WEEE-Anmeldung

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Seit August 2005 ist das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Kraft getreten[1]. Jeder Hersteller in Europa ist nun dazu verpflichtet, WEEE-konform seine Waren in den Verkehr zu bringen. Dies bedeutet gerade für kleine Unternehmen enorme Anstrengungen und Kosten. Nicht wenige haben aufgegeben und den Vertrieb von elektronischen Geräten eingestellt. Durch das ElektroG ist zudem eine große Einstiegshürde für Firmengründer entstanden. Bevor man auch nur ein elektronisches Gerät verkaufen darf, muss man registriert sein, was mit enormen Kosten verbunden ist. Ebenso trifft es alle, die Geräte aus anderen Ländern importieren, um sie in Deutschland zu verkaufen.

Schuld daran ist eine organisatorische Umsetzung, die die Belange von kleinen und mittelständigen Unternehmen überhaupt nicht berücksichtigt. Aus der Sicht von kleinen Unternehmen klingt vieles so unglaublich und jenseits des gesunden Menschenverstands, dass man gar nicht glauben mag, wie die derzeitige Rechtssituation ist. Da muss man z. B. mindestens 400 Euro Verwaltungskosten pro Jahr bezahlen, um ein Elektrogerät auf den Markt zu bringen, das real keinen Euro in der Entsorgung kostet.

Die EAR als private Stiftung von wenigen Großfirmen hat sich faktisch zu einem allmächtigen Warenkontrollministerium entwickelt.

Auf dieser Seite soll nun zusammengetragen werden, was in Deutschland alles zu beachten ist und wie man vorgehen muss, um WEEE-konform zu sein.

ROHS

Fast alle Elektronik darf nur noch ROHS-konform produziert werden. Dies bedeutet in erster Linie, dass nicht mehr mit bleihaltigem Lot gearbeitet werden darf. Es dürfen nur noch ROHS-konforme Lote auf Basis von Zinn benutzt werden. Sämtliche Bauteile müssen ROHS-konform sein. Beim Einkauf von Bauteilen ist darauf zu achten, dass der Lieferant für alles eine ROHS Bestätigung gegeben hat. In den meisten Katalogen findet man mittlerweile zu jedem Bauteil, ob es ROHS-konform ist.

Neben Blei dürfen auch kein Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, PBB und PBDE zum Einsatz kommen.

Wer muss sich registrieren?

Um es kurz zusammenzufassen: Nahezu jeder, der elektrische oder elektronische Geräte produziert, muss sich registrieren. Wer Geräte verkauft, auf die der Vorlieferant noch keine Registrierung gemacht hat, muss sich ebenso registrieren. Dies betrifft vor allem Geräteimporte. Ein paar wenige Ausnahmen gibt es, die man genauer recherieren muss.

§2 ElektroG listet Gerätekategorien auf, die unter das Gesetz fallen.

Aus §2 geht eine Ausnahme hervor: "sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt" Dies wird aber auch wieder sehr eng ausgelegt. In der FAQ der Stiftung EAR liest man dazu:

Das sind Komponenten, die betriebsnotwendig für das Funktionieren des "anderen Geräts", das selbst kein Elektro- und Elektronikgerät im Sinne des ElektroG ist, und fest in dieses eingebaut sind[2]. Sie sind elementare Bestandteile des "anderen Geräts", ohne sie steht die Basisfunktion des "anderen Geräts" nicht zur Verfügung. Wenn dieses nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt, fallen betriebsnotwendige, fest eingebaute Komponenten ebenfalls nicht darunter.

Als Beispiel findet sich ein Benzinrasenmäher, der kein Elektrogerät im Sinne des ElektroG ist, in dem aber eine elektrische Zündung eingebaut ist, die dann aber auch nicht im Sinne des ElektroG erfasst wird, weil diese in einem "Anders-Gerät" verbaut ist. Eine ganz bedeutende Gruppe sind dabei ins KFZ eingebaute Teile für die eine e-Typgenehmigung des KBA nötig war.

Ähnlich ist es, wenn Produkte ordnungsgemäß gebraucht werden können, auch wenn die elektronische Komponente ausfällt. Beispiel ist ein Teddybär, der ein elektronisches Brummgerät beinhaltet. Auch wenn dieses kaputt ist, der Bär also nicht mehr brummt, ist das kein Grund, den Bär wegzuwerfen, weil er als Kuscheltier weiterhin taugt. Deshalb fällt so ein Teddybär nicht unter das ElektroG. Weiteres Beispiel ist der Turnschuh Adidas 1, der eine Elektronik zur Fersendruckanpassung hat. Hier zeigte sich aber schon die Schwierigkeit der Abgrenzung, die erst vor Gericht erstritten werden musste. Die Stiftung-EAR war nämlich der festen Meinung, dieser Schuh wäre eindeutig ein Elektrogerät und falle unter das ElektroG.

