Dieser ArtikelBenutzerSuche |
WEEE-Anmeldung
[bearbeiten] WEEE-AnmeldungSeit August 2005 ist das Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz (ElektroG) in Kraft getreten. Jeder Hersteller in Europa ist nun dazu verpflichtet, WEEE-konform seine Waren in den Verkehr zu bringen. Dies bedeutet gerade für kleine Unternehmen enorme Anstrengungen und Kosten. Nicht wenige haben aufgegeben und den Vertrieb von elektronischen Geräten eingestellt. Durch das ElektroG ist zudem eine große Einstiegshürde für Firmengründer entstanden. Bevor man auch nur ein elektronisches Gerät verkaufen darf, muss man registriert sein, was mit enormen Kosten verbunden ist. Ebenso trifft es alle, die Geräte aus anderen Ländern importieren, um sie in Deutschland zu verkaufen. Schuld daran ist eine organisatorische Umsetzung, die die Belange von kleinen und mittelständigen Unternehmen überhaupt nicht berücksichtigt. Aus der Sicht von kleinen Unternehmen klingt vieles so unglaublich und jenseits des gesunden Menschenverstands, dass man gar nicht glauben mag, wie die derzeitge Rechtssituation ist. Da muss man z.B. mindestens 400 Euro Verwaltungskosten pro Jahr bezahlen, um 10 Kg Elektrogeräte auf den Markt zu bringen, die real 3 Euro in der Entsorgung kosten. Hier soll zusammengetragen werden, was in Deutschland alles zu beachten ist und wie man vorgehen muss, um WEEE-konform zu sein. [bearbeiten] ROHSFast alle Elektronik darf nur noch ROHS-konform produziert werden. Dies bedeutet in erster Linie, dass nicht mehr mit bleihaltigem Lot gearbeitet werden darf. Es dürfen nur noch ROHS-konforme Lote auf Basis von Zinn benutzt werden. Sämtliche Bauteile müssen ROHS-konform sein. Beim Einkauf von Bauteilen ist darauf zu achten, dass der Lieferant für alles eine ROHS Bestätigung gegeben hat. In den meisten Katalogen findet man mittlerweile zu jedem Bauteil, ob es ROHS-konform ist. Neben Blei dürfen auch kein Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, PBB und PBDE zum Einsatz kommen.
[bearbeiten] Wer muss sich anmelden?Um es kurz zusammenzufassen: Nahezu jeder, der elektrische oder elektronische Geräte produziert, muss sich anmelden. Wer Geräte verkauft, auf die der Vorlieferant noch keine Registrierung gemacht hat, muss sich ebenso anmelden. Dies betrifft vor allem Geräteimporte. Ein paar wenige Ausnahmen gibt es, die man genauer recherieren muss. §2 ElektroG listet Gerätekategorien auf, die unter das Gesetz fallen. Aus §2 geht eine Ausnahme hervor: "sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt" Dies wird aber auch wieder sehr eng ausgelegt. In der FAQ der Stiftung EAR liest man dazu: "Das sind Komponenten, die betriebsnotwendig für das Funktionieren des "anderen Geräts", das selbst kein Elektro- und Elektronikgerät im Sinne des ElektroG ist, und fest in dieses eingebaut sind (Begründung zu § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG, BT-Drs. 15/3930). Sie sind elementare Bestandteile des "anderen Geräts", ohne sie steht die Basisfunktion des "anderen Geräts" nicht zur Verfügung. Wenn dieses nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt, fallen betriebsnotwendige, fest eingebaute Komponenten ebenfalls nicht darunter." Als Beispiel findet sich ein Benzinrasenmäher, der kein Elektrogerät im Sinne des ElektroG ist, in dem aber eine elektrische Zündung eingebaut ist, die dann aber auch nicht im Sinne des ElektroG erfasst wird, weil diese in einem "Anders-Gerät" verbaut ist. Ähnlich ist es, wenn Produkte ordnungsgemäß gebraucht werden können, auch wenn die elektronische Komponente ausfällt. Beispiel ist ein Teddybär, der ein elektronisches Brummgerät beinhaltet. Auch wenn dieses kaputt ist, der