Forum: Markt Rücksendekosten bei Reichelt


von Greeni G. (greeni)


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Ich habe kürzlich bei Reichelt ein Gerät für 49,95 Euro bestellt und 
dann aber innerhalb von 14 Tagen wieder zurückgesendet. Der Betrag wurde 
mir gutgeschrieben, die Portokosten wurden mir aber von der Gutschrift 
abgezogen! Laut Fernabsatzgesetz muss jedoch der Verkäufer bei einem 
Warenwert über 40 Euro die Rücksendekosten tragen.

Hat sich hier etwas an der rechtlichen Grundlage geändert oder ist dies 
nur ein dreister Versuch? Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?

: Gesperrt durch Moderator
von Torsten K. (tk_61)


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Hallo,

die Hinsendekosten (von Reichelt zu Dir) sind quasi verbraucht und 
werden (in der Regel) nicht erstattet. Die 40€ Regelung betrifft die 
Rücksendung zum Versender hier müssen die Portokosten erstattet werden, 
bzw. gibt es oftmals einen freien Retoureschein mit der Lieferung gleich 
mit dazu.

Gruß Torsten

von Greeni G. (greeni)


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Ja, es gab einen Retourenschein, genau dieser wurde als "Porto 
Rücksendeschein" abgezogen! Der reine Warenwert war 49,95 Euro, den 
Versand zu mir habe ich bezahlt, da erwarte ich natürlich keine 
Erstattung.

von Torsten K. (tk_61)


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Hallo,

das dürfte rechtlich nicht korrekt sein und würde bei Reichelt mal nach 
einer Erklärung dafür fragen. Vielleicht kostengünstig per Mail.

Gruß Torsten

von TheBear (Gast)


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Jungs, lest doch einfach die AGBs von Reichelt; steht docj alles drin:

Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Der Kunde hat die 
Rückversandkosten zu tragen, sofern die gelieferte Ware der bestellten 
entspricht und der Wert der zurückzusendenden Ware einen Betrag von € 
40,-nicht übersteigt. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Kunden 
kostenfrei. Nicht paketversandfähige Ware wird abgeholt.


Folglich ist bei der Gutschrift etwas schief gelaufen...

von Greeni G. (greeni)


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Das ist nicht rechtskräftig, wenn das Fernabsatzgesetz nicht 
zufälligerweise geändert wurde. AGBs gehen nicht vor geltendem Recht.

von Peter (Gast)


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Hallo Greeni,
er sagt doch das da was bei der Gutschrift schiefgelaufen ist. Die AGBs 
verstoßen nach meinen bescheidenen Kenntnisstand nicht gegen gültiges 
recht.
mfg
Peter

von rko (Gast)


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und das ist heute - 3 Jahre später bei Rechelt immer noch so. Ware für 
60 Euro innerhalb von 14 Tagen mit Rucksendeschein zurückgeschickt. Auf 
der Gutschrift wurden 3.03 Euro netto abgezogen. Beschwer mich per 
email.

rko

von Klaus2 (Gast)


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Tja - Reichelt sagt: Wenn es das bestellte Gerät war, müsst ihr 
bezahlen. Imho ist das aber wegen des FernAG NICHT korrekt so...

Klaus.

von User (Gast)


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Die verstoßen also gegen ihre eigenen AGB.

von justitia (Gast)


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Das ist ein glatter Verstoss gegen geltendes Recht. Die Rücksendekosten 
dürfen nicht abgezogen werden, wenn der Warenwert > 40 EUR ist.

Man vertraut hier darauf, daß sich keiner wegen ca. 3 Eur die Arbeit 
zwecks Rückforderung macht. Nicht sehr kundenfreundlich, aber es schein 
sich zu lohnen.

Man kann die Belastung vermeiden, indem man nicht den beigelegten 
Aufkleber verwendet, sondern die Ware unfrei an Reichelt zurücksendet. 
Das ist gesetzlich erlaubt. Den Dienstleister (DHL,HERMES..) kann mann 
sich dann aussuchen. Geht meistens an der nächsten Tankstelle. Das wird 
dann für Reichelt zwar viel teurer. Aber genau das wird Grund genug 
sein, mit dieser gesetzwidrigen Praxis bei Reichelt aufzuhören.

von Martin (Gast)


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Greeni G. schrieb:
> Das ist nicht rechtskräftig, wenn das Fernabsatzgesetz nicht
> zufälligerweise geändert wurde. AGBs gehen nicht vor geltendem Recht.

