Privatauto als Freiberufler geschäftlich nutzen

Gast #2438886
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Ich habe soviel gegoogelt, dass ich inzwischen nicht mehr weiß was 
wirklich richtig  ist.

Situation:
Freiberufler
Auto (seit kurzen) privat nicht im Betriebsvermögen
Büro ca. 5km von der Privatwohnung entfernt.

Wenn ich das Auto nun geschäftlich nutze, kann ich dann die Abrechnung 
(0,3 € / km) so machen wie hier beschrieben:
http://www.steuer-schutzbrief.de/steuertipp-rubriken/steuer-tipps/artikel/steuersparmodell-privatwagen-fuers-unternehmen-nutzen.html
(1. Möglichkeit Pauschalabrechnung)

Kann ich als Selbstständiger auch die Fahrten zwischen Wohnung und Büro 
ansetzen? Bei Arbeitnehmern geht das wohl nur ab 21(?) km.

Fahrtenbuch ist nicht notwendig oder doch?

Buchung als Betriebsausgabe?
#2438926
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Hi,

(Einschränkung: ich bin kein Steuerberater! Das folgende also ohne 
Schießeisen! :-) Aber der Steuerberater Deines Vertrauens wird Dir da 
gewiss helfen, solltest Du auch als Freiberufler ohnehin haben)

Entweder - Oder!

Entweder, Du nutzt die "Privatregelung", dann hat das Auto nichts in 
Deiner geschäftlichen Abrechnung zu suchen. Also, das was auch jeder 
Arbeitnehmer ansetzen kann. Das macht aber nur Sinn, wenn das Auto nicht 
für Deine berufliche Tätigkeit notwendig ist - z.B. Fahrten zum Kunden.

Die "Oder"-Variante: Fahrzeug geschäftlich genutzt. Dann kannst Du gegen 
Deine Einkünfte ansetzen: Abschreibung des Fahrzeugs, Wartung und 
Werkstatt, KFZ-Steuern und -Versicherung, Treibstoff etc. Und nicht zu 
vergessen die Umsatzsteuer! (die Du ebenfalls gegen vereinnahmte 
Umsatzsteuer gegen rechnest bzw. im Rahmen der USt.-Regelung 
zurückbekommst) Aber Achtung! Du musst (in der Regel in vereinfachter 
Form) nachweisen, das Du das Fahrzeug in der Mehrheit gewerblich nutzt 
und kannst die 1%-Regelung für den Privatverbrauch ansetzen oder Du 
führst ein Fahrtenbuch, das nachweist, welcher Anteil gewerblich und 
welcher privat ist. Und noch eine (durchaus wichtige) Tücke gilt es zu 
bedenken. Verkaufst Du das Auto an privat (also nicht an einen 
gewerblichen Kunden!) trittst Du ihm gegenüber nach Gesetz wie ein 
Autohändler auf, hast also Gewährleistung zu erbringen. Und die hast Du 
im wenigsten für 1 Jahr zu erbringen. (im Kaufvertrag so angeben!) 
Ausschließen kannst Du das dann nicht! Da bist Du in jedem Fall drin! 
(obwohl das etwas crazy ist, aber das ist eben Käuferschutz und kein 
Verkäuferschutz!)

Und ... siehe oben, Dein Steuerberater wird's Dir sicher ganz geduldig 
darlegen! :-) (schließlich will er ja dann für Gewinnermittlung und 
Steuererklärung auch Geld haben!)

Schönen Tag noch, Thomas
#2438948
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Nachtrag zu ODER:
Wenn das Auto bisher privat war, und jetzt zum Geschäftswagen wird, dann 
kaufst du als Firma dir als Privatmann das Auto fiktiv ab.
D.h. zu dem Zeitpunkt des Übergangs hast du auf der Firmenseite den 
Zeitwert als Betriebsausgabe (ohne USt, da du als Privatmann=Verkäufer 
ja keine Rechnung mit ausgewiesener USt schreiben kannst).
Diese Betriebsausgaben, also der Zeitwert, wird dann als Abschreibung 
über die noch zu erwartende Restlebensdauer des Autos abgesetzt.

So zumindest wollte ein Betriebsprüfer das mal bei mir sehen.

