Hallo Ich habe an der Fachhochschule Stralsund meinen B.SC. in Regenerative Energien und Elektroenergiesysteme gemacht und darf die Berufsbezeichnung Ingenieur tragen. Eine andere Ausbildung besitze ich nicht. Bin direkt nach dem Abitur ins Studium. Für meinen jetzigen Arbeitgeber(Junges Startup-Unternehmen) Plane ich eine komplette Steuerung(SPS, Schütze, Sensoren, Software, Aktoren,...). Jetzt kahm die Frage auf, auf die bislang keiner eine Antwort wusste: Bin ich mit meiner Ausbildung berechtigt Schaltschränke für einen Prototypen und für das spätere Serienprodukt zu Planen und zu bauen? Das Wissen über Hoch und Niederspannungsanlagen also auch Leitungsschutzauslegung hab ich aus dem Studium und arbeite mich da auch weiter ein. Werde mir hier und da auch mal Hilfe holen und mich Rückversichern ob ich alles richtig mache. Ist halt nur eine Rechtliche Frage. Danke schonmal
Gegenfrage: Welches Gesetz sollte dem jetzt genau entgegenstehen? Falls die Antwort lauten sollte: "Ich weiß nicht", würde ich fragen: "Und wie kommst du darauf, dass es ein solches Gesetz geben sollte?" Echt mal Leute. Wen interessiert es, ob du für eine Firma einen Schaltschrank baust? Das darf man auch ohne Studium oder Ausbildung. Würdest du beim Hof fegen auch fragen ob du das darfst? Oder beim Gemüsegarten umgraben? Wo ist der Unterschied? Gibts nur noch Duckmäuser und Angsthasen die bei allem erstmal fragen, ob es vielleicht verboten sein könnte? Ist es soweit gekommen?
Wurde wohl im Studium nicht vermittelt? Auf jeden Fall steht man mit einem Bein im Knast wenn man grob fahrlässig oder vorsätzlich Murks macht und in Folge dabei jemand zu Schaden kommt. Ansonsten kann auch ein Koch die Arbeit erledigen.
Usus schrieb: > Auf jeden Fall steht man mit einem Bein im Knast wenn man grob > fahrlässig oder vorsätzlich Murks macht und in Folge dabei jemand > zu Schaden kommt. Was nun mal immer und überall im Leben so ist und somit speziell mit Ings und Schaltschränken nicht viel zu tun hat.
Cyblord ---- schrieb: > Was nun mal immer und überall im Leben so ist und somit speziell mit > Ings und Schaltschränken nicht viel zu tun hat. Im normalen Leben stehst du mit beiden Beinen im Knast, wenns kracht. Im Berufsleben eben nur zur Hälfte.
key schrieb: > Hallo > Ich habe an der Fachhochschule Stralsund meinen B.SC. in Regenerative > Energien und Elektroenergiesysteme gemacht und darf die > Berufsbezeichnung Ingenieur tragen. Eine andere Ausbildung besitze ich > nicht. Bin direkt nach dem Abitur ins Studium. > Für meinen jetzigen Arbeitgeber(Junges Startup-Unternehmen) Plane ich > eine komplette Steuerung(SPS, Schütze, Sensoren, Software, Aktoren,...). > > Jetzt kahm die Frage auf, auf die bislang keiner eine Antwort wusste: > Bin ich mit meiner Ausbildung berechtigt Schaltschränke für einen > Prototypen und für das spätere Serienprodukt zu Planen und zu bauen? Das > Wissen über Hoch und Niederspannungsanlagen also auch > Leitungsschutzauslegung hab ich aus dem Studium und arbeite mich da auch > weiter ein. Werde mir hier und da auch mal Hilfe holen und mich > Rückversichern ob ich alles richtig mache. Ist halt nur eine Rechtliche > Frage. > > Danke schonmal Bauen darfste alles. Aber du mußt eine erfahrene Fachkraft sein, um die Anlagen abzunehmen! Außerdem muss dein Produkt den Verordnungen nach dem GPSG bzw. ProdSV entsprechen. Also, deine Firma sollte schon wissen dass sie nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ihre Anlagen zu errichten hat. Für Betreiber der Anlagen gilt das Betriebssicherheitsgesetz! Die haben die Pflicht die Anlagen in Betrieb zu nehmen und Instand zu halten. Ansonsten, frag deine HS, was du so alles machen darft`s mit deinem Abschluß. Ok, mehr als "Öch,ääääHHHHHH, wir sind nicht Zuständig....." wird da ned kommen.
