Wie ist "ausreichende Störfestigkeit" entsprechend TAB 2019 definiert?

OP Moderator Persönliche Seite #6457823
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Ein Kollege berichtet gerade von einem massiven Überspannungsschaden. Es 
ist alles mögliche betroffen, bis hin zu einem Teil des Herds.

Genaue Ursache ist noch nicht völlig bekannt, aber ich habe mal die TAB 
des Versorgers nachgeschlagen, und da steht:
1
10. Elektrische Verbrauchsgeräte und Anlagen
2
[…]
3
(2) Elektrische Verbrauchsgeräte und Anlagen müssen eine ausreichende 
4
Störfestigkeit gegenüber den in den Verteilungsnetzen üblichen Störgrößen, 
5
wie z. B. Spannungseinbrüchen, Überspannungen, Oberschwingungen, aufweisen.

Wer / wo (ist) definiert, was hier üblicherweise als "ausreichend" 
angenommen wird?
OP Moderator Persönliche Seite #6457843
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Das ist die Kategorisierung, sagt aber jetzt nicht, was nach technischem 
Stand als "ausreichend störfest" für ein angeschlossenes Gerät 
anzunehmen ist. Das sind letztlich alles Geräte im Bereich CatII.

Auch, wenn es hier vermutlich nicht der Versorger war, der das 
verursacht hat, ist doch die Frage: ab welcher Überspannung kann ich den 
Versorger für einen Schaden haftbar machen, weil es eben keine "übliche 
Störgröße" mehr war.
Gast #6457871
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Jörg W. schrieb:
> Das ist die Kategorisierung, sagt aber jetzt nicht, was nach technischem
> Stand als "ausreichend störfest" für ein angeschlossenes Gerät
> anzunehmen ist.

Doch, sagt es.
Weil Kat. 2 ist Stand der Technik. Üblicherweise werden Steckdosen so 
gebaut das es bei Überspannung nach Kat. 3 zum Überschlag kommt. Die 
Überspannung erreicht das Gerät dann garnicht.

Zahlenwerte für die Geräteprüfung (Bemessungsstoßspannung):
https://www.dehn.de/sites/default/files/media/files/2018-06/sd_88_d_niederspannungsanlagen_0916.pdf
Tabelle 1, ist einfach aus EN 60664-1 Anhang B abgeschrieben.

Für das Gerätedesign gibt es noch ein paar Feinheiten hinsichtlich 
Teilentladung, Höhenkorrektur usw. spielt hier aber keine Rolle.

Bei Neutralleiterbruch haben wir es mit einer möglichen dauerhaften 
Spannungserhöhung zu tun.  Da sollten als Grenzwerte eigentlich die 
Spannungsqualität (+/-10%) herhalten. Darüber dann halt kaputt.
Dagegen ist praktisch kein Kraut gewachsen.

viel Erfolg
hauspapa
Gast #6457888
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Wie das rechtlich aussieht wenn der Netzbetreiber wegen defekt am 
Übergabepunkt die Spannung nicht halten kann steht wohl irgendwo im 
Kleingedruckten. Im Gegensatz zu Blitzschlag währe er ja der 
Schadensverursacher. Meist ist es aber die Kundenanlage,...
#6458777
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Jörg W. schrieb:
> Mittlerweile gibt's auch Auskunft vom Netzbetreiber, dass der Schaden
> bei ihnen verursacht worden ist. Damit wird wohl auch deren Versicherung
> greifen.

Ist übrigens noch garnicht so lange abschließend rechtlich geklärt, dass 
der Netzbetreiber für Überspannung haftet.

BGH-Urteil Aktenzeichen: VI ZR 144/13 vom 25.2.2014
1
a) Führt eine übermäßige Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgerä-
2
ten, liegt ein Fehler des Produkts Elektrizität vor.
3
b) Nimmt der Betreiber des Stromnetzes Transformationen auf eine andere Span-
4
nungsebene - hier in die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von
5
Letztverbrauchern - vor, ist er Hersteller des Produkts Elektrizität.
6
c) In diesem Fall ist das Produkt Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers
7
über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer in den Verkehr gebracht.
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