Bei der Deutung dieser Sonderregelung kam es zum Begriff der Primärfunktion. Es kam die Meinung auf, dass alle Geräte nicht unter das ElektroG fallen, deren Primärfunktion "Nicht-elektrisch" ist. Das führte dann so weit, dass z. B. ein Fahrradhelm mit angebrachter LED-Lampe nicht mehr unter das Gesetz fiel. Man merkte, dass dies weitreichende Umgehungsmöglichkeiten bietet und wir demnächst vielleicht "Papierkörbe mit angebrachtem Notebook" zum Kauf angeboten bekommen, um das ElektroG auszuhebeln. Deshalb wurde gerade im Fall Turnschuh Adidas 1 nochmal deutlich gemacht, dass die Idee Primärfunktion äußerst zweifelhaft ist und man wohl damit nicht durchkommen wird. Kriterium ist vielmehr: Der ordnungsgemäße Gebrauch muss auch ohne die Elektronik möglich sein.


In eine ähnliche Richtung gehen alle Installationen, die durch einen Fachmann erfolgen: Eine Alarmanlage, die von einem Errichter ins Haus eingebaut wird, wird so mit einem "Gerät" (=Haus) verbunden, welches nicht in das Gesetz fällt. Damit ist auch die Alarmanlage nicht Teil des Gesetzes. Warum wird diese Ausnahmen gemacht? Man geht davon aus, dass ebenso ein Profi nötig ist, der das Gerät wieder ausbaut, der dann auch für die Entsorgung aufkommt.

Eine Ausnahme, die im ElektroG weiterhin dokumentiert ist, sind ortsfeste industrielle Großwerkzeuge. Und weil die ausgenommen sind, zählen auch alle Baugruppen, die für solche Geräte gedacht sind, heraus. Damit würde z. B. eine SPS-Anlage, die in einen Schaltschrank eingebaut wird, eine Ausnahmen sein. Ebenso eine fest montierte Kreissäge in einer Schreinerei.

Honeywell schreibt dazu:

Danach sind Geräte oder Systeme, die aus einer Kombination von Einrichtungen, Systemen, fertigen Produkten oder Komponenten bestehen und ortsfest sowie fachmännisch installiert sind, um zusammen eine bestimmte Funktion zu erfüllen, von WEEE ausgeschlossen. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass diese Produkte bzw. Systeme fest mit dem Gebäude verbunden sind und somit am Ende der Produktlebensdauer auch fachmännisch entsorgt werden.[3]

In §3 Abschnitt 1 ElektroG wird nochmal klar definiert, was Elektro- und Elektronikgeräte sind.

Wichtig ist: Ein Gerät ist nur etwas, was eine eigenständige Funktion hat. Damit grenzt man Bauteile und auch Baugruppen ab. Wenn man also Baugruppen ohne eigenständige Funktion verkauft, braucht man sich auch nicht zu registrieren. Dahinter steht die Idee, dass es einen Profi braucht, der daraus ein Gerät erstellt, welches dann in den Verkehr gebracht wird. Wenn eine Baugruppe von jedem ohne Fachkenntnisse zu einem funktionierenden Ganzen zusammengefügt werden kann, dann gilt diese Ausnahme nicht.

Beispiel: Ein Memorystick hat für sich keine Funktion, kann aber von jedem in einen Rechner gesteckt werden und erhält damit seine Funktion. Dieser wäre registrierungspflichtig. Genauso eine externe Festplatte.

Eine interne Festplatte hingegen sollte von der Registrierungspflicht ausgeschlossen sein, weil es Fachkenntnisse benötigt, um sie einzubauen. Jedoch wird auch hier das Gesetz härter ausgelegt. In der FAQ der EAR findet man, dass auch eine interne Festplatte schon nicht mehr dem Anspruch genügt, nur von Fachpersonal installiert werden zu können. Dies wird noch dem ungeschulten Benutzer zugemutet und damit fällt die Festplatte auch unter die Registrierungspflicht. Gleiches gilt für eine Grafikkarte oder ein Mainboard.

Elektronikbausätze sind hingegen von der Registrierungspflicht ausgenommen. Hier braucht man ja Fachkenntnisse, um z. B. eine Platine bestücken zu können.