Du kannst planen und bauen was du willst. Nur die Abnahme mit den ganzen Messungen muss eine Fachkraft machen.
Ok Danke. War wie gesagt nur rein rechtliche frage. Brauch mir darum also keine sorgen machen. Dass ich wenn ich grob fahrlässig ein 3 Phasen Starkstromkabel offen rumhängen lasse und einer dranfasst im Knast lande ist mir klar. Und Auch dass am ende ein Sachverständiger drüber schauen muss zum Abnehmen. Und ja Ich bekomm im Studium sowas nicht gesagt. Kann ja Frisch aus dem Studium zu den Meisen Themen sowiso Maximal sagen "Im Studium mal was von gehört..."
Marx W. schrieb: > key schrieb: >> Ist halt nur eine Rechtliche >> Frage. >> >> Danke schonmal > > Bauen darfste alles. > Aber du mußt eine erfahrene Fachkraft sein, um die Anlagen abzunehmen! > Soweit ich es weiss, darf nur ein Meister abnehmen. Bin selbst "Elektrofachkraft" und darf an Anlagen bis 1000V arbeiten/bauen/planen. Abnehmen darf jedoch nur ein Meister. Ist genau so wie an den Hausinstallationen.
Was ich baue/plane ist ja (noch...) meine Sache, schlimm genug das man irgendeinen mit Meisterprüfung bezahlen muss das der einmal wo unterzeichnet. Das ist einfach das Problem in Deutschland, gerade für Startups wie deinen AG. Durch zich Verordnungen die sich zT gegenseitig widersprechen weil selbst die sesselfurzenden Beamten da keinen Überblick mehr haben (was sie aber nicht davon abhält, zusätzliche neue Regulierungen durchzudrücken) ist es einfach nicht mehr möglich etwas zu entwickeln und zu verkaufen, ohne irgendwo gegen eine Vorschrift zu verstoßen. Da freut sich zumindest die Konkurrenz. Für Großkonzerne mit eigener Rechtsabteilung natürlich kein Problem...
key schrieb: > Bin ich mit meiner Ausbildung berechtigt Schaltschränke für einen > Prototypen und für das spätere Serienprodukt zu Planen und zu bauen? entweder hast gelernt, dann kannst oder nicht, dann lass es.
Als Ingenieur solltest du eigentlich in der Lage sein deine Frage selbst zu beantworten Der Begriff der Elektrofachkraft nimmt in der im Januar 2009 neu erschienenen DIN VDE 1000-101 eine zentrale Rolle ein. Die Norm beschreibt umfassend die Anforderungen aller im Bereich Elektrotechnik tätigen Personen. Sie erläutert dabei die Bestimmungen der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A32 und ihrer Durchführungsbestimmungen im Detail. Die DIN VDE 1000-10 wird auch als elektrotechnische Regel der BGV A3 bezeichnet. Ziele und Geltungsbereich Die Norm DIN VDE 1000-10 gilt bei allen Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen, also im gesamten Geltungsbereich der BGV A3. Sie ist damit die Grundlage für den Einsatz und die Qualifikation von Elektrofachkräften in allen Branchen und nicht nur in Elektrofachbetrieben, wie oft fälschlicherweise angenommen wird. Auch Sicherheitsfacherrichter müssen aus diesem Grund eine Elektrofachkraft nachweisen. Die Norm setzt aber auch Qualitätsmaßstäbe am Markt: »Errichter sorgen mit der konsequenten Anwendung der DIN VDE 1000-10 für eine hohe Qualität beim Bau sicherheitstechnischer Anlagen. Schwarze Schafe mit Dumpingpreisen, die ohne Qualifikation an den Markt gehen, können so schnell erkannt werden. Voraussetzung ist: Der Kunde achtet bei der Auftragsvergabe auf eine entsprechende Qualifikation, also zum Beispiel auf das Vorhandensein einer qualifizierten Elektrofachkraft«, so Dirk Dingfelder, Vorstandsvorsitzender der Arge Errichter im ZVEI. »Der Nachweis einer Elektrofachkraft ist deshalb eine wesentliche Voraussetzung für die Zertifizierung zum ZVEI-Facherrichter«, so Dingfelder weiter. Die Norm DIN VDE 1000-10 betrifft alle Tätigkeiten, die für die elektrische Sicherheit von Bedeutung sind. Das sind beispielsweise