Bär also nicht mehr brummt, ist das kein Grund, den Bär wegzuwerfen, weil er als Kuscheltier weiterhin taugt. Deshalb fällt so ein Teddybär nicht unter das ElektroG. Weiteres Beispiel ist der Turnschuh Adidas 1, der eine Elektronik zur Fersendruckanpassung hat. Hier zeigte sich aber schon die Schwierigkeit der Abgrenzung, die erst vor Gericht erstritten werden musste. Die Stiftung-EAR war nämlich der festen Meinung, dieser Schuh wäre eindeutig ein Elektrogerät und falle unter das ElektroG. Bei der Deutung dieser Sonderregelung kam es zum Begriff der Primärfunktion. Es kam die Meinung auf, dass alle Geräte nicht unter das ElektroG fallen, deren Primärfunktion "Nicht-elektrisch" ist. Das führte dann so weit, dass z.B. ein Fahrradhelm mit angebrachter LED-Lampe nicht mehr unter das Gesetz fiel. Man merkte, dass dies weitreichende Umgehungsmöglichkeiten bietet und wir demnächst vielleicht "Papierkörbe mit angebrachtem Notebook" zum Kauf angeboten bekommen, um das ElektroG auszuhebeln. Deshalb wurde gerade im Fall Turnschuh Adidas 1 nochmal deutlich gemacht, dass die Idee Primärfunktion äußerst zweifelhaft ist und man wohl damit nicht durchkommen wird. Kriterium ist vielmehr: Der ordnungsgemäße Gebrauch muss auch ohne die Elektronik möglich sein.
Eine Ausnahme, die im ElektroG weiterhin dokumentiert ist, sind ortsfeste industrielle Großwerkzeuge. Und weil die ausgenommen sind, zählen auch alle Baugruppen, die für solche Geräte gedacht sind, heraus. Damit würde z.B. eine SPS-Anlage, die in einen Schaltschrank eingebaut wird, eine Ausnahmen sein. Ebenso eine fest montierte Kreissäge in einer Schreinerei. Honeywell schreibt dazu: "Danach sind Geräte oder Systeme, die aus einer Kombination von Einrichtungen, Systemen, fertigen Produkten oder Komponenten bestehen und ortsfest sowie fachmännisch installiert sind, um zusammen eine bestimmte Funktion zu erfüllen, von WEEE ausgeschlossen. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass diese Produkte bzw. Systeme fest mit dem Gebäude verbunden sind und somit am Ende der Produktlebensdauer auch fachmännisch entsorgt werden. (Quelle: http://www.honeywell.com/sites/de/Rohs.htm)" In §3 Abschnitt 1 ElektroG wird nochmal klar definiert, was Elektro- und Elektronikgeräte sind. Wichtig ist: Ein Gerät ist nur etwas, was eine eigenständige Funktion hat. Damit grenzt man Bauteile und auch Baugruppen ab. Wenn man also Baugruppen ohne eigenständige Funktion verkauft, braucht man sich auch nicht zu registrieren. Dahinter steht die Idee, dass es einen Profi braucht, der daraus ein Gerät erstellt, welches dann in den Verkehr gebracht wird. Wenn eine Baugruppe von jedem ohne Fachkenntnisse zu einem funktionierenden Ganzen zusammengefügt werden kann, dann gilt diese Ausnahme nicht. Beispiel: Ein Memorystick hat für sich keine Funktion, kann aber von jedem in einen Rechner gesteckt werden und erhält damit seine Funktion. Dieser wäre registrierungspflichtig. Genauso eine externe Festplatte. Eine interne Festplatte hingegen sollte von der Registrierungspflicht ausgeschlossen sein, weil es Fachkenntnisse benötigt, um sie einzubauen. Jedoch wird auch hier das Gesetz härter ausgelegt. In der FAQ der EAR findet man, dass auch eine interne Festplatte schon nicht mehr dem Anspruch genügt, nur von Fachpersonal installiert werden zu können. Dies wird noch dem ungeschulten Benutzer zugemutet und damit fällt die Festplatte auch unter die Registrierungspflicht. Gleiches gilt für eine Grafikkarte oder ein Mainboard. Elektronikbausätze sind hingegen von der Registrierungspflicht ausgenommen. Hier braucht man ja Fachkenntnisse, um z.B. eine Platine bestücken zu können. Schlussendlich