Hallo seit fast einem Jahr arbeite ich nun in einer Firma in der ich jetzt gerne kündigen möchte. Ich habe einen 2 Jahresvertrag und bin jetzt im zwölften Monat dabei. Im Vertrag steht wörtlich: "Nach Ende der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits ... innerhalb der ersten 9 Monate mit einer Frist von 1 Monat, danach mit einer Frist von 3 Monaten beendet werden. ... " Frage: Wenn ich jetzt mitten im letzten der ersten neun Monate kündige habe ich dann noch eine Frist von einem Monat? Oder anders gefragt bezieht sich die Frist (1 oder 3 Monate) auf das Datum der Kündigung oder das Ende des Arbeitsverhältnisses?
Lustig, dieser Vertrag. Meinen die jetzt "innerhalb der ersten 9 Monate des Arbeitsvertrages" oder "innerhalb der ersten 9 Monate nach Ablauf der Probezeit"? Da hat wahrscheinlich wieder ein Chef selber Hand angelegt... Egal, es gilt das Datum der Kündigung, deshalb 1 Monat. [Meine Meinung, keine Rechtsberatung] JDB
Für mich klingt das relativ klar.. Nach der Probezeit kannst du innerhalb der ersten neun Monate mit einem Monat Kündigungsfrist kündigen. NACH der Probezeit, folglich wird ab diesem Moment die Situation neu betrachtet.
4 Wochen, so stehts im Gesetz. Schau hier: http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%BCndigungsfristen_im_Arbeitsrecht Gruß Elektroniker
Zitat: "Bei diesen Fristen handelt es sich um Mindestkündigungsfristen von denen grundsätzlich zu Lasten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf. Verkürzungen dieser Fristen sind nur im Geltungsbereich von Tarifverträgen möglich." ... "Zulässig sind vertragliche Vereinbarungen, die auch den Arbeitnehmer an die längeren Fristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber gem. § 622 Abs. 2 BGB (oder noch längere, frei vereinbarte vertragliche Fristen) binden. Unzulässig ist es aber, vertraglich für den Arbeitnehmer längere Fristen vorzusehen als für den Arbeitgeber. In diesem Fall gelten (wie beim Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung) die gesetzlichen Mindestfristen." Also sind längere Fristen ohne Probleme machbar (gültig sind jene im Vertrag). Und da diese für Arbeitnehmer wie -geber gleichermassen gültig sind, kann keine der beiden Parteien andere Fristen verwenden als die andere. Wenn schon auf Quellen stützen, dann diese auch richtig durchlesen ;)
Die Formulierung ist nicht eindeutig. Pech gehabt, im Zweifel läuft das auf einen Rechtsstreit hinaus. Wie der ausgeht, steht dann in den Sternen. "Nach Ende der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits ... innerhalb der ersten 9 Monate mit einer Frist von 1 Monat, danach mit einer Frist von 3 Monaten beendet werden. ... " Ob sich "innerhalb der ersten 9 Monate" auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses bezieht oder auf die Zeit nach dem Ende der Probezeit kann grammatikalisch nicht eindeutig entschieden werden. Ggf. sind die Sätze davor und danach noch interessant. Würde in einem Satz davor beispielsweise stehen: "Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 27,5 Minuten", dann würden die 9 Monate wohl erst nach der Probezeit beginnen. Steht dagegen gar nichts zur Kündigung während der Probezeit, müsste man wohl annehmen, daß die 9 Monate sich auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses beziehen und damit deine Kündigungsfrist jetzt drei Monate beträgt.
Frage falsch gelesen, Mist. Du bist gar nicht im 12. Monat, sondern erst im 9. Dann ist der Fall eindeutig. Die Kündigung mit 1 Monat Kündigungsfrist schreiben kannst du bis zum Ende des 9. Monats. Beispiel: Am 1.1. das Arbeiten angefangen, am 30.9. Kündigung dem Chef persönlich übergeben, Arbeitsverhältnis endet zum 31.10. Aber beachte: Es zählt der Zeitpunkt, an dem der Brief dem Chef ZUGEGANGEN ist, nicht der Poststempel oder so.
@Elektroniker Das Gesetz wirkt nur wenn nicht anderes vertraglich vereinbart wurde. Die von Lago gepostete Klausel scheint mir wirksam zu sein und hat z.Z. eine wirksame KF von 1 Monat. Kündigen kann der AG nur Betriebsbedingt(zul.Begründung) und sonst gar nicht. (Nach der Probezeit beginnt immer der Kündigungsschutz sofern der Betrieb die dafür erforderliche Beschäftigungsmindestanzahl hat). Der AN kann immer unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist kündigen. Unverständliche Klauseln gehen zu Lasten des Urhebers und das ist in der Regel der AG. kein Rechtsrat, Irrtum vorbehalten.