das Planen, Projektieren, Errichten, Prüfen, Betreiben oder Ändern von elektrischen Anlagen. Lediglich das bloße Bedienen von ausreichend geschützten Anlagen durch elektrotechnische Laien fällt nicht in den Anwendungsbereich der Norm. Elektrische Gefahren dürfen hier gar nicht erst auftreten. Der Geltungsbereich erstreckt sich ausdrücklich auch auf Bereiche wie Planung, Organisation und Weisung in Zusammenhang mit elektrotechnischen Anlagen. Damit ist der Geltungsbereich ausdrücklich nicht nur auf die »Arbeiten vor Ort« beschränkt, wie sie andere Normen, so zum Beispiel die DIN VDE 0105-1003, beschreiben. Verschiedene Qualifikationsstufen Alle Tätigkeiten im Geltungsbereich der Norm dürfen grundsätzlich nur von Elektrofachkräften selbstständig ausgeführt werden. Die DIN VDE 1000-10 sieht weitere Ausprägungen der Elektrofachkraft vor, um die praktische Situation in den Betrieben zu berücksichtigen. Grundlage ist dabei die DIN 310004, welche zwischen Fachkraft, unterwiesener Person und Laie unterscheidet. Für den Bau und Betrieb elektrotechnischer Anlagen, deren sicherer Betrieb umfassendes Wissen und Erfahrung benötigen, ist eine verantwortliche Elektrofachkraft (vEFK) zu benennen. Sie wird vom Unternehmer bestellt und übernimmt Fach-, Führungs- und Aufsichtsverantwortung im zugewiesenen Rahmen. Das Übertragen der unternehmerischen Verantwortung muss transparent und präzise in Schriftform erfolgen. Eine vEFK muss auch für die Planung und Umsetzung unternehmerischer Abläufe, wie bei der Erarbeitung von Gefährdungsbeurteilungen oder Sicherheitsbestimmungen ernannt werden. Für die Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils ist zwingend eine vEFK erforderlich. Das gilt auch für nichtelektrotechnische Betriebe wie beispielsweise Sicherheitsfacherrichter. Die Funktion einer vEFK muss dabei nicht unbedingt von eigenen Mitarbeitern wahrgenommen werden, sondern kann auch extern eingekauft werden. Begrenzte elektrotechnische Arbeiten können von elektrotechnisch unterwiesenen Personen (EuP) unter Anleitung bzw. Aufsicht einer Elektrofachkraft durchgeführt werden. Dazu gehören zum Beispiel das Reinigen elektrischer Betriebsräumen, Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile oder das Durchführen von Prüfungen an Elektrogeräten. Die EuP muss von einer Elektrofachkraft über die übertragenen Aufgaben und mögliche Gefahren unterrichtet bzw. angelernt und über die notwendigen Schutzeinrichtungen und –maßnahmen belehrt werden. In anderen Normen wie der DIN VDE 0105-100 können zusätzliche Festlegungen getroffen sein, welche Tätigkeiten von EuP durchgeführt werden können. Alle anderen Personen - übrigens auch Studenten der Elektrotechnik ohne Abschluss – gelten als elektrotechnische Laien. Ob sie Arbeiten übernehmen dürfen, die in den Geltungsbereich der DIN VDE 1000-10 fallen, ist von einer verantwortlichen Elektrofachkraft zu entscheiden. Ein Beispiel hierfür sind nicht-elektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen. Weiterbildung ist ein Muss Neben der DIN VDE 1000-10 legen auch die berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A3 und ihre Durchführungsbestimmungen die Qualifikation einer Elektrofachkraft fest. Danach ist die Elektrofachkraft eine Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen und Bestimmungen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Die Anforderung der fachlichen Ausbildung wird in der Regel durch eine elektrotechnische Ausbildung als Geselle, Techniker, Industrie- oder Handwerksmeister sowie als Ingenieur (mit Abschluss Diplom, Bachelor oder Master) erfüllt. Für eine verantwortliche Elektrofachkraft gelten besondere