wird man bei der EAR-Stiftung nachfragen müssen, ob für ein Produkt eine Registrierung notwendig ist. Ob man sich anmelden muss, hängt davon ab, ob man auch Hersteller im Sinne des ElektroG ist. Der Begriff des Herstellers wird hier anders als im normalen Sprachgebauch verwendet. Einerseits ist Hersteller der, wer Geräte produziert und diese in Deutschland Verkehr bringt. Hersteller ist aber auch, wer in Deutschland Geräte in den Verkehr bringt, für die der eigentliche Hersteller noch keine WEEE-Registrierung in Deutschland gemacht hat. Kurzum: Jeder, der in Deutschland Elektrogeräte in Verkehr bringt, muss zuerst prüfen, ob sein Vorlieferant diese schon angemeldet hat und damit für die Entsorgung gerade steht. Wenn nicht oder wenn er die Geräte selber produziert, muss er diese selber anmelden. Grundsätzlich geht es darum, dass in Deutschland kein Gerät in den Verkehr kommt, wofür nicht irgendjemand in Deutschland für die Entsorgungskosten gerade steht. Wer als als Händler in China Geräte kauft, für die noch keine WEEE-Registrierung in Deutschland gemacht wurde, muss dies selber tun, insofern er diese Geräte an Endkunden verkaufen möchte. Auch unterscheiden muss man noch das Endkundengeschäft für private Kunden (B2C) und den gewerblichen Verkauf (B2B). B2C Geräte können ja kostenfrei bei allen Entsorgungsstellen abgegeben werden und hierfür müssen dann die Hersteller im Verbund für die Entsorgung gerade stehen. Wer in diesem Bereich tätig ist und selber registriert ist, muss auch regelmäßig Container auf seine Kosten entsorgen. Im B2B Bereich gelten andere Entsorgungs-Strategien. Grundsätzlich muss man sich aber bei der Stiftung-EAR anmelden, egal ob man im B2B oder B2C als Hersteller gilt. Der Begriff "In Verkehr bringen" ist übrigens sehr weit gefasst. Er wird zwar nicht im ElektroG definiert, die EAR-Stiftung schreibt jedoch: "In der Richtlinie 89/336/EWG (EMV-Richtlinie) wird dieser Begriff ebenfalls verwendet und in dem Leitfaden zu dieser Richtlinie erläutert." Im Leitfaden steht unter Punkt 3.1: "Inverkehrbringen bedeutet die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines unter die Richtlinie fallenden Gerätes im EWR zum Zweck seines Vertriebs und/oder seines Gebrauchs im EWR." und weiter "“Bereitstellen” bedeutet das Überlassen des Gerätes, d.h. entweder den Übergang des Eigentums an diesem Gerät oder die körperliche Übergabe des Gerätes durch den Hersteller, seinen im EWR niedergelassenen Bevollmächtigten oder den Importeur an die für den Vertrieb des Gerätes auf dem Markt des EWR verantwortliche Person oder die entgeltliche oder unentgeltliche geschäftsmäßige Weitergabe an den Endverbraucher oder Benutzer unabhängig von dem Rechtsgrund, auf dem das Überlassen beruht (Verkauf, Leihgabe, Vermietung, Leasing, Schenkung oder jede sonstige Art eines im Geschäftsverkehr üblichen Rechts)." Bei der Stiftung-EAR kann man unter "Dokumente > Leitfäden und Hilfen > Entscheidungshilfe Anwendungsbereich" herausfinden, ob man sich registrieren muss. Die dort gestellten Fragen geben einen die nötigen Hinweise auf die Abgrenzungskriterien. [bearbeiten] WEEE-AnmeldungJeder sog. Hersteller, der Elektro- oder Elektronikgeräte in den Verkehr bringt, muss sich bei Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte-Register) registrieren lassen. Hersteller im Sinne des ElektroG ist jeder der in Deutschland Geräte erstmalig auf den Markt bringt. Betroffen sind also auch Importeure, auch solche, die ihre Ware innerhalb der EU beziehen, sowie jedes Unternehmen, dass auf einem Gerät seinen Markennamen anbringt. Auch betroffen ist der Verkauf von Gebrauchtgeräten die aus einem anderen EU Staat stammen.