Schlussendlich wird man bei der EAR-Stiftung nachfragen müssen, ob für ein Produkt eine Registrierung notwendig ist.

Ob man sich anmelden muss, hängt davon ab, ob man auch Hersteller im Sinne des ElektroG ist. Der Begriff des Herstellers wird hier anders als im normalen Sprachgebauch verwendet. Einerseits ist Hersteller der, wer Geräte produziert und diese in Deutschland Verkehr bringt. Hersteller ist aber auch, wer in Deutschland Geräte in den Verkehr bringt, für die der eigentliche Hersteller noch keine WEEE-Registrierung in Deutschland gemacht hat.

Kurzum: Jeder, der in Deutschland Elektrogeräte in Verkehr bringt, muss zuerst prüfen, ob sein Vorlieferant diese schon angemeldet hat und damit für die Entsorgung gerade steht. Wenn nicht oder wenn er die Geräte selber produziert, muss er diese selber anmelden. Grundsätzlich geht es darum, dass in Deutschland kein Gerät in den Verkehr kommt, wofür nicht irgendjemand in Deutschland für die Entsorgungskosten gerade steht.

Wer also als Händler in China Geräte kauft, für die noch keine WEEE-Registrierung in Deutschland gemacht wurde, muss dies selber tun, insofern er diese Geräte an Endkunden verkaufen möchte.

Auch unterscheiden muss man noch das Endkundengeschäft für private Kunden (B2C) und den gewerblichen Verkauf (B2B). B2C Geräte können ja kostenfrei bei allen Entsorgungsstellen abgegeben werden und hierfür müssen dann die Hersteller im Verbund für die Entsorgung gerade stehen. Wer in diesem Bereich tätig ist und selber registriert ist, muss auch regelmäßig Container auf seine Kosten entsorgen. Im B2B Bereich gelten andere Entsorgungs-Strategien. Grundsätzlich muss man sich aber bei der Stiftung-EAR anmelden, egal ob man im B2B oder B2C als Hersteller gilt.

Der Begriff "In Verkehr bringen" ist übrigens sehr weit gefasst. Er wird zwar nicht im ElektroG definiert, die EAR-Stiftung schreibt jedoch:

"In der Richtlinie 89/336/EWG (EMV-Richtlinie) wird dieser Begriff ebenfalls verwendet und in dem Leitfaden zu dieser Richtlinie erläutert."

Im Leitfaden steht unter Punkt 3.1:

Inverkehrbringen bedeutet die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines unter die Richtlinie fallenden Gerätes im EWR zum Zweck seines Vertriebs und/oder seines Gebrauchs im EWR.

und weiter

“Bereitstellen” bedeutet das Überlassen des Gerätes, d.h. entweder den Übergang des Eigentums an diesem Gerät oder die körperliche Übergabe des Gerätes durch den Hersteller, seinen im EWR niedergelassenen Bevollmächtigten oder den Importeur an die für den Vertrieb des Gerätes auf dem Markt des EWR verantwortliche Person oder die entgeltliche oder unentgeltliche geschäftsmäßige Weitergabe an den Endverbraucher oder Benutzer unabhängig von dem Rechtsgrund, auf dem das Überlassen beruht (Verkauf, Leihgabe, Vermietung, Leasing, Schenkung oder jede sonstige Art eines im Geschäftsverkehr üblichen Rechts).

Bei der Stiftung-EAR kann man unter

Dokumente → Leitfäden und Hilfen → Entscheidungshilfe Anwendungsbereich

herausfinden, ob man sich registrieren muss. Die dort gestellten Fragen geben einen die nötigen Hinweise auf die Abgrenzungskriterien.

Endlich ein Lichtblick: Seit Ende Juli 2010 sind festeingebaute LEDs in Geräten aus der Richtline ausgenommen und werden nicht mehr den Gasentladungslampen zugeordnet.

WEEE-Anmeldung

Jeder sog. Hersteller, der Elektro- oder Elektronikgeräte in den Verkehr bringt, muss sich bei Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte-Register) registrieren. Hersteller im Sinne des ElektroG ist jeder der in Deutschland Geräte erstmalig in Verkehr bringt, d. h. auf den Markt bringt. Betroffen sind also auch Importeure, auch solche, die ihre Ware innerhalb der EU beziehen, sowie jedes Unternehmen, dass auf einem Gerät seinen Markennamen anbringt. Auch betroffen ist der Verkauf von Gebrauchtgeräten die aus einem anderen EU Staat stammen.

