten, Telefonkosten, Porto) ausgegeben.
Natürlich kannst du vor Gericht auch verlieren, dann bleibst du auf
allen Kosten sitzen.
Besser man bestellt das nächste mal woanders.
Meine persönliche Meinung dazu: Wer etwas bestellt und es zurückschickt,
weil er es sich anders überlegt hat, sollte auch für die Portokosten
aufkommen. Anders sieht es aus, wenn die gelieferte Ware nicht der
Beschreibung entspricht.
Alexander Schmidt schrieb:> Meine persönliche Meinung dazu: Wer etwas bestellt und es zurückschickt,> weil er es sich anders überlegt hat, sollte auch für die Portokosten> aufkommen. Anders sieht es aus, wenn die gelieferte Ware nicht der> Beschreibung entspricht.
Du hast §§ 312 d Abs.1, 355 Abs.1 BGB verstanden:
[ ] Ja.
[X] Nein.
MFG Johannes
Eine Anfechtung des Mahnbescheid ist nicht zu erwarten. Reine
panikmache, denn das wird teuer für Reichelt und hat keine
Erfolgsaussichten.
Es geht darum, das hier eine eindeutige Rechtslage gegeben ist aber
Reichelt sich nicht daran hält.
Natürlich bestellt man da nur einmal. Aber es geht auch darum, daß hier
eine grössere Zahl von Verbrauchern ungerechtfertigt Porto berechnet
wird. Das geht natürlich nicht.
Deshalb ist hier Protest (unfreie Rücksendung; Mahnbescheid) unbedingt
angebracht! Man hilft sich und ggf. auch anderen.
justitia schrieb:> Eine Anfechtung des Mahnbescheid ist nicht zu erwarten. Reine> panikmache, denn das wird teuer für Reichelt und hat keine> Erfolgsaussichten.
Ich gehe davon aus, du hast das selbst bei Reichelt oder einem anderen
Händler ausprobiert. Kannst du deine Erfahrungen schildern?
Johannes R. schrieb:> Du hast §§ 312 d Abs.1, 355 Abs.1 BGB verstanden: [X] Nein.
Erläutere doch mal wo mein Denkfehler ist.
Ganz einfach:
Beim Händler vor Ort kannst du das Teil begriffeln und siehst z.B. ob
der Schraubstock eine wackelige Arretierung hat, keine oder eine gute.
Bestellst du, kannst du das ja nicht sehen. Ruft man an, heißt es in der
Regel "keine Ahnung, bestellen sie einfach" (kleinere Läden schauen da
noch nach), sprich man erfährt nur so, ob das Teil auch etwas taugt. Und
es gibt leider nicht für jeden Kram einen Testbericht. Was ich leider
schade finde, aber es geht halt nicht. ;)
Deinen Weg kann ich jedoch auch nachvollziehen, die Leute, die ne Kamera
kaufen, damit in den Urlaub fahren, 1000 Bilder knippsen und dann
zurückschicken weil sie sich die Kamera nicht leisten können sollten da
schon blechen dürfen, aber leider ist es schwer eine Grenze zu ziehen.
Aber diese 40€ Grenze gibt es dank EU nur noch auf Wahl und da wählt der
durchschnittliche Händler vermutlich zu Lasten des Käufers.
MFG Johannes
Naja, bis vor kurzen ging das mit dem Rücksendeschein problemlos. Aber
die neuen Besitzer schauen auf die Pfennige. Wir werden uns noch
wundern!
In der Vergangenheit wurde eine Reklamation sofort gutgeschrieben, aber
ich mußte die schmerzliche Erfahrung machen, das das Gerät angeblich
repariert wurde und nichts gutgeschrieben wurde. Der SAT-Reseiver hatte
dann den gleicher Fehler.
Das Gleiche ist mir vor ner Woche passiert. Einen Teil der Ware mit
einem Wert von über 40 Euro zurückgeschickt und trotzdem wurden die
Rücksendekosten vom erstatteten Betrag abgezogen.
Aber bislang war ich einfach zu faul wegen 3,60€ den Hintern zu bewegen,
könnte sein das auf solche Leute bei Reichelt spekuliert wird. Mal sehen
ob ich mich im neuen Jahr dazu aufraffen kann...
Tim T. schrieb:> Aber bislang war ich einfach zu faul wegen 3,60€ den Hintern zu bewegen
Dann beschwere dich aber nicht, wenn ein Herr Ackermann (ebenfalls
Schweizer Staatsbürger wie die Chefsäcke von R) immer dickere Taschen
bekommen.
justitia schrieb:> Einfach unfrei zurück senden. Wenn das Geld nicht komplett zurück> erstattet wird, Mahnbescheid hinsenden. Kann man per Internet machen.> Die Kosten werden erstattet, es lohnt sich also.
Unfrei zurücksenden kann rechtliche folgen haben, denn die Post
berechnet eine Strafgebühr für nicht frei gemachte Sendungen was bis
zu 15 Euro (Paket hat 2-10kg) sein können.
Also erst die AGB durchlesen, denn es kann nämlich sein, das Du
Rücksendungen an eine andere Adresse schicken mußt und dafür eine RMA
benötigst. Der Verkäufer kann dir auch per E-Mail ein frankiertes PDF
zusenden, welches Du ausdruckst und auf das Paket klebst.
Dabei spielt es übrigends KEINE Rolle, ob Du einen Drucker hast oder
nicht.
> Die Rechtslage ist eindeutig. Reichelt muss erstatten bei einem> Warenwert > 40 EUR.
Nicht bei unfreien Paketen und ohne Rücksprache mit dem Verkäufer.
> Das Verhalten ist auch abmahnfähig. Das gibt es Anwälte, die verdienen> damit viel Geld.>> Bin mal gespannt, wie lange Reichelt dieses gesetzeswidrige Verhalten> noch praktiziert?
Also ich habe eine Rücksendemarke bekommen.
Grüße
Michelle
Der Beitrag ist übrigends 4 Jahre alt
justitia schrieb:> Es geht darum, das hier eine eindeutige Rechtslage gegeben ist aber> Reichelt sich nicht daran hält.
Hast Du dafür beweise?
Sowas in der Öffentlichkeit auszusagen, ohne Beweise zu haben,
kann dann für Dich rechtliche Folgen haben wegen Verleundmung.
> Natürlich bestellt man da nur einmal. Aber es geht auch darum, daß hier> eine grössere Zahl von Verbrauchern ungerechtfertigt Porto berechnet> wird. Das geht natürlich nicht.
Beweise? Ich kann den Gegenbeweis antreten!
> Deshalb ist hier Protest (unfreie Rücksendung; Mahnbescheid) unbedingt> angebracht! Man hilft sich und ggf. auch anderen.
???