Eine elektronische Komponente (ca. 26 Euro) , die ich auf Ebay erwarb, stellte sich als nicht funktionierend heraus. Eingestellt als NEU, erwieß sich als ziemlich alt und gebraucht. Es gingen die üblichen E-Mails hin und her, bevor Ebay entschied, dass ich das Geld aus Gründen der Kulanz zurückbekomme (PayPal hat inzwischen das Geld überwiesen). Der Händler hat nach dieser Entscheidung die Kommunikation eingestellt. Hat Ebay die Rückzahlung aus eigener Tasche geleistet oder wird der Verkäufer herangezogen? Muss ich die Komponente aufheben (wie lange?) oder kann sie getrost entsorgt werden?
Warum fragst Du das nicht eBay? Und warum glaubst Du, daß Du in so einem Fall die Ware behalten dürftest, statt sie dem Verkäufer zurückzusenden?
Rückabwicklung bedeutet das die Ware wieder dem Verkäufer gehört und Dir Dein Geld.
Rufus Τ. F. schrieb: > Warum fragst Du das nicht eBay? Weil ich zuerst hier Frage. > Und warum glaubst Du, daß Du in so einem Fall die Ware /behalten/ > dürftest, statt sie dem Verkäufer zurückzusenden? Von Ware behalten steht in meinem Beitrag nichts drin.
Michael K. schrieb: > Rückabwicklung bedeutet das die Ware wieder dem Verkäufer gehört und Dir > Dein Geld. Sehe ich auch so. Jedoch hat der Verkäufer die Kommunikation (keine Antwort auf meine E-Mail) eingestellt. Was mich bei der Rückzahlung gewundert hat, ist, dass Ebay ausdrücklich Kulanz schrieb. Deshalb auch meine obige Fragestellung.
Markus S. schrieb: > Von Ware behalten steht in meinem Beitrag nichts drin. Natürlich steht das da: > Muss ich die Komponente aufheben (wie lange?) oder kann sie getrost > entsorgt werden? Das ist implizit das gleiche wie "Ware behalten".
@ Rufus Τ. Firefly (rufus) (Moderator) Benutzerseite >Markus S. schrieb: >> Von Ware behalten steht in meinem Beitrag nichts drin. >Natürlich steht das da: >> Muss ich die Komponente aufheben (wie lange?) oder kann sie getrost >> entsorgt werden? >Das ist implizit das gleiche wie "Ware behalten". Nein - da steht implizit, daß er die Ware wegschmeissen würde, und nicht behalten ...
Jens G. schrieb: > Nein - da steht implizit, daß er die Ware wegschmeissen würde, und nicht > behalten ... Das bedeutet aber aus Sicht des Verkäufers das gleiche - daß er nämlich die Ware trotz zurückgezahltem Kaufpreis nicht wiederbekommt. Und das ist eine sehr fragwürdige Vorgehensweise.
Markus S. schrieb: > Sehe ich auch so. Jedoch hat der Verkäufer die Kommunikation (keine > Antwort auf meine E-Mail) eingestellt. > > Was mich bei der Rückzahlung gewundert hat, ist, dass Ebay ausdrücklich > Kulanz schrieb. Deshalb auch meine obige Fragestellung. Die Kulanz wird der Verkäufer geleistet haben und das gegenüber Ebay so geäußert haben. Der wird ja zu dem Vorfall auch befragt. Wenn er gesehen hat, daß es keinen Sinn hat, mit dem TO per Mail zu einer Einigung zu kommen, dann antwortete er doch zumindest auf die Mails von Ebay. Wie man auf die Idee kommen kann, die Ware nicht zurückzusenden und wegwerfen zu wollen, ist mir völlig unklar. MfG Paul
Rufus Τ. F. schrieb: > Und das ist eine sehr fragwürdige Vorgehensweise. Das aber auch, was Markus S. schrieb: >>> Eingestellt als NEU, erwieß sich als ziemlich alt und gebraucht. Wie man in den Wald hineinruft... Michael K. schrieb: > Rückabwicklung bedeutet das die Ware wieder dem Verkäufer gehört und Dir > Dein Geld. Ich finde es aber irgendwie interessant, dass hier "zwangsrückabgewickelt" wird. Denn diese Rückabwicklung eines falsch beschriebenen Artikels geht ja offenbar von EBAY und nicht vom Verkäufer aus. Deshalb hat eigentlich jetzt auch EBAY das Sagen, was mit der Ware zu tun ist. Denn die hatten ja offenbar auch das Sagen, als es ums Geld ging. Paul B. schrieb: > Wie man auf die Idee kommen kann, die Ware nicht zurückzusenden und > wegwerfen zu wollen, ist mir völlig unklar. Wenn der Verkäufer die Ware wieder wollte, könnte, sollte und müsste er sich ja melden. Nicht bei EBAY, sondern beim Käufer. Und wie das dann mit den Versandkosten abläuft steht auf einem dritten Blatt. In einem wie oben beschriebenen Fall würde ich als Käufer auch keinen Cent für eine Rückabwicklung bezahlen wollen. Denn "NEU" ist als Beschreibung einwandfrei definiert: originalverpackt und unbenutzt. So wie man es im Laden auch bekommen würde.