"Nach der Probezeit beginnt immer der Kündigungsschutz sofern der Betrieb die dafür erforderliche Beschäftigungsmindestanzahl hat." Hier mal eine kleine Korrektur. Der gesetzliche Kündigungsschutz beginnt immer nach 6 Monaten, egal was für eine Probezeit vereinbart wurde. Gruss Axel
Also während der Probezeit gilt, soweit nichts anderes vereinbart, eine verkürzte Kündigunsfrist von 2 Wochen (maximal 6 Monate, auch wenn die Probezeit länger dauert). Darum würde ich sagen, dass die 9 Monate definitv erst nach der Probezeit beginnen. Bsp. Arbeitsbeginn 01.01.2008 Probezeit 4 Monate => bis 30.04.2008 Kündigunsfrist -1 Monat 01.05.2008 - 31.01.2009 -3 Monate 01.02.2009 - ... Is meine Meinung dazu. Um sicher zu gehn würde ich bei deiner Gewerkschaft nachfragen (falls du sowas hast). Die wissen in solchen Sachen 100% weiter. mfg conner1404
@Axel Wenn die Probezeit vertraglich nicht anders vereinbart wurde, gilt richtig die gesetzliche PZ von 6 Monaten. Kürzer gehts immer, ob aber eine längere PZ zulässig ist kann ich leider nicht sagen. Hab den zweiten Fall auch noch nie erlebt.
@ups, "Kündigen kann der AG nur Betriebsbedingt(zul.Begründung) und sonst gar nicht." Das ist definitiv Unsinn. Guckst Du z.B. hier: http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%BCndigung_(Arbeitsrecht) Sichworte: verhaltensbedingt, personenbedingt.
Ups: Nein, es geht weder kürzer noch länger, das beträfe allenfalls die Kündigungsfristen. Aber der gesetzliche Kündigungsschutz gilt immer nach 6 Monaten, egal was für eine Probezeit vereinbart wurde. Wer eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart hat, kann trotzdem nach 5 Monaten gekündigt werden, ohne das z. B. Betriebsrat gehört werden muss und eine Sozialauswahl getroffen werden muss. Wobei der Kündigungsschutz eh nicht so besonders viel wert ist, wie gerade zehntausende feststellen. Gruss Axel
@Bewunderer Kein Unsinn, verlink mal auf eine Seite die auch Inhalte hat. @Axel >Aber der gesetzliche Kündigungsschutz gilt immer nach 6 Monaten, egal >was für eine Probezeit vereinbart wurde. Gesetze gelten erst dann wenn keine vertragliche Regelung getroffen wurde. Vertragliche Willenserklärung hat Vorrang vor dem Gesetz sonst wäre die Vertragsfreiheit nur Makulatur. Hatte schon mal eine Probezeit von 8 Wochen vereinbart. >Wer eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart hat, kann trotzdem nach 5 >Monaten gekündigt werden, ohne das z. B. Betriebsrat gehört werden muss >und eine Sozialauswahl getroffen werden muss. Soziale Auswahl muß jeder AG treffen wenn er Betriebsbedingt Personal abbauen muß(Gilt nicht in der Probezeit). In Betrieben ohne Betriebsrat (gibt viele Betriebe) ist das dann wurscht. In der Probezeit kann der AG ohne Angabe von Gründen kündigen und danach nur Betriebsbedingt aus wichtigem zulässigen Grund. In Betrieben unter 10(?)Beschäftigten ist eine Probezeit Quatsch weil es praktisch keinen Kündigungschutz dann gibt.
>Soziale Auswahl muß jeder AG treffen wenn er Betriebsbedingt Personal abbauen muß(Gilt nicht in der Probezeit). Eben. Und für die Definition der "Probezeit" gelten in dem Fall die 6 Monate aus dem Gesetz und nicht die einzelvertragliche Regelung. Denn die Sozialauswahl betrifft ja auch nicht nur den einzelnen Arbeitnehmer, sondern eben alle. In die Sozialauswahl müssen dann alle Arbeitnehmer einbezogen werden, die länger als 6 Monate dabei sind, was in deren Arbeitsverträgen zum Thema Probezeit drinsteht ist egal. >In der Probezeit kann der AG ohne Angabe von Gründen kündigen und danach nur Betriebsbedingt aus wichtigem zulässigen Grund. Auch falsch. Ob der Arbeitgeber eine Kündigung begründen muss, hängt alleine an den 6 Monaten aus dem Gesetz. Das kann man im Gesetz auch sehr schön nachlesen: "(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist." Da steh nix von Probezeit, sondern da steht ganz klar "länger als 6 Monate". Die Probezeitdefinition in den Arbeitsverträgen betrifft lediglich die dann verkürzte Kündigungsfrist. Die kann tatsächlich einzelvertraglich geregelt werden. Gruss Axel
@ups...