[bearbeiten] Kostenermäßigung oder KostenbefreiungIn Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroGKostV) in der Fassung vom Dezember 2007 werden Mengenangaben gemacht. Unterschreitet man in der jeweiligen Gewichtsklasse diese Menge, sollte man von den Gebühren gänzlich befreit werden können. Für die Gewichtsklasse I (Haushaltskleingeräte) liegt der Schwellenwert z.B. bei 30 Kg/Jahr. Die Stiftung EAR spricht auch von der "kleinen Härtefallregelung" (Kostenermäßigung) und der "großen Härtefallregelung" (Kostenbefreiung oder Ermäßigung je nach Einzelfall). In jedem Fall muss man sich bei der Stiftung EAR registrieren, kann aber im Registrierungsprozess einen Härtefallantrag machen. Die kleine Härtefallregelung betrifft nur den Gebührenerlass der Positionen 1.04.a bis 1.04.f der ElektroGKostV. Wer über den Schwellenwerten liegt, kann nicht mit der Härtefallregelung rechnen und muss alle Gebühren tragen. [bearbeiten] Beispielrechnung für KleinunternehmenBei Mengen unter 1 Tonne pro Jahr bei einer Marke und einer Geräteart, ergeben sich folgende Kosten, wenn man über take-e-way abwickelt: Einmalige Kosten:
Summe: 255 Euro Summe inkl. MwSt: 303,45 Euro Jährliche Kosten:
Summe: 467 Euro Summe inkl. MwSt.: 547,75 Euro (Welche Kosten der Mehrwertsteuer unterliegen ist nicht ganz klar und gerade für Kleinunternehmer mit Umsatzsteuerbefreiung von Interesse. Die Mitgliedschaft beim Vere-Verein ist Umsatzsteuerfrei, die Mitgliedschaft take-e-way umsatzsteuerpflichtig. Vermutlich sind auf alle EAR-Posten noch Umsatzsteuer draufzurechnen. ) Diese jährlichen Kosten sollten alles abdecken, was man in Sachen WEEE/ElektroG ansetzen muss. Hinzu kommt natürlich noch ein wenig interner Verwaltungsaufwand, wie die monatlichen Mengenmeldungen an die Stiftung-EAR. Wer von der Härtefallregelung Gebrauch machen kann, also z.B. bei Haushaltskleingeräten weniger als 30 Kg verkauft, kommt je nach Fall zumindest noch auf 292 Euro, was die Mitgliedschaft bei take-e-way angeht. Diese braucht man, weil man auch bei der Härtefallregelung nicht um die Verpflichtung der Containerentsorgung drumherumkommt, insofern man einen Container gewinnt. Und dies ist wegen der Verteilungsmethode auch bei kleinen verkauften Mengen chancenreich.
