Hallo Forumsfreunde, es geht um eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks. Im Grundbuch waren 2 Grundschulden 1 und 2 eingetragen, wobei Nr. 1 gelöscht wurde. Es befindet sich momentan nur eine Grundschuld im Grundbuch. Der Gläubiger (der Grundschuld Nr. 2, evtl. ist das falsch ausgedrückt) hat nun eine Zwangsversteigerung eingeleitet. Nun zur eigentlichen Frage: Lastet nun auf dem Ersteigerer diese Grundschuld oder ist durch die Einleitung und Beendigung der Zwangsversteigerung diese Grundschuld "getilgt" ? Bsp.: Die Grundschuld beträgt 200.000€ und der Verkehrswert des Grundstücks ist 60.000€. Der Ersteigerer erwirbt das Grundstück für 55.000€ Hat der Ersteigerer nun eine Belastung von 255.000€ ?
Meines Wissens nach schon. Deshalb muss man vor einem Kauf immer ins Grundbuch schauen.
Üblicherweise werden Grundstücke lastenfrei versteigert. Lediglich Baulasten bleiben erhalten, aber die haben eh meist nur symbolischen Charakter. Welche Lasten erhalten bleiben, wird auf jeden Fall bei der Versteigerung gesagt. Außerdem kann man den zuständigen Rechtspfleger auch vorab fragen.
Warum sollte jemand ein Grundstück zusammen mit den Schulden der Vorbesitzer ersteigern? Wäre irgendwie ein wenig dämlich oder? Ganz schön absurder Gedanke finde ich. Oder hab ich was falsch verstanden?
Marius S. wrote:
> Oder hab ich was falsch verstanden?
Ja. Weil sich eine eventuell bestehen bleibende Last auf den Preis
auswirkt. Wenn sie höher ist, als der in der Versteigerung erzielbare
Wert ist, ist das Teil unverkäuflich.
Im Gutachten steht: Rechte & Lasten: im vorliegenden Grundbuchauszug keine Eintragungen ... Baulasten: keine Eintragungen im Schreiben des LK ... Und im beliegenden Grundbuch steht die Grundschuld. Das hat mich etwas verwundert.
@Marius S. Dort steht ein Bsp. wie es sein kann: http://www.immobilienkaufberater.de/ablauf-einer-zwangsversteigerung.htm Ich frage mich aber trotzdem, ob der Gläubiger nach einer Zwangsversteigerung die Grundschuld nicht löschen muss, da er seine Forderungen durch die Versteigerung geltend gemacht hat. Werde morgen mal den Telefonhörer schwingen ...
Fragender wrote: > Und im beliegenden Grundbuch steht die Grundschuld. > > Das hat mich etwas verwundert. Der Grundbuchauszug im Gutachten muß nicht aktuell sein. > Ich frage mich aber trotzdem, ob der Gläubiger nach einer > Zwangsversteigerung die Grundschuld nicht löschen muss, da er seine > Forderungen durch die Versteigerung geltend gemacht hat. Der Gläubiger kann garnichts löschen. Das macht das Versteigerungsgericht von Amts wegen. > Werde morgen mal den Telefonhörer schwingen ... Das ist immer eine gute Idee, weil die Rechtspfleger i.d.R. recht auskunftsfreudig und hilfreich sind - die wollen den Job ja los werden, was einen Käufer voraussetzt...