Fährst du irgendwann wieder weniger geschäftlich als privat, geht das 
Spiel entsprechend rückwärts.

Aber wie bereits erwähnt: Steuerberater...
#2439274
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Matthias schrieb:
> Ich fahre nicht viel geschäftlich, deshalb dachte ich, es ist besser das
> Auto als 'privat' zu lassen.

ja, wenn du das Auto privat angeschafft hast und überwiegend privat 
nutzt, dann kannst du die tatsächlich damit geschäftlich gefahrene 
Strecke pauschal als Betriebsausgabe geltend machen - egal, ob die Fahrt 
ins Büro geht oder zum Kunden oder sonstwohin, und nicht nur die 
einfache Strecke und nicht nur das, was über 20 km oder einen anderen 
Wert hinausgeht.
Vor ein paar Jahren waren das 0.30/km, ob der Betrag noch stimmt, weiß 
der Stb. oder das Netz.
Gast #2439362
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Matthias schrieb:
> STK500-Besitzer schrieb:
>> Notfalls ein Fahrtenbuch führen...
>
> Nach meiner Recherge braucht man das nicht, oder? siehe Link oben

Wie gesagt: Notfalls (war nur ein Tipp auf Nummer sicher...)

>
> Thomas K. schrieb:
>> Dein Steuerberater wird's Dir sicher ganz geduldig
>> darlegen! :-)
>
> Habe keinen, bin schon seit Jahren freiberuflich tätig und habe bisher
> keinen gebraucht...

Braucht man auch nicht unbedingt. Man kann auch seinen Finanzbeamten 
fragen. Der sollte auch in der Lage sein, Auskunft über solche Sachen zu 
geben.
Der Steuerberater "optimiert" die Steuererklärung ja nur.
Gast #2439382
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Klaus Wachtler schrieb:
> Haro schrieb:
>
>> Du fährst als Privatmann im Privatauto in Dein Büro -> einfache
>
>> Entfernung mit 30 Cent absetzbar. Die 20km müssten auch für dich gelten,
>
>> sofern sie überhaupt noch gelten.
>
>
>
> Unsinn.

Das ist definitiv richtig. Informiere Dich mal.

Umgekehrt sind Fahrten auch dann nur mit 30 Cent abzurechnen, wenn es 
ein Geschäftswagen ist. Im Falle des Fahrtenbuches sind dies dann 
Privatfahrten, die man versteuern muss.
#2439616
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Haro schrieb:
> Klaus Wachtler schrieb:
>> Haro schrieb:
>>
>>> Du fährst als Privatmann im Privatauto in Dein Büro -> einfache
>>
>>> Entfernung mit 30 Cent absetzbar. Die 20km müssten auch für dich gelten,
>>
>>> sofern sie überhaupt noch gelten.

Diese Regelung gilt nur für Arbeitnehmer, die mit dem Privatauto zur 
Arbeitstätte fahren.

Wenn man als Selbständiger (gelegentlich) sein Privatauto nutzt und 
damit zum Kunden fährst, gelten die 0.30/km für jeden km, ab dem ersten 
und nicht nur für die einfache Strecke.
Wenn du als selbständiger im Zickzack durch die Lande fährst, hast du 
doch gar keine "einfache Strecke".

Wobei ich eben nur vermute, daß der Betrag noch 0.30 ist; ich nutze es 
zur Zeit nicht.

Das geht natürlich nur, solange man nicht überwiegend geschäftlich 
unterwegs ist - dann gilt die beschriebene Übernahme ins 
Betriebsvermögen mit umgekehrter Anrechnung der privaten km bzw. dann 
der 1%-Regelung, wenn man kein Fahrtenbuch führt.

Wenn du es nicht glaubst, dann frag halt einen Steuerberater.
Ich habe es jedenfalls mehrere Jahre so gehandhabt und das FA hat es 
akzeptiert.
Gast #2439848
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Ihr werft hier verschiedene Dinge durcheinander. Geschäftliche Nutzung 
und nichtgeschäftliche Nutzung eines Privatautos und Geschäftsautos sind 
4 Fälle!