Einmalige Kosten:
Summe: 90 Euro Summe inkl. MwSt.: 107,10 Euro Jährliche Kosten:
Summe: 352 Euro Summe inkl. MwSt.: 410,90 Euro
Einmalige Kosten:
Summe: 0 Euro Jährliche Kosten:
Summe: 292 Euro Summe inkl. MwSt.: 339,50 Euro [bearbeiten] Sonderfall AuslandslieferungLiefert man in ein europäisches Ausland in der Form, dass ein Endkunde direkt über Fernkommunikation (Internet, Mail, Telefon, Fax) bei einem bestellt, so kann man ohne Anmeldung/Registrierung im Ausland liefern. Man muss aber in Deutschland registriert sein. In den meisten anderen Fällen muss man hingegen auch im jeweiligen europäischen Land seine Produkte registrieren, was für Kleinunternehmer aus Kostengründen nahezu unmöglich ist. Denn jedes Land regelt die Umsetzung des Gesetzes auf seine Weise und hat eigene Registrierungsstellen. [bearbeiten] Einsprüche gegen EAR BescheideEin normaler Einspruch gegen Bescheide der EAR ist nicht möglich, da im zuständigen Gerichtsbezirk Ansbach das Einspruchverfahren gegen Behördenbescheide abgeschafft wurde. Es ist im Zweifelsfalle nur der Klageweg möglich. [bearbeiten] Abholanordnung/ContainerlotterieMit der Registrierung bei der EAR und der Zahlung der Gebühren ist der Spaß noch nicht vorbei. Jeder registrierte Hersteller ist nämlich auch noch dazu verpflichtet, ihm über eine Abholanordnung zugewiesene Container zu entsorgen. Die EAR kümmert sich also nicht um die Entsorgung, das obliegt allen registrierten Herstellern. Der gesamte Elektroschrott, der bei den öffentlichen Sammelstellen abgeliefert wird, wird durch ein Verteilverfahren auf die Hersteller aufgeteilt. Wann man einen Container zur Entsorgung bekommt, wird über ein spezielles Verfahren berechnet, welches man bei der Stiftung-EAR nachlesen kann. Grundsätzlich gilt: Durch die gemeldeten Mengen von verkauften Geräten (in Kg) ergibt sich ein Kontostand an Verpflichtung. Wenn man ein Container abholt, verringert sich die Verpflichtung entsprechend. Auch negative Kontostände sind möglich, wenn man z.B. 200 Kg an Geräten in Umlauf gebracht hat und muss dann einen Container von 1 t abholen, hat man einen Kontostand von -800Kg. Sobald ein öffentlicher Entsorger bundesweit dem EAR einen Container meldet, wird nachgeschaut, welcher Hersteller die höchste Abholverpflichtung - also den höchsten Kontostand in einer Geräteart hat. Dieser muss dann den Container entsorgen. Durch dieses Verfahren kann es einem auch als kleiner Hersteller passieren, dass man z.B. auch bei einem Kontostand von 10 Kg trotzdem einen Container bekommt. Es sind Fälle dokumentiert, wo schon im ersten Jahr ein Hersteller insgesamt 8 Abholanordnungen bekam, der gerade mal 300Kg elektrische Geräte in Umlauf gebracht hatte. Kosten von 8000-10000 Euro entstanden diesem Hersteller dadurch. Dies zeigt die völlig unangemessene Verteilung, die gerade für kleine Unternehmen ein unkalkulierbares Risiko und eine überhöhte Belastung darstellt. Es kann nun also sein, dass ein Unternehmer in Hamburg sich darum kümmern muss, einen Container in München zu entsorgen. Dieser muss nun tätig werden und ein Entsorger dort beauftragen. Das ist natürlich ein organisatorischer Wahnsinn gerade für Kleinunternehmen. Deshalb macht es Sinn, sich z.B. Mitglied bei take-e-way zu werden, die sich dann um die Abwicklung solcher Entsorgungsaufträge kümmern. Bei der Handelskammer Bremen findet man im Dokument auf Seite 5 eine Beispielrechnung. Hier wird für Haushaltskleingeräte eine typische Containergröße von 36 m^3 = 5 Tonnen angesetzt. Die Kosten für so eine Containerentsorgung belaufen sich dann nach korrigierten neuesten Zahlen (01/08) auf:
Gesamt 1307 Euro Die Containergröße deckt sich ungefähr mit diesem Dokument, wo von 30 m^3 Containergröße bei Haushaltskleingeräten ausgegangen wird, was dann etwa 4 Tonnen entspricht. Für jemanden, der nur 20 Kg Elektronik im Jahr in den Umlauf bringt, ist das natürlich eine völlig unzumutbare Belastung. Das zeigt nochmal, dass man in diesem Fall überhaupt nicht am Serviceanbieter take-e-way vorbei kommt. [bearbeiten] GerätekennzeichnungJedes Gerät muss mit der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sein. Außerdem muss der Hersteller oder die Marke auf dem Gerät angebracht sein. Weil Marken eindeutig zu einem Hersteller zugeordnet werden können, reicht dies. Schlußendlich geht es darum, dass jedes Gerät eindeutig idenfiziert werden kann, von wem es stammt. Ebenso muss in der Bedienanleitung ein Hinweis enthalten sein, dass das Gerät nicht im Hausmüll entsorgt werden darf, sondern an den öffentlichen Sammelstellen abgegeben werden muss. Die WEEE-Registriernummer muss nicht auf dem Gerät angebracht sein, sie soll aber in der Geschäftskorrespondenz genannt werden, z.B. auf der Rechnung erscheinen. Praxis ist das derzeit kaum, weil ja auch jeder verkaufte Artikel eine andere WEEE-Nummer haben kann, wenn man diesen hinzukauft und lediglich weiterverkauft. Übrigens: Wer ein Gerät weiterverkauft und dabei die Ursprungsmarke vom Gerät entfernt, um seine eigene Marke anzubringen, muss das Gerät selber registrieren. Auch wenn der Vorlieferant schon für die Entsorgung aufkommt, kann ihm dieses Gerät theoretisch nicht mehr zugeordnet werden. Keiner weiß, wer das Gerät produziert hat und somit ist auch nicht nachvollziehbar, ob dafür schon eine Registrierung vorliegt. [bearbeiten] SonstigesInteressant ist, dass z.B. im Februar 2008 in der Geräteart Haushaltskleingeräte gerade mal ca. 800 Unternehmen bei der Stiftung-EAR angemeldet waren. Fast ausnahmslos sind dies AG's oder GmbH's. Gibt es tatsächlich kaum noch Kleinunternehmer mehr in diesem Bereich? Wenn jeder, der ein paar Elektronik-Sachen aus China importiert und direkt vermarktet, sich anmelden muss, müssten doch vermutlich hundertausende Registrierungen existieren. Oder machen diese Geschäfte nur noch der Mittelstand und große Unternehmen? Weitere Kosten können auf einen zukommen. So kann z.B. die EAR verlangen, dass man durch einen unabhängigen Gutachter prüfen lassen muss, ob die gemachten Mengenangaben korrekt sind. Dies kann sie theoretisch jedes Jahr verlangen, die Kosten trägt natürlich der Hersteller. Im Regelbuch der EAR "Nachweisführung" steht: "Herstellern, deren Jahresabschlüsse nicht geprüft werden, wird empfohlen, ebenfalls jährlich die Meldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 ElektroG durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen und bescheinigen zu lassen, um der evtl. Anforderung der Nachweise durch die Gemeinsame Stelle fristgerecht nachkommen zu können." Auch hier zeigt sich wieder, wie absurd die Situation derzeit für kleine Unternehmen ist. Ein unabhängiger Sachverständiger wird Minimum 500-1000 Euro kosten. Bereits eine Produktpräsentation gilt in der Regel als ein Angebot, womit das Produkt dann als "In Verkehr gebracht" gilt und registriert sein muss. Klingt recht absurd, ist aber schon so gehandhabt worden. [bearbeiten] BeratungDie Stiftung-EAR lehnt in der Regel eine persönliche Beratung ab. Außer den Infos auf deren Homepage wird man nichts erfahren. Bei take-e-way bekommt man freundlich Auskunft, muss natürlich deren Interessenlage bedenken. Unabhängig Auskunft bekommt man von Rechtsanwälten, die darauf spezialisiert sind. Dies wären z.B.:
Daneben kann man auch von der jeweiligen IHK Auskunft bekommen, mitunter kostenlos. Und natürlich bleibt der Weg, in diversen Internetforen Informationen zu bekommen. Neben diesem Forum wäre noch zu nennen:
[bearbeiten] Links zum Forum
[bearbeiten] Weblinks
|