Ist ja schön, daß du (a) zu blöd zum Lesen bist, (b) juristische 
Ausdrücke falsch benutzt und (c) auch einfach mal was sagen willst.

von Martin (Gast)


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Klaus2 schrieb:
> Tja - Reichelt sagt: Wenn es das bestellte Gerät war, müsst ihr
> bezahlen. Imho ist das aber wegen des FernAG NICHT korrekt so...

Nein, das sagen sie nicht.

Leute, seid ihr alle wirklich zu dumm, einen kurzen deutschen Satz 
verstehend zu lesen?

<pispers>
Seid mal froh, daß ihr schon Deutsche seid und keinen Sprachtest zur 
Einbürgerung machen müßt...
</pispers>

von Martin (Gast)


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Ansonsten sei noch angemerkt, daß kein Gesetz namens "Fernabsatzgesetz" 
existiert. Das ist schon vor vielen Jahren im BGB aufgegangen, so wie 
auch das AGB-Gesetz und ein paar andere Gesetze.

von Johannes R. (johannes_r29)


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justitia schrieb:
> Man kann die Belastung vermeiden, indem man nicht den beigelegten
> Aufkleber verwendet, sondern die Ware unfrei an Reichelt zurücksendet.

Das würde ich nicht raten.


Verweise auf den betreffenden Paragraphen im BGB per E-Mail und verlang 
die umgehende Rückerstattung mit z.B. 7 Tagen Frist. Wenn se da blöd 
rumtun, würde ich gar nicht lang warten und gleich ab zum Anwalt.


MFG Johannes

von Horst-Bernd (Gast)


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Johannes R. schrieb:
> Verweise auf den betreffenden Paragraphen im BGB per E-Mail und verlang
> die umgehende Rückerstattung mit z.B. 7 Tagen Frist. Wenn se da blöd
> rumtun, würde ich gar nicht lang warten und gleich ab zum Anwalt.

Wenn man streitlustig ist kann man das machen. Aber was hat man davon? 
Die Fahrt zum Anwalt kostet schon fast soviel. Und dann noch die 
verlorene Zeit. Wenns nur ne Stunde wäre würde sichs schon nicht lohnen. 
Und die kriegt man nicht ersetzt.

Im Endeffekt ist es also besser gar nichts zu machen und sich nicht 
aufzuregen. In Zukunft halt woanders bestellen. So hat man auch mehr vom 
Leben.

von Johannes R. (johannes_r29)


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Wenn der Richter die Klage abweist hast du Recht. Aber wenn er die Klage 
nicht abweist, muss dir Reichelt alles erstatten, denn den Prozess hast 
du quasi schon gewonnen, denn der Richter wird vermutlich so entscheiden 
wie es im BGB steht.

PS: Demnächst gibt es ja eine neue für den Kunden nachteilhafte Regelung 
für den Rückversand dank EU.

MFG Johannes

von Steinauge (Gast)


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Wenn das bei denen wirklich gängige Praxis ist, könnte man das auch 
einer Verbraucherzentrale melden. Denn ein Rechtsstreit ist in keinem 
Fall lohnenswert, bei dem Streitwert bekommt auch der eigene Anwalt 
nicht viel von der Gegenseite.

von justitia (Gast)


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Einfach unfrei zurück senden. Wenn das Geld nicht komplett zurück 
erstattet wird, Mahnbescheid hinsenden. Kann man per Internet machen. 
Die Kosten werden erstattet, es lohnt sich also.

Die Rechtslage ist eindeutig. Reichelt muss erstatten bei einem 
Warenwert > 40 EUR.

Das Verhalten ist auch abmahnfähig. Das gibt es Anwälte, die verdienen 
damit viel Geld.