Kostenermäßigung oder Kostenbefreiung

In Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroGKostV) in der Fassung vom Dezember 2007 werden Mengenangaben gemacht. Unterschreitet man in der jeweiligen Gewichtsklasse diese Menge, sollte man von den Gebühren gänzlich befreit werden können. Für die Gewichtsklasse I (Haushaltskleingeräte) liegt der Schwellenwert z. B. bei 30 Kg/Jahr.

Die Stiftung EAR spricht auch von der "kleinen Härtefallregelung" (Kostenermäßigung) und der "großen Härtefallregelung" (Kostenbefreiung oder Ermäßigung je nach Einzelfall). In jedem Fall muss man sich bei der Stiftung EAR registrieren, kann aber im Registrierungsprozess einen Härtefallantrag machen. Die kleine Härtefallregelung betrifft nur den Gebührenerlass der Positionen 1.04.a bis 1.04.f der ElektroGKostV. Die Chancen, einen großen Härtefall durchzubekommen, liegen recht schlecht, der kleine Härtefall ist bei Mengen bis 30Kg/Jahr in der Regel problemlos.

Wer über den Schwellenwerten liegt, kann nicht mit der Härtefallregelung rechnen und muss alle Gebühren tragen.

Beispielrechnung für Kleinunternehmen

Bei Mengen unter 1 Tonne pro Jahr bei einer Marke und einer Geräteart, ergeben sich folgende Kosten, wenn man über take-e-way abwickelt:

Einmalige Kosten:

  • EAR-Stammregistrierung (Kostenziffer 1.01) 90 Euro
  • EAR-Vollprüfung einer Garantie (1.04.b) 165 Euro

Summe: 255 Euro

Summe inkl. MwSt: 303,45 Euro

Jährliche Kosten:

  • Vollkasko-Mitgliedschaft take-e-way 250 Euo
  • Mitgliedsbeitrag Vere-Verein (take-e-way) 30 Euro
  • EAR jährliche Aktualisierung Mengendaten (1.03) 60 Euro
  • EAR jährliche Aktualisierung (1.04.d) 115 Euro

Summe: 455 Euro

Summe inkl. MwSt.: 535,75 Euro[4]

Diese jährlichen Kosten sollten alles abdecken, was man in Sachen WEEE/ElektroG ansetzen muss. Hinzu kommt natürlich noch ein wenig interner Verwaltungsaufwand, wie die monatlichen Mengenmeldungen an die Stiftung-EAR.

Wer von der Härtefallregelung Gebrauch machen kann, also z. B. bei Haushaltskleingeräten weniger als 30 Kg verkauft, kommt je nach Fall zumindest noch auf 292 Euro, was die Mitgliedschaft bei take-e-way angeht. Diese braucht man, weil man auch bei der Härtefallregelung nicht um die Verpflichtung der Containerentsorgung drumherumkommt, insofern man einen Container gewinnt. Und dies ist wegen der Verteilungsmethode auch bei kleinen verkauften Mengen chancenreich.

Beispielrechnung für den kleinen Härtefall:

Einmalige Kosten:

  • EAR-Stammregistrierung (Kostenziffer 1.01) 90 Euro

Summe: 90 Euro

Summe inkl. MwSt.: 107,10 Euro

Jährliche Kosten:

  • Vollkasko-Mitgliedschaft take-e-way 250 Euo
  • Mitgliedsbeitrag Vere-Verein (take-e-way) 30 Euro
  • EAR jährliche Aktualisierung Mengendaten (1.03) 60 Euro

Summe: 340 Euro

Summe inkl. MwSt.: 398,90 Euro

Beispielrechnung für den großen Härtefall:

Einmalige Kosten:

  • Keine

Summe: 0 Euro

Jährliche Kosten:

  • Vollkasko-Mitgliedschaft take-e-way 250 Euo
  • Mitgliedsbeitrag Vere-Verein (take-e-way) 30 Euro

Summe: 280 Euro

Summe inkl. MwSt.: 327,50 Euro

Sonderfall Auslandslieferung

Liefert man in ein europäisches Ausland in der Form, dass ein Endkunde direkt über Fernkommunikation (Internet, Mail, Telefon, Fax) bei einem bestellt, so kann man ohne Anmeldung/Registrierung im Ausland liefern. Man muss aber in Deutschland registriert sein. Gibt es für diese Aussage irgendwelche Quellen? Diese steht zwar ebenfalls in Wikipedia; die Stiftung-EAR widerspricht aber dieser Behauptung. Und die Stiftung EAR hat recht: In jedem EU-Land ist eine separate Registrierung erforderlich. Entweder der Hersteller oder der Importeur muss registriert sein. Und das gilt jeweils separat für WEEE, Verpackung und Batterien. Ich lasse das für unser Kleinunternehmen einen Dienstleister machen, weil keiner den Haufen an Gesetzen und Regelungen überschauen kann. Siehe z.B.: http://www.international-compliance-management.com All das ist leider sehr teuer, aber immer noch günstiger als ein Mitarbeiter, der sich in Vollzeit um das Compliance Management kümmert.