Wenn jemand als Privatmann zu seinem Arbeitsplatz fährt, erhält er eine 
km-Pauschale und zwar die einfache Fahrt! Dabei ist es egal, ob er 
Geschäftsführer der Firma ist, Selbständig, Freiberufler oder 
Angestellter.

Wenn er dazu einen Geschäftswagen benutzt, muss er entweder pauschal 
versteuern oder individuell nach Fahrtenbuch. Obige Fahrten sind in 
jedem Fall Privatfahrten!

Wenn der Freiberufler dann von seinem Büro aus zu einem Kunden fährt und 
einen Privatwagen nutzt, erhält er die echte km-Zahl ersetzt, also bei 
Hin-und direkt zurück 2!! Fahrten. Nutzt er aber einen Geschäftswagen, 
der im Betriebsvermögen ist, gibt es nichts weiter abzusetzen, da der 
Wagen ja über das Betriebsvermögen (Anschaffungen, Treibstoff und 
Abschreibungen) abgesetzt wird.


Die entscheidende Frage ist, ob der Freiberufler wirklich von seinem 
Wohnort zu seinem Büro fährt. Meistens ist das NULL, da im selben Haus.

Bei mir ist das z.B. nicht NULL und ich muss im Fahrtenbuch die km als 
Privatfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte deklarieren, da ich 
laut BFH-Urteil "nicht besser gestellt werden darf, als Angestellte", 
die auch nur die einfache Fahrt abgerechnet bekommen. Daher fahre ich, 
wenn ich zum Kunden fahre, nie erst ins Büro, sondern immer direkt 
dorthin. Spart Rechnerei.
Gast #2439869
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Wie aus der Tabelle zu entnehmen ist, betreffen den der Selbständigen 
alle Fälle: Privatfahrten, Privatfahrten zur Arbeitstätte und 
Geschäftsfahrten.

Es gibt noch einen Sonderaspekt, der für viele Zeitarbeiter interessant 
ist: Wer nicht an dem Ort arbeitet, bei dem er offiziell beschäftigt 
ist, (Kunde und Dienstleister an verschiedenen Orten) betreibt 
Einsatzwechseltätigkeit und kann die realen km absetzen!
Angehängte Dateien:
#2440030
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JBB schrieb:
> Wie aus der Tabelle zu entnehmen ist, betreffen den der Selbständigen
> alle Fälle: Privatfahrten, Privatfahrten zur Arbeitstätte und
> Geschäftsfahrten.
>
Diese Tabelle ist nicht korrekt, die Entfernungspauschale wird wieder ab 
dem 1. Kilometer angesetzt.

Ich (Gesellschafter-Geschäftsführer und von den Beschränkungen §181 BGB 
befreit) mache das so: Einen Geschäftswagen habe ich nicht. Die Fahrten 
zu Kunden und Lieferanten rechne ich nach Fahrtenbuch mit 30 Ct. pro 
gefahrenem Kilometer ab. Da meine Firma im Privathaus angesiedelt ist 
fallen keine Kosten für Arbeitswege an.

Zum Steuerberater: Der hilft nicht viel, bei Optimierungen bremst er 
eher, denn er hat zusätzliche Arbeit die nicht bezahlt bekommt wenn das 
Finanzamt etwas beanstandet. Also wird er seiner Kundschaft eher nicht 
über solche Möglichkeiten aufklären. Dein kleines Unternehmen läuft dann 
einfach nach Schema F. Ich mache das jedenfalls alleine mit einer 
Buchführungssoftware. Ein Selbstständiger muss auch den "Papierkram" 
beherrschen, er muss seine Zahlen kennen. Wenn irgendwann nach Abschluss 
des Geschäftsjahres beim Steuerberater eine Fehlentwicklung auffällt 
kann es schon zu spät sein...
Gast #2440063
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Frage am Besten mal den Steuerberater, ggf. nur dieses Mal.

!Denke aber wirklich an die Tücke mit dem Verkauf des Autos und
die Gewährleistung! Das kann teuer werden, oder kann man sowas
versichern?

Und gab es da nicht auch noch was wg. Autoradio und GEZ im
Geschäftswagen, beim Privat-PKW ist das mit der Privaten GEZ-Gebühr
abgegolten.

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