Bin mal gespannt, wie lange Reichelt dieses gesetzeswidrige Verhalten 
noch praktiziert?

von Alexander S. (esko) Benutzerseite


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justitia schrieb:
> Einfach unfrei zurück senden. Wenn das Geld nicht komplett zurück
> erstattet wird, Mahnbescheid hinsenden. Kann man per Internet machen.
> Die Kosten werden erstattet, es lohnt sich also.

Der Mahnbescheid wird von Reichelt angefochten und du musst zum Anwalt 
und dann zum Gericht. Und insgesamt hast du für 3€ einige Tage verbracht 
und hundert Euro (Fahrtkosten, Telefonkosten, Porto) ausgegeben. 
Natürlich kannst du vor Gericht auch verlieren, dann bleibst du auf 
allen Kosten sitzen.
Besser man bestellt das nächste mal woanders.

Meine persönliche Meinung dazu: Wer etwas bestellt und es zurückschickt, 
weil er es sich anders überlegt hat, sollte auch für die Portokosten 
aufkommen. Anders sieht es aus, wenn die gelieferte Ware nicht der 
Beschreibung entspricht.

von lux (Gast)


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AGB ohne "s"

von Johannes R. (johannes_r29)


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Alexander Schmidt schrieb:
> Meine persönliche Meinung dazu: Wer etwas bestellt und es zurückschickt,
> weil er es sich anders überlegt hat, sollte auch für die Portokosten
> aufkommen. Anders sieht es aus, wenn die gelieferte Ware nicht der
> Beschreibung entspricht.

Du hast §§ 312 d Abs.1, 355 Abs.1 BGB verstanden:

[ ] Ja.

[X] Nein.

MFG Johannes

von justitia (Gast)


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Eine Anfechtung des Mahnbescheid ist nicht zu erwarten. Reine 
panikmache, denn das wird teuer für Reichelt und hat keine 
Erfolgsaussichten.

Es geht darum, das hier eine eindeutige Rechtslage gegeben ist aber 
Reichelt sich nicht daran hält.

Natürlich bestellt man da nur einmal. Aber es geht auch darum, daß hier 
eine grössere Zahl von Verbrauchern ungerechtfertigt Porto berechnet 
wird. Das geht natürlich nicht.

Deshalb ist hier Protest (unfreie Rücksendung; Mahnbescheid) unbedingt 
angebracht! Man hilft sich und ggf. auch anderen.

von Alexander S. (esko) Benutzerseite


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justitia schrieb:
> Eine Anfechtung des Mahnbescheid ist nicht zu erwarten. Reine
> panikmache, denn das wird teuer für Reichelt und hat keine
> Erfolgsaussichten.

Ich gehe davon aus, du hast das selbst bei Reichelt oder einem anderen 
Händler ausprobiert. Kannst du deine Erfahrungen schildern?



Johannes R. schrieb:
> Du hast §§ 312 d Abs.1, 355 Abs.1 BGB verstanden: [X] Nein.

Erläutere doch mal wo mein Denkfehler ist.

von Johannes R. (johannes_r29)


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Ganz einfach:

Beim Händler vor Ort kannst du das Teil begriffeln und siehst z.B. ob 
der Schraubstock eine wackelige Arretierung hat, keine oder eine gute.

Bestellst du, kannst du das ja nicht sehen. Ruft man an, heißt es in der 
Regel "keine Ahnung,  bestellen sie einfach" (kleinere Läden schauen da 
noch nach), sprich man erfährt nur so, ob das Teil auch etwas taugt. Und 
es gibt leider nicht für jeden Kram einen Testbericht. Was ich leider 
schade finde, aber es geht halt nicht. ;)

Deinen Weg kann ich jedoch auch nachvollziehen, die Leute, die ne Kamera 
kaufen, damit in den Urlaub fahren, 1000 Bilder knippsen und dann 
zurückschicken weil sie sich die Kamera nicht leisten können sollten da 
schon blechen dürfen, aber leider ist es schwer eine Grenze zu ziehen. 
Aber diese 40€ Grenze gibt es dank EU nur noch auf Wahl und da wählt der 
durchschnittliche Händler vermutlich zu Lasten des Käufers.


