Forum: Ausbildung, Studium & Beruf Sperrklausel Wirksamkeit


von Einmannfirma (Gast)


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Ich arbeite über einen Vermittler bei einem Endkunden.

In einem Rahmenvertrag steht, dass ich für ein Jahr mit dem Endkunden 
keine direkten Geschäfte tätigen darf.

Jetzt hat mir ein Kollege gesagt, solche Sperrklauseln sind unwirksam, 
weil für einen Wettbewerbsnachteil ich sogar entschädigt werden müsste 
(Karenzentschädigung). Stattdessen habe ich ein Strafe im Rahmenvertrag.

Hat jemand hier Erfahrungen/Hinweise?

PS.
Man ist mit solchen Vertägen auch ganz schnell in der 
Scheinselbststängkeit, weil eine starke Auftragsabhängigkeit entsteht.

von Marx W. (Gast)


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Einmannfirma schrieb:
> PS.
> Man ist mit solchen Vertägen auch ganz schnell in der
> Scheinselbststängkeit, weil eine starke Auftragsabhängigkeit entsteht.

Naja, in dem Fall würde ich an deiner Stelle mal anfangen sich mit 
Vertragsrecht auseinander  zu setzen.

von Cyblord -. (cyblord)


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Ist unwirksam.

von MaWin (Gast)


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Einmannfirma schrieb:
> In einem Rahmenvertrag steht, dass ich für ein Jahr mit dem Endkunden
> keine direkten Geschäfte tätigen darf.

Das Jahr beginnt mit deiner Ausleihung an den Ednkunden.
Wenn du also dort 2 Jahre arbeitest, kannst du im zweiten Jahr dich um 
eine direkte Stelle bemühen.
Der Vertrag endet, wenn dein Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher endet. 
Ist das nach nur 6 Monaten, kannst du natürlich im 7. Monat beim 
ehemeligen Endkunden einsteigen, denn der Vertrag ist beendet.
Allerdings wird der Endkunde auch einen Vertrag unterschieben haben und 
dich sowieso nicht direkt einstellen, er müsste dann eine Zahlung an den 
Vermittler machen.
So lange nicht nach dem 6. Monat (bis zu einem Jahr) weitere Zahlungen 
eben als Ausgleich dieses Wettbewerbsnachteils fliessen, sind kene 
Inhalte aus dem Vetrrag nach dem Arbeitsverhältnis noch gültig.
Es gelten nur "die üblichen" (kein Verrat von Geschäftsgeheimnissen die 
du während der ehemaligen Arbeitszeit erlangt hast).

von Nowbody (Gast)


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Durch eine Sperrklausel seitens AG entsteht ein Nachteil für den AN.
Hierfür muss der AG eine Entschädigung anbieten.

Z.B. AG 1 Jahr keine Geschäfte mit Kunden
     AN erhält hiefür 20.000 € einmalig.

Ist dies nicht der Fall ist sie ungültig.
Einseitige Willenserklärung.

von Einmannfirma (Gast)


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Da ich eine Firma bin, gibt es kein Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Es wird verkappt Arbeit gehandelt auch wenn es um ein Projekt im Vertrag 
geht. Ich benutze zu 100% die Arbeitsmittel des Endkundens.

von MaWin (Gast)


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Einmannfirma schrieb:
> Da ich eine Firma bin, gibt es kein Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Wenn du als Firma und nicht als Leiharbeiter auftrittst, entfallen alle 
Arbeitnehmerschutzgesetze, sondern du wirst als ordentlicher Kaufmann 
behandelt, für den Verträge auf Absprache gelten und bei dem einfach 
vorausgesetzt wird, daß du alle relevanten Gesetze kennst.

Willigst du in einen Vertrag ohne Ausgleichszahlung ein (dazu reicht 
einfach den Job anzunehmen, Schriftform ist bei Kaufmännern nicht 
erforderlich), bist du an den Vertrag gebunden, quasi egal wie 
sittenwidrig er gegenüber einem normalen Arbeitnehmer wäre. Arbeitnehmer 
haben besonderen Schutz gegenüber den Mächtigeren, den Arbeitgebern, 
aber als Firma bist du Kaufmann und damit "auf der anderen Seite".

von Schreiber (Gast)


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MaWin schrieb:
> Wenn du als Firma und nicht als Leiharbeiter auftrittst, entfallen alle
> Arbeitnehmerschutzgesetze, sondern du wirst als ordentlicher Kaufmann
> behandelt, für den Verträge auf Absprache gelten und bei dem einfach
> vorausgesetzt wird, daß du alle relevanten Gesetze kennst.

Nicht zwingend, man kann ja mal prüfen lassen, ob es sich nicht um eine 
Scheinselbstständigkeit handelt.

Dann wird us dem "Selbstständigen" ganz schnell ein Arbeitnehmer...

von Logger (Gast)


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MaWin schrieb:
> aber als Firma bist du Kaufmann und damit "auf der anderen Seite".

Nicht gezwungenermaßen, wenn der TO kein Vollkaufmann nach HGB ist.
Dann wären solche Klauseln sehr wohl sittenwidrig.

von Cyblord -. (cyblord)


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Logger schrieb:
> MaWin schrieb:
>> aber als Firma bist du Kaufmann und damit "auf der anderen Seite".
>
> Nicht gezwungenermaßen, wenn der TO kein Vollkaufmann nach HGB ist.
Den Begriff gibts schon seit Jahren nicht mehr im HGB. Was weißt oder 
kannst du eigentlich?

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