Ich habe soviel gegoogelt, dass ich inzwischen nicht mehr weiß was
wirklich richtig ist.
Situation:
Freiberufler
Auto (seit kurzen) privat nicht im Betriebsvermögen
Büro ca. 5km von der Privatwohnung entfernt.
Wenn ich das Auto nun geschäftlich nutze, kann ich dann die Abrechnung
(0,3 € / km) so machen wie hier beschrieben:
http://www.steuer-schutzbrief.de/steuertipp-rubriken/steuer-tipps/artikel/steuersparmodell-privatwagen-fuers-unternehmen-nutzen.html
(1. Möglichkeit Pauschalabrechnung)
Kann ich als Selbstständiger auch die Fahrten zwischen Wohnung und Büro
ansetzen? Bei Arbeitnehmern geht das wohl nur ab 21(?) km.
Fahrtenbuch ist nicht notwendig oder doch?
Buchung als Betriebsausgabe?
Hi,
(Einschränkung: ich bin kein Steuerberater! Das folgende also ohne
Schießeisen! :-) Aber der Steuerberater Deines Vertrauens wird Dir da
gewiss helfen, solltest Du auch als Freiberufler ohnehin haben)
Entweder - Oder!
Entweder, Du nutzt die "Privatregelung", dann hat das Auto nichts in
Deiner geschäftlichen Abrechnung zu suchen. Also, das was auch jeder
Arbeitnehmer ansetzen kann. Das macht aber nur Sinn, wenn das Auto nicht
für Deine berufliche Tätigkeit notwendig ist - z.B. Fahrten zum Kunden.
Die "Oder"-Variante: Fahrzeug geschäftlich genutzt. Dann kannst Du gegen
Deine Einkünfte ansetzen: Abschreibung des Fahrzeugs, Wartung und
Werkstatt, KFZ-Steuern und -Versicherung, Treibstoff etc. Und nicht zu
vergessen die Umsatzsteuer! (die Du ebenfalls gegen vereinnahmte
Umsatzsteuer gegen rechnest bzw. im Rahmen der USt.-Regelung
zurückbekommst) Aber Achtung! Du musst (in der Regel in vereinfachter
Form) nachweisen, das Du das Fahrzeug in der Mehrheit gewerblich nutzt
und kannst die 1%-Regelung für den Privatverbrauch ansetzen oder Du
führst ein Fahrtenbuch, das nachweist, welcher Anteil gewerblich und
welcher privat ist. Und noch eine (durchaus wichtige) Tücke gilt es zu
bedenken. Verkaufst Du das Auto an privat (also nicht an einen
gewerblichen Kunden!) trittst Du ihm gegenüber nach Gesetz wie ein
Autohändler auf, hast also Gewährleistung zu erbringen. Und die hast Du
im wenigsten für 1 Jahr zu erbringen. (im Kaufvertrag so angeben!)
Ausschließen kannst Du das dann nicht! Da bist Du in jedem Fall drin!
(obwohl das etwas crazy ist, aber das ist eben Käuferschutz und kein
Verkäuferschutz!)
Und ... siehe oben, Dein Steuerberater wird's Dir sicher ganz geduldig
darlegen! :-) (schließlich will er ja dann für Gewinnermittlung und
Steuererklärung auch Geld haben!)
Schönen Tag noch, Thomas
Nachtrag zu ODER:
Wenn das Auto bisher privat war, und jetzt zum Geschäftswagen wird, dann
kaufst du als Firma dir als Privatmann das Auto fiktiv ab.
D.h. zu dem Zeitpunkt des Übergangs hast du auf der Firmenseite den
Zeitwert als Betriebsausgabe (ohne USt, da du als Privatmann=Verkäufer
ja keine Rechnung mit ausgewiesener USt schreiben kannst).
Diese Betriebsausgaben, also der Zeitwert, wird dann als Abschreibung
über die noch zu erwartende Restlebensdauer des Autos abgesetzt.
So zumindest wollte ein Betriebsprüfer das mal bei mir sehen.
Fährst du irgendwann wieder weniger geschäftlich als privat, geht das
Spiel entsprechend rückwärts.
Aber wie bereits erwähnt: Steuerberater...
Du fährst als Privatmann im Privatauto in Dein Büro -> einfache
Entfernung mit 30 Cent absetzbar. Die 20km müssten auch für dich gelten,
sofern sie überhaupt noch gelten.
was mich interessiert: Wie hast du deinen Wagen günstig aus dem
Betriebsvermögen heruasbekommen?
Matthias schrieb:> Auto (seit kurzen) privat nicht im Betriebsvermögen
Da habe ich mich nicht präzise ausgedrückt. Das Auto habe ich erst seit
kurzen, war nie im Betriebsvermögen.
Ich fahre nicht viel geschäftlich, deshalb dachte ich, es ist besser das
Auto als 'privat' zu lassen.
Haro schrieb:> Du fährst als Privatmann im Privatauto in Dein Büro -> einfache> Entfernung mit 30 Cent absetzbar. Die 20km müssten auch für dich gelten,> sofern sie überhaupt noch gelten.
Unsinn.