MFG Johannes

von Stefan (Gast)


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@justitia
Gibt es einen aktuellen Anlass warum du diesen Thread nach 16 Monaten 
wieder hervorholst?

von Michael_ (Gast)


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Naja, bis vor kurzen ging das mit dem Rücksendeschein problemlos. Aber 
die neuen Besitzer schauen auf die Pfennige. Wir werden uns noch 
wundern!
In der Vergangenheit wurde eine Reklamation sofort gutgeschrieben, aber 
ich mußte die schmerzliche Erfahrung machen, das das Gerät angeblich 
repariert wurde und nichts gutgeschrieben wurde. Der SAT-Reseiver hatte 
dann den gleicher Fehler.

von Tim T. (tim_taylor) Benutzerseite


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Das Gleiche ist mir vor ner Woche passiert. Einen Teil der Ware mit 
einem Wert von über 40 Euro zurückgeschickt und trotzdem wurden die 
Rücksendekosten vom erstatteten Betrag abgezogen.
Aber bislang war ich einfach zu faul wegen 3,60€ den Hintern zu bewegen, 
könnte sein das auf solche Leute bei Reichelt spekuliert wird. Mal sehen 
ob ich mich im neuen Jahr dazu aufraffen kann...

von Struwwelpeter (Gast)


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Tim T. schrieb:
> Aber bislang war ich einfach zu faul wegen 3,60€ den Hintern zu bewegen
Dann beschwere dich aber nicht, wenn ein Herr Ackermann (ebenfalls 
Schweizer Staatsbürger wie die Chefsäcke von R) immer dickere Taschen 
bekommen.

von Michelle K. (Firma: electronica@tdnet) (michellekonzack) Benutzerseite


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justitia schrieb:
> Einfach unfrei zurück senden. Wenn das Geld nicht komplett zurück
> erstattet wird, Mahnbescheid hinsenden. Kann man per Internet machen.
> Die Kosten werden erstattet, es lohnt sich also.

Unfrei zurücksenden kann rechtliche folgen haben, denn die Post 
berechnet eine Strafgebühr für nicht frei gemachte Sendungen was bis 
zu 15 Euro (Paket hat 2-10kg) sein können.

Also erst die AGB durchlesen, denn es kann nämlich sein, das Du 
Rücksendungen an eine andere Adresse schicken mußt und dafür eine RMA 
benötigst.  Der Verkäufer kann dir auch per E-Mail ein frankiertes PDF 
zusenden, welches Du ausdruckst und auf das Paket klebst.

Dabei spielt es übrigends KEINE Rolle, ob Du einen Drucker hast oder 
nicht.

> Die Rechtslage ist eindeutig. Reichelt muss erstatten bei einem
> Warenwert > 40 EUR.

Nicht bei unfreien Paketen und ohne Rücksprache mit dem Verkäufer.

> Das Verhalten ist auch abmahnfähig. Das gibt es Anwälte, die verdienen
> damit viel Geld.
>
> Bin mal gespannt, wie lange Reichelt dieses gesetzeswidrige Verhalten
> noch praktiziert?

Also ich habe eine Rücksendemarke bekommen.

Grüße
Michelle

Der Beitrag ist übrigends 4 Jahre alt

von Michelle K. (Firma: electronica@tdnet) (michellekonzack) Benutzerseite


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justitia schrieb:
> Es geht darum, das hier eine eindeutige Rechtslage gegeben ist aber
> Reichelt sich nicht daran hält.

Hast Du dafür beweise?

Sowas in der Öffentlichkeit auszusagen, ohne Beweise zu haben,
kann dann für Dich rechtliche Folgen haben wegen Verleundmung.

> Natürlich bestellt man da nur einmal. Aber es geht auch darum, daß hier
> eine grössere Zahl von Verbrauchern ungerechtfertigt Porto berechnet
> wird. Das geht natürlich nicht.

Beweise?  Ich kann den Gegenbeweis antreten!

> Deshalb ist hier Protest (unfreie Rücksendung; Mahnbescheid) unbedingt
> angebracht! Man hilft sich und ggf. auch anderen.

???

von Ulli N. (Gast)


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Bitte diesen Thread zumachen. Das Kindergartennivieau ist wieder mal 
erreicht.

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