Anforderungen: Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Techniker, Meister oder Ingenieur und eine mehrjährige, zeitnahe Tätigkeit im elektrotechnischen Verantwortungsbereich sind unabdingbare Voraussetzungen. Für alle Ausprägungen der Elektrofachkraft gilt: Es ist stets das elektrotechnische Fachgebiet der Ausbildung maßgeblich. So ist ein ausgebildeter Kommunikationselektroniker bei Arbeiten an Starkstromanlagen ein elektrotechnischer Laie, sofern nicht zusätzliche Qualifikationen vorliegen. Alternativ kann die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nachgewiesen werden. Der Kenntnisstand der angehenden Elektrofachkraft ist durch eine erfahrene Elektrofachkraft zu überprüfen und zu dokumentieren. Bei Anschluss der Anlagen am öffentlichen Elektrizitätsnetz muss die Elektrofachkraft außerdem in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragen sein. Aus der Norm ist auch die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Weiterbildung der Elektrofachkraft abzuleiten, die schriftlich zu dokumentieren ist. Eine regelmäßige Weiterbildung wird auch in der TRBS 1203-35 und der DIN 31000 gefordert. Sie sollte mindestens einmal jährlich stattfinden und sorgfältig dokumentiert werden. Grundsätzlich trägt der Unternehmer die Verantwortung für seine unternehmerische Tätigkeit. Kommt jemand beim Bau oder Betrieb einer elektrischen Anlage zu Schaden, besteht für den Unternehmer oft ein hohes Haftungsrisiko. Durch die konsequente Anwendung der DIN 1000-10 und der Ernennung einer (verantwortlichen) Elektrofachkraft kann das Haftungsrisiko durch eine mangelhafte Organisation im Rahmen der Organisationshaftung erheblich verringert werden.
Das kommt davon, wenn man nur den Bachelor macht: Bei uns waren solche rechtlichen Fächer erst im Master... wir hatten eine eigene Vorlesung über die rechtlichen Aspekte der Elektronikentwicklung, was das CE-Kennzeichen aussagt, welche relevanten Gesetze (auch z.B. für Medizinprodukte) es auf nationaler/EU-Ebene gibt und so weiter...
Ich weiß das ein Betrieb, der Schaltschränke plant und baut in jedem Fall in die Handwerksrolle eingetragen ist! Lt. §7 Abs. 2 der HWO (Handwerksordnung) http://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__7.html sind Ing, oder staatlich geprüfte Techniker (der entsprechenden Fachrichtungen) dem Handwerksmeister handwerksrechtlich gleich zustellen. Um Anlagen an das Niederspannungsnetz eines Netzbetreibers anschlißeßen zu dürfen, bedarf es einer ein Tragung im Installateursverzeichnis. Diese Eintragung setzt Fach- und Sachkunde voraus. Als Handwerksmeister im Elektrotechnikerhandwerk, weißt man diese i.d.R. mit der Meisterprüfung nach, wenn man entsprerchend gute Noten hat. Alle anderen machen eine Sachkunde Nachweis TREI(technische Regeln Elektroinstallation). https://www.bdew.de/internet.nsf/res/9F19F88749A60C62C1257AFA004BD791/$file/20130121_Merkblatt_Eintragung_VIU_BDEW_clear.pdf (8.3) Weiterhin benötigt man zur Eintragung beim EVU eine gewisse Grundausstattung an Werkzeug und ein VDE-Normen Abo!
Sven L. schrieb: > Ich weiß das ein Betrieb, der Schaltschränke plant und baut in jedem > Fall in die Handwerksrolle eingetragen ist! https://www.muenchen.ihk.de/de/recht/Handwerk/Handwerksrolle Siehe vorletzter Satz zur Eintragungspflicht. Es gibt natürlich Industriebetriebe ohne Handwerks- oder Industriemeister. Diese dürfen Schaltschränke planen und bauen, warum auch nicht wenn entsprechende Qualifikationen vorhanden sind. Hier Absatz VIII: http://www.frankfurt-main.ihk.de/industrie_innovation_umwelt/industrie/abgrenzung_handwerk/
Die Frage ist, ob du darfür studieren musst?
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