Matthias schrieb:> Ich fahre nicht viel geschäftlich, deshalb dachte ich, es ist besser das> Auto als 'privat' zu lassen.
ja, wenn du das Auto privat angeschafft hast und überwiegend privat
nutzt, dann kannst du die tatsächlich damit geschäftlich gefahrene
Strecke pauschal als Betriebsausgabe geltend machen - egal, ob die Fahrt
ins Büro geht oder zum Kunden oder sonstwohin, und nicht nur die
einfache Strecke und nicht nur das, was über 20 km oder einen anderen
Wert hinausgeht.
Vor ein paar Jahren waren das 0.30/km, ob der Betrag noch stimmt, weiß
der Stb. oder das Netz.
STK500-Besitzer schrieb:> Notfalls ein Fahrtenbuch führen...
Nach meiner Recherge braucht man das nicht, oder? siehe Link oben
Thomas K. schrieb:> Dein Steuerberater wird's Dir sicher ganz geduldig> darlegen! :-)
Habe keinen, bin schon seit Jahren freiberuflich tätig und habe bisher
keinen gebraucht...
Matthias schrieb:> STK500-Besitzer schrieb:>> Notfalls ein Fahrtenbuch führen...>> Nach meiner Recherge braucht man das nicht, oder? siehe Link oben
Wie gesagt: Notfalls (war nur ein Tipp auf Nummer sicher...)
>> Thomas K. schrieb:>> Dein Steuerberater wird's Dir sicher ganz geduldig>> darlegen! :-)>> Habe keinen, bin schon seit Jahren freiberuflich tätig und habe bisher> keinen gebraucht...
Braucht man auch nicht unbedingt. Man kann auch seinen Finanzbeamten
fragen. Der sollte auch in der Lage sein, Auskunft über solche Sachen zu
geben.
Der Steuerberater "optimiert" die Steuererklärung ja nur.
Klaus Wachtler schrieb:> Haro schrieb:>>> Du fährst als Privatmann im Privatauto in Dein Büro -> einfache>>> Entfernung mit 30 Cent absetzbar. Die 20km müssten auch für dich gelten,>>> sofern sie überhaupt noch gelten.>>>> Unsinn.
Das ist definitiv richtig. Informiere Dich mal.
Umgekehrt sind Fahrten auch dann nur mit 30 Cent abzurechnen, wenn es
ein Geschäftswagen ist. Im Falle des Fahrtenbuches sind dies dann
Privatfahrten, die man versteuern muss.
Haro schrieb:> Klaus Wachtler schrieb:>> Haro schrieb:>>>>> Du fährst als Privatmann im Privatauto in Dein Büro -> einfache>>>>> Entfernung mit 30 Cent absetzbar. Die 20km müssten auch für dich gelten,>>>>> sofern sie überhaupt noch gelten.
Diese Regelung gilt nur für Arbeitnehmer, die mit dem Privatauto zur
Arbeitstätte fahren.
Wenn man als Selbständiger (gelegentlich) sein Privatauto nutzt und
damit zum Kunden fährst, gelten die 0.30/km für jeden km, ab dem ersten
und nicht nur für die einfache Strecke.
Wenn du als selbständiger im Zickzack durch die Lande fährst, hast du
doch gar keine "einfache Strecke".
Wobei ich eben nur vermute, daß der Betrag noch 0.30 ist; ich nutze es
zur Zeit nicht.
Das geht natürlich nur, solange man nicht überwiegend geschäftlich
unterwegs ist - dann gilt die beschriebene Übernahme ins
Betriebsvermögen mit umgekehrter Anrechnung der privaten km bzw. dann
der 1%-Regelung, wenn man kein Fahrtenbuch führt.
Wenn du es nicht glaubst, dann frag halt einen Steuerberater.
Ich habe es jedenfalls mehrere Jahre so gehandhabt und das FA hat es
akzeptiert.
Ich nutze meine Privatmöhre geschäftlich und bekomme für geschäftliche
Fahrten besagte 30 ct/km von der GmbH. Fahrtenbuch ist Pflicht. Ich bin
vom Selbstkontrahierungsverbot befreit (GmbH-GF), kann daher nicht
sagen, ob es für für jemanden, der keine Geschäfte mit sich selbst
abschließen darf, auch gilt.
Ihr werft hier verschiedene Dinge durcheinander. Geschäftliche Nutzung
und nichtgeschäftliche Nutzung eines Privatautos und Geschäftsautos sind
4 Fälle!
Wenn jemand als Privatmann zu seinem Arbeitsplatz fährt, erhält er eine
km-Pauschale und zwar die einfache Fahrt! Dabei ist es egal, ob er
Geschäftsführer der Firma ist, Selbständig, Freiberufler oder
Angestellter.
Wenn er dazu einen Geschäftswagen benutzt, muss er entweder pauschal
versteuern oder individuell nach Fahrtenbuch. Obige Fahrten sind in
jedem Fall Privatfahrten!