> Kein Unsinn, verlink mal auf eine Seite die auch Inhalte hat.
Bei Links 'frisst' das Forum hier immer die schließende Klammer.
@Axel Du redest immer am Thema vorbei. Es ging doch in meinem Betrag darum das die Probezeit auch ohne Gesetz vereinbart werden kann. Wird das Instrument der Vertragsfreiheit nicht genutzt tritt automatisch die gesetzliche Regelung in Kraft. Wenn du nur 8 Wochen Probezeit vereinbart hast kann das doch nur von Vorteil sein, oder? Wie das mit der Sozialauswahl nach 8 Wochen läuft, weiß ich nicht, denn die greift ja, wie du richtig zitiert hast, erst nach 6 Monaten. Die Sozialauswahl ist aber eigentlich keine Begründung sondern ein Instrument besonders geschützte AN zu schützen (z.B. Verheiratete mit Kind gegenüber Ledige ohne K.)."Betriebsbedingt" hat damit dann nichts zu tun weil das was völlig anderes ist. Bei nahezu identischen AN dürfte die Sozialauswahl dann ohnehin nicht wirken. Dann wird es wohl nur noch nach Betriebszugehörigkeitsdauer gehen. Ich hab das nämlich auch schon mal anders erlebt.
@ups, es ging um Deine Aussage, daß nur betriebsbedingte Kündigungen möglich sind: Autor: ups... (Gast), Datum: 05.02.2009 12:04 "Kündigen kann der AG nur Betriebsbedingt(zul.Begründung) und sonst gar nicht. " Und das ist nun mal definitiv Unsinn, es gibt zusätzlich die personen- und verhaltensbedingte Kündigung. Der Wikipedia-Link scheint offenbar defekt zu sein. Hier zwei andere hoffentlich funktionierende Links: http://www.info-arbeitsrecht.de/Arbeitsrecht_Kuendigung/Arbeitsrecht_Kuendigung_4/verhaltensbedingte_kuendigung.html http://www.info-arbeitsrecht.de/Arbeitsrecht_Kuendigung/Arbeitsrecht_Kuendigung_3/personenbedingte_kuendigung.html Ansonsten einfach mal googeln.
>Es ging doch in meinem Betrag darum das die Probezeit auch ohne
Gesetz vereinbart werden kann. Wird das Instrument der Vertragsfreiheit
nicht genutzt tritt automatisch die gesetzliche Regelung in Kraft.
Eben nicht. Was Du da vereinbarst, spielt überhaupt keine Rolle.
Wobei natürlich die Frage ist, was Du unter "Probezeit" verstehst. Wenn
Du darunter die Zeit mit verkürzter Kündigungszeit verstehst, kannst Du
natürlich vereinbaren, was Du willst. Aber der Kündigungsschutz aus dem
Kündigungsschutzgesetz greift erst nach 6 Monaten, und dann in jedem
Fall, egal was in Deinem Arbeitsvertrag steht. Naja, es sei denn, da
steht drin, dass der Kündigungsschutz gemäss Kündigungsschutzgesetz
ausdrücklich früher gilt. Das schreiben die Personalchefs aber mit gutem
Grund nicht da rein. Wenn Du drinstehen hast, dass die Probezeit kürzer
ist, hast Du Dich selbst verarscht.
Das der Kündigungsschutz in Deutschland dennoch effektiv nicht viel
besser ist als z. B. in den USA (lediglich die Fristen sind länger)
sollte jeder wissen, der mal in der Situation war.
Deswegen sollte man in einem Arbeitsvertrag auf die Kündigungsfristen
achten. Ob da Probezeit steht, ist vollkommen egal.
Aber jemandem zu kündigen, der drei Monate Kündigungsfrist zum
Quartalsende hat, kostet u. U. richtig Geld und bietet daher einen
gewissen Schutz. Leider gilt das aber in beide Richtungen.
Gruss
Axel
>Und das ist nun mal definitiv Unsinn, es gibt zusätzlich die personen-
und verhaltensbedingte Kündigung.
Und ist im Zweifel das Mittel der Wahl. Gründe finden sich fast immer.
Bei Diebstahl zum Beispiel reicht schon ein plausibler Verdacht.
Gruss
Axel
Spiele schon länger mit dem Gedanken mich beruflich zu verändern. Bei mir steht "Es gelten die tariflichen Fristen" im Arbeitsvertrag. Bin in der Region Schwarzwald-Baar beschäftigt, die Firma bezahlt nach IG Metall Tarifvertrag.
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