In den meisten anderen Fällen Immer muss man hingegen auch im jeweiligen europäischen Land seine Produkte registrieren, was für Kleinunternehmer aus Kostengründen nahezu unmöglich ist. Denn jedes Land regelt die Umsetzung des Gesetzes auf seine Weise und hat eigene Registrierungsstellen.

Man bezahlt an die sog. "Compliance Schemes" (oder Entsorger) meist eine pauschale Jahresgebühr und dann einen Betrag pro in Verkehr gebrachter Tonne. Kostenlose Mindestmengen gibt es fast nirgends. Die Verträge sind immer in der jeweiligen Landessprache verfasst. Oft gibt es mehrere Entsorger pro Land mit unterschiedlichen Tarifen. In machen Ländern (z.B. Spanien) ist sogar ein registrierter Firmensitz oder Sitz des Importeurs erforderlich.

Einsprüche gegen EAR Bescheide

Ein normaler Einspruch gegen Bescheide der EAR ist nicht möglich, da im zuständigen Gerichtsbezirk Ansbach das Einspruchverfahren gegen Behördenbescheide abgeschafft wurde. Es ist im Zweifelsfalle nur der Klageweg möglich.

Seit dem 01.07.2007 ist das Umweltbundesamt UBA als Widerspruchsbehörde für Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Stiftung EAR zuständig. [5]

Situation in Österreich

Im Prinzip gelten die selben Bestimmungen wie in Deutschland (da es sich ja um eine EU-Verordnung handelt).

Die Registrierung scheint in Österreich aber einfacher, unkomplizierter und billiger zu sein.

Die Wirtschaftskammer bietet einen guten Überblick über die notwendigen Schritte und Verpflichtungen als Elektronik-Hersteller/Händler: https://www.wko.at/service/umwelt-energie/elektroaltgeraeteverordnung-uebersicht.html

Es gibt ein zentrales Register des zuständigen Ministeriums (derzeit: Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus), wo alle Hersteller, Händler und Entsorgungsunternehmen aufgeführt sind:

https://secure.umweltbundesamt.at/eras/registerabfrageEAGSystemeSearch.do

Eine kurze Anfrage bei einem Unternehmen, welches als EAG-Entsorger auftritt, ergab folgende Kosten:

Jährliche Kosten:

  • Mindestentgelt: 160€
  • Kleingeräte (Gewerbe): ~0,01€ (<= 0.1kg) - ~0,20€ (>3kg) pro Stück
  • Kleingeräte (Haushalt): ~0,01€ (<= 0.1kg) - ~0,24€ (>3kg) pro Stück

Summe: min 160 Euro

Summe inkl. MwSt.: 192 Euro

Das Mindestentgelt ist als "Freibetrag" zu sehen, bis zu diesen 160€ fallen keine extra Kosten pro Gerät an. Die Meldung der in Verkehr gebrachten Geräte erfolgt bis zu der Grenze von 160€ einmal jährlich (online). Wird diese Grenze überschritten, muss die Meldung vierteljährlich erfolgen.

Abholanordnung/Containerlotterie

Mit der Registrierung bei der EAR und der Zahlung der Gebühren ist der Spaß noch nicht vorbei. Jeder registrierte Hersteller ist nämlich auch noch dazu verpflichtet, ihm über eine Abholanordnung zugewiesene Container zu entsorgen. Die EAR kümmert sich also nicht um die Entsorgung, das obliegt allen registrierten Herstellern. Der gesamte Elektroschrott, der bei den öffentlichen Sammelstellen abgeliefert wird, wird durch ein Verteilverfahren auf die Hersteller aufgeteilt.

Wann man einen Container zur Entsorgung bekommt, wird über ein spezielles Verfahren berechnet, welches man bei der Stiftung-EAR nachlesen kann. Grundsätzlich gilt: Durch die gemeldeten Mengen von verkauften Geräten (in kg) ergibt sich ein Kontostand an Verpflichtung. Wenn man einen Container abholt, verringert sich die Verpflichtung entsprechend. Auch negative Kontostände sind möglich, wenn man z. B. 200 kg an Geräten in Umlauf gebracht hat und muss dann einen Container von 1 t abholen, hat man einen Kontostand von -800kg. Sobald ein öffentlicher Entsorger bundesweit dem EAR einen Container meldet, wird nachgeschaut, welcher Hersteller die höchste Abholverpflichtung - also den höchsten Kontostand in einer Geräteart hat. Dieser muss dann den Container entsorgen.