Wenn der Freiberufler dann von seinem Büro aus zu einem Kunden fährt und
einen Privatwagen nutzt, erhält er die echte km-Zahl ersetzt, also bei
Hin-und direkt zurück 2!! Fahrten. Nutzt er aber einen Geschäftswagen,
der im Betriebsvermögen ist, gibt es nichts weiter abzusetzen, da der
Wagen ja über das Betriebsvermögen (Anschaffungen, Treibstoff und
Abschreibungen) abgesetzt wird.
Die entscheidende Frage ist, ob der Freiberufler wirklich von seinem
Wohnort zu seinem Büro fährt. Meistens ist das NULL, da im selben Haus.
Bei mir ist das z.B. nicht NULL und ich muss im Fahrtenbuch die km als
Privatfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte deklarieren, da ich
laut BFH-Urteil "nicht besser gestellt werden darf, als Angestellte",
die auch nur die einfache Fahrt abgerechnet bekommen. Daher fahre ich,
wenn ich zum Kunden fahre, nie erst ins Büro, sondern immer direkt
dorthin. Spart Rechnerei.
Wie aus der Tabelle zu entnehmen ist, betreffen den der Selbständigen
alle Fälle: Privatfahrten, Privatfahrten zur Arbeitstätte und
Geschäftsfahrten.
Es gibt noch einen Sonderaspekt, der für viele Zeitarbeiter interessant
ist: Wer nicht an dem Ort arbeitet, bei dem er offiziell beschäftigt
ist, (Kunde und Dienstleister an verschiedenen Orten) betreibt
Einsatzwechseltätigkeit und kann die realen km absetzen!
JBB schrieb:> Wie aus der Tabelle zu entnehmen ist, betreffen den der Selbständigen> alle Fälle: Privatfahrten, Privatfahrten zur Arbeitstätte und> Geschäftsfahrten.>
Diese Tabelle ist nicht korrekt, die Entfernungspauschale wird wieder ab
dem 1. Kilometer angesetzt.
Ich (Gesellschafter-Geschäftsführer und von den Beschränkungen §181 BGB
befreit) mache das so: Einen Geschäftswagen habe ich nicht. Die Fahrten
zu Kunden und Lieferanten rechne ich nach Fahrtenbuch mit 30 Ct. pro
gefahrenem Kilometer ab. Da meine Firma im Privathaus angesiedelt ist
fallen keine Kosten für Arbeitswege an.
Zum Steuerberater: Der hilft nicht viel, bei Optimierungen bremst er
eher, denn er hat zusätzliche Arbeit die nicht bezahlt bekommt wenn das
Finanzamt etwas beanstandet. Also wird er seiner Kundschaft eher nicht
über solche Möglichkeiten aufklären. Dein kleines Unternehmen läuft dann
einfach nach Schema F. Ich mache das jedenfalls alleine mit einer
Buchführungssoftware. Ein Selbstständiger muss auch den "Papierkram"
beherrschen, er muss seine Zahlen kennen. Wenn irgendwann nach Abschluss
des Geschäftsjahres beim Steuerberater eine Fehlentwicklung auffällt
kann es schon zu spät sein...
Du buchst EU 0.30 pro gefahrenem (nicht Entfernungs- !) km als
Betriebsausgabe ("betriebliche Nutzung des privaten KfZ").
Allerdings: die Fahrt zu deinem Büro (Betriebsmittelpunkt) ist
Arbeitsweg und muss "einfach" (0.30 pro Entfernungs-km) abgezogen
werden.
Frag einen SB deiner Wahl.
Frage am Besten mal den Steuerberater, ggf. nur dieses Mal.
!Denke aber wirklich an die Tücke mit dem Verkauf des Autos und
die Gewährleistung! Das kann teuer werden, oder kann man sowas
versichern?
Und gab es da nicht auch noch was wg. Autoradio und GEZ im
Geschäftswagen, beim Privat-PKW ist das mit der Privaten GEZ-Gebühr
abgegolten.
Bob schrieb:> Und gab es da nicht auch noch was wg. Autoradio und GEZ im>> Geschäftswagen, beim Privat-PKW ist das mit der Privaten GEZ-Gebühr>> abgegolten.
Ja, der geschäftlich genutzte Wagen kostet 1x Radio extra im Monat, rund
75,- im Jahr.
@Bob:
das mit der Gewährleistung und der Ust. gilt nur, wenn man das Auto aus
dem Betriebsvermögen hatte.
Ist das Auto privat und wird nur für Geschäftsfahrten genutzt,
fällt das nicht an.
Gruß Jörg
.. und wenn es im Betriebsvermögen ist und verkauft werden soll, kann
man es erst aus dem BV entnehmen und dann privat verkaufen.
Dann geht halt der Zeitwert als Einnahme in die Firma.
Als Rentner habe ich auf selbständiger Basis einen kleinen Auftrag
angenommen, wo ich meinen Privat-PKW für die Kundenbesuche nutze.
Welchen Betrag kann ich für die gefahrenen Kilometer ansetzen?
Harald Hamann schrieb:> Als Rentner habe ich auf selbständiger Basis einen kleinen Auftrag> angenommen, wo ich meinen Privat-PKW für die Kundenbesuche nutze.> Welchen Betrag kann ich für die gefahrenen Kilometer ansetzen?
Immer noch 30 ct pro gefahrenen Kilometer.