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Lothar M. schrieb: > Wenn der Verkäufer die Ware wieder wollte, könnte, sollte und müsste er > sich ja melden. Nicht bei EBAY, sondern beim Käufer. Richtig. Aber weder Du noch ich kennen den Inhalt der Mails, die ausgetauscht wurden. Man hat ja hier nur die Darstellung der einen Seite. MfG Paul
Markus S. schrieb: > Was mich bei der Rückzahlung gewundert hat, ist, dass Ebay ausdrücklich > Kulanz schrieb. Deshalb auch meine obige Fragestellung. Die "Kulanz" hat der Verkäufer geleistet, wenn auch ohne sein explizites Einverständnis. D.h. Paypal hat das Geld von ihm eingezogen und Dir zurückerstattet. Hierzu wird gerne mal das Paypal-Konto für eine Weile eingefroren, so dass der Verkäufer auch den Erlös anderer Transaktionen (temporär) nicht ausbezahlt bekommt (und jetzt entsprechend angepisst ist). Durch die Rückabwicklung geht die Ware wieder ins Eigentum des Verkäufers über. Zumindest in DE, Paypal USA reicht auch der Nachweis, dass die Ware permanent aus dem Verkehr gezogen (zerstört) wurde. http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/verdacht-auf-faelschung-ebay-kaeufer-zerstoert-violine-a-807129.html
naja, jetzt mal pragmatisch argumentiert: Da ist also ein gebrauchter, defekter Artikel, der FUNKTIONIEREND und NEU 26 EUR gekostet hätte. Losgelöst vom tatsächlichen Strassenwert, den Wertgrenzen von Rücksendungen bei Widerruf, der Frage ob hier eine Widerrufs-Situation vorliegt, den AGB des Händlers etc: Das generiert doch für den Verkäufer eigentlich nur noch Zusatz-Aufwand, den Artikel zurückzufordern, gegebenenfalls zu reparieren oder selbst zu entsorgen. Da würde ich gegebenenfalls als Händler auch auf den Artikel verzichten. Es wäre jedoch sicherlich sinnvoll, wenn der Händler seinen verzicht an derm Artikel schriftlich äußert. Der Käufer kann jedoch den Verkäufer noch mal anschreiben (per Post mit Einwurf-Einschreiben, wenn er selber Kosten verursachen mag) und auf folgendes hinweisen: "Der Artikel wird (beim Käufer) eingelagert und kann innerhalb einer definierten Frist beim Käufer abgeholt werden, oder durch portofreie Rücksendung zurückgesendet werden. Gelangt der Artikel nicht innerhalb der gesetzten Frist zurück zum Verkäufer, wird er durch den Käufer ohne Berechnung von Entsorgungskosten entsorgt.
Im Grunde ist es so, dass ich als Käufer einer defekten Ware und bei Kostenerstattung seitens E-Bucht doch auch auf ein Minimum an Kommunikation angewiesen bin um wenigsten einen Rücksende Schein für die defekte Ware zu bekommen. Auf eigene Rechnung würde ich das nicht machen. Hier stellt sich juristisch die Frage, wie lange ich den Schrott aufheben muss, wenn es trotz bitte keinen Rücksende Schein gibt.
Genau genommen wenn der Verkäufer keinen Rückversand übernimmt, muss der Käufer selber zahlen, so ist es nun mal geregelt. Vor 2014 gab es noch die Grenze ab 40€ MUSS der Verkäufer zahlen. Aber dank unsere tolle Regierung wurde diese Klausel abgeschafft. PS: In dem Fall, wenn der Verkäufer sich gar nicht meldet, dann ist er selber schuld. Ich würde da paar Wochen abwarten und dann ab in die Tonne.
>muss >der Käufer selber zahlen, bei Gewährleistung ja, keine Frage? aber bei Wandlung des Vertrages (es wurde Neuware bestellt, aber Gebrauchte geliefert, also der Vertrag nicht eingehalten)? im konkreten Fall (paypal oder ebay, der TO scheint das nicht zu unterscheiden) bin ich dieser Meinung: Beitrag "Re: Ebay-Rückabwicklung: Was geschieht mit der Ware?"
Black J. schrieb: > Genau genommen wenn der Verkäufer keinen Rückversand übernimmt, muss > der Käufer selber zahlen, so ist es nun mal geregelt. Nur, wenn er sie wegen „gefällt nicht“ zurücksendet, also das Bestellte bekommen hat, es in Ordnung ist, er es aber trotzdem nicht möchte. Ich bin hier auch Lothars Meinung, und da es ja offenbar keine Kommunikation mehr gibt, ist es schon die Frage, wie lange man den Kram dann noch bei sich bunkern muss. Sinnvoll ist es sicher, eine Frist zu setzen, bis zu der sich jemand um die Abholung kümmern soll, und ansonsten die Vernichtung anzudrohen. Die am besten sowohl dem Verkäufer als auch ebay mitteilen. Ansonsten wäre die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB stolze drei Jahre (und beginnt erst am Ende des Kalenderjahres).
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