Durch dieses Verfahren kann es einem auch als kleiner Hersteller passieren, dass man z. B. auch bei einem Kontostand von 10 kg trotzdem einen Container bekommt. Es sind Fälle dokumentiert, wo schon im ersten Jahr ein Hersteller insgesamt 8 Abholanordnungen bekam, der gerade mal 300kg elektrische Geräte in Umlauf gebracht hatte. Kosten von 8000-10000 Euro entstanden diesem Hersteller dadurch. Dies zeigt die völlig unangemessene Verteilung, die gerade für kleine Unternehmen ein unkalkulierbares Risiko und eine überhöhte Belastung darstellt.

Es kann nun also sein, dass ein Unternehmer in Hamburg sich darum kümmern muss, einen Container in München zu entsorgen. Dieser muss nun tätig werden und ein Entsorger dort beauftragen. Das ist natürlich ein organisatorischer Wahnsinn gerade für Kleinunternehmen.

Deshalb macht es Sinn, z. B. Mitglied bei take-e-way zu werden, die sich dann um die Abwicklung solcher Entsorgungsaufträge kümmern.

Bei der Handelskammer Bremen findet man im Dokument auf Seite 5 eine Beispielrechnung. Hier wird für Haushaltskleingeräte eine typische Containergröße von 36 m^3 = 5 Tonnen angesetzt. Die Kosten für so eine Containerentsorgung belaufen sich dann nach korrigierten neuesten Zahlen (01/08) auf:

  • Aufstellung Container bei öRE 150 Euro
  • Abholung Container bei öRE 250 Euro
  • Verwertungskosten lt. Regelbuch 850 Euro (170*5)
  • Abholanordnung 32 Euro
  • Bereitstellungsanordnung 25 Euro

Gesamt 1307 Euro

Die Containergröße deckt sich ungefähr mit diesem Dokument, wo von 30 m^3 Containergröße bei Haushaltskleingeräten ausgegangen wird, was dann etwa 4 Tonnen entspricht.

Für jemanden, der nur 20 kg Elektronik im Jahr in den Umlauf bringt, ist das natürlich eine völlig unzumutbare Belastung. Das zeigt nochmal, dass man in diesem Fall überhaupt nicht am Serviceanbieter take-e-way vorbei kommt.

Gerätekennzeichnung

Jedes Gerät muss mit der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sein. Außerdem muss der Hersteller oder die Marke auf dem Gerät angebracht sein. Weil Marken eindeutig zu einem Hersteller zugeordnet werden können, reicht dies. Schlußendlich geht es darum, dass jedes Gerät eindeutig identifiziert werden kann, von wem es stammt.

Ebenso muss in der Bedienungsanleitung ein Hinweis enthalten sein, dass das Gerät nicht im Hausmüll entsorgt werden darf, sondern an den öffentlichen Sammelstellen abgegeben werden muss.

Die WEEE-Registrierungsnummer muss nicht auf dem Gerät angebracht sein, sie soll aber in der Geschäftskorrespondenz genannt werden, z. B. auf der Rechnung erscheinen. Praxis ist das derzeit kaum, weil ja auch jeder verkaufte Artikel eine andere WEEE-Nummer haben kann, wenn man diesen hinzukauft und lediglich weiterverkauft.

Übrigens: Wer ein Gerät weiterverkauft und dabei die Ursprungsmarke vom Gerät entfernt, um seine eigene Marke anzubringen, muss das Gerät selbst registrieren, weil er nun als Hersteller auftritt. Auch wenn der Vorlieferant schon für die Entsorgung aufkommt, kann ihm dieses Gerät theoretisch nicht mehr zugeordnet werden. Keiner weiß, wer das Gerät produziert hat und somit ist auch nicht nachvollziehbar, ob sich der Hersteller ordentlich registriert hat.

Verkauf ohne Hersteller-Registrierung

Viele fragen nach Wegen, wie man ohne diese kostspielige Registrierung trotzdem elektronische Geräte verkaufen kann. Diese Frage stellen sich vor allem Kleinstunternehmer, die viel zu kleine Stückzahlen verkaufen, als dass der Registrierungsaufwand verhältnismäßig wäre. Findet man hier keine Wege, ohne Registrierung auszukommen, kann man diese Projekte nicht verwirklichen.