i.d.R. werden sehr große Grundschulden eingetragen wenn man das Grundstück beleiht z.B. für ein Darlehen um ein Haus drauf zu bauen. Ist das Darlehen bezahlt kann man sich ne Freigabe vom Kreditinstitut geben lassen und den Grundbucheintrag löschen lassen. Man kanns aber auch stehen lassen wenn man vor hat wieder n Darlehen aufzunehmen, z.B. für n Auto. Will man die Bank dazwischen wechseln holt man sich ne Abtretungserklärung, in welcher Bank A die Grundschuld an Bank B abtritt. Das Grundstück haftet für den Schuldner. Ist das Darlehen bezahlt bleibt die Grundschuld im Grundbuch, ist aber nichtig, da ja der Darlehensvertrag auch nicht mehr relevant ist. Im Europäischen Raum haftet meines Wissens nach aber in jedem Fall der Schuldner für seine Schulden. Wenn z.B. ein Darlehen für €100000 aufgenommen wurde, 20 k€ bezahlt sind stehen noch 80 k€ offen. Wird nun das Grundstück zwangsversteigert und erzielt nur 60 k€ so beleiben 20 k€ nicht am Grundstück hängen sondern am Schuldner, das Grundstück ist schuldenfrei. Geht das Grundstück für 90 k€ über krallt sich die Bank die noch offenen 80 k€ und der Schuldner bekommt 10 k€. In den USA ists anders, die Schuld bleibt beim Grundstück, der Schuldner geht schuldenfrei raus und die Bank hat das Problem die Bude zum noch offen stehenden Betrag los zu werden, daher kommt die derzeitige Finanzkrise ;o)
Fhutdhb Ufzjjuz wrote: > i.d.R. werden sehr große Grundschulden eingetragen > wenn man das Grundstück beleiht z.B. für ein > Darlehen um ein Haus drauf zu bauen. > Ist das Darlehen bezahlt kann man sich ne > Freigabe vom Kreditinstitut geben lassen und > den Grundbucheintrag löschen lassen. Das gilt für reguläre Verkäufe. Bei Zwangsversteigerungen bleiben Grundschulden nur in seltenen Ausnahmefällen bestehen, weil das Objekt dadurch sehr schnell unverkäuflich würde. Der Erwerber bekommt es also fast immer Lastenfrei. Aber darüber muß man sich natürlich vorher informieren.
hi, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung inszeniert, dann wird das Grundstück beim 1. Termin für minimal 60% des Verkehrswertes versteigert. Findet sich ein Bieter, der den Mindest-Preis bezahlt, wird die Übertragung am Eigentum 'Zug um Zug' vom Notariat erst dann vorgenommen, wenn der Gläubiger erklärt hat, dass seine Ansprüche befriedigt wurden. Erst dann wird das Grundstück auf den neuen (oftmals auch z.T. alten * ) Eigentümer übertragen. * Beliebte Vorgehensweise bei z.B. geschiedenen Ehen oder anderweitigen Interessenunionen, welche noch über scheinbar sichere Anteile eines Grundstückes/Gebäudes verfügen, um den finanziell schwächeren Ex-Partner 'unter Preis' aus der Eigentümer-Gemeinschaft 'rauszuhauen'. Findet sich hier kein Fremdbieter, geht das Grundstück/Gebäude im 2. Step zu min. 50% Verkehrswert über den Tisch. Grüssens, harry
Was du beschreibst ist ein Spezialfall: Die Immobilie ist - zumindest weitgehend - bezahlt und die Zwangsversteigerung wird nicht von der Bank betrieben. In der Mehrheit der Fälle sind die Gläubiger Banken und dann sieht die Sache so aus, wie oben beschrieben.
Da aus der mutmaßlich einzigen Belastung (Grundschuld 2) die Versteigerung betrieben wird, ist dieser Gläubiger erstrangig aus dem Verteigerungserlös zu bedienen. Der Zuschlag erfolgt von Amts wegen, wenn im ersten Termin 7/10 des vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Verkehrswert erreicht wird; es sei denn der Gläubiger handelt rechtzeitig und läßt das Verfahren einstweilen einstellen (Ausnahmesituation). Mit dem Zuschlag geht die Grundschuld unter und wird vom Versteigerungsgericht nach dem Verteiltermin gelöscht. Da die Grundschuld regelmäig zur Besicherung einer persönlichen Schuld dient (wie eine Bürgschaft), verringert sich die persönliche Schuld auch nur um ca. (w/ Kosten) den Betrag, den der betreibende Gläubiger erhalten hat. Der Schuldner (Sicherungsgeber) ist zwar durch die Versteigerung sein Haus los, aber nur einen Teil seiner Schukden, falls diese noch höher sind als der Versteigerungserlös. In jedem Fall ist es wichtig, beim Versteigerungstermin konzentriert und gut zu zuhören; falls was unklar ist, den Rechtspfleger fragen.
>Wird nun das Grundstück zwangsversteigert und erzielt >nur 60 k€ so beleiben 20 k€ nicht am Grundstück hängen >sondern am Schuldner, das Grundstück ist schuldenfrei. >Der Schuldner (Sicherungsgeber) ist zwar durch die Versteigerung sein >Haus los, aber nur einen Teil seiner Schukden, falls diese noch höher >sind als der Versteigerungserlös. So würde ich das auch sehen.
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