Es werden immer wieder Wege diskutiert, die definitiv nicht gangbar sind. Die Stiftung EAR hat hier sehr sorgfältig gearbeitet und vieles ausgeschlossen.

Beliebte Irrwege

Vermietung: Man verkauft das fertige Gerät nicht, sondern vermietet es auf Lebenszeit. Dieser Weg wird ganz klar von der EAR ausgeschlossen, weil jedes Inverkehrbringen - selbst verschenken oder verleihen - einer Registrierung bedarf.

Exportgerät: Sozusagen ein Gerät in Deutschland verkaufen, was nur für den Export bestimmt ist. Das funktioniert nicht, weil jedes Inverkehrbringen hier im Lande einer Hersteller-Registrierung bedarf.

Bausatz + Dienstleistung: Hier ist die Idee, einerseits einen Bausatz zu verkaufen, andererseits die Dienstleistung, den Bausatz fertigzubauen. Dies könnten auch 2 unabhängige Firmen machen. Hier ist es jedoch so, dass der Diensteister gleichzeitig zum Hersteller wird. Selbst wenn man kostenlos einen Bausatz zusammenbaut, sich die Dienstleistung also nicht bezahlt, wird man zum Hersteller.

Verschenken: Selbst beim Verschenken von elektronischen Geräten wird man zum Inverkehrbringer und muss sich registrieren.

Gangbare Wege

Der Verkauf von elektronischen Schaltungen als Bausatz ist ohne Registrierung möglich. Bei einem Bausatz reicht es nicht aus, lediglich einen Draht irgendwo anzuschrauben. Es muss schon eine "gute Portion Fachwissen" dazugehören, um einen Bausatz fertigzustellen. Was das genau bedeutet, ist schwer zu definieren. Wenn aber eine Platine bestückt und gelötet werden muss, ist das ganz klar ein Bausatz. Soll hingegen nur ein Bauteil nachträglich eingelötet werden, ist das schon wieder fraglich und muss ggf. gerichtlich erstritten werden. Leider ist nicht jede elektronische Idee als Bausatz vermarktbar. Endkunden sind oft technische Laien und wollen ein fertiges Gerät, keinen Bausatz.

Man könnte sich mit anderen Kleinunternehmern zusammen tun und z. B. einen Verein gründen. Alle Verkäufe gehen dann über diesen Verein, der registriert ist. So teilt man sich die Registrierungsgebühr bzw. schafft gemeinsam Stückzahlen, bei denen die Registrierungskosten nicht mehr so ins Gewicht fallen. Allerdings schafft das starke rechtliche Verstrickungen und es muss geprüft werden, ob die beteiligten Kleinunternehmen nicht unvorteilhaft in rechtliche Verpflichtungen eingebunden werden. Außerdem schafft der Verein einiges an administrativer Arbeit. Bei dieser Umgehung wird der Verein zum Hersteller und alle Produkte müssen unter der registrierten Marke des Vereins in Verkehr gebracht werden. Registriert wird, genau genommen, ein Hersteller mit seiner Marke und der Geräteklasse. Weitere Marken des Herstellers oder weitere Geräteklassen erfordern Ergänzungsregistrierungen.

Die Hersteller-Registrierung bei Mindermengen unter 25Kg pro Jahr ist relativ preiswert. Jedoch muss man im Grunde wg. der Gefahr der Containerentsorgung nochmal ca. 350 Euro für take-e-way in die Hand nehmen, um sich da abzusichern. Es könnte hier billiger sein, wenn man sich stattdessen mit zahlreichen Kleinstunternehmern zusammentut und das Risiko in diesem Verbund selber absichert. Die Wahrscheinlichkeit, dass man bei so geringen Mengen einen Container bekommt, ist sehr gering. Und wenn z. B. 15 Kleinstunternehmer sich zusammentun und jährlich 100 Euro in einen Topf einzahlen, dann sind das 1500 Euro, womit mindestens 1 Container jährlich bezahlt werden könnte. Was übrigbleibt, kann irgendwann wieder ausbezahlt werden.

Sonstiges

Interessant ist, dass z. B. im Februar 2008 in der Geräteart Haushaltskleingeräte gerade mal ca. 800 Unternehmen bei der Stiftung-EAR angemeldet waren. Fast ausnahmslos sind dies AGs oder GmbHs. Gibt es tatsächlich kaum noch Kleinunternehmer mehr in diesem Bereich? Wenn jeder, der ein paar Elektronik-Sachen aus China importiert und direkt vermarktet, sich anmelden muss, müssten doch vermutlich hundertausende Registrierungen existieren. Oder machen diese Geschäfte nur noch der Mittelstand und große Unternehmen?

Auch im September 2009 sah es noch ähnlich aus: Im ganzen B2C Bereich sind gerade mal 4600 Unternehmen registriert. 38% dieser Unternehmen nutzen übrigens take-e-way als Entsorger. Dies werden vermutlich die kleinen und mittelständischen Unternehmen sein.

Weitere Kosten können auf einen zukommen. So kann z. B. die EAR verlangen, dass man durch einen unabhängigen Gutachter prüfen lassen muss, ob die gemachten Mengenangaben korrekt sind. Dies kann sie theoretisch jedes Jahr verlangen, die Kosten trägt natürlich der Hersteller. Im Regelbuch der EAR "Nachweisführung" steht: "Herstellern, deren Jahresabschlüsse nicht geprüft werden, wird empfohlen, ebenfalls jährlich die Meldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 ElektroG durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen und bescheinigen zu lassen, um der evtl. Anforderung der Nachweise durch die Gemeinsame Stelle fristgerecht nachkommen zu können." Auch hier zeigt sich wieder, wie absurd die Situation derzeit für kleine Unternehmen ist. Ein unabhängiger Sachverständiger wird Minimum 500-1000 Euro kosten. Vorteilhaft für die großen Unternehmen ist der Halbsatz "deren Jahresabschlüsse nicht geprüft werden". Das bedeutet, das große Unternehmen, die ihren Jahresbericht zwingend testieren lassen müssen, von dieser kostenverursachenden Prüfung ausgenommen sind.

Bereits eine Produktpräsentation gilt in der Regel als ein Angebot, womit das Produkt dann als "In Verkehr gebracht" gilt und der Hersteller registriert sein muss. Klingt recht absurd, ist aber schon so gehandhabt worden.

Die Stiftung-EAR reagiert schnell und gnadenlos gegen Regelverstöße. Es ist nahezu aussichtslos, sich dagegen zu wehren. Wenn man z. B. in die Härtefallregelung fällt und bis zum 15. des Monats die Mengenmeldung vergisst, erlischt ohne Vorwarnung die Härtefallregelung und man muss nachzahlen. Wer hier nicht absolut akkurat agiert, kann schnell wirtschaftlich schmerzlich getroffen werden.

  • Die EAR agiert jenseits jeglicher Kontrolle.
  • Die EAR wurde als (Achtung!) private Stiftung der Großindustrie mit den Befugnissen eines Ministeriums beliehen.
  • 24 Mitarbeiter bestimmen nun über alle! deutschen Händler und alle Elektroartikel.
  • Die Gehälter der EAR-Mitarbeiter unterliegen keinerlei Kontrolle.
  • Die Webseite ist extrem benutzerunfreundlich.
  • Telefonisch ist die EAR nur schwer erreichbar.
  • Die Gebühren sind viel zu hoch
  • Kleinstunternehmen unterliegen durch die unsinnige Verteuerung von Kleinstmengen faktisch einem Handelsverbot

Beratung

Die Stiftung-EAR lehnt in der Regel eine persönliche Beratung ab. Außer den Infos auf deren Homepage wird man nichts erfahren. Bei take-e-way bekommt man freundlich Auskunft, muss natürlich deren Interessenlage bedenken. Unabhängig Auskunft bekommt man von Rechtsanwälten, die darauf spezialisiert sind. Dies wären z. B.:

Daneben kann man auch von der jeweiligen IHK Auskunft bekommen, mitunter kostenlos. Und natürlich bleibt der Weg, in diversen Internetforen Informationen zu bekommen. Neben diesem Forum wäre noch zu nennen:

Fußnoten

  1. Vollständige Bezeichnung: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
  2. Begründung zu § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG, BT-Drs. 15/3930
  3. Quelle: http://www.honeywell.com/sites/de/Rohs.htm
  4. Welche Kosten der Mehrwertsteuer unterliegen ist nicht ganz klar und gerade für Kleinunternehmer mit Umsatzsteuerbefreiung von Interesse. Die Mitgliedschaft beim Vere-Verein ist Umsatzsteuerfrei, die Mitgliedschaft take-e-way umsatzsteuerpflichtig. Vermutlich sind auf alle EAR-Posten noch Umsatzsteuer draufzurechnen.
  5. Quelle: http://www.umweltbundesamt.de/abfallwirtschaft/elektrog/index.htm

Links zum Forum

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